Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Predony als Vorsitzende, die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Solé und den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Nowotny in der Firmenbuchsache der „B*****gmbH mit dem Sitz in Wien, FN *****, über den Rekurs der Gesellschaft, *****, vertreten durch den Geschäftsführer DI Johannes Ignaz Wilhelm R*****, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14.3.2006, 71 Fr 2022/05k-17 in nicht öffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Text
In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist unter FN ***** die „B*****gmbH mit dem Sitz in Wien eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Einziger, selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist seit 14.8.1997 Johannes Ignaz Wilhelm R*****. Zum letzten Mal wurde am 19.12.2002 ein Jahresabschluss (zum 31.12.2001) beim Firmenbuch eingereicht. Für spätere Jahresabschlussstichtage wurden keine Jahresabschlüsse eingereicht.
Mit Beschluss vom 18.11.2005, 72 Fr 2022/05k-12, forderte das Erstgericht den Geschäftsführer auf, binnen vier Wochen die Jahresabschlüsse zum 31.12.2002, 2003 und 2004 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe. Sollte dieser Anordnung nicht nachgekommen werden, werde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft am 13.2.2006.
Am 9.3.2006 beantragte der Geschäftsführer namens der Gesellschaft eine Fristerstreckung für die geforderte Vorlage der Jahresabschlüsse bis zur „aufrechten und rechtsgültigen Erledigung" der Berufung vom 13.10.2005 gegen einen Finanzbescheid im Verfahren St.Nr. 211/1562 des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses sei materiellrechtlicher Natur und könne daher durch den Firmenbuchrichter nicht verlängert werden (§ 277 HGB). Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft am 22.3.2006 zugestellt.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses sei materiellrechtlicher Natur und könne daher durch den Firmenbuchrichter nicht verlängert werden (Paragraph 277, HGB). Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft am 22.3.2006 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der am 24.4.2006 zur Post gegebene Rekurs der Gesellschaft mit dem sinngemäßen Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Gewährung der beantragten Fristerstreckung. Wegen vorübergehender Ortsabwesenheit des Geschäftsführers sei der Rekurs rechtzeitig.
Die Rechtzeitigkeit des Rekurses kann dahingestellt bleiben, weil hier die Abänderung oder die Aufhebung des Beschlusses mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Der Rekurs ist daher auch im Fall seiner Verspätung in der Sache zu behandeln (§46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).Die Rechtzeitigkeit des Rekurses kann dahingestellt bleiben, weil hier die Abänderung oder die Aufhebung des Beschlusses mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Der Rekurs ist daher auch im Fall seiner Verspätung in der Sache zu behandeln (§46 Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG).
Trotzdem ist der Rekurs unzulässig.
Im zeitlichen Geltungsbereich des AußStrG 1854 war es ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, dass auch im Außerstreitverfahren in erweiternder Auslegung von §§ 7 und 17 AußStrG 1854 (§ 7 Abs 1:Im zeitlichen Geltungsbereich des AußStrG 1854 war es ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, dass auch im Außerstreitverfahren in erweiternder Auslegung von Paragraphen 7 und 17 AußStrG 1854 (Paragraph 7, Absatz eins :,
