TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/27 2003/10/0284

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Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z6;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z14;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Oktober 2003, Zl. N-105118/5-2003-Kra/Sö, betreffend naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. April 2002 trug die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gemäß § 58 Abs. 1 Oberösterreichisches Naturschutzgesetz (OÖ NatSchG) der beschwerdeführenden Partei auf, in einem genau beschriebenen Bereich der ÖBB-Strecke Wels-Passau Busch- und Gehölzgruppen zwischen Böschungsfuß und dem Fuß der Stützmauer einzubringen und hiefür ein bestimmtes Pflanzmaterial zu verwenden. Mit demselben Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, die ebene, südlich des oberhalb der Stützmauer verlaufenden Begleitweges auf bestimmten Grundstücken befindliche Fläche ebenfalls wie zuvor im Bescheid näher umschrieben zu bepflanzen.Mit Bescheid vom 24. April 2002 trug die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Oberösterreichisches Naturschutzgesetz (OÖ NatSchG) der beschwerdeführenden Partei auf, in einem genau beschriebenen Bereich der ÖBB-Strecke Wels-Passau Busch- und Gehölzgruppen zwischen Böschungsfuß und dem Fuß der Stützmauer einzubringen und hiefür ein bestimmtes Pflanzmaterial zu verwenden. Mit demselben Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, die ebene, südlich des oberhalb der Stützmauer verlaufenden Begleitweges auf bestimmten Grundstücken befindliche Fläche ebenfalls wie zuvor im Bescheid näher umschrieben zu bepflanzen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und wies darauf hin, dass die von ihr gesetzten Maßnahmen (Geländekorrekturen und Rodungen von Wald und Gehölzgruppen im Zuge einer Linienverbesserung) im gegenständlichen Bereich in Durchführung des eisenbahnbehördlich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juli 2000 genehmigten Bauvorhabens an der ÖBB-Strecke Wels-Passau, Bahnhof H bis Üst H, gesetzt worden seien. Es handle sich bei den in Rede stehenden Grundflächen nicht um Grünland im Sinne des § 3 Z 6 OÖ NatSchG. Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und wies darauf hin, dass die von ihr gesetzten Maßnahmen (Geländekorrekturen und Rodungen von Wald und Gehölzgruppen im Zuge einer Linienverbesserung) im gegenständlichen Bereich in Durchführung des eisenbahnbehördlich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juli 2000 genehmigten Bauvorhabens an der ÖBB-Strecke Wels-Passau, Bahnhof H bis Üst H, gesetzt worden seien. Es handle sich bei den in Rede stehenden Grundflächen nicht um Grünland im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, OÖ NatSchG.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des eingeholten Sachverständigengutachtens zur Rückwirkung der Baumaßnahmen auf das Landschaftsbild und zur Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Zustandes aus, dass gemäß § 5 Z 14 OÖ NatSchG 2001 die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneehaide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern im Grünland einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfe. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Berufung hinsichtlich des Fehlens der Eigenschaft als Grünland wurde unter Hinweis auf den Wortlaut des § 3 Z 6 OÖ NatSchG und die Materialien (Blg 1170/2001 LT 25. GP) entgegengehalten, dass der Grünlandbegriff erfüllt sei, wenn die betreffende Grundfläche - ungeachtet einer Planung des Bundes - im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmet sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des eingeholten Sachverständigengutachtens zur Rückwirkung der Baumaßnahmen auf das Landschaftsbild und zur Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Zustandes aus, dass gemäß Paragraph 5, Ziffer 14, OÖ NatSchG 2001 die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneehaide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern im Grünland einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfe. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Berufung hinsichtlich des Fehlens der Eigenschaft als Grünland wurde unter Hinweis auf den Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 6, OÖ NatSchG und die Materialien (Blg 1170/2001 LT 25. Gesetzgebungsperiode entgegengehalten, dass der Grünlandbegriff erfüllt sei, wenn die betreffende Grundfläche - ungeachtet einer Planung des Bundes - im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmet sei.

Der Landesgesetzgeber habe mit der Formulierung des § 3 Z 6 OÖ NatSchG 2001 sicherstellen wollen, dass der Begriff "Grünland" für die Zwecke des Naturschutzrechts eigens definiert sei. Verwiesen werde des Weiteren auf Ausführungen von Univ.- Prof. Dr. Andreas Hauer, der ebenfalls von der kumulativen Anwendung des OÖ NatSchG neben den eisenbahnrechtlichen Vorschriften ausgehe. Der Landesgesetzgeber habe mit der Formulierung des Paragraph 3, Ziffer 6, OÖ NatSchG 2001 sicherstellen wollen, dass der Begriff "Grünland" für die Zwecke des Naturschutzrechts eigens definiert sei. Verwiesen werde des Weiteren auf Ausführungen von Univ.- Prof. Dr. Andreas Hauer, der ebenfalls von der kumulativen Anwendung des OÖ NatSchG neben den eisenbahnrechtlichen Vorschriften ausgehe.

Es sei daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen Maßnahmen im Grünland gesetzt worden seien und damit die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht gegeben sei. Die auf § 58 OÖ NatSchG gegründete Vorschreibung sei daher zulässig gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen Maßnahmen im Grünland gesetzt worden seien und damit die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht gegeben sei. Die auf Paragraph 58, OÖ NatSchG gegründete Vorschreibung sei daher zulässig gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung im Recht, nicht zu Maßnahmen gemäß § 58 Abs. 1 OÖ NatSchG 2001 verhalten zu werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung im Recht, nicht zu Maßnahmen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 verhalten zu werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 5 OÖ Naturschutzgesetz 2001 (OÖ NatSchG) bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneehaide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern (Z. 14) sowie die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2, wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird (Z. 15), unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher Genehmigungen zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde, wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, OÖ Naturschutzgesetz 2001 (OÖ NatSchG) bedürfen im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneehaide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern (Ziffer 14,) sowie die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2, wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird (Ziffer 15,), unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher Genehmigungen zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde, wenn nicht die Paragraphen 9, oder 10 anzuwenden sind.

