TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/26 2004/15/0137

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §188;
BAO §190 Abs1;
BAO §191 Abs1;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs3;
BAO §93 Abs2;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 190 heute
  2. BAO § 190 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 190 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. BAO § 190 gültig von 01.01.1986 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 537/1985
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
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  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
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  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde

  1. 1.Ziffer eins
    des F G in A und
  2. 2.Ziffer 2
    der F G GmbH in S,
beide vertreten durch Kleiner & Kleiner GesmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8010 Graz, Burgring 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 3. August 2004, Zl. RD/0011-G/04, betreffend Devolutionsantrag hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1996 und 1997, zu Recht erkannt:beide vertreten durch Kleiner & Kleiner GesmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8010 Graz, Burgring 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 3. August 2004, Zl. RD/0011-G/04, betreffend Devolutionsantrag hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, sie hätten in den Streitjahren 1996 und 1997 eine unechte stille Gesellschaft, bestehend aus der zweitbeschwerdeführenden GesmbH (Zweitbeschwerdeführerin) als Geschäftsherrin und dem Erstbeschwerdeführer als stillem Gesellschafter, gebildet.

Für diese als "(Zweitbeschwerdeführerin( u. Mitges."

bezeichnete Personengemeinschaft wurden für die Streitjahre Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) eingebracht und Verluste einer so bezeichneten unechten stillen Gesellschaft erklärt, welche zu 86 % der Zweitbeschwerdeführerin und zu 14 % dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet wurden.

Das Finanzamt stellte mit einer Erledigung vom 20. Februar 2002, welche an "(Zweitbeschwerdeführerin(, (Erstbeschwerdeführer( z.Hd.: (steuerliche Vertreterin(" gerichtet und mit "Bescheid gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO" überschrieben war, fest, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Streitjahre nicht vorzunehmen sei, weil gemeinschaftliche Einkünfte nicht vorlägen.Das Finanzamt stellte mit einer Erledigung vom 20. Februar 2002, welche an "(Zweitbeschwerdeführerin(, (Erstbeschwerdeführer( z.Hd.: (steuerliche Vertreterin(" gerichtet und mit "Bescheid gem. Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO" überschrieben war, fest, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für die Streitjahre nicht vorzunehmen sei, weil gemeinschaftliche Einkünfte nicht vorlägen.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 4. Juli 2004 brachte die Vertreterin der Beschwerdeführer unter dem Betreff "(Zweitbeschwerdeführerin( und Mitges." vor, für die unechte stille Gesellschaft zwischen der Zweitbeschwerdeführerin als Inhaberin des Handelsgewerbes und dem Erstbeschwerdeführer als stillem Gesellschafter seien für das Jahr 1996 am 9. Juli 1997 und für das Jahr 1997 am 23. Februar 1998 Steuererklärungen eingereicht worden. Unter Anschluss eines Schreibens vom selben Tag an das Finanzamt werde die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz für die Erledigung dieser Anbringen beansprucht und ersucht, im Sinne des § 311 Abs. 3 BAO vorzugehen. Die Verspätung sei auf ein überwiegendes Verschulden des Finanzamtes zurückzuführen. In dem erwähnten Schreiben an das Finanzamt wird vorgebracht, die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Finanzamtes vom 20. Februar 2002 erfülle nicht alle in § 93 BAO genannten Erfordernisse, was "zum Verlust der Bescheideigenschaft" führe. Eine Berufung wäre mangels Vorliegens eines Bescheides nicht möglich gewesen. Die angesprochene Erledigung des Finanzamtes weise weder im Spruch noch im Kopf die Bezeichnung der Personengemeinschaft auf.Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 4. Juli 2004 brachte die Vertreterin der Beschwerdeführer unter dem Betreff "(Zweitbeschwerdeführerin( und Mitges." vor, für die unechte stille Gesellschaft zwischen der Zweitbeschwerdeführerin als Inhaberin des Handelsgewerbes und dem Erstbeschwerdeführer als stillem Gesellschafter seien für das Jahr 1996 am 9. Juli 1997 und für das Jahr 1997 am 23. Februar 1998 Steuererklärungen eingereicht worden. Unter Anschluss eines Schreibens vom selben Tag an das Finanzamt werde die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz für die Erledigung dieser Anbringen beansprucht und ersucht, im Sinne des Paragraph 311, Absatz 3, BAO vorzugehen. Die Verspätung sei auf ein überwiegendes Verschulden des Finanzamtes zurückzuführen. In dem erwähnten Schreiben an das Finanzamt wird vorgebracht, die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Finanzamtes vom 20. Februar 2002 erfülle nicht alle in Paragraph 93, BAO genannten Erfordernisse, was "zum Verlust der Bescheideigenschaft" führe. Eine Berufung wäre mangels Vorliegens eines Bescheides nicht möglich gewesen. Die angesprochene Erledigung des Finanzamtes weise weder im Spruch noch im Kopf die Bezeichnung der Personengemeinschaft auf.