„Hinsichtlich der Berechnung der Fristen haben in Angelegenheiten außer Streitsachen die für das Prozessverfahren bestehenden Vorschriften zu gelten.") die Vorschriften der ZPO über Fristen nicht nur für die Berechnung derselben, sondern soweit gelten, als nicht das AußStrG selbst Vorschriften über Fristen enthält. So wurde die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über die Verlängerung der Fristen, aber auch des § 141 ZPO über die Anfechtbarkeit einer Fristverlängerung bejaht (GlU 11.866, 14.445; SZ 20/85; ÖBl 1974, 71; ÖBl 1976, 85; EFSlg 39.876; RIS-Justiz RS0006112). In ÖBl 1974, 71, folgerte der OGH aus der Anwendung von § 141 ZPO, dass die wiederholte Verlängerung einer Frist anfechtbar sei. Unter Hinweis auf § 514 ZPO wird in der Kommentarliteratur zu § 141 ZPO einhellig vertreten, dass (die in § 141 ZPO nicht mit einem Rechtsmittelausschluss bedachte) Verweigerung (Abweisung) der Verlängerung einer Frist (durch das Erstgericht) mit Rekurs bekämpfbar ist (Stohanzl, ZPO15, §§ 141 bis 143, Anm 1; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2, § 141 Ez 4; ohne Begründung Buchegger in Fasching/Konecny, ZPO2 § 141 Rz 3).„Hinsichtlich der Berechnung der Fristen haben in Angelegenheiten außer Streitsachen die für das Prozessverfahren bestehenden Vorschriften zu gelten.") die Vorschriften der ZPO über Fristen nicht nur für die Berechnung derselben, sondern soweit gelten, als nicht das AußStrG selbst Vorschriften über Fristen enthält. So wurde die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über die Verlängerung der Fristen, aber auch des Paragraph 141, ZPO über die Anfechtbarkeit einer Fristverlängerung bejaht (GlU 11.866, 14.445; SZ 20/85; ÖBl 1974, 71; ÖBl 1976, 85; EFSlg 39.876; RIS-Justiz RS0006112). In ÖBl 1974, 71, folgerte der OGH aus der Anwendung von Paragraph 141, ZPO, dass die wiederholte Verlängerung einer Frist anfechtbar sei. Unter Hinweis auf Paragraph 514, ZPO wird in der Kommentarliteratur zu Paragraph 141, ZPO einhellig vertreten, dass (die in Paragraph 141, ZPO nicht mit einem Rechtsmittelausschluss bedachte) Verweigerung (Abweisung) der Verlängerung einer Frist (durch das Erstgericht) mit Rekurs bekämpfbar ist (Stohanzl, ZPO15, Paragraphen 141 bis 143, Anmerkung 1; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2, Paragraph 141, Ez 4; ohne Begründung Buchegger in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 141, Rz 3).
Auch der erkennende Senat hat in einem Firmenbuchverfahren (zur Erzwingung der Einreichung des Jahresabschlusses) in der Entscheidung vom 5.10.2000, 28 R 168/00g, unter Berufung auf Gitschthaler aaO den Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem ein Fristerstreckungsantrag abgewiesen wurde, für zulässig erklärt und in der Sache behandelt. Im Gegensatz dazu hat der erkennende Senat in einigen jüngeren Entscheidungen in Firmenbuchsachen noch im zeitlichen Geltungsbereich des AußStrG 1854, ohne die zitierte Rechtsprechung des OGH und des erkennenden Senates zu erwähnen, die Anfechtbarkeit der Ab- bzw. Zurückweisung eines Fristerstreckungsantrags verneint (OLG Wien 26.5.2003, 28 R 129/03a; 17.6.2003, 28 R 117/03m; 23.6.2003, 28 R 214/03a; 5.9.2003, 28 R 278/03p; 11.11.2003, 28 R 368/03y). Begründet wurde dies im Wesentlichen aus der Vergleichbarkeit einer abgelehnten Fristerstreckung mit der Androhung einer Zwangsstrafe oder einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag. Diese Verfügungen im Firmenbuchverfahren seien nach ständiger Rechtsprechung nicht anfechtbar, weil damit noch nicht die Rechtsstellung der Beteiligten gefährdet werde, wenn die Missachtung des Auftrages erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügungen Rechtswirkungen auslöse. Auch die Verweigerung einer Fristerstreckung habe keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsstellung der Beteiligten. Darüber hinaus wäre wegen der dadurch eröffneten Verschleppungsmöglichkeiten die Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen die Entscheidung über einen Fristerstreckungsantrag im Zusammenhang mit der Erzwingung der Vorlage des Jahresabschlusses nach §§ 277 ff HGB aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen bedenklich. Auf Grundlage der seit 1.1.2005 im Firmenbuchverfahren anzuwendenden (§ 15 Abs 1 FBG) allgemeinen Bestimmungen des AußStrG 2003 und der dadurch geänderten Rechtslage bedarf die Frage der Anfechtbarkeit einer verweigerten Fristerstreckung einer