TE OGH 2006/2/17 14Os144/05s

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Veröffentlicht am 17.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrew K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25. Oktober 2005, GZ 36 Hv 168/05h-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrew K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25. Oktober 2005, GZ 36 Hv 168/05h-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldspruchpunkten II./2. und III. und demgemäß auch im Strafausspruch sowie der Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldspruchpunkten römisch II./2. und römisch III. und demgemäß auch im Strafausspruch sowie der Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andrew K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (I.) und der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (II./1.), der versuchten Begünstigung nach (richtig:) §§ 15, 299 Abs 1 StGB (II./2.) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III.) schuldig erkannt. Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andrew K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB (römisch eins.) und der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB (römisch II./1.), der versuchten Begünstigung nach (richtig:) Paragraphen 15,, 299 Absatz eins, StGB (römisch II./2.) sowie der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch III.) schuldig erkannt. Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)

zu II./2. am 1. April 2005 in Salzburg den Daniel G*****, der wegen mit Strafe bedrohter Handlung mittels Haftbefehl gesucht wurde, durch Gewährung eines Verstecks in einem Wohnzimmerkasten absichtlich der Verfolgung zu entziehen versucht;zu römisch II./2. am 1. April 2005 in Salzburg den Daniel G*****, der wegen mit Strafe bedrohter Handlung mittels Haftbefehl gesucht wurde, durch Gewährung eines Verstecks in einem Wohnzimmerkasten absichtlich der Verfolgung zu entziehen versucht;

zu III. am 6. April 2005 in Salzburg den Christian R***** durch Festhalten mit einer Hand am Hals, Aufzielen mit einem Messer und die Äußerung: „Ich stech dich schneller ab, als du denken kannst!", mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.zu römisch III. am 6. April 2005 in Salzburg den Christian R***** durch Festhalten mit einer Hand am Hals, Aufzielen mit einem Messer und die Äußerung: „Ich stech dich schneller ab, als du denken kannst!", mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche inhaltlich nur gegen die Schuldsprüche II 2 und III argumentiert. Sie ist teilweise im Recht.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche inhaltlich nur gegen die Schuldsprüche römisch II 2 und römisch III argumentiert. Sie ist teilweise im Recht.

Beim Vergehen der gefährlichen Drohung (Urteilsfaktum III) hat das Erstgericht tatsächlich keine Gründe für seine Feststellungen angeführt, obwohl es gemäß § 270 Abs 1 Z 5 StPO hiezu verpflichtet gewesen wäre. Es liegt hiezu daher der von der Beschwerde geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO vor.Beim Vergehen der gefährlichen Drohung (Urteilsfaktum römisch III) hat das Erstgericht tatsächlich keine Gründe für seine Feststellungen angeführt, obwohl es gemäß Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO hiezu verpflichtet gewesen wäre. Es liegt hiezu daher der von der Beschwerde geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO vor.

Der Tatbestand der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB (Urteilsfaktum II 2) ist nur dann verwirklicht, wenn der Begünstigte die ihm angelastete Tat auch tatsächlich begangen hat (Fabrizy, StGB8 § 299 Rz 1; RIS-Justiz RS0117599).Der Tatbestand der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB (Urteilsfaktum römisch II 2) ist nur dann verwirklicht, wenn der Begünstigte die ihm angelastete Tat auch tatsächlich begangen hat (Fabrizy, StGB8 Paragraph 299, Rz 1; RIS-Justiz RS0117599).

Wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend aufzeigt, haben die Tatrichter bloß festgestellt, dass Daniel G***** „mittels Haftbefehl gesucht wurde" (US 2, 6, 7 und 9). Diese Konstatierung reicht aber zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus. Es zeigt sich daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Aufhebung des Urteils in Ansehung der Schuldsprüche II 2 und III und demgemäß auch im Strafausspruch sowie des Beschlusses gemäß § 494a StPO und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO).Wie die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend aufzeigt, haben die Tatrichter bloß festgestellt, dass Daniel G***** „mittels Haftbefehl gesucht wurde" (US 2, 6, 7 und 9). Diese Konstatierung reicht aber zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus. Es zeigt sich daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Aufhebung des Urteils in Ansehung der Schuldsprüche römisch II 2 und römisch III und demgemäß auch im Strafausspruch sowie des Beschlusses gemäß Paragraph 494 a, StPO und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO).

In den Rechtsmittelanträgen begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamten Urteils. Zu den Fakten I und II 1 bezeichnet er weder ausdrücklich Nichtigkeitsgründe noch zeigt er Umstände auf, die solche bilden sollen.In den Rechtsmittelanträgen begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamten Urteils. Zu den Fakten römisch eins und römisch II 1 bezeichnet er weder ausdrücklich Nichtigkeitsgründe noch zeigt er Umstände auf, die solche bilden sollen.

Diesbezüglich war die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruches zu verweisen.Diesbezüglich war die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruches zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist im § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E79887 14Os144.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00144.05S.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20060217_OGH0002_0140OS00144_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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