TE Vfgh Erkenntnis 2002/12/5 G296/02

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Veröffentlicht am 05.12.2002
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Index

98 Wohnbau
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs6
VfGG §62 Abs1
WohnungsgemeinnützigkeitsG §39 Abs6a idF Art12 Z1 BudgetbegleitG 2002
WohnungsgemeinnützigkeitsG ArtIV Abs1g idF ArtV Z12 WohnungseigentumsbegleitG 2002
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Festsetzung eines rückwirkenden Stichtages für den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus von im Eigentum von Gebietskörperschaften stehenden gemeinnützigen Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft; gravierender Eingriff in die rechtlichen Dispositionsmöglichkeiten und in die wirtschaftliche Substanz der betroffenen Unternehmungen

Spruch

I. 1. §39 Abs6a des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl. Nr. 139/1979, idF des Art12 Z1 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, und ArtIV Abs1g WGG idF des ArtV Z12 des Wohnungseigentumsbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 71, werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. 1. §39 Abs6a des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung des Art12 Z1 des Budgetbegleitgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,, und ArtIV Abs1g WGG in der Fassung des ArtV Z12 des Wohnungseigentumsbegleitgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

3. §39 Abs6a WGG idF des Art87 Z5 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, tritt wieder in Wirksamkeit. 3. §39 Abs6a WGG in der Fassung des Art87 Z5 des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, tritt wieder in Wirksamkeit.

II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.römisch zwei. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Antrag:römisch eins. Der Antrag:

Mit einem am 18. September 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren 64 Mitglieder des Nationalrates, §39 Abs6a Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. 139/1979, idF des Art12 Z1 Budgetbegleitgesetz 2002, BGBl. I 47/2001, und ArtIV Abs1g WGG idF des ArtV Z12 Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002, BGBl. I 71, als verfassungswidrig aufzuheben. Weiters wird angeregt, von den Möglichkeiten, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das In-Kraft-Treten einer allfälligen Aufhebung eine Frist zu setzen und gemäß Art140 Abs6 auszusprechen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, keinen Gebrauch zu machen. Jedoch möge im Sinne des Art140 Abs7 B-VG anderes ausgesprochen werden, nämlich, dass die aufgehobene Bestimmung auf die Wohnbaugesellschaft der Österreichischen Bundesbahnen gemeinnützige GmbH (nunmehr: WBG Wohnen und Bauen GmbH) und deren Gesellschafter keine Anwendung finde. Mit einem am 18. September 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren 64 Mitglieder des Nationalrates, §39 Abs6a Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), Bundesgesetzblatt 139 aus 1979,, in der Fassung des Art12 Z1 Budgetbegleitgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 2001,, und ArtIV Abs1g WGG in der Fassung des ArtV Z12 Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 71, als verfassungswidrig aufzuheben. Weiters wird angeregt, von den Möglichkeiten, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das In-Kraft-Treten einer allfälligen Aufhebung eine Frist zu setzen und gemäß Art140 Abs6 auszusprechen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, keinen Gebrauch zu machen. Jedoch möge im Sinne des Art140 Abs7 B-VG anderes ausgesprochen werden, nämlich, dass die aufgehobene Bestimmung auf die Wohnbaugesellschaft der Österreichischen Bundesbahnen gemeinnützige GmbH (nunmehr: WBG Wohnen und Bauen GmbH) und deren Gesellschafter keine Anwendung finde.

Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen nach Dafürhalten der Antragsteller gegen den verfassungsgesetzlich normierten Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (vgl. dazu näher unter Pkt. III.1.). Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen nach Dafürhalten der Antragsteller gegen den verfassungsgesetzlich normierten Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vergleiche dazu näher unter Pkt. römisch drei.1.).

II. Zu den angefochtenen Bestimmungen, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem rechtlichen Umfeld:römisch zwei. Zu den angefochtenen Bestimmungen, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem rechtlichen Umfeld:

1. Das österreichische Bauträgerrecht differenziert sektorspezifisch zwischen dem gewerblichen und dem gemeinnützigen Wohnbausektor. Für die dem gemeinnützigen Wohnungssektor zugehörigen Unternehmen statuiert das WGG eine bestimmte gesetzliche Sonderstellung der gemeinnützigen Bauvereinigungen, insbesondere in Form der Exemtion von der Gewerbeordnung sowie steuerrechtlicher Begünstigungen (zB §5 Z10 KStG 1988). Andererseits sieht das Gesetz spezifische Beschränkungen insbesondere des Tätigkeitsbereichs und der Gewinnausschüttungsmöglichkeit vor, normiert ein Kostendeckungsprinzip und unterwirft gemeinnützige Bauvereinigungen verschiedenen (gesellschaftsrechtlichen, verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen) Formen der Aufsicht und Kontrolle. Den steuerlichen Begünstigungen steht so das Prinzip der Vermögensbindung gegenüber, dem zufolge "das bei den gemeinnützigen Bauvereinigungen vorhandene Eigenkapital vor dem Abfließen in private Hände oder in allgemeine Töpfe öffentlicher Körperschaften bewahrt werden und auf Dauer wohnungsgemeinnützigen Zwecken gewidmet bleiben soll" [Korinek, Das Eigenkapital - Funktion, Aufbringung, Sicherung und Verwendung, in:

Korinek/Nowotny (Hrsg.), Handbuch der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft, 1994, 315].

