TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/13 2007/12/0129

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L26005 Lehrer/innen Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Ämter der Landesregierungen;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
LDHEV Slbg 1997 §1 Abs1 litc;
LDHG Slbg 1995 §1 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Dipl. Päd. F in S, vertreten durch Mag. Rainer Hessenberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alter Markt 7, gegen den vom Bürgermeister der Stadt Salzburg für die Salzburger Landesregierung erlassenen Bescheid vom 14. März 2006, Zl. 2/02/24050/2006/5, betreffend Feststellung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Landeslehrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle ist die Volks- und Hauptschule für gehörlose und schwerhörige Kinder in S.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2006, eingelangt bei der Dienstbehörde am 8. Februar 2006, zeigte der Beschwerdeführer eine Nebenbeschäftigung bei der GÖK im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 an.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die zusätzliche Nebenbeschäftigung seine dienstlichen Aufgaben als Landeslehrer behindern würde und somit wesentliche dienstliche Interessen gefährdet erschienen, sodass ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen wäre.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2006 seinen gegenteiligen Standpunkt dargelegt hatte, erging am 14. März 2006 der nunmehr angefochtene Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß § 40 Abs 2 und 3 LDG 1984 iVm § 1 Abs 1 lit c der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21.8.1997, LGBl Nr 61/1997, zuletzt geändert durch LGBl Nr 95/2002, wird festgestellt, dass die mit Anbringen vom 8.2.2006 gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei der GÖK im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und somit unzulässig ist.""Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, und 3 LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21.8.1997, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1997,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2002,, wird festgestellt, dass die mit Anbringen vom 8.2.2006 gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei der GÖK im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und somit unzulässig ist."

Die Fertigungsklausel lautet: "Für die Landesregierung: Für den Bürgermeister:" Unterschrift (mit maschinschriftlichen Namensbeisatz).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Über den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. A 2006/0019-1 (2006/12/0071) am 13. September 2006 gestellten Antrag hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 177/06- 7, V 69/06-7 u.a., in § 1 Abs. 5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 138 (im Folgenden: LDHG 1995), die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig auf. Ebenso hob er auf Grund des zitierten Antrages § 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1997, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landesregierung ermächtigt werden, LGBl. Nr. 61/1997 idF LGBl. Nr. 95/2002 (im Folgenden: LL-DHEG), als gesetzwidrig auf.Über den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. A 2006/0019-1 (2006/12/0071) am 13. September 2006 gestellten Antrag hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 177/06- 7, V 69/06-7 u.a., in Paragraph eins, Absatz 5, erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 138 (im Folgenden: LDHG 1995), die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig auf. Ebenso hob er auf Grund des zitierten Antrages Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1997, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landesregierung ermächtigt werden, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2002, (im Folgenden: LL-DHEG), als gesetzwidrig auf.

In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses vertrat der Verfassungsgerichtshof - zusammengefasst - die Auffassung, § 1 Abs. 5 LDHG 1995 ermächtige die Landesregierung durch Erlassung einer auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Verordnung Mandatsbescheide vorzusehen, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde im Namen der Landesregierung erlassen werden. Eine Deutung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung als Ermächtigung zur Delegation unter Ausschluss eines Instanzenzuges sei demgegenüber im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien und auf § 1 Abs. 5 letzter Satz LDHG 1995 ausgeschlossen. Die getroffene Regelung (Ermächtigung zur Erlassung von Mandatsbescheiden) widerspreche aber den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung, im Besonderen dem § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, weshalb die zitierte Wortfolge aufzuheben war.In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses vertrat der Verfassungsgerichtshof - zusammengefasst - die Auffassung, Paragraph eins, Absatz 5, LDHG 1995 ermächtige die Landesregierung durch Erlassung einer auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Verordnung Mandatsbescheide vorzusehen, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde im Namen der Landesregierung erlassen werden. Eine Deutung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung als Ermächtigung zur Delegation unter Ausschluss eines Instanzenzuges sei demgegenüber im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien und auf Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz LDHG 1995 ausgeschlossen. Die getroffene Regelung (Ermächtigung zur Erlassung von Mandatsbescheiden) widerspreche aber den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung, im Besonderen dem Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925,, weshalb die zitierte Wortfolge aufzuheben war.

Damit erweise sich aber auch die aufgehobene Verordnungsbestimmung mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 5 Slbg LDHG 1995 in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 138 lautet: Paragraph eins, Absatz 5, Slbg LDHG 1995 in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung Landesgesetzblatt Nr. 138 lautet:

"Zuständigkeit der Landesregierung

§ 1Paragraph eins

...