neuerlichen Überprüfung. Gemäß § 23 Abs 1 AußStrG 2003 sind die Bestimmungen der ZPO über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit, sinngemäß anzuwenden.Auch der erkennende Senat hat in einem Firmenbuchverfahren (zur Erzwingung der Einreichung des Jahresabschlusses) in der Entscheidung vom 5.10.2000, 28 R 168/00g, unter Berufung auf Gitschthaler aaO den Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem ein Fristerstreckungsantrag abgewiesen wurde, für zulässig erklärt und in der Sache behandelt. Im Gegensatz dazu hat der erkennende Senat in einigen jüngeren Entscheidungen in Firmenbuchsachen noch im zeitlichen Geltungsbereich des AußStrG 1854, ohne die zitierte Rechtsprechung des OGH und des erkennenden Senates zu erwähnen, die Anfechtbarkeit der Ab- bzw. Zurückweisung eines Fristerstreckungsantrags verneint (OLG Wien 26.5.2003, 28 R 129/03a; 17.6.2003, 28 R 117/03m; 23.6.2003, 28 R 214/03a; 5.9.2003, 28 R 278/03p; 11.11.2003, 28 R 368/03y). Begründet wurde dies im Wesentlichen aus der Vergleichbarkeit einer abgelehnten Fristerstreckung mit der Androhung einer Zwangsstrafe oder einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag. Diese Verfügungen im Firmenbuchverfahren seien nach ständiger Rechtsprechung nicht anfechtbar, weil damit noch nicht die Rechtsstellung der Beteiligten gefährdet werde, wenn die Missachtung des Auftrages erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügungen Rechtswirkungen auslöse. Auch die Verweigerung einer Fristerstreckung habe keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsstellung der Beteiligten. Darüber hinaus wäre wegen der dadurch eröffneten Verschleppungsmöglichkeiten die Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen die Entscheidung über einen Fristerstreckungsantrag im Zusammenhang mit der Erzwingung der Vorlage des Jahresabschlusses nach Paragraphen 277, ff HGB aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen bedenklich. Auf Grundlage der seit 1.1.2005 im Firmenbuchverfahren anzuwendenden (Paragraph 15, Absatz eins, FBG) allgemeinen Bestimmungen des AußStrG 2003 und der dadurch geänderten Rechtslage bedarf die Frage der Anfechtbarkeit einer verweigerten Fristerstreckung einer neuerlichen Überprüfung. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG 2003 sind die Bestimmungen der ZPO über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit, sinngemäß anzuwenden.
Nach den ErläutRV sind daher insbesondere die §§ 123 bis 129 ZPO anzuwenden (zitiert in Fucik/Kloiber, AußStrG 121). Nach Fucik/Kloiber, AußStrG, § 23 Rz 1, sind auch die sich auf Fristen beziehenden Vorschriften der §§ 140 bis 143 ZPO, somit also auch der Rechtsmittelbeschränkungen regelnde § 141 ZPO, anzuwenden. Dennoch führt diese Anwendbarkeit des § 141 ZPO nicht zum selben Ergebnis wie die oben wiedergegebene Rechtsprechung des OGH und des Rekursgerichts zum AußStrG 1854, die im vorliegenden Fall die Anfechtbarkeit bejahte.Nach den ErläutRV sind daher insbesondere die Paragraphen 123 bis 129 ZPO anzuwenden (zitiert in Fucik/Kloiber, AußStrG 121). Nach Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 23, Rz 1, sind auch die sich auf Fristen beziehenden Vorschriften der Paragraphen 140 bis 143 ZPO, somit also auch der Rechtsmittelbeschränkungen regelnde Paragraph 141, ZPO, anzuwenden. Dennoch führt diese Anwendbarkeit des Paragraph 141, ZPO nicht zum selben Ergebnis wie die oben wiedergegebene Rechtsprechung des OGH und des Rekursgerichts zum AußStrG 1854, die im vorliegenden Fall die Anfechtbarkeit bejahte.
In diesem Zusammenhang sind nämlich die Ausführungen des Allgemeinen Teils der ErläutRV zum AußStrG 2003 zur Gesetzestechnik der Verweisung zu beachten. Dort wird ausgeführt:
„Im Allgemeinen soll aber der Entwurf deutlich ausdrücken, dass er eine eigenständige Verfahrensordnung ist, die in so vielen grundsätzlichen Wertentscheidungen von der Zivilprozessordnung abweicht, dass ein Generalverweis weder sachlich noch technisch gerechtfertigt ist.
