TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/7 2007/02/0246

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des G K in K, vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen in Kärnten, Heftgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 1. August 2007, Zl. KUVS- 949/5/2007, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 6. Jänner 2007 um 22.18 Uhr an einem näher angeführten Ort geweigert, trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtigt gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug um 22.15 Uhr auf der Katschberg-Bundesstraße gelenkt zu haben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß der erstgenannten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß der erstgenannten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2007, Zl. 2007/02/0096) zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO reicht der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2007, Zl. 2007/02/0096) zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO reicht der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat.

Dass aber ein solcher "Verdacht" gerechtfertigt war, konnte die belangte Behörde nicht nur auf Grund der Angaben des Zeugen GI P., sondern auch des unbestrittenen Umstandes annehmen, dass die einschreitenden Beamten keine andere, als Fahrer in Frage kommende Person wahrnahmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/03/0150). Auch waren die Beamten im Rahmen des "bloßen Verdachtes" nicht gehalten, eine nähere Untersuchung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung am Kreuzband sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Gespräches mit dem Beamten Skischuhe trug, im Hinblick auf die physische Unmöglichkeit des Lenkens des Kraftfahrzeuges vorzunehmen, wobei diese auch nicht auf der Hand lag. Dass aber ein solcher "Verdacht" gerechtfertigt war, konnte die belangte Behörde nicht nur auf Grund der Angaben des Zeugen GI P., sondern auch des unbestrittenen Umstandes annehmen, dass die einschreitenden Beamten keine andere, als Fahrer in Frage kommende Person wahrnahmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/03/0150). Auch waren die Beamten im Rahmen des "bloßen Verdachtes" nicht gehalten, eine nähere Untersuchung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung am Kreuzband sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Gespräches mit dem Beamten Skischuhe trug, im Hinblick auf die physische Unmöglichkeit des Lenkens des Kraftfahrzeuges vorzunehmen, wobei diese auch nicht auf der Hand lag.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. September 2007 Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. September 2007

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020246.X00

Im RIS seit

02.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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