TE Vwgh Beschluss 2007/7/2 2007/12/0019

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Veröffentlicht am 02.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §62 Abs4;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §26a;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. LDG 1984 § 26 heute
  2. LDG 1984 § 26 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. LDG 1984 § 26 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. LDG 1984 § 26 gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  10. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  12. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  13. LDG 1984 § 26 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  14. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  15. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  17. LDG 1984 § 26 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  18. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  20. LDG 1984 § 26 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  21. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.1984 bis 31.05.1996
  1. LDG 1984 § 26a heute
  2. LDG 1984 § 26a gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. LDG 1984 § 26a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. LDG 1984 § 26a gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. LDG 1984 § 26a gültig von 24.12.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. LDG 1984 § 26a gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. LDG 1984 § 26a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. LDG 1984 § 26a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  9. LDG 1984 § 26a gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  10. LDG 1984 § 26a gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. LDG 1984 § 26a gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2004
  12. LDG 1984 § 26a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  13. LDG 1984 § 26a gültig von 01.06.1996 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, in der Beschwerdesache der BG in N, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Niederösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Berufung gegen einen Bescheid betreffend die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie und M bewarben sich auf Grund einer Ausschreibung um eine schulfeste Leiterstelle an der Volksschule N.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2004 verlieh die niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen die schulfeste Leiterstelle an die Beschwerdeführerin und wies u.a. die Bewerbung der Mitbeteiligten ab.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. April 2005 Folge, behob den erstbehördlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die zur hg. Zl. 2005/12/0109 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die niederösterreichische Landeslehrerkommission verlieh daraufhin mit einem im zweiten Rechtsgang des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen - unstrittig mit 22. April 2005 datierten und mit der Geschäftszahl K4-LK-1/001-2005 versehenen - Bescheid die in Rede stehende schulfeste Stelle an M, während u.a. die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung vom 5. Juli 2005 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2005 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die zur hg. Zl. 2005/12/0195 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2005 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage komme einem Bewerber um die Verleihung einer schulfesten Stelle mangels rechtlicher Verdichtung Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG nicht zu. Zwar komme einem in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern, das daraus ableitbare Recht des aufgenommenen Bewerbers erschöpfe sich aber darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt werde. Da dies vorliegendenfalls geschehen sei, sei M kein rechtliches Interesse zugestanden, welches mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Verleihungsbescheid habe verfolgt werden können. Die belangte Behörde hätte die Berufung der M daher zurückzuweisen gehabt. Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2005 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage komme einem Bewerber um die Verleihung einer schulfesten Stelle mangels rechtlicher Verdichtung Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 8, AVG nicht zu. Zwar komme einem in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Lichte des Artikel 81 b, B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern, das daraus ableitbare Recht des aufgenommenen Bewerbers erschöpfe sich aber darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt werde. Da dies vorliegendenfalls geschehen sei, sei M kein rechtliches Interesse zugestanden, welches mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Verleihungsbescheid habe verfolgt werden können. Die belangte Behörde hätte die Berufung der M daher zurückzuweisen gehabt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2005 wurde sodann auch der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, gemäß § 42 Abs. 3 VwGG sei durch die mit dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005 bewirkte Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 13. April 2005 die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden gehabt habe. Damit erweise sich aber der mit dem Bescheid vom 22. Juli 2005 bestätigte erstinstanzliche Bescheid als rechtswidrig, weil mit ihm während der Dauer eines bereits anhängigen Berufungsverfahrens (über den Bescheid vom 14. Mai 2004) in derselben Angelegenheit neuerlich entschieden worden sei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2005 wurde sodann auch der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG sei durch die mit dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005 bewirkte Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 13. April 2005 die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden gehabt habe. Damit erweise sich aber der mit dem Bescheid vom 22. Juli 2005 bestätigte erstinstanzliche Bescheid als rechtswidrig, weil mit ihm während der Dauer eines bereits anhängigen Berufungsverfahrens (über den Bescheid vom 14. Mai 2004) in derselben Angelegenheit neuerlich entschieden worden sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2006 gab diese der Berufung der M gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Mai 2004 Folge und ernannte diese mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 auf die in Rede stehende schulfeste Leiterstelle, während sie die Bewerbung der Beschwerdeführerin abwies.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 2006/12/0084 protokollierte Beschwerde. Der genannte Bescheid der belangten Behörde wurde mit hg. Erkenntnis vom 13. September 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des Erkenntnisses vom 21. Oktober 2005 vorliege.

Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2006 wurde sodann die Berufung der M gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Mai 2004 zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob M Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche zu B 2022/06 protokolliert wurde. Der Verfassungsgerichtshof gab dieser Beschwerde sodann mit Erkenntnis vom 8. März 2007 statt und behob den Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2006.

