TE Vwgh Beschluss 2007/7/3 2007/05/0121

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61 impl;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO NÖ 1973 §32 Abs2;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2 idF 1000-12;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Verein PAN - Leben für Kinder in Großschönau, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Großschönau vom 28. Februar 2007 (Zahl nicht angegeben), betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde, betreffend eine Baueinstellung, richtet sich gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Großschönau; nach der Sachverhaltsdarstellung, Seiten 5f., handelt es sich um einen Bescheid vom 28. Februar 2007. Entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGG wurde dieser Bescheid nicht vorgelegt; die Beschwerde enthält auch keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG).Die vorliegende Beschwerde, betreffend eine Baueinstellung, richtet sich gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Großschönau; nach der Sachverhaltsdarstellung, Seiten 5f., handelt es sich um einen Bescheid vom 28. Februar 2007. Entgegen der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGG wurde dieser Bescheid nicht vorgelegt; die Beschwerde enthält auch keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, denen keiner der im § 34 Abs. 1 VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, zu Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückstellen; ein solches Verbesserungsverfahren ist hier aber nicht erforderlich, weil sich die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit (die Einhaltung der Beschwerdefrist kann nicht überprüft werden) nicht zur Behandlung eignet:Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sind Beschwerden, denen keiner der im Paragraph 34, Absatz eins, VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, zu Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückstellen; ein solches Verbesserungsverfahren ist hier aber nicht erforderlich, weil sich die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit (die Einhaltung der Beschwerdefrist kann nicht überprüft werden) nicht zur Behandlung eignet:

Nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde habe der Vizebürgermeister der belangten Gemeinde am 21. Juni 2006 einen Baueinstellungsbescheid bezüglich einer Bauführung des Beschwerdeführers erlassen. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben; weil die Berufungsbehörde, der Gemeindevorstand, über die Berufung mehr als 6 Monate nicht entschieden habe, sei am 7. Februar 2007 ein Devolutionsantrag an die belangte Behörde gerichtet worden; die belangte Behörde habe mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2007 der Berufung keine Folge gegeben. In diesem Bescheid sei festgehalten, dass gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, jedoch die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtshof- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde bestehe.

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, auf Grund des mit der Marktgemeinde Großschönau abgeschlossenen Sondernutzungsvertrages die Parzelle Nr. 1999/4 zur Verlegung von Kabeln zu benutzen und die dafür erforderlichen Arbeiten durchzuführen und abzuschließen und für ein lediglich anzeigepflichtiges Bauvorhaben keiner Baubewilligung zu bedürfen. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Gemäß § 2 NÖ BauO ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand. Gemäß § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 (in der Fassung LGBl. Nr. 1.000-12; GemO) üben die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinderat aus.Gemäß Paragraph 2, NÖ BauO ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 (in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 1.000-12; GemO) üben die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinderat aus.

Gemäß § 61 Abs. 1 GemO kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides angerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Ein letztinstanzlicher Bescheid eines Gemeindeorgans hat den Hinweis zu enthalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Dieser Hinweis muss sich auch auf des Erfordernis der Schriftlichkeit und die zulässigen Einbringungsstellen erstrecken.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GemO kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides angerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Ein letztinstanzlicher Bescheid eines Gemeindeorgans hat den Hinweis zu enthalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Dieser Hinweis muss sich auch auf des Erfordernis der Schriftlichkeit und die zulässigen Einbringungsstellen erstrecken.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zu dieser Erschöpfung des Instanzenzuges auch, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist. Eine gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Rechtsmittelbescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (siehe die Nachweise bei Hauer-Zaussinger, Niederösterreichischen Baurecht7, 112). Allein aus dem Umstand, dass die hier nach den Beschwerdebehauptungen ergangene Rechtsmittelbelehrung im Widerspruch zu § 61 Abs. 1 GemO stand (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2006/05/0038), kann eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründet werden (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1082).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zu dieser Erschöpfung des Instanzenzuges auch, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist. Eine gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Rechtsmittelbescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen (siehe die Nachweise bei Hauer-Zaussinger, Niederösterreichischen Baurecht7, 112). Allein aus dem Umstand, dass die hier nach den Beschwerdebehauptungen ergangene Rechtsmittelbelehrung im Widerspruch zu Paragraph 61, Absatz eins, GemO stand (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2006/05/0038), kann eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründet werden (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1082).

Die Beschwerde war somit, unabhängig von den ihr anhaftenden Mängeln, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 3. Juli 2007Die Beschwerde war somit, unabhängig von den ihr anhaftenden Mängeln, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 3. Juli 2007

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050121.X00

Im RIS seit

24.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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