TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/28 2006/16/0199

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2007
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs4;
BAO §19 Abs1;
BAO §293;
BAO §4;
BAO §93 Abs2;
BAO §97;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde 1. R AG in L,

2. R reg. GenmbH in G, 3. R reg. GenmbH in P und 4. R reg. GenmbH in L, alle vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 26. September 2006, Zl. RV/0955-G/02, und vom 17. Oktober 2006, Zl. RV/0955-G/02, betreffend Grunderwerbsteuer,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 26. September 2006 und der Viertbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2006 wird als unzulässig zurückgewiesen und II. zu Recht erkannt:

Der von der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid vom 17. Oktober 2006 und der von der Viertbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid vom 26. September 2006 werden, soweit diese Bescheide jeweils an diese beschwerdeführenden Parteien ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2006 und die Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 26. September 2006 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 und die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 29. November 1993 schlossen das Bankenkonsortium bestehend aus der Raiffeisen Landesbank Oberösterreich reg. Gen.m.b.H., der Raiffeisenkasse Gallneukirchen reg. Gen.m.b.H. und der Raiffeisenkasse Hagenberg-Pregarten reg. Gen.m.b.H. mit den Erben und der erblasserischen Witwe nach P eine "Rückführungsvereinbarung" nachstehenden Inhalts ab:

"I. GRUNDKONSENS.

Das Bankenkonsortium deckt mit dem Erlös des in Punkt III. angeführten Verwertungspools die in Punkt II. angeführten Konten. Übersteigen die Erlöse des Verwertungspools die Verbindlichkeiten dieser Konten, so ist das Bankenkonsortium berechtigt, die Mehrerlöse zu vereinnahmen. Reichen die Verwertungserlöse zur Abdeckung dieser Konten nicht aus, so ist das Bankenkonsortium nicht berechtigt, gegen die Verlassenschaft nach ... P ..., die Erben nach ... P ... oder Frau ... P ... Nachforderungen zu stellen oder auf Vermögenswerte, die nicht im Verwertungspool enthalten sind, zu greifen. Die Verwertung des im Pool angeführten Vermögens geschieht somit zu Gunsten und zu Lasten des Bankenkonsortiums. Die Aufteilung innerhalb des Bankenkonsortiums ist bankenintern zu regeln und berührt das Verhältnis zu Verlassenschaft, ... P ... und Erben nicht.

II. ABZUDECKENDE KONTEN PER 30.11.1993.

...

III. VERWERTUNGSPOOL.

Folgende Vermögenswerte bilden den Verwertungspool, der dem Bankenkonsortium zur Verfügung steht:

...

IV.  ABWICKLUNG DER VERWERTUNG.

Das Bankenkonsortium wird dem Treuhänder RA Dr. ..., der Verlassenschaft, den Erben und der erblasserischen Witwe gegenüber durch die Raiffeisen Landesbank Oberösterreich reg. Gen.m.b.H. vertreten.

(Die Erben sowie die erblasserische Witwe nach P) ermächtigen und bevollmächtigen Herrn Rechtsanwalt Dr. ... hiemit unwiderruflich mit der ausdrücklichen Erklärung, dass diese Vollmacht über ihren Tod hinaus gilt, sämtliche Urkunden zu unterfertigen und Erklärungen abzugeben, welche das Bankenkonsortium zur Abwicklung der Verwertung der in den Pool eingebrachten Vermögenswerte verlangt. Insbesondere wird Herr RA Dr. ... von der erblasserischen Witwe und den Erben hiemit unwiderruflich ermächtigt und bevollmächtigt, die Kaufverträge namens der Verkäufer zu unterfertigen. Zur Vermeidung der Offenlegung der gegenständlichen Rückführungsvereinbarung werden Frau ... P ... und die Erben über jederzeitiges Verlangen des Treuhänders Formularvollmachten unterfertigen. Die Bevollmächtigung Dris. ... durch die Erben und die erblasserische Witwe wird mit der Gegenzeichnung durch Konsortialbanken wirksam.

Die Unwiderruflichkeit der Vollmacht gilt bis zum Abschluss und der Rechtswirksamkeit sämtlicher Kaufverträge, mit denen die in den Verwertungspool fallenden Liegenschaften und Liegenschaftsteile über Weisung des Bankenkonsortiums zu verkaufen sind.

..."

Am 24. Jänner 1995 haben die Vertragsparteien die Aufhebung der Rückführungsvereinbarung vom 29. November 1993 beschlossen.

Darin heißt es:

"Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 12.1.1995, zugestellt am 20.1.1995, erfolgte die Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung und die Nachlasseinantwortung.

Die Vertragsparteien heben hiemit die Rückführungsvereinbarung vom 29. November 1993 rückwirkend per 29. November 1993 einvernehmlich auf, sodass sie als nie abgeschlossen gilt."

Mit Bescheid vom 5. Februar 1996 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz den in der Rückführungsvereinbarung vom 29. November 1993 genannten Banken als Gesamtschuldnern ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 112,707.447,68 Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 von S 3,944.761,-- vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die Abgabenschuldner vor, die Rückführungsvereinbarung vom 29. November 1993 wäre nur dann ein Rechtsvorgang, der es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung rechtlich oder wirtschaftlich ermöglicht hätte, inländische Grundstücke auf eigene Rechnung zu verwerten, wenn die Vertragspartner berechtigt gewesen wären, diese Verwertung einzuräumen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die erblasserische Witwe und die Erben seien niemals an den in der Rückführungsvereinbarung genannten Grundstücken berechtigt gewesen. Sie seien weder vor noch nach dem Tod von P noch auf Grund der Einantwortung des Nachlasses zu irgendeinem Zeitpunkt Eigentümer der Grundstücke oder sonst wie an den Grundstücken berechtigt gewesen. Sie hätten daher in keiner Weise Rechtsvorgänge in Gang bringen können, die den Abgabenschuldnern die rechtliche oder wirtschaftliche Verwertung der Grundstücke ermöglicht hätten.

Soweit der verstorbene P Eigentümer der in der Rückführungsvereinbarung vom 29. November 1993 genannten Grundstücke gewesen sei, seien die Berechtigungen an diesen Grundstücken mit seinem Tod auf den Nachlass übergegangen. Irgendwelche Berechtigungen an den Grundstücken des verstorbenen P habe daher nur den Nachlass einräumen können. Der Nachlass habe dies nicht getan. In der Rückführungsvereinbarung sei weder der Nachlass als Vereinbarungspartner genannt noch habe der Rechtsanwalt die Rückführungsvereinbarung für den Nachlass unterschrieben. Selbst wenn der Nachlass Partner der Rückführungsvereinbarung gewesen wäre und der Rechtsanwalt die genannte Rückführungsvereinbarung für den Nachlass gefertigt hätte, hätte dieser Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 keine Grunderwerbsteuer ausgelöst. Der durch das Gericht eingesetzte Verwalter des Nachlasses bedürfe nämlich für alle die ordentliche Verwaltung übersteigenden Maßnahmen, insbesondere für jede Veräußerung der gesonderten gerichtlichen Genehmigung. Das Bezirksgericht habe dem Nachlass nach P bzw. dem Nachlassverwalter die gerichtliche Genehmigung zum Beitritt der Rückführungsvereinbarung niemals erteilt. Gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG 1987 habe die Grunderwerbsteuer erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Genehmigung entstehen können. Der Nachlass nach P habe alle in der Rückführungsvereinbarung genannten Grundstücke mit Kaufverträgen im Zeitraum vom 13. September 1993 bis 31. Mai 1994 verkauft, ohne dass die Rückführungsvereinbarung in irgendeiner Weise wirksam geworden wäre. Mit der Einantwortung des Bezirksgerichtes Linz vom 12. Jänner 1995 hätten die Partner der Rückführungsvereinbarung keine wie immer gearteten Rechte an den gegenständlichen Grundstücken erhalten.

Abgesehen davon, dass die Rückführungsvereinbarung vom 29. November 1993 von vornherein keinen Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 darstelle, würde die Aufhebung der Rückführungsvereinbarung vom 24. Jänner 1995 den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 erfüllen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 26. September 2006 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und änderte den Bescheid erster Instanz dahingehend ab, dass die Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,972.380,33 mit EUR 143.338,47 festgesetzt werde. Dieser Bescheid erging an die Raiffeisen Landesbank Oberösterreich reg. GenmbH, Raiffeisenkasse Gallneukirchen reg. GenmbH und Raiffeisenkasse Hagenberg-Pregarten reg. GenmbH z.H. des Beschwerdevertreters.

