TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/26 2004/04/0135

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §66;
B-VG Art103 Abs4;
MinroG 1999 §170;
MinroG 1999 §179 Abs2;
MinroG 1999 §179;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der B Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juli 2003, Zl. EnRo(Ge)-103458/14-2003-Myh/Sta, betreffend Aufhebung eines Bescheides und Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: BH) vom 28. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 179 Abs. 2 MinroG die Vorlage eines näher umschriebenen Betriebsplanes aufgetragen, um die Frage zu klären, ob durch die Schottergewinnungstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Donau sowie durch ihren Deponiebetrieb in den jeweils näher angeführten Bereichen der Donau fremde Personen unzumutbar belästigt bzw. gefährdet werden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, ein Verfahren gemäß § 179 Abs. 2 MinroG sei nicht zulässig, die BH sei für das gegenständliche Verfahren nicht zuständig, zuständig sei der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2003 wurde der erstinstanzliche Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben" und die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, nach den vorliegenden gutachterlichen Äußerungen sei die BH zu Recht von einer Anwendbarkeit des Mineralrohstoffgesetzes ausgegangen. Die belangte Behörde gelange jedoch auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass die eingeschrittene BH örtlich unzuständig sei, zuständig sei der Magistrat der Landeshauptstadt Linz.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 1204/03, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde sowie in ihrem Recht auf Nichterlassung eines Bescheides, mit dem die Vorlage eines Betriebsplanes vorgeschrieben wird, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die in Rede stehenden Schottergewinnungs- und - aufbereitungstätigkeiten der Beschwerdeführerin fielen in den Anwendungsbereich des MinroG, weshalb die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 179 Abs. 2 MinroG gegeben sei. Im Beschwerdefall habe jedoch die örtlich unzuständige BH entschieden.

Dem gegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, auf Grund der Generalklausel des § 170 MinroG sei der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (als erste und letzte Instanz) zuständig. Die belangte Behörde habe sich eine Zuständigkeit "angemaßt", die ihr nicht zukomme.

Soweit in § 170 MinroG nichts anderes bestimmt ist, wird der Bergbau in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Erste Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde, zweite Instanz der Landeshauptmann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war daher die belangte Behörde jedenfalls die im Instanzenzug zuständige Behörde zur Entscheidung über den im Grunde des § 179 MinroG erlassenen Bescheid der BH, dies ungeachtet der Frage, ob dieser Bescheid zu Recht auf diese Bestimmung gestützt werden konnte. Die belangte Behörde war daher auch zuständig, den Bescheid der von ihr als unzuständig erachteten Unterinstanz aufzuheben (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) § 66 AVG, E 214 ff dargestellte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt.

Die Beschwerde erweist sich aber dennoch als berechtigt:

Die belangte Behörde bezeichnete im Spruch des angefochtenen Bescheides als dessen Rechtsgrundlage § 66 Abs. 4 AVG.

Nach dieser Gesetzesstelle hat die Berufungsbehörde außer in dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die belangte Behörde hat im ersten Spruchteil den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben, also eine negative Sachentscheidung getroffen.

Demgegenüber wurde mit dem zweiten Spruchteil die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Eine unzulässige Berufung steht jedoch einer Entscheidung der Berufungsbehörde in der Sache selbst entgegen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, aaO, § 66 AVG E 62 dargestellte hg. Rechtsprechung).

Die Entscheidung der belangten Behörde, einerseits eine Sachentscheidung über die Berufung zu treffen und andererseits die Zulässigkeit der Berufung zu verneinen, ist in sich widersprüchlich (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2001/04/0096).

Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Juli 2007

Schlagworte

Instanzenzug Spruch und Begründung Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004040135.X00

Im RIS seit

18.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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