Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §188 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des F G in A, vertreten durch Kleiner & Kleiner GesmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8010 Graz, Burgring 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 12. Juli 2004, Zl. RV/0077-G/02, betreffend u.a. Einkommensteuer für 1992 bis 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer schloss eine mit 29. Dezember 1988 datierte und mit "Gesellschaftsvertrag" überschriebene Vereinbarung mit der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH, an welcher er zu 100 % beteiligt war und deren Geschäftsführer er war. Nach Punkt II dieser Vereinbarung ("Gegenstand der Beteiligung") beteilige sich der Beschwerdeführer als unecht stiller Gesellschafter am Gewerbebetrieb der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH und sei er am Gewinn und Verlust und am Vermögen dieser Gesellschaft sowie an den stillen Reserven und am Firmenwert zum Zeitpunkt des Ausscheidens beteiligt. Der Beschwerdeführer schloss eine mit 29. Dezember 1988 datierte und mit "Gesellschaftsvertrag" überschriebene Vereinbarung mit der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH, an welcher er zu 100 % beteiligt war und deren Geschäftsführer er war. Nach Punkt römisch zwei dieser Vereinbarung ("Gegenstand der Beteiligung") beteilige sich der Beschwerdeführer als unecht stiller Gesellschafter am Gewerbebetrieb der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH und sei er am Gewinn und Verlust und am Vermögen dieser Gesellschaft sowie an den stillen Reserven und am Firmenwert zum Zeitpunkt des Ausscheidens beteiligt.
In einem ausgefüllten, mit 12. September 1990 gefertigten und dem Finanzamt übermittelten "Fragebogen anlässlich der Gründung einer B. GmbH u. Stille (Mitunternehmerschaft)" wurde unter Punkt 7 "Welche (gewerbliche) Tätigkeit übt das Unternehmen tatsächlich aus?" die Angabe "Vermögensverwaltung" getätigt.
Mit seinen "berichtigten" Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 und 1993 und seiner Einkommensteuererklärung für 1994 (jeweils mit 20. Juli 1995 gefertigt) sowie mit seiner Einkommensteuererklärung für 1995 (gefertigt mit 20. März 1997) erklärte der Beschwerdeführer u.a. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem Hinweis "B. GesmbH u. Stille".
Mit Verschmelzungsvertrag vom 27. September 1996 (Eintragung im Firmenbuch am 29. Oktober 1996) wurde die B. Vermögensverwaltungs-GesmbH als übertragende Gesellschaft zum 31. Dezember 1995 mit der F.G. GesmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführer war, als übernehmender Gesellschaft verschmolzen.
Mit seinen Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 erklärte der Beschwerdeführer u.a. negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Beteiligter an der "F.G. GmbH u. Mitges.".
Als Ergebnis einer bei der "B. GmbH und Mitgesellschafter" durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1993 bis 1995 hielten die Prüfer in ihrem Bericht vom 26. November 1999 u. a. fest, es läge keine Mitunternehmerschaft in Form einer unechten stillen Gesellschaft zwischen dem Beschwerdeführer als Stillem und der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH als Geschäftsherrin vor.
Im Gefolge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung hielt der Prüfer in seinem Bericht vom 30. November 1999 u.a. (Tz 14 "Einkünfte aus Gewerbebetrieb") fest, eine "Verlustberücksichtigung" hinsichtlich der geltend gemachten negativen Einkünfte im Zusammenhang mit der "F.G. GmbH und Mitges" komme unter Hinweis auf eine bei der F.G. GesmbH durchgeführte Betriebsprüfung nicht zum Zug. Bei der "ESt-Veranlagung" des Beschwerdeführers seien für 1996 und 1997 somit keine diesbezüglichen "(Verlust)-Einkünfte" anzusetzen. Auch hinsichtlich der geltend gemachten negativen Einkünfte im Zusammenhang mit der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH für die Jahre 1992 bis 1995 komme eine "Verlustberücksichtigung" hinsichtlich der geltend gemachten negativen Einkünfte nicht in Betracht.