Bis zur Einfügung des §39 Abs6a in das WGG durch Art87 Z5 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 142/2000, kannte das Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht nur einen einzigen Fall der Beendigung des Status der Gemeinnützigkeit, nämlich deren hoheitlichen Entzug: Bis zur Einfügung des §39 Abs6a in das WGG durch Art87 Z5 des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, kannte das Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht nur einen einzigen Fall der Beendigung des Status der Gemeinnützigkeit, nämlich deren hoheitlichen Entzug:

Gemäß §35 Abs1 WGG kann die Landesregierung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung die Anerkennung als gemeinnützig durch Bescheid entziehen. Ein einseitiger Verzicht auf die Gemeinnützigkeit ist indes unzulässig (ibid). Im Fall des Entzugs der Gemeinnützigkeit ist - im Interesse der Sicherung des Prinzips der Vermögensbindung - (ähnlich wie bei der Auflösung einer Bauvereinigung) vorgesehen, dass die Landesregierung der Bauvereinigung die Zahlung einer Geldleistung als "Vorteilsausgleich" aufzuerlegen hat (s. §36 Abs1 WGG idF BGBl. I 147/1999). Die solcherart erbrachte Geldleistung ist von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden (§36 Abs1 letzter Satz WGG).Gemäß §35 Abs1 WGG kann die Landesregierung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung die Anerkennung als gemeinnützig durch Bescheid entziehen. Ein einseitiger Verzicht auf die Gemeinnützigkeit ist indes unzulässig (ibid). Im Fall des Entzugs der Gemeinnützigkeit ist - im Interesse der Sicherung des Prinzips der Vermögensbindung - (ähnlich wie bei der Auflösung einer Bauvereinigung) vorgesehen, dass die Landesregierung der Bauvereinigung die Zahlung einer Geldleistung als "Vorteilsausgleich" aufzuerlegen hat (s. §36 Abs1 WGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 1999,). Die solcherart erbrachte Geldleistung ist von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden (§36 Abs1 letzter Satz WGG).

2. a) Mit Art87 Z5 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 142/2000, wurde in das WGG ein neuer §39 Abs6a folgenden Wortlauts aufgenommen: 2. a) Mit Art87 Z5 des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, wurde in das WGG ein neuer §39 Abs6a folgenden Wortlauts aufgenommen:

"Mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31. März 2001 gelten in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft errichtete

a) gemeinnützige Bauvereinigungen, die im ausschließlichen Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder

b) gemeinnützige Bauvereinigungen, die im ausschließlichen Eigentum von Bauvereinigungen gemäß lita

stehen, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt."

Das das Budgetbegleitgesetz 2001 enthaltende BGBl. I 142/2000 wurde am 29. Dezember 2000 ausgegeben. §39 Abs6a WGG (idF des Budgetbegleitgesetzes 2001) ist gemäß ArtIV Abs1f WGG (idF des Budgetbegleitgesetzes 2001) mit 1. Jänner 2001 in Kraft getreten. Das das Budgetbegleitgesetz 2001 enthaltende Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, wurde am 29. Dezember 2000 ausgegeben. §39 Abs6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001) ist gemäß ArtIV Abs1f WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001) mit 1. Jänner 2001 in Kraft getreten.

Die Erlassung der wiedergegebenen Bestimmung, die auf einen im Zuge der zweiten Lesung eingebrachten Abänderungsantrag zurückgeht (StenProtNR 45. Sitzung, 21. GP, 205 ff.; vgl. Pkt. 6 lita Z5 dieses Antrags), steht in offenkundigem Zusammenhang mit den Bemühungen um die Sanierung des Bundeshaushalts (vgl. auch RV zum nachmaligen Budgetbegleitgesetz 2001 311 BlgNR 21. GP); es sollte insbesondere zum Zweck des Verkaufs des Wohnungsbestandes der Weg zur Auflösung stiller Reserven von gemeinnützigen Bauvereinigungen von Gebietskörperschaften und deren Zuführung an die öffentlichen Haushalte geschaffen werden [vgl. dazu auch die Darlegung in der Dußerung der Bundesregierung unter Pkt. III.2.b)]. Die Erlassung der wiedergegebenen Bestimmung, die auf einen im Zuge der zweiten Lesung eingebrachten Abänderungsantrag zurückgeht (StenProtNR 45. Sitzung, 21. GP, 205 ff.; vergleiche Pkt. 6 lita Z5 dieses Antrags), steht in offenkundigem Zusammenhang mit den Bemühungen um die Sanierung des Bundeshaushalts vergleiche auch Regierungsvorlage zum nachmaligen Budgetbegleitgesetz 2001 311 BlgNR 21. GP); es sollte insbesondere zum Zweck des Verkaufs des Wohnungsbestandes der Weg zur Auflösung stiller Reserven von gemeinnützigen Bauvereinigungen von Gebietskörperschaften und deren Zuführung an die öffentlichen Haushalte geschaffen werden [vgl. dazu auch die Darlegung in der Dußerung der Bundesregierung unter Pkt. römisch drei.2.b)].