§ 3 Z 6 des Gesetzes lautet: Paragraph 3, Ziffer 6, des Gesetzes lautet:

"6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;" "6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (Paragraph 21, Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (Paragraph 29, Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;"

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass die Entfernung des Bewuchses im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstandes, dass eine eisenbahnbehördliche Bewilligung für den Ausbau der Bahnstrecke als Hochleistungsstrecke im gegenständlichen Bereich vorlag, nur mit Genehmigung nach § 5 Abs. 5 iVm § 3 Z 6 OÖ NatSchG 2001 hätte erfolgen dürfen. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass die Entfernung des Bewuchses im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstandes, dass eine eisenbahnbehördliche Bewilligung für den Ausbau der Bahnstrecke als Hochleistungsstrecke im gegenständlichen Bereich vorlag, nur mit Genehmigung nach Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 6, OÖ NatSchG 2001 hätte erfolgen dürfen.

Die beschwerdeführende Partei hält dem entgegen, dass die sich aus dem Oö ROG ergebende Eigenschaft der betroffenen Grundstücke als Grünland im Sinne des Oö ROG durch den Planungsakt des Bundes bezüglich die Hochleistungsstrecke verdrängt werde. Die "verfassungsrechtlich gebotene Verdrängung" des Naturschutzgesetzes könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass das Naturschutzgesetz den Begriff "Grünland" eigens definiere.

Zu diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist darauf hinzuweisen, dass die eigenständige Umschreibung des Grünlandbegriffes für den Zweck der Abgrenzung der Anwendung des Naturschutzgesetzes kompetenzrechtlich zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2007, Zl. 2004/10/0072). Zu diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist darauf hinzuweisen, dass die eigenständige Umschreibung des Grünlandbegriffes für den Zweck der Abgrenzung der Anwendung des Naturschutzgesetzes kompetenzrechtlich zulässig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2007, Zl. 2004/10/0072).

Nach übereinstimmender Auffassung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes fällt nicht nur die Regelung des Naturschutzes grundsätzlich gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Kompetenz des Landesgesetzgebers, sondern schließt die Bundeskompetenz für das "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" die Erlassung und Anwendung von landesgesetzlichen Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes auch nicht insoweit aus, als sie sich auf Anlagen und Maßnahmen beziehen, die der Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" unterliegen (vgl. die Erkenntnisse des VfGH Slg. 7169/1973 und insbesondere 25. Juni 1999, G 256/98, Slg. 15.552 (Semmering-Basistunnel), und das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0239, Slg. 14.274/A). Nach übereinstimmender Auffassung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes fällt nicht nur die Regelung des Naturschutzes grundsätzlich gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Kompetenz des Landesgesetzgebers, sondern schließt die Bundeskompetenz für das "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" die Erlassung und Anwendung von landesgesetzlichen Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes auch nicht insoweit aus, als sie sich auf Anlagen und Maßnahmen beziehen, die der Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" unterliegen vergleiche die Erkenntnisse des VfGH Slg. 7169/1973 und insbesondere 25. Juni 1999, G 256/98, Slg. 15.552 (Semmering-Basistunnel), und das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0239, Slg. 14.274/A).

Zu dem hier maßgeblichen § 5 in Verbindung mit § 3 Z 6 OÖ Natur- und LandschaftsschutzG 2001 hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen ausgesprochen, dass es für seine Anwendung nicht entscheidend sei, ob ein die Flächenwidmung der Gemeinde verdrängender Fachplanungsakt des Bundes vorliege oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2007, Zl. 2004/10/0072). Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Die belangte Behörde konnte daher auch im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass die von ihr herangezogenen Bestimmungen des OÖ NatSchG 2001 im Beschwerdefall - ungeachtet des Umstandes, dass die Maßnahmen im Zuge der Errichtung einer eisenbahnbehördlich genehmigten Eisenbahnanlage gesetzt wurden - anwendbar waren. Zu dem hier maßgeblichen Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 6, OÖ Natur- und LandschaftsschutzG 2001 hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen ausgesprochen, dass es für seine Anwendung nicht entscheidend sei, ob ein die Flächenwidmung der Gemeinde verdrängender Fachplanungsakt des Bundes vorliege oder nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2007, Zl. 2004/10/0072). Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden. Die belangte Behörde konnte daher auch im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass die von ihr herangezogenen Bestimmungen des OÖ NatSchG 2001 im Beschwerdefall - ungeachtet des Umstandes, dass die Maßnahmen im Zuge der Errichtung einer eisenbahnbehördlich genehmigten Eisenbahnanlage gesetzt wurden - anwendbar waren.

Aus diesem Grunde verfängt auch die Verfahrensrüge der beschwerdeführenden Partei nicht. Nähere Ermittlungen zum Vorliegen einer Eisenbahnanlage waren nicht erforderlich, weil die Anwendbarkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des NatSchG auch im Falle des Vorliegens einer Eisenbahnanlage gegeben ist.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 27. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003100284.X00

Im RIS seit

06.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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