Ausgehend von dieser Grundsatzentscheidung werden daher nur einige Bereiche und Institute der ZPO durch Verweisung dort übernommen, wo ein Auseinanderklaffen der beiden großen Zivilverfahren weder notwendig noch nützlich ist. Dabei wurde folgende Verweisungstechnik gewählt: wird im Allgemeinen Teil des Außerstreitgesetzes auf verfahrensrechtliche Institute der ZPO (zB Wiedereinsetzung) verwiesen, so soll damit grundsätzlich nur auf das Rechtsinstitut und die dort - in Abweichung von den allgemeinen Regeln der ZPO - festgelegten Sondervorschriften (zB hinsichtliche Fristen, Kosten, Anfechtbarkeit, usw) als lex specialis verwiesen werden, nicht jedoch auch auf die allgemeinen Regeln der ZPO in diesem Bereich. Für das Beispiel der Wiedereinsetzung bedeutet dies, dass zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO gilt, nicht jedoch die allgemeine Regel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. Selbstverständlich und daher nicht ausdrücklich festzuschreiben ist, dass sämtliche Verweise immer im Lichte der Grundsätze des Allgemeinen Teils des Außerstreitgesetzes zu sehen und entsprechend auszulegen sind." (ErläutRV, zitiert bei Fucik/Kloiber, AußStrG 13). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch § 23 Abs 1 AußStrG zwar § 141 ZPO, nicht aber auch § 514 ZPO, wonach Beschlüsse grundsätzlich mit Rekurs anfechtbar sind, im Außerstreitverfahren anwendbar ist. Im Zivilprozess wurde nun aber die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, mit denen Fristerstreckungsanträge ab- oder zurückgewiesen wurden, - wie ausgeführt - gerade mit der grundsätzlichen Rekurszulässigkeit des § 514 ZPO begründet. § 141 ZPO selbst enthält nämlich keine Aussage zur Anfechtbarkeit der Verweigerung einer Fristerstreckung. Aus dem Verweis des § 23 Abs 1 AußStrG auf die Bestimmungen der ZPO über die Fristen ist somit keine Aussage über die Anfechtbarkeit der Verweigerung einer Fristerstreckung zu gewinnen.Ausgehend von dieser Grundsatzentscheidung werden daher nur einige Bereiche und Institute der ZPO durch Verweisung dort übernommen, wo ein Auseinanderklaffen der beiden großen Zivilverfahren weder notwendig noch nützlich ist. Dabei wurde folgende Verweisungstechnik gewählt: wird im Allgemeinen Teil des Außerstreitgesetzes auf verfahrensrechtliche Institute der ZPO (zB Wiedereinsetzung) verwiesen, so soll damit grundsätzlich nur auf das Rechtsinstitut und die dort - in Abweichung von den allgemeinen Regeln der ZPO - festgelegten Sondervorschriften (zB hinsichtliche Fristen, Kosten, Anfechtbarkeit, usw) als lex specialis verwiesen werden, nicht jedoch auch auf die allgemeinen Regeln der ZPO in diesem Bereich. Für das Beispiel der Wiedereinsetzung bedeutet dies, dass zwar die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 153, ZPO gilt, nicht jedoch die allgemeine Regel des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. Selbstverständlich und daher nicht ausdrücklich festzuschreiben ist, dass sämtliche Verweise immer im Lichte der Grundsätze des Allgemeinen Teils des Außerstreitgesetzes zu sehen und entsprechend auszulegen sind." (ErläutRV, zitiert bei Fucik/Kloiber, AußStrG 13). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG zwar Paragraph 141, ZPO, nicht aber auch Paragraph 514, ZPO, wonach Beschlüsse grundsätzlich mit Rekurs anfechtbar sind, im Außerstreitverfahren anwendbar ist. Im Zivilprozess wurde nun aber die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, mit denen Fristerstreckungsanträge ab- oder zurückgewiesen wurden, - wie ausgeführt - gerade mit der grundsätzlichen Rekurszulässigkeit des Paragraph 514, ZPO begründet. Paragraph 141, ZPO selbst enthält nämlich keine Aussage zur Anfechtbarkeit der Verweigerung einer Fristerstreckung. Aus dem Verweis des Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG auf die Bestimmungen der ZPO über die Fristen ist somit keine Aussage über die Anfechtbarkeit der Verweigerung einer Fristerstreckung zu gewinnen.
Gemäß § 45 Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.Gemäß Paragraph 45, Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
Nach Fucik/Kloiber, AußStrG, § 45 Rz 2, dienen verfahrensleitende Beschlüsse der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen; sie erwachsen nicht in materielle Rechtskraft; sie sind der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen, zB Aktenbeischaffung, aber auch sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügungen, wie die Anberaumung oder Erstreckung einer Tagsatzung.Nach Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 45, Rz 2, dienen verfahrensleitende Beschlüsse der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen; sie erwachsen nicht in materielle Rechtskraft; sie sind der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen, zB Aktenbeischaffung, aber auch sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügungen, wie die Anberaumung oder Erstreckung einer Tagsatzung.