Mit dem weiteren angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2006 erging ein inhaltlich gleichlautender Bescheid wie der vom 26. September 2006 an die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin.

In der Begründung dieser Bescheide heißt es gleichlautend, es müsse zunächst festgestellt werden, dass die Frage, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand nach § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 verwirklicht worden sei, hinsichtlich zweier Erwerbsvorgänge zu beurteilen sei. Einmal handle es sich um die Frage der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Hälfteanteilen von nachlasszugehörigen Liegenschaften, im zweiten Fall um die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Hälfteanteilen der im Eigentum der erblasserischen Witwe stehenden Liegenschaften.

Die Rückführungsvereinbarung sei kein Vertrag, der lediglich die Verwertung des im Pool angeführten Vermögens beinhalte. Er enthalte eine unwiderrufliche Verkaufsermächtigung an die Berufungswerber als Nachlassgläubiger. Damit sei das erzielbare wirtschaftliche Ergebnis ausschließlich von den eigenen Bemühungen der Berufungswerber abhängig und diese hätten das Verkaufsrisiko getragen.

Die Einräumung der Verwertungsbefugnis an nachlasszugehörigen Liegenschaften stelle eine über den ordentlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Tätigkeit dar, die der Genehmigungspflicht des Abhandlungsgerichtes nach § 145 des Außerstreitgesetzes (AußStrG) unterliege. Dass eine gerichtliche Genehmigung dieses Vorganges erfolgt sei, ergebe sich weder aus dem Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes noch werde dies vom Finanzamt behauptet. Auch wenn die nachfolgenden einzelnen Kaufverträge über die Nachlassliegenschaften eine abhandlungsbehördliche Genehmigung erfahren hätten, so sei darin nicht auch die Genehmigung der Verkaufsermächtigung mitumfasst. Solange eine Verlassenschaft nicht eingeantwortet sei, könne der Erbe oder der Nachlasskurator über die Gegenstände der Verlassenschaft nur mit abhandlungsbehördlicher Genehmigung verfügen; also auch nicht ohne eine solche Genehmigung eine wirtschaftliche Verfügungsmacht im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG einräumen. Die Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bedürfe der Zustimmung durch die Abhandlungsbehörde.

Der Tatbestand nach § 1 Abs. 2 GrEStG sei zwar verwirklicht, die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges aus der Verlassenschaft sei aber nach dem Außerstreitgesetz von einer behördlichen Genehmigung abhängig gewesen, die nicht erteilt worden sei. Die Steuerschuld sei betreffend die vom Nachlass erfassten Grundstücke gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG nicht entstanden und es sei der Berufung in dieser Hinsicht stattzugeben gewesen.

Im Unterschied dazu sei der Erwerbsvorgang hinsichtlich der Liegenschaftshälften der erblasserischen Witwe gesondert zu beurteilen. Dieses Rechtsgeschäft sei nicht genehmigungspflichtig gewesen und für diesen Erwerbsvorgang sei die Steuerschuld bereits anlässlich des Abschlusses der Rückführungsvereinbarung am 29. November 1993 entstanden.

Die Berufungswerber hätten auf die Tatsache verwiesen, dass die Rückführungsvereinbarung mit Aufhebungsvertrag vom 24. Jänner 1995 rückgängig gemacht worden sei und schon aus diesem Grunde eine Steuervorschreibung zu unterbleiben habe. Die Steuerschuld entstehe im Grunderwerbsteuerrecht grundsätzlich mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes und könne in der Regel durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden. Sei die in der Rückführungsvereinbarung eingeräumte Verwertungsmöglichkeit ausgenützt worden, indem die Liegenschaften im Interesse und auf Rechnung der Berufungswerber verkauft worden seien, und damit der Vertragszweck erfüllt worden, so könne der ursprünglich berechtigten erblasserischen Witwe gar nicht mehr die Rechtsposition verschafft werden, die sie vor der Übertragung als Eigentümerin innegehabt habe und es könne von einer Rückgängigmachung nicht gesprochen werden.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien in der sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machen. Sie erachten sich in ihrem Recht, keine Grunderwerbsteuer bezahlen zu müssen, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Änderung der Firmenbezeichnung "RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" auf "RLB Holding registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung OÖ" wurde im Firmenbuch am 8. Mai 2004 eingetragen. Am selben Tag erfolgte auch die Eintragung der "Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft" im Firmenbuch. Mit Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) vom 31. März 2004 war bereits die Einbringung des bankengeschäftlichen Unternehmens der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich reg. GenmbH gemäß § 92 Bankwesengesetz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG erfolgt.

Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers bei Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über (vgl.  Ritz, BAO-Kommentar3, Tz 4 zu § 19 BAO). Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell- und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/16/0114). Lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können im Sinne des § 19 BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen im Sinne des § 19 BAO gehört auch das Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 4 BAO.

Die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich reg. GenmbH für das bankgeschäftliche Unternehmen und damit im Beschwerdefall an die materiell- und verfahrensrechtliche Stelle der Rechtsvorgängerin getreten. Somit hatte die Berufungsentscheidung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer an die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG zu ergehen.

Der von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid vom 26. September 2006 erging an die Rechtsvorgängerin der Erstbeschwerdeführerin. Da dieser Bescheid nicht an die Erstbeschwerdeführerin ergangen ist und ihr gegenüber auch nicht unmittelbar wirkt, mangelt es dieser an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0164).

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den an sie ergangenen angefochtenen Bescheid vom 26. September 2006 war somit mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2006 ist zulässig.

Die "Raiffeisenkasse Gallneukirchen registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" wurde als übernehmende Genossenschaft mit der "Raiffeisenkasse Alberndorf in der Riedmark registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" als übertragender Genossenschaft mit Verschmelzungsvertrag vom 3. April 1997 verschmolzen und es erfolgte eine Änderung der Satzung. Die im Firmenbuch eingetragene Firmenbezeichnung Raiffeisenkasse wurde auf "Raiffeisenbank Region Gallneukirchen registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" geändert. Es wurde somit bloß die Firmenbezeichnung desselben Rechtssubjektes geändert.

Wird nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll, dann kann die Parteienbezeichnung berichtigt werden. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2002/06/0075).

Der an die Raiffeisenkasse Gallneukirchen reg. GenmbH ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2006 wurde daher wirksam und die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, die dasselbe Rechtssubjekt wie im Bescheid erster Instanz nur mit anderer Firmenbezeichnung ist, war gegen den angefochtenen Bescheid vom 26. September 2006 zulässig.

Im Abgabenverfahren ist davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 98/17/0281, mit angeführter Rechtsprechung und Literatur).

Da bereits mit dem Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 26. September 2006 in der Sache abgesprochen wurde, erweist sich die neuerliche Entscheidung in derselben Sache mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2006 als rechtswidrig.

Der von der Zweitbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid vom 17. Oktober 2006 wird, soweit damit in der Sache gegen die Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben.

Die Firma "Raiffeisenkasse Hagenberg - Pregarten registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 20. November 1994 zunächst in "Raiffeisenbank Hagenberg-Pregarten registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" geändert. Mit Verschmelzungsvertrag vom 21. März 2001 wurde diese Genossenschaft als übernehmende Genossenschaft mit der "Raiffeisenbank Gutau-Kefermarkt registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" und mit der "Raiffeisenbank St. Leonhard bei Freistadt registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" jeweils als übertragender Genossenschaft verschmolzen. Die Änderung der Firmenbezeichnung auf "Raiffeisenbank Region Pregarten registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" wurde am 21. September 2001 im Firmenbuch eingetragen.

Für die Drittbeschwerdeführerin gilt das Gleiche wie für die Zweitbeschwerdeführerin. Aus den bereits genannten Gründen ist der an die Raiffeisenkasse Hagenberg - Pregarten reg. GenmbH ergangene Bescheid vom 26. September 2006 rechtswirksam geworden und die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin daher zulässig.

Der von der Drittbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid vom 17. Oktober 2006 wird, soweit damit rechtswidrig in derselben Sache gegenüber der Drittbeschwerdeführerin abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid vom 26. September 2006 erging unter anderem an die "Raiffeisen-Landesbank Oberösterreich reg. GenmbH."

