TE Vwgh Erkenntnis 2007/8/30 2004/21/0091

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Februar 2004, Zl. Fr 87/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 4 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 4, des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Diese Maßnahme begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer vor dem 24. Juli 2003 (ab diesem Zeitpunkt sei er in Österreich gemeldet gewesen) illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Asylverfahren sei offen.

Anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle sei am 17. September 2003 in einer namentlich genannten Kebab-Stube wahrgenommen worden, wie er hinter einer Schank Speisen zubereitet bzw. diese über die Theke gereicht habe. Es sei festgestellt worden, dass er über keinen aufenthaltsrechtlichen Titel verfüge und keine Beschäftigungsbewilligung habe vorweisen können. Sein Arbeitgeber Hüseyin Z sei nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG zur Anzeige gebracht worden. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 habe das Arbeitsmarktservice N mitgeteilt, dass keine Beschäftigungsbewilligung, die für die genannte Tätigkeit berechtigen würde, ausgestellt worden sei. Gemäß einer weiteren Anzeige sei er am 3. Oktober 2003 wieder in diesem Lokal beim Zubereiten von Speisen bzw. beim Servieren betreten worden. Hüseyin Z sei mit Straferkenntnis vom 24. November 2003 gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 AuslBG rechtskräftig bestraft worden. Anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle sei am 17. September 2003 in einer namentlich genannten Kebab-Stube wahrgenommen worden, wie er hinter einer Schank Speisen zubereitet bzw. diese über die Theke gereicht habe. Es sei festgestellt worden, dass er über keinen aufenthaltsrechtlichen Titel verfüge und keine Beschäftigungsbewilligung habe vorweisen können. Sein Arbeitgeber Hüseyin Z sei nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG zur Anzeige gebracht worden. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 habe das Arbeitsmarktservice N mitgeteilt, dass keine Beschäftigungsbewilligung, die für die genannte Tätigkeit berechtigen würde, ausgestellt worden sei. Gemäß einer weiteren Anzeige sei er am 3. Oktober 2003 wieder in diesem Lokal beim Zubereiten von Speisen bzw. beim Servieren betreten worden. Hüseyin Z sei mit Straferkenntnis vom 24. November 2003 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG rechtskräftig bestraft worden.

Die belangte Behörde nehme unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 17. September und 3. Oktober 2003 einer Beschäftigung ohne erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgegangen sei. Seiner Behauptung, für seinen Schwager eine unentgeltliche Tätigkeit verrichtet zu haben, werde entgegengehalten, dass er entgeltwerte Gegenleistungen in Form einer kostenlosen Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung bezogen habe. Die Arbeiten seien durch Hüseyin Z in Auftrag gegeben worden, woraus folge, dass er in dieser Zeit in dessen Firma eingebunden und von seinem Arbeitgeber persönlich und wirtschaftlich abhängig gewesen sei. Entgegen den Berufungsausführungen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Krankheitsfalles in der Familie nur ausgeholfen und kein Entgelt bezogen habe, liege in seinem Fall kein Gefälligkeitsdienst vor, weil die Arbeitsleistung nicht freiwillig erbracht worden sei. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer einen anderen Beschäftigten im Lokal vertreten habe und daher angehalten gewesen sei, anfallende Tätigkeiten auszuüben. Auch wegen der rechtskräftigen Bestrafung des Hüseyin Z sei ein Arbeitsverhältnis anzunehmen.

In der Folge begründete die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme mit dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" und beurteilte das Aufenthaltsverbot als zulässig im Sinn des § 37 FrG. In der Folge begründete die belangte Behörde die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme mit dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" und beurteilte das Aufenthaltsverbot als zulässig im Sinn des Paragraph 37, FrG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Berufung vorgebracht, dass er als Asylwerber im Haushalt der Inhaber der Kebab-Stube (bei seinem Schwager) lebe und sich moralisch verpflichtet gefühlt habe, wegen eines familiären Krankheitsfalles in der Kebab-Stube zu helfen. Es komme häufig vor, dass sich Menschen im Familienkreis wechselseitig aushelfen würden und dies bedeute keine Gefährdung der "nationalen Sicherheit, öffentlichen Ruhe und Ordnung".