b) Durch Art12 Z1 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I 47/2001, erhielt §39 Abs6a folgenden Wortlaut: b) Durch Art12 Z1 des Budgetbegleitgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 2001,, erhielt §39 Abs6a folgenden Wortlaut:

  1. "(6a)Absatz 6 a,Mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31. März 2001 gelten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtete gemeinnützige Bauvereinigungen, die am 23. November 2000 im ausschließlichen Eigentum

a) einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder

b) von Bauvereinigungen gemäß lita

stehen, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt."

Das das Budgetbegleitgesetz 2002 enthaltende BGBl. I 47/2001 wurde am 8. Mai 2001 ausgegeben. Als Inkrafttretensdatum für die neue Fassung des §39 Abs6a WGG bestimmte der mit derselben Novelle dem ArtIV des WGG angefügte Abs1g den 1. Jänner 2001. Das das Budgetbegleitgesetz 2002 enthaltende Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 2001, wurde am 8. Mai 2001 ausgegeben. Als Inkrafttretensdatum für die neue Fassung des §39 Abs6a WGG bestimmte der mit derselben Novelle dem ArtIV des WGG angefügte Abs1g den 1. Jänner 2001.

In der Erläuterungen zur RV, 499 BlgNR 21. GP, (insb. S. 27) heißt es zu dieser Änderung: In der Erläuterungen zur RV, 499 BlgNR 21. GP, (insb. Sitzung 27) heißt es zu dieser Änderung:

"Im Sinne der Intentionen des Gesetzgebers zum Budgetbegleitgesetz 2001 (und den dort vorgesehenen Änderungen des WGG) sollen die Neuregelungen der Klarstellung und Rechtssicherheit dienen.

...

Eine für die Umsetzung des Regierungsprogramms wichtige Bestimmung im Rahmen der WGG-Änderungen mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 war die Herausnahme der im ausschließlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stehenden Bauvereinigungen (samt Töchter) aus der Gemeinnützigkeit ab 1. April 2001. Im Interesse der Rechtssicherheit und im Sinne der Intentionen des Gesetzgebers wird eine Novellierung des WGG dahingehend vorgeschlagen, dass für die Feststellung der ausschließlichen Eigentümerschaft ein Stichtag, und zwar der 23. November 2000 als Tag der Beschlussfassung dieser Novelle in zweiter Lesung im Parlament, festgelegt wird."

c) Durch Art50 des 2. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund, BGBl. I 136/2001, wurde das WGG in anderen Belangen neuerlich geändert; die Inkrafttretensregelung für die durch diese Novelle geänderten Bestimmungen erhielt jedoch versehentlich die bereits für die Inkrafttretensregelung des §39 Abs6a WGG idF BGBl. I 47/2001 vergebene Bezeichnung, "sodass im geltenden Recht die Bezeichnung c) Durch Art50 des 2. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund, Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2001,, wurde das WGG in anderen Belangen neuerlich geändert; die Inkrafttretensregelung für die durch diese Novelle geänderten Bestimmungen erhielt jedoch versehentlich die bereits für die Inkrafttretensregelung des §39 Abs6a WGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 2001, vergebene Bezeichnung, "sodass im geltenden Recht die Bezeichnung

(1g) im Artikel IV des WGG doppelt vor[kam]" (AB 1051 BlgNR 21. GP, 2).(1g) im Artikel römisch vier des WGG doppelt vor[kam]" Ausschussbericht 1051 BlgNR 21. GP, 2).

Dieses Redaktionsversehen wurde mit ArtV Z12 des Wohnungseigentumsbegleitgesetzes 2002, BGBl. I 71, dahingehend korrigiert, dass die Inkrafttretensregelung des §39 Abs6a wort- und bezeichnungsgleich nochmals erlassen wurde; der in dieser Fassung geltende und angefochtene ArtIV Abs1g WGG lautet: Dieses Redaktionsversehen wurde mit ArtV Z12 des Wohnungseigentumsbegleitgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 71, dahingehend korrigiert, dass die Inkrafttretensregelung des §39 Abs6a wort- und bezeichnungsgleich nochmals erlassen wurde; der in dieser Fassung geltende und angefochtene ArtIV Abs1g WGG lautet:

  1. "(1g)Absatz eins g,§39 Abs6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft."§39 Abs6a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft."