Die Firmenbezeichnung dieser Genossenschaft wurde, wie bereits dargestellt, mit Generalversammlungsbeschluss vom 31. März 2004 auf "RLB Holding registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung OÖ" geändert.

Es ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der an die "Raiffeisen-Landesbank Oberösterreich reg. GenmbH" gerichtete Bescheid vom 26. September 2006 aus den vorstehend angeführten Gründen ebenfalls wirksam erlassen worden ist und gegenüber der Viertbeschwerdeführerin auch wirkt. Mit der Firma der Viertbeschwerdeführerin und der "Raiffeisen-Landesbank Oberösterreich reg. GenmbH" wird dasselbe Rechtssubjekt bezeichnet. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG hinsichtlich des bankgeschäftlichen Unternehmens Gesamtrechtsnachfolgerin wurde. Daraus ergibt sich die Beschwerdeberechtigung der Viertbeschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid vom 26. September 2006.

Da die Viertbeschwerdeführerin aber nicht Abgabenschuldnerin ist, erweist sich dieser angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Der von der Viertbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid vom 26. September 2006 wird, soweit damit in der Sache der Viertbeschwerdeführerin abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid vom 17. Oktober 2006 erging nicht an die Viertbeschwerdeführerin. Dieser fehlt daher insoweit die Beschwerdelegitimation.

Die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2006 war daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

Diese Norm lässt daher die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Gegensatz zur formalrechtlichen Betrachtungsweise des § 1 Abs. 1 GrEStG zu. Die Möglichkeit, eine Liegenschaft zu verwerten, ohne selbst einen Anspruch auf Übereignung an derselben zu besitzen, kann nach § 1 Abs. 2 GrEStG nur durch einen Rechtsvorgang verschafft werden, mit dem dem Dritten die Verwertungsbefugnis eingeräumt wird (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 246 zu § 1angeführte hg. Rechtsprechung).

Nach dem Inhalt der "Rückführungsvereinbarung" erfolgt "die Verwertung des im Pool angeführten Vermögens ... zu Gunsten und zu Lasten des Bankenkonsortiums". Nach der in dieser Vereinbarung festgelegten "Abwicklung der Verwertung" besteht kein Zweifel, dass die erblasserische Witwe dem Bankenkonsortium hinsichtlich der ihr gehörenden Liegenschaften bzw. Liegenschaftshälften die Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG eingeräumt hat.

Die Einräumung der Verwertungsbefugnis erfolgte unbedingt und war von keinen Genehmigungen abhängig. Damit entstand die Grunderwerbsteuerschuld mit dem Abschluss der Rückführungsvereinbarung, soweit es sich um die der Witwe gehörenden Liegenschaften gehandelt hat.

In der Beschwerde wird von den beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, die Zustimmung der Witwe zur Rückführungsvereinbarung sei unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Liegenschaften als Ganze zum Verkauf angeboten werden könnten, sohin dass die zweiten - den erblichen Kindern - angefallenen Hälften mit gerichtlicher Genehmigung auch einbezogen würden. Ohne gerichtliche Genehmigung der einen Hälften sei der gesamte Vertrag unwirksam und hinfällig geworden. Eine bloße Teilnichtigkeit der Rückführungsvereinbarung sei weder gewollt noch vereinbart gewesen.

Ein solcher Vorbehalt ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Aus dem Vereinbarungspunkt "Abwicklung der Verwertung" ergibt sich vielmehr das Gegenteil, nämlich die unbedingte Einräumung der Verwertungsbefugnis durch das Bankenkonsortium.

Die Liegenschaften wurden verkauft und die Rückführungsvereinbarung wurde am 24. Jänner 1995 formal aufgehoben. Damit erfolgte jedoch, wie dies die belangte Behörde zu Recht feststellte, keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges.

Da die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2 GrEStG nicht aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den ihr gegenüber erlassenen angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2006 und die Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gegen den jeweils ihr gegenüber ergangenen angefochtenen Bescheid vom 26. September 2000 jeweils gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Zuerkennung der Kosten an die belangte Behörde, die annahm, dass der angefochtene Bescheid vom 26. September 2006 ins Leere gegangen sei, erfolgte im Rahmen des gestellten Begehrens.

Wien, am 28. Juni 2007

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160199.X00

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten