Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore G*****, vertreten durch Dr. Peter Huber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ewald S*****, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2005, GZ 13 R 271/04z-35, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zwar (zu Recht) darauf hingewiesen, dass die in der Berufung erhobene Tatsachenrüge nicht alle von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente in der gewünschten Deutlichkeit enthält; es ging aber ohnedies davon aus, dass das mit der Tatsachenrüge verfolgte Anliegen erkennbar sei und hat diese Rüge daher inhaltlich behandelt. Dass die inhaltliche Erledigung der Tatsachenrüge nicht zum von ihm gewünschten Ergebnis geführt hat, kann der Revisionswerber in dritter Instanz nicht geltend machen. Auch der insofern behauptete Mangel des Berufungsverfahrens - das Berufungsgericht habe sich mit der Beweisrüge nur in völlig unzureichender Weise auseinandergesetzt - liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge ausreichend auseinandergesetzt. Die dagegen in der Revision vorgebrachten Überlegungen erweisen sich inhaltlich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Dass das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht des § 471 ABGB mit der freiwilligen Herausgabe der Sache erlischt und nicht wieder auflebt, wenn die Sache in die Gewahrsame des ehemals Zurückbehaltungsberechtigten zurückgelangt, wird in der Revision nicht bestritten (s dazu die bereits vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen aus Lehre und Rechtsprechung). Den Einwand, dies gelte nicht für ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht, hat das Berufungsgericht keineswegs übersehen. Es hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass für die Annahme eines vertraglichen Zurückbehaltungsrecht im festgestellten Sachverhalt (wie auch im Vorbringen des Beklagten) jeglicher Anhaltspunkt fehlt. Der Beklagte beruft sich dazu nur auf sein Vorbringen, er habe das Fahrzeug nur gegen Versprechen der Zahlung des von ihm als offen behaupteten Betrages ausgefolgt. Wie daraus die Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechtes abgeleitet werden soll, ist unerfindlich.Dass das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht des Paragraph 471, ABGB mit der freiwilligen Herausgabe der Sache erlischt und nicht wieder auflebt, wenn die Sache in die Gewahrsame des ehemals Zurückbehaltungsberechtigten zurückgelangt, wird in der Revision nicht bestritten (s dazu die bereits vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen aus Lehre und Rechtsprechung). Den Einwand, dies gelte nicht für ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht, hat das Berufungsgericht keineswegs übersehen. Es hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass für die Annahme eines vertraglichen Zurückbehaltungsrecht im festgestellten Sachverhalt (wie auch im Vorbringen des Beklagten) jeglicher Anhaltspunkt fehlt. Der Beklagte beruft sich dazu nur auf sein Vorbringen, er habe das Fahrzeug nur gegen Versprechen der Zahlung des von ihm als offen behaupteten Betrages ausgefolgt. Wie daraus die Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechtes abgeleitet werden soll, ist unerfindlich.
Anmerkung
E77617 9Ob32.05dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00032.05D.0606.000Dokumentnummer
JJT_20050606_OGH0002_0090OB00032_05D0000_000