III. Das Parteienvorbringen:römisch drei. Das Parteienvorbringen:

1. a) Die antragstellenden Abgeordneten halten die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitende Verbot rückwirkender Gesetze, gegen das Eigentumsrecht und gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot für verfassungswidrig. Der Darlegung ihrer Bedenken im Einzelnen stellen sie folgende Überlegungen voran:

Zielsetzung des §39 Abs6a idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 142/2000, sei es gewesen, insbesondere im Eigentum des Bundes stehende große gemeinnützige Bauvereinigungen aus dem Gemeinnützigkeitssektor ohne "Vorteilsausgleich" herauszunehmen, um in der Folge durch Verwertung des Anlagevermögens und Gewinnausschüttung an die Gesellschafter Geld zur Budgetsanierung zu erlangen. Zielsetzung des §39 Abs6a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, sei es gewesen, insbesondere im Eigentum des Bundes stehende große gemeinnützige Bauvereinigungen aus dem Gemeinnützigkeitssektor ohne "Vorteilsausgleich" herauszunehmen, um in der Folge durch Verwertung des Anlagevermögens und Gewinnausschüttung an die Gesellschafter Geld zur Budgetsanierung zu erlangen.

Aufgrund dieser Bestimmung sei seit ihrer Kundmachung Ende Dezember 2000 klar gewesen, dass mit 1. April 2001 alle in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichteten gemeinnützigen Bauvereinigungen ihren Gemeinnützigkeitsstatus verlieren, wenn sie zu diesem Zeitpunkt im mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften stehen und keine "gegenteilige" Erklärung abgegeben haben. Um sich den Gemeinnützigkeitsstatus zu erhalten, hätten gemeinnützige Bauvereinigungen in mittelbarem oder unmittelbarem Eigentum von Gebietskörperschaften also drei Monate, nämlich vom Jahresbeginn bis zum 31. März 2001 Zeit gehabt, eine entsprechende "opting-in-Erklärung" abzugeben.

Durch die - von den Antragstellern zur Aufhebung beantragte - Neuregelung durch das Budgetbegleitgesetz 2002 sei nun Folgendes bewirkt worden:

"Während §39 Abs6a WGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 ausschließlich gemeinnützige Bauvereinigungen im mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaften zum Stichtag 1. April 2001 aus dem Gemeinnützigkeitsrecht 'herausnahm', trennt die Neuregelung des §39 Abs6a WGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2002 zwischen zwei Stichtagen: dem Stichtag für die Voraussetzung, dass gemeinnützige Bauvereinigungen überhaupt von der 'Herausnahmeregelung' des §39 Abs6a WGG erfasst sind - dafür wird der 23. November 2000 eingeführt -, und dem Stichtag, mit dem diese Herausnahme tatsächlich erfolgt - das ist der 1. April 2001. Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen an einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die zwischen dem 23. November 2000 und dem 31. März 2001 stattgefunden haben, sind nach der geltenden Regelung des §39 Abs6a WGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2002 somit für das Eintreten der Rechtsfolgen nach §39 Abs6a WGG irrelevant: Stand die gemeinnützige Bauvereinigung zum 23. November 2000 im ausschließlichen mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaften, dann tritt mit 1. April 2001 - so nicht eine entsprechende 'opting-in-Erklärung' abgegeben wurde - die Rechtsfolge ein, dass die gemeinnützige Bauvereinigung ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt gilt." "Während §39 Abs6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 ausschließlich gemeinnützige Bauvereinigungen im mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaften zum Stichtag 1. April 2001 aus dem Gemeinnützigkeitsrecht 'herausnahm', trennt die Neuregelung des §39 Abs6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002 zwischen zwei Stichtagen: dem Stichtag für die Voraussetzung, dass gemeinnützige Bauvereinigungen überhaupt von der 'Herausnahmeregelung' des §39 Abs6a WGG erfasst sind - dafür wird der 23. November 2000 eingeführt -, und dem Stichtag, mit dem diese Herausnahme tatsächlich erfolgt - das ist der 1. April 2001. Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen an einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die zwischen dem 23. November 2000 und dem 31. März 2001 stattgefunden haben, sind nach der geltenden Regelung des §39 Abs6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002 somit für das Eintreten der Rechtsfolgen nach §39 Abs6a WGG irrelevant: Stand die gemeinnützige Bauvereinigung zum 23. November 2000 im ausschließlichen mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaften, dann tritt mit 1. April 2001 - so nicht eine entsprechende 'opting-in-Erklärung' abgegeben wurde - die Rechtsfolge ein, dass die gemeinnützige Bauvereinigung ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt gilt."