Zur Qualifikation von Gefälligkeitsdiensten hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. Mai 2007, Zl. 2007/18/0197, zusammenfassend Folgendes dargelegt:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/18/0007, mwH) fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. So rechtfertigt etwa der Umstand der stundenweisen Aushilfe (in der Landwirtschaft und im Gastbetrieb) eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, für sich allein nicht die Annahme einer Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Auch die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt oder die Dienste eines Flüchtlings für Quartier und Kost können Gefälligkeitsdienste darstellen. Die Mithilfe eines Landsmannes oder die Dienste für eine ihm geleistete Gefälligkeit können Gefälligkeitsdienste darstellen. Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung, wobei Freiwilligkeit in diesem Zusammenhang dann anzunehmen ist, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt." "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/18/0007, mwH) fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. So rechtfertigt etwa der Umstand der stundenweisen Aushilfe (in der Landwirtschaft und im Gastbetrieb) eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, für sich allein nicht die Annahme einer Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Auch die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt oder die Dienste eines Flüchtlings für Quartier und Kost können Gefälligkeitsdienste darstellen. Die Mithilfe eines Landsmannes oder die Dienste für eine ihm geleistete Gefälligkeit können Gefälligkeitsdienste darstellen. Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung, wobei Freiwilligkeit in diesem Zusammenhang dann anzunehmen ist, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt."

Zu der zitierten Feststellung im angefochtenen Bescheid über die fehlende Freiwilligkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde in unschlüssiger Beweiswürdigung gelangt. Diesen Schluss zog sie nämlich daraus, dass der Beschwerdeführer "quasi einen anderen Beschäftigten im Lokal vertreten" habe und am 3. Oktober 2003 neuerlich bei der gleichen Tätigkeit betreten worden sei. Allein deswegen kann jedoch die Leistungserbringung in Erfüllung einer "sittlichen Pflicht" nicht verneint werden. Eine solche Arbeitserbringung im Rahmen einer "familiären Solidarität" kann gerade dann angenommen werden, wenn etwa ein beschäftigungsloser Asylwerber für seinen Bruder tätig ist, der jahrelang seinen Lebensunterhalt beistellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0217). Diesen behaupteten Umstand, dass nämlich Hüseyin Z aus familiären Gründen dem Asyl werbenden Beschwerdeführer Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt habe, hat die belangte Behörde in ihre Erwägungen nicht einbezogen. Dieser Verfahrensfehler ist relevant, weil bei einer Tätigkeit im Rahmen einer "familiären Solidarität" der kostenlosen Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung kein Indiz mehr für ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zukommt. Dass die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgt, hindert für sich nicht die Annahme eines unentgeltlichen freiwilligen Gefälligkeitsdienstes. (Vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006.) Zu der zitierten Feststellung im angefochtenen Bescheid über die fehlende Freiwilligkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde in unschlüssiger Beweiswürdigung gelangt. Diesen Schluss zog sie nämlich daraus, dass der Beschwerdeführer "quasi einen anderen Beschäftigten im Lokal vertreten" habe und am 3. Oktober 2003 neuerlich bei der gleichen Tätigkeit betreten worden sei. Allein deswegen kann jedoch die Leistungserbringung in Erfüllung einer "sittlichen Pflicht" nicht verneint werden. Eine solche Arbeitserbringung im Rahmen einer "familiären Solidarität" kann gerade dann angenommen werden, wenn etwa ein beschäftigungsloser Asylwerber für seinen Bruder tätig ist, der jahrelang seinen Lebensunterhalt beistellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0217). Diesen behaupteten Umstand, dass nämlich Hüseyin Z aus familiären Gründen dem Asyl werbenden Beschwerdeführer Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt habe, hat die belangte Behörde in ihre Erwägungen nicht einbezogen. Dieser Verfahrensfehler ist relevant, weil bei einer Tätigkeit im Rahmen einer "familiären Solidarität" der kostenlosen Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung kein Indiz mehr für ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zukommt. Dass die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgt, hindert für sich nicht die Annahme eines unentgeltlichen freiwilligen Gefälligkeitsdienstes. (Vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006.)

Letztlich ist anzumerken, dass keine Bindung der belangten Behörde an die rechtskräftige Bestrafung des Hüseyin Z wegen Übertretung des AuslBG in Bezug auf das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer bestand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 99/21/0237). Letztlich ist anzumerken, dass keine Bindung der belangten Behörde an die rechtskräftige Bestrafung des Hüseyin Z wegen Übertretung des AuslBG in Bezug auf das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer bestand vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 99/21/0237).

Da somit der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Da somit der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Umfang - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Umfang - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. August 2007

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210091.X00

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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