TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/27 2007/04/0120

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde des EG in St. R, vertreten durch Hauer-Puchleitner-Majer Rechtsanwälte OEG in 8200 Gleisdorf, Bürgergasse 37, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 13. April 2007, Zl. A14-30-1567/2007-4, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Juli 2006, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin offene Verbindlichkeiten von EUR 35.796,61 bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und EUR 5.251,72 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe. Hiezu habe der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen, obwohl ihm wiederholt (zuletzt mit Schreiben vom 21. März 2007) die Möglichkeit dazu eingeräumt worden sei. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 entzogen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Juli 2006, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin offene Verbindlichkeiten von EUR 35.796,61 bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und EUR 5.251,72 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe. Hiezu habe der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen, obwohl ihm wiederholt (zuletzt mit Schreiben vom 21. März 2007) die Möglichkeit dazu eingeräumt worden sei.

Ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 setze voraus, dass die Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger liege. Da der Beschwerdeführer schon bislang seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht habe begleichen können, liege eine weitere Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger. Ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 setze voraus, dass die Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger liege. Da der Beschwerdeführer schon bislang seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht habe begleichen können, liege eine weitere Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer unbestritten, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde und dass Verbindlichkeiten im Ausmaß von insgesamt mehr als EUR 40.000,-- unbeglichen sind. Die Beschwerde behauptet auch nicht konkret, dass Ratenvereinbarungen mit den genannten Gläubigern bestünden und dass der Beschwerdeführer diesen Vereinbarungen pünktlich nachkomme. Entgegen den Beschwerdeausführungen war es nicht Aufgabe der belangten Behörde, den Beschwerdeführer zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten (vgl. zum Umfang der Manuduktionspflicht die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, unter E. 8 ff zu § 13a AVG referierte hg. Judikatur). Vielmehr bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte sich einerseits mit den Gründen, die zum genannten Konkursantrag geführt haben, und andererseits mit den Ausnahmetatbeständen bzw. "gelinderen Mitteln" im Sinne des § 87 Abs. 3 bis 6 GewO 1994 auseinander setzen müssen. Konkrete Gründe, weshalb einer dieser Tatbestände verwirklicht sei, führt die Beschwerde allerdings nicht an. In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer unbestritten, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde und dass Verbindlichkeiten im Ausmaß von insgesamt mehr als EUR 40.000,-- unbeglichen sind. Die Beschwerde behauptet auch nicht konkret, dass Ratenvereinbarungen mit den genannten Gläubigern bestünden und dass der Beschwerdeführer diesen Vereinbarungen pünktlich nachkomme. Entgegen den Beschwerdeausführungen war es nicht Aufgabe der belangten Behörde, den Beschwerdeführer zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten vergleiche , zum Umfang der Manuduktionspflicht die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, unter E. 8 ff zu Paragraph 13 a, AVG referierte hg. Judikatur). Vielmehr bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte sich einerseits mit den Gründen, die zum genannten Konkursantrag geführt haben, und andererseits mit den Ausnahmetatbeständen bzw. "gelinderen Mitteln" im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, bis 6 GewO 1994 auseinander setzen müssen. Konkrete Gründe, weshalb einer dieser Tatbestände verwirklicht sei, führt die Beschwerde allerdings nicht an.

Der Beschwerdefall gleicht damit sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0282 (vgl. auch das dort zitierte Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2005/04/0295) zu Grunde lag. Aus den in den beiden genannten Erkenntnissen dargestellten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kommt auch der vorliegenden Beschwerde keine Berechtigung zu. Der Beschwerdefall gleicht damit sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0282 vergleiche , auch das dort zitierte Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2005/04/0295) zu Grunde lag. Aus den in den beiden genannten Erkenntnissen dargestellten Entscheidungsgründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, kommt auch der vorliegenden Beschwerde keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040120.X00

Im RIS seit

24.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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