Die rückwirkende Novellierung des §39 Abs6a WGG durch das Budgetbegleitgesetz 2002 führe dabei dazu, dass das "Ausscheiden" aus der Gemeinnützigkeit gegebenenfalls auch rückwirkend angeordnet wird:

"Eine gemeinnützige Bauvereinigung, die zwar zum Zeitpunkt 23. November 2000 im ausschließlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stand, bei der aber in der Folge die Eigentumsverhältnisse dahingehend wechselten, dass Unternehmensanteile - nach den einschlägigen Vorschriften des WGG - an einen nicht dem Personenkreis des §39 Abs6a lita WGG zuzurechnende Personen veräußert wurden, galt nach der 'alten' Regelung des §39 Abs6a WGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 ab dem 1. April 2001 weiterhin als gemeinnützig. Für sie kam ein Ausscheiden nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage nach den Vorschriften des §39 Abs6a WGG nicht in Betracht. Erst ab 9. Mai 2001 änderte sich für eine derartige gemeinnützige Bauvereinigung die Rechtslage dahingehend, dass sie - weil es nunmehr auf den 23. November 2000 ankam - rückwirkend mit l. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt gilt. Weil 'opting-in-Erklärungen' gemäß §39 Abs6a WGG nur bis 31. März 2001 abgegeben werden konnten, verliert eine derartige gemeinnützige Bauvereinigung auch rückwirkend die Möglichkeit, eine derartige Erklärung abzugeben. Denn zum Zeitpunkt, wo sie dies noch konnte, also vor dem 31. März 2001, war es auf Grund der damals geltenden Rechtslage nicht erforderlich: Mangels Voraussetzung (ausschließliches mittelbares oder unmittelbares Eigentum von Gebietskörperschaften) war rechtlich eindeutig klar, dass die 'Ausscheidensregel' des §39 Abs6a WGG für diese gemeinnützige Bauvereinigung nicht zur Anwendung kommt. Als die gemeinnützige Bauvereinigung dann mit 8. Mai 2001 erfährt, dass sie - weil es nunmehr rückwirkend auf den 23. November 2000 für das Vorliegen dieser Voraussetzung ankommt - von der 'Ausscheidensregel" des §39 Abs6a WGG sehr wohl erfasst wird, kann sie ihr Ausscheiden durch 'opting-in-Erklärung' nicht mehr abwenden, weil der 31. März 2001 als weiterhin aufrechterhaltener Stichtag für derartige Erklärungen vorbei ist." "Eine gemeinnützige Bauvereinigung, die zwar zum Zeitpunkt 23. November 2000 im ausschließlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stand, bei der aber in der Folge die Eigentumsverhältnisse dahingehend wechselten, dass Unternehmensanteile - nach den einschlägigen Vorschriften des WGG - an einen nicht dem Personenkreis des §39 Abs6a lita WGG zuzurechnende Personen veräußert wurden, galt nach der 'alten' Regelung des §39 Abs6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 ab dem 1. April 2001 weiterhin als gemeinnützig. Für sie kam ein Ausscheiden nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage nach den Vorschriften des §39 Abs6a WGG nicht in Betracht. Erst ab 9. Mai 2001 änderte sich für eine derartige gemeinnützige Bauvereinigung die Rechtslage dahingehend, dass sie - weil es nunmehr auf den 23. November 2000 ankam - rückwirkend mit l. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt gilt. Weil 'opting-in-Erklärungen' gemäß §39 Abs6a WGG nur bis 31. März 2001 abgegeben werden konnten, verliert eine derartige gemeinnützige Bauvereinigung auch rückwirkend die Möglichkeit, eine derartige Erklärung abzugeben. Denn zum Zeitpunkt, wo sie dies noch konnte, also vor dem 31. März 2001, war es auf Grund der damals geltenden Rechtslage nicht erforderlich: Mangels Voraussetzung (ausschließliches mittelbares oder unmittelbares Eigentum von Gebietskörperschaften) war rechtlich eindeutig klar, dass die 'Ausscheidensregel' des §39 Abs6a WGG für diese gemeinnützige Bauvereinigung nicht zur Anwendung kommt. Als die gemeinnützige Bauvereinigung dann mit 8. Mai 2001 erfährt, dass sie - weil es nunmehr rückwirkend auf den 23. November 2000 für das Vorliegen dieser Voraussetzung ankommt - von der 'Ausscheidensregel" des §39 Abs6a WGG sehr wohl erfasst wird, kann sie ihr Ausscheiden durch 'opting-in-Erklärung' nicht mehr abwenden, weil der 31. März 2001 als weiterhin aufrechterhaltener Stichtag für derartige Erklärungen vorbei ist."