Mit Bescheiden vom 29. Dezember 1999 setzte das Finanzamt (hinsichtlich der Jahre 1992 bis 1994 nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren) die Einkommensteuer fest, ohne die geltend gemachten negativen Einkünfte aus der stillen Gesellschaft mit der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH (für die Jahre 1992 bis 1995) und aus einer stillen Gesellschaft mit der F.G. GesmbH (für die Jahre 1996 und 1997) zu berücksichtigen.
Gegen diese Bescheide berief der Beschwerdeführer, wobei er als Begründung hinsichtlich der in Rede stehenden Einkünfte anführte, auf Grund einer Berufung gegen die Versagung der Mitunternehmerschaft bei der "F.G. GmbH und Mitges." beantrage er "vorsichtshalber", die erklärten Verluste aus der stillen Beteiligung an der "ursprünglichen B. -GmbH, spätere F.G. GmbH (ab 1996)" erklärungsgemäß zu veranlagen. Mit derselben Begründung beantrage er eine erklärungsgemäße Veranlagung im Zusammenhang mit den erklärten negativen Einkünften hinsichtlich der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH.
Mit einer an die F.G. GesmbH als Rechtsnachfolgerin der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH, an die F.G. GesmbH und an den Beschwerdeführer gerichteten, als "Bescheid gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO" bezeichneten Erledigung vom 20. Februar 2002 stellte das Finanzamt fest, eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sei für die Jahre 1993 bis 1995 nicht vorzunehmen, weil gemeinschaftliche Einkünfte nicht vorlägen. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den erwähnten Betriebsprüfungsbericht vom 26. November 1999. Mit einer an die F.G. GesmbH als Rechtsnachfolgerin der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH, an die F.G. GesmbH und an den Beschwerdeführer gerichteten, als "Bescheid gem. Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO" bezeichneten Erledigung vom 20. Februar 2002 stellte das Finanzamt fest, eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO sei für die Jahre 1993 bis 1995 nicht vorzunehmen, weil gemeinschaftliche Einkünfte nicht vorlägen. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den erwähnten Betriebsprüfungsbericht vom 26. November 1999.
Mit einer an die F.G. GesmbH und an den Beschwerdeführer gerichteten, als "Bescheid gem. § 92 Abs. 1 lit. B BAO" bezeichneten Erledigung ebenfalls vom 20. Februar 2002 stellte das Finanzamt fest, eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sei für die Jahre 1996 und 1997 nicht vorzunehmen, weil gemeinschaftliche Einkünfte nicht vorlägen. Mit einer an die F.G. GesmbH und an den Beschwerdeführer gerichteten, als "Bescheid gem. Paragraph 92, Absatz eins, lit. B BAO" bezeichneten Erledigung ebenfalls vom 20. Februar 2002 stellte das Finanzamt fest, eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO sei für die Jahre 1996 und 1997 nicht vorzunehmen, weil gemeinschaftliche Einkünfte nicht vorlägen.
Mit einer an die F.G. GesmbH als Rechtsnachfolgerin der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH, an die F.G. GesmbH und an den Beschwerdeführer gerichteten Erledigung vom 26. April 2004, welche als "Bescheid (Nichtfeststellungsbescheid) gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO für 1992" bezeichnet wurde, stellte das Finanzamt fest, eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sei für das Jahr 1992 nicht vorzunehmen. Mit einer an die F.G. GesmbH als Rechtsnachfolgerin der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH, an die F.G. GesmbH und an den Beschwerdeführer gerichteten Erledigung vom 26. April 2004, welche als "Bescheid (Nichtfeststellungsbescheid) gem. Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO für 1992" bezeichnet wurde, stellte das Finanzamt fest, eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO sei für das Jahr 1992 nicht vorzunehmen.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid u. a. die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1997 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde - soweit für den Beschwerdefall erheblich - aus, die Erledigung des Finanzamtes vom 20. Februar 2002 sei an die F.G. GesmbH als Rechtsnachfolgerin der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH, an die F.G. GesmbH und an den Beschwerdeführer, zu Handen der ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten, gerichtet gewesen. Auch für das Jahr 1992 sei eine "inhaltlich (nahezu) gleichlautende, ebenfalls an die vorangeführten Adressaten gerichtete Erledigung vom 26. April 2004" ergangen. Hinsichtlich der "F.G. GesmbH und Mitgesellschafter" habe das Finanzamt mit Bescheid vom 20. Februar 2002 die Feststellung getroffen, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1996 und 1997 nicht zu erfolgen habe. Das Finanzamt habe den in den erwähnten Grundlagenbescheiden bezeichneten Personenmehrheiten die steuerliche Anerkennung als Mitunternehmerschaften versagt. Daher habe es einen im § 191 Abs. 1 lit. c BAO genannten Adressaten nicht gegeben. Somit habe das Finanzamt die Nichtfeststellungsbescheide, deren Bescheidqualität vom Beschwerdeführer nunmehr in Zweifel gezogen werde, zutreffend an alle einzeln genannten Personen adressiert, denen im Falle des Vorliegens einer steuerlichen Mitunternehmerschaft gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen wären. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid u. a. die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1997 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde - soweit für den Beschwerdefall erheblich - aus, die Erledigung des Finanzamtes vom 20. Februar 2002 sei an die F.G. GesmbH als Rechtsnachfolgerin der B. Vermögensverwaltungs-GesmbH, an die F.G. GesmbH und an den Beschwerdeführer, zu Handen der ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten, gerichtet gewesen. Auch für das Jahr 1992 sei eine "inhaltlich (nahezu) gleichlautende, ebenfalls an die vorangeführten Adressaten gerichtete Erledigung vom 26. April 2004" ergangen. Hinsichtlich der "F.G. GesmbH und Mitgesellschafter" habe das Finanzamt mit Bescheid vom 20. Februar 2002 die Feststellung getroffen, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1996 und 1997 nicht zu erfolgen habe. Das Finanzamt habe den in den erwähnten Grundlagenbescheiden bezeichneten Personenmehrheiten die steuerliche Anerkennung als Mitunternehmerschaften versagt. Daher habe es einen im Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO genannten Adressaten nicht gegeben. Somit habe das Finanzamt die Nichtfeststellungsbescheide, deren Bescheidqualität vom Beschwerdeführer nunmehr in Zweifel gezogen werde, zutreffend an alle einzeln genannten Personen adressiert, denen im Falle des Vorliegens einer steuerlichen Mitunternehmerschaft gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen wären.
Die vom Beschwerdeführer als "Nichtbescheide" bemängelten Nichtfeststellungsbescheide seien rechtswirksam ergangen, weshalb die darin getroffenen Feststellungen dem angefochtenen Bescheid zwingend zu Grunde zu legen seien. Soweit der Beschwerdeführer auf Berufungen gegen "an Mitunternehmerschaften" ergangene Feststellungsbescheide verweise, begründe er die Berufung gegen Einkommensteuerbescheide im Ergebnis mit Einwendungen gegen in Grundlagenbescheiden getroffene Feststellungen, was nach § 252 BAO unzulässig sei. Dass einige dieser Grundlagenbescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, stehe gemäß § 192 BAO deren Bindungswirkung nicht entgegen. Die vom Beschwerdeführer als "Nichtbescheide" bemängelten Nichtfeststellungsbescheide seien rechtswirksam ergangen, weshalb die darin getroffenen Feststellungen dem angefochtenen Bescheid zwingend zu Grunde zu legen seien. Soweit der Beschwerdeführer auf Berufungen gegen "an Mitunternehmerschaften" ergangene Feststellungsbescheide verweise, begründe er die Berufung gegen Einkommensteuerbescheide im Ergebnis mit Einwendungen gegen in Grundlagenbescheiden getroffene Feststellungen, was nach Paragraph 252, BAO unzulässig sei. Dass einige dieser Grundlagenbescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, stehe gemäß Paragraph 192, BAO deren Bindungswirkung nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 185 BAO sind als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird. Gemäß Paragraph 185, BAO sind als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den Paragraphen 186, bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
Einheitlich und gesondert werden gemäß § 188 Abs. 1 BAO die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) Einheitlich und gesondert werden gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BAO die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150123.X00Im RIS seit
09.10.2007