Das Finanzamt gab der belangten Behörde - nach Aufforderung gemäß § 311 Abs. 3 BAO - an, dass es in seiner Erledigung vom 20. Februar 2002 einen Bescheid sehe, weshalb über die in Rede stehenden Abgabenerklärungen betreffend die Streitjahre entschieden worden sei, was eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt ausschließe.Das Finanzamt gab der belangten Behörde - nach Aufforderung gemäß Paragraph 311, Absatz 3, BAO - an, dass es in seiner Erledigung vom 20. Februar 2002 einen Bescheid sehe, weshalb über die in Rede stehenden Abgabenerklärungen betreffend die Streitjahre entschieden worden sei, was eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt ausschließe.

Mit dem angefochtenen, an "(Erstbeschwerdeführer(, (Zweitbeschwerdeführerin( z.H. (Beschwerdevertreterin(" gerichteten Bescheid wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag vom 4. Juli 2004 als unzulässig zurück. Der Bescheid des Finanzamtes vom 20. Februar 2002 sei als negativer Feststellungsbescheid an diejenigen Personen zu richten gewesen, denen im Falle von gemeinschaftlichen Einkünften Einkunftsanteile zuzurechnen gewesen wären und hinsichtlich derer der gemeinschaftliche Zufluss von Einkünften in Streit stehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, gemäß § 311 Abs. 2 BAO den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (Paragraph 97,), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, gemäß Paragraph 311, Absatz 2, BAO den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).

Strittig ist im Beschwerdefall, ob mit der Erledigung des Finanzamtes vom 20. Februar 2002 über die als Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für die Streitjahre eingebrachten Anbringen der als "(Zweitbeschwerdeführerin( u. Mitges." bezeichneten Personengesellschaft durch einen Bescheid entschieden wurde.

Die Beschwerdeführer stehen auf dem Standpunkt, sie hätten in den Streitjahren und offenbar auch noch zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Erledigung vom 20. Februar 2002 eine unechte stille Gesellschaft gebildet, an welche diese Erledigung zu richten gewesen sei. Da diese Erledigung nicht an diese unechte stille Gesellschaft gerichtet worden sei, komme ihr keine Bescheidqualität zu, was die Säumigkeit des Finanzamtes bei der Erledigung der genannten Abgabenerklärungen und die Zulässigkeit des Devolutionsantrages bewirke.

Nach § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO sind die für Feststellungen gemäß §§ 185 bis 189 leg. cit. geltenden Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben. Gelangt eine Behörde zum Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) im Sinn des § 191 Abs. 1 bis 3 BAO, denen, falls das sich als Gesellschaft oder Gemeinschaft gerierende Gebilde Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2004/15/0048). Ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2005, 2004/13/0164).Nach Paragraph 190, Absatz eins, zweiter Satz BAO sind die für Feststellungen gemäß Paragraphen 185, bis 189 leg. cit. geltenden Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben. Gelangt eine Behörde zum Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) im Sinn des Paragraph 191, Absatz eins, bis 3 BAO, denen, falls das sich als Gesellschaft oder Gemeinschaft gerierende Gebilde Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2004/15/0048). Ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2005, 2004/13/0164).