Verständlich werde die Regelung des §39 Abs6a WGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2002 nur vor dem Hintergrund des folgenden Sachverhalts: Verständlich werde die Regelung des §39 Abs6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002 nur vor dem Hintergrund des folgenden Sachverhalts:

"Auf Bundesebene betrifft dies insbesondere die drei 'großen' gemeinnützigen Bauvereinigungen BUWOG, WAG und die Wohnbaugesellschaft der Österreichischen Bundesbahnen samt deren beiden Schwestergesellschaften. An der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft der Österreichischen Bundesbahnen gemeinnützige GmbH waren ursprünglich der Bund als eindeutiger Mehrheitseigentümer und in untergeordnetem Ausmaß die Stadtgemeinden Mürzzuschlag und Bruck an der Mur beteiligt. ...

Am 10. Jänner 2001 haben nun die beiden Gemeinden ihre Geschäftsanteile an der Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft der Österreichischen Bundesbahnen gemeinnützige GmbH an die [nicht im ausschließlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stehende] Gemeinnützige allgemeine Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. verkauft. Diese Anteilsübertragung wurde gemäß §6 Abs3 WGG vom Aufsichtsrat der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft der Österreichischen Bundesbahnen gemeinnützige GmbH genehmigt, die Landesregierung erteilte ebenfalls die nach §l0a Abs1 WGG erforderliche Zustimmung."

Damit sei nach der Rechtslage des §39 Abs6a WGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 an sich klar gewesen, so die Antragsteller weiter, dass die gemeinnützige Wohnbaugesellschaft der Österreichischen Bundesbahnen zum 31. März 2001 nicht die Voraussetzungen des §39 Abs6a WGG erfüllt habe. Damit sei nach der Rechtslage des §39 Abs6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 an sich klar gewesen, so die Antragsteller weiter, dass die gemeinnützige Wohnbaugesellschaft der Österreichischen Bundesbahnen zum 31. März 2001 nicht die Voraussetzungen des §39 Abs6a WGG erfüllt habe.

In der Folge sei es zu einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Mehrheitseigentümer Bund und den übertragenden Gemeinden bzw. der deren Anteile erwerbenden gemeinnützigen Bauvereinigung über die Wirksamkeit gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen gekommen, die auch gerichtsanhängig gemacht worden seien; mit der rückwirkenden Änderung des §39 Abs6a durch das Budgetbegleitgesetz 2002 habe der Bund "gezielt auf diesen Anlassfall hoheitlich reagiert und mittels Gesetz seine Interessensposition durchgesetzt und damit versucht, auch die anhängigen Rechtsstreitigkeiten folgenlos zu machen bzw. zu unterlaufen".

b) Die rückwirkende Änderung des §39 Abs6a WGG widerspreche - so die Antragsteller - "dem aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz folgenden Rückwirkungsverbot für Gesetze":

Durch die rückwirkende Einführung des Stichtags 23. November 2000 in §39 Abs6a WGG durch Art12 des Budgetbegleitgesetzes 2002 werde die "Herausnahmeregel" aus dem Gemeinnützigkeitsrecht auch für (ursprünglich gemeinnützige) Wohnbaugesellschaften angeordnet, die nach der vordem geltenden Rechtslage von dieser "Herausnahmeregel" nicht erfasst waren. Dazu komme, dass derartigen Wohnbaugesellschaften die Möglichkeit der "opting-in-Erklärung" verwehrt werde, weil eine derartige Erklärung nach Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt rückwirkend nicht abgegeben werden könne.

Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt, dass sich der Normunterworfene nicht an Planungen, politischen Vorhaben und literarischen Diskussionen, sondern ausschließlich an der geltenden Rechtslage orientieren muss (VfSlg. 12.186/1989). Ein berechtigtes Vertrauen auf die geltende Rechtslage sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn diese Rechtslage weitgehend klar ist. Anderes mag gelten, wenn diese mehrere Auslegungsvarianten offen lasse und auch keine gesicherte, etwa höchstgerichtliche, Judikatur zu einem Auslegungsproblem besteht.

