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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der G in N, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. April 2005, Zl. K4-L-1390, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: H in K, vertreten durch Mag. Erich Allinger, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Nach Ausschreibung der schulfesten Leiterstelle an der Volksschule N. im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich bewarben sich u.a. die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte.
Auf dem Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates wurde die Beschwerdeführerin an erster Stelle, die Mitbeteiligte an dritter Stelle, auf dem Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich wurde die Beschwerdeführerin an erster Stelle und die Mitbeteiligte an zweiter Stelle gereiht.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2004 verlieh die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen die schulfeste Leiterstelle an die Beschwerdeführerin (Spruchpunkt I), die Bewerbung der Mitbeteiligten und einer weiteren gereihten Bewerberin wurden abgewiesen (Spruchpunkt II). Als Rechtsgrundlagen waren § 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) sowie § 3 des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes (NÖ LDHG) angegeben.Mit Bescheid vom 14. Mai 2004 verlieh die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen die schulfeste Leiterstelle an die Beschwerdeführerin (Spruchpunkt römisch eins), die Bewerbung der Mitbeteiligten und einer weiteren gereihten Bewerberin wurden abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Als Rechtsgrundlagen waren Paragraph 26, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) sowie Paragraph 3, des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes (NÖ LDHG) angegeben.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Mitbeteiligten gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 13. April 2005 Folge, behob den erstbehördlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 26 und 26a LDG 1984, § 7 NÖ LDHG, § 1 DVG und § 66 Abs. 2 AVG angegeben.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Mitbeteiligten gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 13. April 2005 Folge, behob den erstbehördlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz. Als Rechtsgrundlagen waren Paragraphen 26 und 26 a LDG 1984, Paragraph 7, NÖ LDHG, Paragraph eins, DVG und Paragraph 66, Absatz 2, AVG angegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens (unvollständig, die Berufung der Mitbeteiligten fehlt) vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des LDG 1984 (insbesondere die §§ 4 Abs. 6, 26 Abs. 7 und 26a) wurden durch die Novelle BGBl. Nr. 329/1996 maßgeblich gestaltet. Die einschlägigen Bestimmungen lauten (auszugsweise): 1.1. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des LDG 1984 (insbesondere die Paragraphen 4, Absatz 6, 26, Absatz 7, und 26a) wurden durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, maßgeblich gestaltet. Die einschlägigen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
"§ 4.
...
...
§ 8. Paragraph 8,
...
(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der
Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf
§ 26 Bedacht zu nehmen.
...
§ 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im
definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.
...
...
§ 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.Paragraph 26 a, (1) Vor der Reihung gemäß Paragraph 26, Absatz 7, sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
..."
1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes lauten in der Fassung vor der 6. Novelle, LGBl. 2600-6, (auszugsweise): 1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes lauten in der Fassung vor der 6. Novelle, Landesgesetzblatt 2600, -6, (auszugsweise):
"§ 3
Zuständigkeit der Landeslehrerkommission
...
b) Die Verleihung von schulfesten Stellen (§ 26 LDG 1984), erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung. b) Die Verleihung von schulfesten Stellen (Paragraph 26, LDG 1984), erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung.
...
§ 6 Paragraph 6
Ausübung des Vorschlags(Anhörungs)rechtes
Die Abgabe des Vorschlages und die Äußerung bei Anhörung ist an eine Frist zu binden. Diese darf nicht kürzer als drei und nicht länger als sechs Wochen sein. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorschlag erstattet oder im Falle der Anhörung keine Äußerung abgegeben, so kann die Behörde ihrer Entscheidung ohne Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes oder des Gewerblichen Berufsschulrates treffen.
§ 7 Paragraph 7
Instanzenzug
..."
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem die Bestellung zum Leiter einer unter § 1 Abs. 1 LDG 1984 fallenden Schule in Niederösterreich betreffenden Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat, kommt einem Bewerber um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle mangels rechtlicher Verdichtung Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG nicht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten hg. Beschluss vom 13. Juni 2003 ebenfalls ausgeführt hat, kommt zwar einem in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Licht des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern, das daraus ableitbare Recht des aufgenommenen Bewerbers erschöpft sich aber darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Eine Änderung der Rechtslage ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem die Bestellung zum Leiter einer unter Paragraph eins, Absatz eins, LDG 1984 fallenden Schule in Niederösterreich betreffenden Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat, kommt einem Bewerber um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle mangels rechtlicher Verdichtung Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 8, AVG nicht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten hg. Beschluss vom 13. Juni 2003 ebenfalls ausgeführt hat, kommt zwar einem in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Licht des Artikel 81 b, B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern, das daraus ableitbare Recht des aufgenommenen Bewerbers erschöpft sich aber darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Eine Änderung der Rechtslage ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten.
Im Beschwerdefall waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte in beide Dreiervorschläge aufgenommen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Landeslehrerkommission wurde die Leiterstelle der Beschwerdeführerin verliehen, somit einer der in die Dreiervorschläge aufgenommenen Bewerberinnen. Angesichts dieses Umstandes (Verleihung an eine im Dreiervorschlag aufscheinende Bewerberin) stand der mitbeteiligten Partei als abgewiesener Bewerberin nach den bisherigen Ausführungen kein rechtliches Interesse zu, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Verleihungsbescheid verfolgt werden konnte. Mangels rechtlichen Interesses der Mitbeteiligten hätte die belangte Behörde die Berufung der Mitbeteiligten daher zurückzuweisen gehabt (vgl. dazu das zu einer ähnlichen Fallkonstellation zum LDG 1984 vor der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. April 1994, Zl. 93/12/0321 = SlgNF Nr. 14.030/A).Im Beschwerdefall waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte in beide Dreiervorschläge aufgenommen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Landeslehrerkommission wurde die Leiterstelle der Beschwerdeführerin verliehen, somit einer der in die Dreiervorschläge aufgenommenen Bewerberinnen. Angesichts dieses Umstandes (Verleihung an eine im Dreiervorschlag aufscheinende Bewerberin) stand der mitbeteiligten Partei als abgewiesener Bewerberin nach den bisherigen Ausführungen kein rechtliches Interesse zu, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Verleihungsbescheid verfolgt werden konnte. Mangels rechtlichen Interesses der Mitbeteiligten hätte die belangte Behörde die Berufung der Mitbeteiligten daher zurückzuweisen gehabt vergleiche , dazu das zu einer ähnlichen Fallkonstellation zum LDG 1984 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, ergangene hg. Erkenntnis vom 13. April 1994, Zl. 93/12/0321 = SlgNF Nr. 14.030/A).
Indem sie dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich a