Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Helmut F*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagten Parteien 1.) K***** KG, und 2.) Karl S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 15.457,50 sA, über den Antrag des Klägers, die Rechtssache gemäß § 31 ZPO an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Helmut F*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagten Parteien 1.) K***** KG, und 2.) Karl S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 15.457,50 sA, über den Antrag des Klägers, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, ZPO an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Kläger, der ein Erdbewegungsunternehmen betreibt und im Auftrag der erstbeklagten Partei Grabungsarbeiten bei deren Bauvorhaben „Fernwärme M*****" durchgeführt hat, begehrt von den Beklagten EUR 15.457,10 sA an restlichem Werklohn mit der von den Beklagten bestrittenen Behauptung, die Erstbeklagte (deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist) habe zu Unrecht Skontoabzüge vorgenommen und Haftrücklässe zurückbehalten.
Zur Begründung seines Delegierungsantrages brachte der Kläger im Wesentlichen vor, alle (von ihm) namhaft gemachten Zeugen und auch er selbst hätten ihre ladungsfähigen Anschriften im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt.
Die Beklagten sprachen sich gegen die Delegierung aus. Die beiden von ihnen namhaft gemachten Zeugen wohnten wie der Zweitbeklagte im Sprengel des angerufenen Gerichtes. Aber auch die vom Kläger namhaft gemachten Zeugen wohnten wie dieser selbst von Klagenfurt weit entfernt, sodass sich insgesamt - auch wenn Wels für sie noch weiter entfernt, aber über die Autobahn völlig problemlos erreichbar sei - insgesamt keine wesentlich höheren Anreisekosten ergäben. Das Landesgericht Wels wies in seiner gemäß § 31 Abs 3 JN erstatteten Äußerung zum Delegierungsantrag darauf hin, dass die in Kärnten wohnenden vier Zeugen und der Kläger gemeinsam anreisen und an einem Termin - etwa ab 11.00 Uhr - vernommen werden könnten.Die Beklagten sprachen sich gegen die Delegierung aus. Die beiden von ihnen namhaft gemachten Zeugen wohnten wie der Zweitbeklagte im Sprengel des angerufenen Gerichtes. Aber auch die vom Kläger namhaft gemachten Zeugen wohnten wie dieser selbst von Klagenfurt weit entfernt, sodass sich insgesamt - auch wenn Wels für sie noch weiter entfernt, aber über die Autobahn völlig problemlos erreichbar sei - insgesamt keine wesentlich höheren Anreisekosten ergäben. Das Landesgericht Wels wies in seiner gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN erstatteten Äußerung zum Delegierungsantrag darauf hin, dass die in Kärnten wohnenden vier Zeugen und der Kläger gemeinsam anreisen und an einem Termin - etwa ab 11.00 Uhr - vernommen werden könnten.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen (Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu § 31 JN; 2 Nc 34/03b; 7 Nc 11/04h uva). Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (7 Nd 513/01; 7 Nc 106/02a ua). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589, 7 Nc 106/02a). Die Zweckmäßigkeit ist aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen (RIS-Justiz RS0046333).Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen (Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN; 2 Nc 34/03b; 7 Nc 11/04h uva). Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (7 Nd 513/01; 7 Nc 106/02a ua). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589, 7 Nc 106/02a). Die Zweckmäßigkeit ist aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen (RIS-Justiz RS0046333).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Delegierungsantrag im vorliegenden Fall nicht stattgegeben werden, da eine klare, überwiegende Zweckmäßigkeit der Delegation zu Gunsten aller Parteien im vorliegenden Fall nicht zu erkennen ist. Der Einwand der Beklagten, auch die vom Kläger namhaft gemachten vier Zeugen wohnten wie dieser selbst recht weit vom Landesgericht Klagenfurt entfernt, sodass eine wesentliche Kostenverringerung im Falle der beantragten Delegierung nicht zu erwarten wäre, ist zutreffend. Da demnach Zweifel an der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung bestehen und sich die Beklagten gegen die Delegierung ausgesprochen haben, war spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E76247 7Nc4.05fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070NC00004.05F.0221.000Dokumentnummer
JJT_20050221_OGH0002_0070NC00004_05F0000_000