Die Regelung des §39 Abs6a WGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 habe nach Auffassung der antragstellenden Abgeordneten keine Auslegungsprobleme aufgeworfen: Die Regelung des §39 Abs6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 habe nach Auffassung der antragstellenden Abgeordneten keine Auslegungsprobleme aufgeworfen:

"Es war klar, dass es für die Eigentumsverhältnisse als Voraussetzung für die Rechtsfolge der 'Herausnahme' aus dem Gemeinnützigkeitsrecht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Herausnahme, also auf den 31. März/1. April 2001 ankam. Stand eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft zu diesem Stichtag nicht im ausschließlichen mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaften, erfüllte somit die Voraussetzung des §39 Abs6a WGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 nicht, dann kam die in §39 Abs6a WGG in der genannten Fassung angeordnete Rechtsfolge - die Wohnbaugesellschaft gilt nicht als gemeinnützig anerkannt - nicht zum Tragen. Sie mussten also nicht die - fristgebundene - Entscheidung treffen: 'opting-in - Ja oder Nein'." "Es war klar, dass es für die Eigentumsverhältnisse als Voraussetzung für die Rechtsfolge der 'Herausnahme' aus dem Gemeinnützigkeitsrecht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Herausnahme, also auf den 31. März/1. April 2001 ankam. Stand eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft zu diesem Stichtag nicht im ausschließlichen mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaften, erfüllte somit die Voraussetzung des §39 Abs6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 nicht, dann kam die in §39 Abs6a WGG in der genannten Fassung angeordnete Rechtsfolge - die Wohnbaugesellschaft gilt nicht als gemeinnützig anerkannt - nicht zum Tragen. Sie mussten also nicht die - fristgebundene - Entscheidung treffen: 'opting-in - Ja oder Nein'."

Die durch Art12 des Budgetbegleitgesetzes 2002 vorgenommene rückwirkende Veränderung der Voraussetzungen für die "Herausnahme" aus der Gemeinnützigkeit stelle für betroffene Wohnbaugesellschaften eine nachteilige Veränderung ihrer Rechtsposition von erheblichem Ausmaß dar: Es sei ganz entscheidend, ob ein Unternehmen dem WGG unterfalle oder nicht; zahlreiche Rechtsfolgen knüpften sich an diese grundsätzliche Systementscheidung. Durch die "Herausnahme" einer Wohnbaugesellschaft aus dem Regelungsregime des WGG verändere sich weiters das Verhältnis einer Wohnbaugesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu ihren Eigentümern erheblich: Während der Zugriff der Eigentümer auf das Gesellschaftsvermögen im System des WGG erheblichen Beschränkungen unterliege, bestünden außerhalb des WGG viel weitergehende Zugriffsmöglichkeiten des Eigentümers auf das Gesellschaftsvermögen. Aber auch aus der Sicht der Gesellschafter bestünden erhebliche Unterschiede je nach dem, ob die Wohnbaugesellschaft ihre Tätigkeit im gemeinnützigen oder im gewerblichen Sektor der Wohnungswirtschaft erfüllt. Es stelle eine ganz zentrale unternehmerische Entscheidung dar, wie die Chancen und Risken für ein Unternehmen, das aus dem gemeinnützigen Sektor in den "gewerblichen" Sektor der Wohnungswirtschaft wechselt, bewertet werden. Eine gesetzliche Regelung, die diese Unternehmensentscheidung durch rückwirkende Veränderung der Voraussetzung für die "Herausnahme" aus dem WGG nicht der Gesellschaft und ihren Organen überlässt (Möglichkeit, durch "opting-in-Erklärung" für einen Verbleib im gemeinnützigen Sektor zu votieren), sondern die "Herausnahme" aus dem gemeinnützigen Sektor gesetzlich zwingend anordnet, nimmt daher auch den Gesellschaftern einer derartigen Wohnbaugesellschaft jede Mitwirkungsmöglichkeit bei dieser zentralen Unternehmensentscheidung.

Besondere Gründe, die die rückwirkende Veränderung der Voraussetzungen des §39 Abs6a WGG zu rechtfertigen vermögen, seien nicht ersichtlich:

"Selbst wenn man - was hier ausdrücklich offengelassen werden soll - die Zielsetzung, dass der Bund als Eigentümer von gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften auf das Vermögen dieser Wohnbaugesellschaften zum Zwecke der Budgetkonsolidierung greifen können soll, ohne den spezifischen gemeinnützigkeitsrechtlichen Schranken zu unterliegen, als im öffentlichen Interesse liegend bewertet (was mit sehr guten Gründen bezweifelt werden kann, insbesondere deshalb, weil diese Gruppe von gemeinnützigen Bauvereinigungen ohne sachliche Rechtfertigung anders behandelt wird als alle anderen und damit der Staat einen - anderen nicht offenstehenden - privilegierten Zugriff auf wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlich gebundenes Vermögen erhält), ist jedenfalls in keiner Weise ersichtlich, warum die rückwirkende Einführung einer derartigen Möglichkeit sachlich notwendig sein soll."

