TE OGH 2005/12/21 3Ob164/05x (3Ob165/05v)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek und Dr. Ernst Tremmel, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. April 2005, GZ 13 R 65/05i-19, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2005, AZ 13 R 65/05i, und vom 25. Mai 2005, GZ 13 R 89/05v, 90/05s-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden Partei werden gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden Partei werden gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) und mehrere Strafanträge abgewiesen, weil sich der dem Titelverfahren zugrundeliegende, mit dreidimensionaler Gemeinschaftsmarke CTM 698885 geschützte, sitzende goldfarbene Schokolade-Hase mit roter Schleife von demjenigen, der den nunmehrigen Anträgen zugrundeliegt, in seinem Gesamteindruck unterscheiden insb. dadurch, dass nun eine andere Schleifenfarbe verwendet wurde.Das Rekursgericht hat den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (Paragraph 355, EO) und mehrere Strafanträge abgewiesen, weil sich der dem Titelverfahren zugrundeliegende, mit dreidimensionaler Gemeinschaftsmarke CTM 698885 geschützte, sitzende goldfarbene Schokolade-Hase mit roter Schleife von demjenigen, der den nunmehrigen Anträgen zugrundeliegt, in seinem Gesamteindruck unterscheiden insb. dadurch, dass nun eine andere Schleifenfarbe verwendet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die betreibende Partei zeigt im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängen würde. Wie der 4. Senat

in der im Titelverfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 239/04g =

ecolex 2005/291, 633 (Ch. Schumacher) = ÖBl 2005/28, 125 = wbl

2005/130, 238 ausgesprochen hat, ist die Form des Hasen in ihren Ausstattungsdetails markenrechtlich geschützt, nämlich der Form des Hasenkörpers, seiner Färbung und Zeichnung sowie seiner Aufmachung mit (roter) Schleife und Schelle. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist der Gesamteindruck maßgebend, den der Durchschnittsbetrachter von der Formmarke der betreibenden Partei gewinnt.

Die Beurteilung im Einzelfall, welcher Einfluss den einzelnen Markenbestandteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt, den ein Durchschnittsverbraucher, der die Marken normalerweise als Ganzes wahrnimmt, von diesem Zeichen erhält, stellt - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0112739).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E79448 3Ob164.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00164.05X.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20051221_OGH0002_0030OB00164_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten