TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/13 2007/12/0128

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L26005 Lehrer/innen Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Ämter der Landesregierungen;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDHEV Slbg 1997 §1 Abs1 litb;
LDHEV Slbg 1997 §1 Abs2;
LDHG Slbg 1995 §1 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der F in A, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in 5082 Grödig, Hauptstraße 4, gegen den vom Bezirkshauptmann von Hallein im Namen der Salzburger Landesregierung erlassenen Bescheid vom 11. Jänner 2005, Zl. 30201-P84-2005, betreffend Versetzung gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sie als Hauptschuloberlehrerin von Amts wegen von der Hauptschule A. an die Hauptschule G. versetzt. Der Spruch dieses Bescheides vom 11. Jänner 2005 lautet wie folgt:

"HOL ... (Beschwerdeführerin) ..., wird mit 17.1.2005 von der

HS A. an die HS G. versetzt. Sie hat sich mit 17.1.2005 bei dem Leiter der Hauptschule G. zum Dienstantritt zu melden.

Rechtsgrundlage:

§ 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004; § 1 Salzburger Landeslehrer- Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl. Nr. 138/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 111/2000; § 1 Landeslehrer - Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 95/2002."

Die Fertigungsklausel lautet: "Für den Bezirkshauptmann: im Namen der Landesregierung" Unterschrift (mit maschinschriftlichem Namensbeisatz).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Über den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. A 2006/0018-1 (2005/12/0033) am 13. September 2006 gestellten Antrag hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 177/06- 7, V 69/06-7 u.a., in § 1 Abs. 5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 138 (im Folgenden: LDHG 1995), die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig auf. Ebenso hob er auf Grund des zitierten Antrages u.a. in § 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1997, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landesregierung ermächtigt werden, LGBl. Nr. 61/1997 idF LGBl. Nr. 95/2002 (im Folgenden: LL-DHEG), die Worte "Versetzung oder" als gesetzwidrig auf.

In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses vertrat der Verfassungsgerichtshof - zusammengefasst - die Auffassung, § 1 Abs. 5 LDHG 1995 ermächtige die Landesregierung durch Erlassung einer auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Verordnung Mandatsbescheide vorzusehen, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde im Namen der Landesregierung erlassen werden. Eine Deutung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung als Ermächtigung zur Delegation unter Ausschluss eines Instanzenzuges sei demgegenüber im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien und auf § 1 Abs. 5 letzter Satz LDHG 1995 ausgeschlossen. Die getroffene Regelung (Ermächtigung zur Erlassung von Mandatsbescheiden) widerspreche aber den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung, im Besonderen dem § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, weshalb die zitierte Wortfolge aufzuheben war.

Damit erweise sich aber auch die aufgehobene Verordnungsbestimmung mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 5 Slbg LDHG 1995 in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 138 lautet:

"Zuständigkeit der Landesregierung

§ 1

...

(5) Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Schulleiter durch Verordnung ermächtigen, ihr nach diesem Gesetz zukommende Zuständigkeiten, vor allem die Angelobung, die Versetzung und Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirkes, die Gewährung von Urlauben und die Ausübung von Nebenbeschäftigungen betreffend, in ihrem Namen wahrzunehmen. Die Ermächtigung schließt nicht aus, dass die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich zieht oder sich vorbehält."

In den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 19/1995 des Sbg LDHG 1987, mit der diese Bestimmung in der der Wiederverlautbarung zu Grunde liegenden Fassung geschaffen wurde (20 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), wird zu § 1 Abs. 5 u.a. Folgendes ausgeführt:

"Formal gesehen wird durch die Verordnung künftig keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen, sondern ein zwischenbehördliches Mandatsverhältnis begründet. Die Erledigung durch die ermächtigten Stellen ergehen namens der Landesregierung; ein Instanzenzug zwischen ermächtigter Stelle und Landesregierung wird damit daher nicht eröffnet."

§ 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Slbg LL-DHEG in der Stammfassung der wiedergegebenen Teile dieser Bestimmungen nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 lautet:

"Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 1

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen vorzunehmen:

...

b) die Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern

ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks (§§ 19 und 21 LDG 1984);

...

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs 1 schließt nicht aus, dass die Landesregierung die Vornahme der dort angeführten Maßnahmen im Einzelfall sich vorbehält oder an sich zieht."

Gemäß § 19 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle inne hat, zur Verfügung steht.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/12/0129, zu Grunde lag, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.

Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das durch die genannte Verordnung nicht gedeckte Mehrbegehren (darüber hinausgehende Umsatzsteuer) war abzuweisen.

Wien, am 13. September 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120128.X00

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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