TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/25 2007/11/0071

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Veröffentlicht am 25.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WehrG 2001 §18 Abs8;
WehrG 2001 §24 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs4;
ZDG 1986 §5 Abs2;
ZDG 1986 §5 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 28. März 2007, Zl. W/74/16/04/45, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 4. Juni 2007 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen. In der dagegen erhobenen Beschwerde verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er unmittelbar im Anschluss an das Stellungsverfahren im September 2006 eine Zivildiensterklärung abgegeben habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Begründung und daher keine Feststellungen, ob der Beschwerdeführer die genannten Zivildiensterklärung eingebracht hat, sodass dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung, ob der Einberufungsbefehl rechtmäßig erlassen wurde, nicht möglich ist. Der angefochtene Bescheid ist daher aus den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0011, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Daran ändert nichts, dass die belangte Behörde nunmehr in der Gegenschrift darlegt, weshalb der Beschwerdeführer ihres Erachtens vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben habe, ganz abgesehen davon, dass sie hierbei lediglich auf eine Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom April 2007 Bezug nimmt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 140 ff zu § 60 AVG) können Ausführungen in der Gegenschrift entsprechende Ausführungen in der Bescheidbegründung nicht ersetzen.

Die in der Gegenschrift vertretene Auffassung, eine Begründung des Einberufungsbefehls sei mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich, ist nicht zielführend, weil im Regelfall ohne großen Aufwand feststellbar ist, ob der Adressat eines Einberufungsbefehls eine Zivildiensterklärung eingebracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0079). Auch wenn der Einberufungsbefehl grundsätzlich nicht begründet werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/11/0034), ist die Behörde nicht davon entbunden, sich im Einzelfall, wenn es erforderlich ist, mit der Frage des Bestehens der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes auseinander zu setzen (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0011, mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Juli 2007

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110071.X00

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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