Insbesondere könne auch nicht argumentiert werden, dass durch die rückwirkende Novellierung des §39 Abs6a WGG durch das Budgetbegleitgesetz 2002 nur eine ursprünglich unklare Rechtslage klargestellt oder etwa verhindert werden sollte, dass gesetzliche Regelungen durch Ausnützen von Informationsvorsprüngen unterlaufen würden:

"Die Übertragung von Geschäftsanteilen an der GmbH an einen neuen Erwerber, der weder eine Gebietskörperschaft ist noch eine Bauvereinigung, die im ausschließlichen Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften steht, wurde nach Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2001 - in vom Gesetzgeber offengelassener Dispositionsfrist - in die Wege geleitet und vor dem Stichtag finalisiert."

Mit der Einführung des §39 Abs6a WGG sei klar gewesen, dass insbesondere der Bund auf das Vermögen der in seinem ausschließlichen Eigentum stehenden gemeinnützigen Bauvereinigungen greifen wollte. Demgegenüber hätten diejenigen gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum von Ländern oder Gemeinden stehen, allesamt für einen Verbleib im Gemeinnützigkeitssektor votiert und eine entsprechende "opting-in-Erklärung" abgegeben.

"Der Bund musste sich daher in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einschlägige[r] Wohnbaugesellschaften im Klaren sein, dass überall dort, wo er nicht Alleingesellschafter, sondern gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften Eigentümer einer entsprechenden Kapitalgesellschaft ist, insbesondere unter den Gesellschaftern eine entsprechende Diskussion über die zukünftige Ausrichtung des Unternehmens stattfinden wird. Und dort, wo überhaupt kein ausschließliches Eigentum von Gebietskörperschaften zum Stichtag 1. April 2001 besteht, hat der Bund ursprünglich von vorneherein auf eine entsprechende 'Herausnahme' einer einschlägigen Wohnbaugesellschaft aus dem Gemeinnützigkeitssektor verzichtet. Den Gesellschaftern, die sich in der Minderheit befanden, stand der legale Weg offen, durch Vermeidung des Tatbestandsmerkmales im §39 Abs6a WGG (idF Budgetbegleitgesetz 2001) 'im ausschließlichen Eigentum ... einer oder mehrerer Gebietskörperschaften' - im Interesse der gemeinnützigen Bauvereinigung selbst - der gemeinnützigen Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit zu bewahren. In der Regel ist dabei davon auszugehen, dass die Gesellschaft ursprünglich ja gerade zur Betätigung im Gemeinnützigkeitsbereich gegründet wurde." "Der Bund musste sich daher in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einschlägige[r] Wohnbaugesellschaften im Klaren sein, dass überall dort, wo er nicht Alleingesellschafter, sondern gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften Eigentümer einer entsprechenden Kapitalgesellschaft ist, insbesondere unter den Gesellschaftern eine entsprechende Diskussion über die zukünftige Ausrichtung des Unternehmens stattfinden wird. Und dort, wo überhaupt kein ausschließliches Eigentum von Gebietskörperschaften zum Stichtag 1. April 2001 besteht, hat der Bund ursprünglich von vorneherein auf eine entsprechende 'Herausnahme' einer einschlägigen Wohnbaugesellschaft aus dem Gemeinnützigkeitssektor verzichtet. Den Gesellschaftern, die sich in der Minderheit befanden, stand der legale Weg offen, durch Vermeidung des Tatbestandsmerkmales im §39 Abs6a WGG in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2001) 'im ausschließlichen Eigentum ... einer oder mehrerer Gebietskörperschaften' - im Interesse der gemeinnützigen Bauvereinigung selbst - der gemeinnützigen Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit zu bewahren. In der Regel ist dabei davon auszugehen, dass die Gesellschaft ursprünglich ja gerade zur Betätigung im Gemeinnützigkeitsbereich gegründet wurde."

Auch aus gesellschaftsrechtlichem Blickwinkel sei es konsequent gewesen, dass §39 Abs6a WGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 "gemischte" gemeinnützige Wohnbaugesellschaften, die also im Eigentum sowohl von Gebietskörperschaften als auch von anderen standen, von der Regelung ausgenommen habe: Auch aus gesellschaftsrechtlichem Blickwinkel sei es konsequent gewesen, dass §39 Abs6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 "gemischte" gemeinnützige Wohnbaugesellschaften, die also im Eigentum sowohl von Gebietskörperschaften als auch von anderen standen, von der Regelung ausgenommen habe:

"Würde nämlich die Regelung auch gemeinnützige Wohnbaugesellschaften mit privaten Minderheitsgesellschaftern miteinbeziehen, dann würde sie das Mitbestimmungsrecht der Minderheitsgesellschafter am Unternehmensgegenstand beseitigen, weil die Rechtsfolge des Ausscheidens unmittelbar kraft Gesetzes eintritt und der Mehrheitsgesellschafter eine 'opting-in'-Erklärung verhindern kann."

c) Die zur Aufhebung beantragten Vorschriften seien auch unverhältnismäßig:

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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