In der Rechtsprechung wurde etwa die Verständigung des Konkursgläubigers von der Bestreitung seiner Forderung und die Fristsetzung zur Geltendmachung seines Anspruches (§ 110 Abs 4 KO) als verfahrensleitende Verfügung qualifiziert (5 Ob 138/59 = JBl 1959, 458; 5 Ob 133/61; RIS-Justiz RS0041412). Desgleichen wurde im Außerstreitverfahren die Fristsetzung als prozessleitende Verfügung angesehen (2 Ob 42/74; RIS-Justiz RS0006265).In der Rechtsprechung wurde etwa die Verständigung des Konkursgläubigers von der Bestreitung seiner Forderung und die Fristsetzung zur Geltendmachung seines Anspruches (Paragraph 110, Absatz 4, KO) als verfahrensleitende Verfügung qualifiziert (5 Ob 138/59 = JBl 1959, 458; 5 Ob 133/61; RIS-Justiz RS0041412). Desgleichen wurde im Außerstreitverfahren die Fristsetzung als prozessleitende Verfügung angesehen (2 Ob 42/74; RIS-Justiz RS0006265).
Nach diesen Kriterien von Lehre und Rechtsprechung ist daher auch ein Beschluss, mit dem die Einreichung des Jahresabschlusses binnen einer bestimmten Frist, verbunden mit der Androhung der sonstigen Löschung der Gesellschaft oder der sonstigen Verhängung einer Zwangsstrafe, gefordert wird, ein verfahrensleitender Beschluss. Ebenso treffen diese Kriterien auf den Beschluss zu, mit dem die beantragte Verlängerung einer solchen Frist verweigert wird.
Der angefochtene Beschluss ist daher als verfahrensleitender Beschluss, dessen selbständige Anfechtung nicht angeordnet ist, gemäß § 45 Satz 2 AußStrG selbständig nicht anfechtbar, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war.Der angefochtene Beschluss ist daher als verfahrensleitender Beschluss, dessen selbständige Anfechtung nicht angeordnet ist, gemäß Paragraph 45, Satz 2 AußStrG selbständig nicht anfechtbar, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war.
Darüber hinaus erwiese sich der Rekurs aber auch inhaltlich als unberechtigt: Die früher gegebenen Verlängerungsmöglichkeiten der Einreichfrist sind bereits im Rahmen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1994 außer Kraft gesetzt worden (Nitsche/Nowotny/Zetter, HGB13 [1994] §277 FN 11; OLG Wien 28 R 80/99m = NZ 2000, 55, 4 R 275/05y ua). Eine Verlängerung der in § 277 HGB vorgesehenen Frist von neun Monaten zur Einreichung der Unterlagen der Rechnungslegung sieht das Gesetz nicht vor (6 Ob 53/05w).Darüber hinaus erwiese sich der Rekurs aber auch inhaltlich als unberechtigt: Die früher gegebenen Verlängerungsmöglichkeiten der Einreichfrist sind bereits im Rahmen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1994 außer Kraft gesetzt worden (Nitsche/Nowotny/Zetter, HGB13 [1994] §277 FN 11; OLG Wien 28 R 80/99m = NZ 2000, 55, 4 R 275/05y ua). Eine Verlängerung der in Paragraph 277, HGB vorgesehenen Frist von neun Monaten zur Einreichung der Unterlagen der Rechnungslegung sieht das Gesetz nicht vor (6 Ob 53/05w).
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass selbst nach dem Inhalt des Auftrages des Finanzamtes dort die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004 bis 28.4.2006 vorzulegen waren. Auch diese Frist ist mittlerweile verstrichen und wurde somit zumindest faktisch ohnehin gewährt. Warum darüber hinaus eine weitere Fristerstreckung nötig sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG. Soweit ersichtlich, existiert zwar keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob im Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 2003 ein Beschluss, mit dem ein Fristerstreckungsantrag ab- oder zurückgewiesen wird, selbständig anfechtbar ist. Diese Frage ist hier aber im Ergebnis nicht entscheidungsrelevant, da der Rekurs auch in der Sache nicht berechtigt wäre.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 59, Absatz eins, Ziffer 2,, 62 Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG. Soweit ersichtlich, existiert zwar keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob im Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 2003 ein Beschluss, mit dem ein Fristerstreckungsantrag ab- oder zurückgewiesen wird, selbständig anfechtbar ist. Diese Frage ist hier aber im Ergebnis nicht entscheidungsrelevant, da der Rekurs auch in der Sache nicht berechtigt wäre.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00580 28R79.06bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:02800R00079.06B.0705.000Dokumentnummer
JJT_20060705_OLG0009_02800R00079_06B0000_000