Mit ihrer am 25. Jänner 2007 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung ihrer Berufung vom 5. Juli 2005 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. April 2005 geltend.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Gegenschrift legte die belangte Behörde neben dem bereits zitierten Bescheid vom 29. März 2006 einen weiteren Bescheid mit diesem Datum vor, dessen Vorspruch und Spruch wie folgt lautet:

"Über die fristgerecht eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin ..., vom 5. Juli 2005, gegen den Bescheid der NÖ Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen vom 31. Mai 2005, K4-LK-1/001-2005, mit welchem M die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Neunkirchen, Mühlfeld, verliehen und die Bewerbung der Beschwerdeführerin um diese Stelle abgewiesen wurde, wird wie folgt entschieden:

Spruch

     Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos

behoben."

     In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte

Behörde aus, dass sie damit der für sie bindenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 29. November 2005 Rechnung trage.

Ein Nachweis der Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin war angeschlossen.

In ihrer Gegenschrift führt die belangte Behörde weiters erklärend aus, dass die Zitierung des mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides mit 31. Mai 2005 auf einem Irrtum beruht habe, da dieser in Wahrheit mit 22. April 2005 datiert sei. Der Irrtum sei auf eine falsche Protokollierung des Ausstellungsdatums in einem elektronischen Akt der erstinstanzlichen Behörde zurückzuführen gewesen.

In einer Äußerung zur genannten Gegenschrift bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr der zuletzt zitierte Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2006 am 13. April 2006 zugestellt worden sei. Da die Bezug habenden Geschäftszahlen sowie das jeweilige Datum gleich gelautet hätten, sei vom Beschwerdevertreter irrtümlich angenommen worden, dass es sich dabei um eine weitere Ausfertigung des die Berufung gegen den Bescheid vom 14. Mai 2004 erledigenden, gleichfalls vom 29. März 2006 datierten Bescheides gehandelt habe.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2006, mit welchem spruchgemäß ein mit einer Berufung vom 5. Juli 2005 angefochtener Bescheid mit der Geschäftszahl "K4-LK-1/001-2005", mit welchem M die schulfeste Stelle verliehen und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, ersatzlos aufgehoben wurde, hat - ungeachtet der Zitierung eines falschen Datums des erstinstanzlichen Bescheides (31. Mai 2005 statt richtig 22. April 2005) - die Berufung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2005 erledigt. Beim Fehlzitat des Bescheiddatums handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, zumal sowohl das Datum der Berufung, als auch die Geschäftszahl sowie der Inhalt des maßgeblichen erstinstanzlichen Bescheides vom 22. April 2005 richtig zitiert wurden. Der Bescheidspruch war daher - auch in Ermangelung eines Berichtigungsbescheides - berichtigend dahingehend auszulegen, dass damit die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. April 2005 erledigt wurde (vgl. hiezu auch das zu vergleichbaren Unrichtigkeiten eines Bescheides ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104 = VwSlg. 13.233 A/1990, sowie die weitere, bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I3, unter E. 291 zu § 62 AVG zitierte Judikatur). Damit war aber die belangte Behörde ab dem Datum der Zustellung des zuletzt erwähnten Bescheides vom 29. März 2006 (13. April 2006) mit der Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. April 2005 nicht mehr säumig. Der Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2006, mit welchem spruchgemäß ein mit einer Berufung vom 5. Juli 2005 angefochtener Bescheid mit der Geschäftszahl "K4-LK-1/001-2005", mit welchem M die schulfeste Stelle verliehen und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, ersatzlos aufgehoben wurde, hat - ungeachtet der Zitierung eines falschen Datums des erstinstanzlichen Bescheides (31. Mai 2005 statt richtig 22. April 2005) - die Berufung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2005 erledigt. Beim Fehlzitat des Bescheiddatums handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, zumal sowohl das Datum der Berufung, als auch die Geschäftszahl sowie der Inhalt des maßgeblichen erstinstanzlichen Bescheides vom 22. April 2005 richtig zitiert wurden. Der Bescheidspruch war daher - auch in Ermangelung eines Berichtigungsbescheides - berichtigend dahingehend auszulegen, dass damit die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. April 2005 erledigt wurde vergleiche hiezu auch das zu vergleichbaren Unrichtigkeiten eines Bescheides ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104 = VwSlg. 13.233 A/1990, sowie die weitere, bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I3, unter E. 291 zu Paragraph 62, AVG zitierte Judikatur). Damit war aber die belangte Behörde ab dem Datum der Zustellung des zuletzt erwähnten Bescheides vom 29. März 2006 (13. April 2006) mit der Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. April 2005 nicht mehr säumig.

Die am 25. Jänner 2007 erhobene Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Die am 25. Jänner 2007 erhobene Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 2. Juli 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120019.X00

Im RIS seit

01.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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