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil des Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. jüngst etwa die hg. Beschlüsse vom 8. Februar 2007, 2006/15/0379, und vom 28. Februar 2007, 2004/13/0151, jeweils mwN). Im erwähnten Beschluss vom 28. Februar 2007 hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass bei einer natürlichen Person etwa zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen ihres Vor- und Zunamens erforderlich ist, bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft der Bescheidadressat durch seine Firma (nunmehr § 17 UGB) anzugeben ist.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil des Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird vergleiche , jüngst etwa die hg. Beschlüsse vom 8. Februar 2007, 2006/15/0379, und vom 28. Februar 2007, 2004/13/0151, jeweils mwN). Im erwähnten Beschluss vom 28. Februar 2007 hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass bei einer natürlichen Person etwa zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen ihres Vor- und Zunamens erforderlich ist, bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft der Bescheidadressat durch seine Firma (nunmehr Paragraph 17, UGB) anzugeben ist.

Eine stille Gesellschaft, auch in der Form einer unechten stillen Gesellschaft, deren Bestehen die Beschwerdeführer behaupten, ist eine Innengesellschaft und braucht weder eine Bezeichnung noch einen Sitz (vgl. Krejci, Gesellschaftsrecht I, 434 ff, insbesondere 443). Ein an eine unechte stille Gesellschaft zu richtender Bescheid gemäß § 188 BAO kann, muss aber nicht die Bezeichnung des Geschäftsherrn mit dem Zusatz "und Mitgesellschafter" enthalten, sie ist auch dadurch bezeichnet, dass sie die Namen oder Bezeichnungen des Geschäftsherrn und des stillen Gesellschafters aufweist.Eine stille Gesellschaft, auch in der Form einer unechten stillen Gesellschaft, deren Bestehen die Beschwerdeführer behaupten, ist eine Innengesellschaft und braucht weder eine Bezeichnung noch einen Sitz vergleiche , Krejci, Gesellschaftsrecht römisch eins, 434 ff, insbesondere 443). Ein an eine unechte stille Gesellschaft zu richtender Bescheid gemäß Paragraph 188, BAO kann, muss aber nicht die Bezeichnung des Geschäftsherrn mit dem Zusatz "und Mitgesellschafter" enthalten, sie ist auch dadurch bezeichnet, dass sie die Namen oder Bezeichnungen des Geschäftsherrn und des stillen Gesellschafters aufweist.

Damit enthält die in Rede stehende Erledigung des Finanzamtes vom 20. Februar 2002 jedenfalls einen tauglichen Bescheidadressaten. Nimmt man, wie die Beschwerdeführer, das Vorliegen einer unechten stillen Gesellschaft an, so war sie durch den Geschäftsherrn und den stillen Gesellschafter ausreichend bezeichnet. Nimmt man - wie das Finanzamt und die belangte Behörde - an, eine unechte stille Gesellschaft habe nicht bestanden, so waren die Personen bezeichnet, denen bei Vorliegen einer unechten stillen Gesellschaft Einkünfte zuzurechnen gewesen wären.

Damit kommt der in Rede stehenden Erledigung des Finanzamtes vom 20. Februar 2002 Bescheidqualität zu (und wäre sie mit Berufung bekämpfbar gewesen). Dass die Erledigung den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden wäre, geht weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervor, noch wird dies in der Beschwerde behauptet.

Der Devolutionsantrag erweist sich daher mangels Säumigkeit des Finanzamtes bei Erledigung der eingebrachten Abgabenerklärungen als unzulässig und wurde somit von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 26. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150137.X00

Im RIS seit

16.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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