  1. (5)Absatz 5,Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Schulleiter durch Verordnung ermächtigen, ihr nach diesem Gesetz zukommende Zuständigkeiten, vor allem die Angelobung, die Versetzung und Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirkes, die Gewährung von Urlauben und die Ausübung von Nebenbeschäftigungen betreffend, in ihrem Namen wahrzunehmen. Die Ermächtigung schließt nicht aus, dass die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich zieht oder sich vorbehält."

    In den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 19/1995 des Sbg LDHG 1987, mit der diese Bestimmung in der der Wiederverlautbarung zu Grunde liegenden Fassung geschaffen wurde (20 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), wird zu § 1 Abs. 5 u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995, des Sbg LDHG 1987, mit der diese Bestimmung in der der Wiederverlautbarung zu Grunde liegenden Fassung geschaffen wurde (20 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), wird zu Paragraph eins, Absatz 5, u.a. Folgendes ausgeführt:

    "Formal gesehen wird durch die Verordnung künftig keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen, sondern ein zwischenbehördliches Mandatsverhältnis begründet. Die Erledigung durch die ermächtigten Stellen ergehen namens der Landesregierung; ein Instanzenzug zwischen ermächtigter Stelle und Landesregierung wird damit daher nicht eröffnet."

§ 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 Slbg LL-DHEG in der Stammfassung der wiedergegebenen Teile dieser Bestimmungen nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 lautet: Paragraph eins, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Slbg LL-DHEG in der Stammfassung der wiedergegebenen Teile dieser Bestimmungen nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, lautet:

"Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 1Paragraph eins

  1. (1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen vorzunehmen:

...

c) Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen

nach § 40 LDG 1984;nach Paragraph 40, LDG 1984;

...

  1. (2)Absatz 2,Die Ermächtigung gemäß Abs 1 schließt nicht aus, dass die Landesregierung die Vornahme der dort angeführten Maßnahmen im Einzelfall sich vorbehält oder an sich zieht."Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, schließt nicht aus, dass die Landesregierung die Vornahme der dort angeführten Maßnahmen im Einzelfall sich vorbehält oder an sich zieht."

    Gemäß § 40 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), darf der Landeslehrer keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), darf der Landeslehrer keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

    Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes, wonach § 1 Abs. 5 LDHG 1995 eine - von der Salzburger Landesregierung auch gebrauchte - Verordnungsermächtigung enthielt, wonach sich die Landesregierung (in verfassungswidriger Weise) der Bezirksverwaltungsbehörden als ihres Hilfsapparates bedienen durften. Entsprechend der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Normenlage wurde auch der vom Bürgermeister der Stadt Salzburg im Namen der Salzburger Landesregierung gefertigte Bescheid auf Grundlage dieser Mandatskonstruktion, also durch die sich des Bürgermeisters der Stadt Salzburg als Geschäftsapparat bedienende Salzburger Landesregierung erlassen.Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Paragraph eins, Absatz 5, LDHG 1995 eine - von der Salzburger Landesregierung auch gebrauchte - Verordnungsermächtigung enthielt, wonach sich die Landesregierung (in verfassungswidriger Weise) der Bezirksverwaltungsbehörden als ihres Hilfsapparates bedienen durften. Entsprechend der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Normenlage wurde auch der vom Bürgermeister der Stadt Salzburg im Namen der Salzburger Landesregierung gefertigte Bescheid auf Grundlage dieser Mandatskonstruktion, also durch die sich des Bürgermeisters der Stadt Salzburg als Geschäftsapparat bedienende Salzburger Landesregierung erlassen.

    Jene Rechtsnormen, welche letztere jedoch dazu ermächtigt hatten, sich des Bürgermeisters der Stadt Salzburg als Hilfsapparat zu bedienen, wurden mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben. Sie sind daher im hier vorliegenden Anlassfall nicht anzuwenden. Damit hat sich aber die Salzburger Landesregierung vorliegendenfalls unzulässigerweise (vgl. § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925) einer Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat bedient. Dieser Mangel bewirkt auf Verfassungsebene eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1961, VfSlg. Nr. 4120, und vom 6. Juni 2006, B 908/05), sowie auf einfachgesetzlicher Ebene einen einer Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Mangel (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0136).Jene Rechtsnormen, welche letztere jedoch dazu ermächtigt hatten, sich des Bürgermeisters der Stadt Salzburg als Hilfsapparat zu bedienen, wurden mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben. Sie sind daher im hier vorliegenden Anlassfall nicht anzuwenden. Damit hat sich aber die Salzburger Landesregierung vorliegendenfalls unzulässigerweise vergleiche Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925,) einer Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat bedient. Dieser Mangel bewirkt auf Verfassungsebene eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vergleiche hiezu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1961, VfSlg. Nr. 4120, und vom 6. Juni 2006, B 908/05), sowie auf einfachgesetzlicher Ebene einen einer Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Mangel vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0136).

    Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 13. September 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120129.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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