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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §303 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/13/0054Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerden der D GesmbH in Wien, vertreten durch die Baier Böhm Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien,
1. vom 19. August 2003, GZ. RV/0052-W/02, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1992, Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für 1992 und 1993, (hg. Zl. 2003/13/0115), sowie
2. vom 25. Februar 2004, GZ. RV/3662-W/2002, betreffend Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1993, (hg. Zl. 2004/13/0054),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die zu Zl. 2003/13/0115 erhobene Beschwerde wird, soweit sie die Umsatzsteuer für Jänner 1994 und Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1994 betrifft, zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der beschwerdeführenden GmbH, einem Bauunternehmen, wurden folgende Eingangsrechnungen so genannter "Subfirmen" als Scheinrechnungen beurteilt.
.) fünf Rechnungen der B. GmbH aus dem Jahr 1992 über einen Betrag von insgesamt S 656.355,-- zuzüglich Umsatzsteuer (Baustelle Sch.);
.) Rechnungen der M. GmbH vom 18. September 1992 und vom 2. November 1992 über insgesamt 124.740 S zuzüglich Umsatzsteuer (Baustelle T-Park);
.) Rechnung der M. GmbH vom 7. Jänner 1994 betreffend Zimmerer- und Betonierarbeiten für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1993 in Höhe von S 1,215.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer (Baustelle H-Gasse).
Im Betriebsprüfungsbericht vom 19. Mai 1994 wird dazu ausgeführt, weder die B. GmbH noch die M. GmbH hätten im jeweils angegebenen Leistungszeitraum Dienstnehmer beschäftigt. Mangels Bautagebüchern und Stundenaufzeichnungen habe nicht festgestellt werden können, wer auf den Baustellen tatsächlich gearbeitet habe. Auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Nikica D. habe dazu keine Angaben machen können. Hinsichtlich der Eingangsrechnung aus dem Jahr 1994 habe der Handlungsbevollmächtigte der M. GmbH erklärt, die Arbeiten an ein anderes Subunternehmen weitergegeben zu haben. Diese "Subfirma" sei unauffindbar, weil der angegebene Firmensitz nicht existiere und der Geschäftsführer seit 1992 unbekannten Aufenthaltes sei.
Da den Fakturen keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der Rechnungsleger zu Grunde liege, stünde ein diesbezüglicher Vorsteuerabzug nicht zu. Ertragsteuerlich sei davon auszugehen, dass die verrechneten Leistungen von "Schwarzarbeitern" erbracht worden seien. Der diesbezügliche Lohnaufwand sei daher zu schätzen, wobei die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Honoraren und dem geschätzten Lohnaufwand als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen sei.
Bei der Schätzung gingen die Prüfer von der seitens der B. GmbH verrechneten Stundenanzahl und einem üblichen Stundensatz für Schwarzarbeiter von S 100,-- (laut Eingangsrechnungen der B. GmbH S 210,--) aus. Hinsichtlich der von der M. GmbH fakturierten Leistungen wurde der erforderliche Lohnaufwand mit 50 % der in Rechnung gestellten Beträge geschätzt.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Prüfer an und nahm zum einen
I. römisch eins.
die Verfahren betreffend das Jahr 1992 wieder auf und erließ geänderte Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für 1992, wobei der Vorsteuerabzug aus den beanstandeten Rechnungen versagt und der Gewinn der Beschwerdeführerin im Ausmaß der Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Honoraren und dem geschätzten Lohnaufwand für "schwarz" beschäftigte Arbeitnehmer erhöht wurde. Weiters wurde der Differenzbetrag als verdeckte Ausschüttung beurteilt und der Kapitalertragsteuer unterzogen.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem erstgenannten Bescheid ab.
Begründend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung vorgebracht, dass sie als Subunternehmerin der F. GmbH mit der Ausführung von Betonschalungs- und Betonierarbeiten auf verschiedenen Baustellen betraut worden sei. Um die vereinbarten Leistungen termingerecht erfüllen zu können, habe sie mangels genügend eigener Arbeitskräfte Subunternehmer beauftragt. Da sich die von ihr beauftragten Subunternehmer gleichfalls Subunternehmer hätten bedienen können, lasse der Umstand, dass die B. GmbH und die M. GmbH über keine eigenen Arbeitskräfte verfügt hätten, nicht zwingend auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die B. GmbH und die M. GmbH schließen. Auch wäre es möglich, dass sich die B. GmbH ihrerseits Leiharbeitskräfte bedient habe oder eigene Arbeitskräfte nicht angemeldet habe. Dies gelte auch für das von der M. GmbH beauftragte Subunternehmen. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, die Beschwerdeführerin habe Schwarzarbeiter beschäftigt, sei daher - so die weitere Ausführung in der Berufung - nicht schlüssig. "An diesem Ergebnis" könne auch "der Aufgriff von Schwarzarbeitern" auf der Baustelle H-Gasse nichts ändern, weil dieser vor Beauftragung der M. GmbH erfolgt sei. Die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen sei schon deshalb unzulässig, weil es das Finanzamt unterlassen habe, Feststellungen hinsichtlich des Rückflusses der von der B. GmbH "einkassierten" Beträge zu treffen. Es liege eine formell einwandfreie Buchführung vor, die die Vermutung der sachlichen Ordnungsmäßigkeit für sich habe. Für den vom Finanzamt unterstellten Rückfluss der Gelder fehle der geringste Hinweis. Auch habe es sich bei beiden Gesellschaften um (jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungserbringung) "existierende Unternehmen" gehandelt. Zudem habe das Finanzamt die unterschiedlichen Schätzungsmethoden nicht begründet.
Dem Vorwurf des Prüfers, sie habe keine Bautagebücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeit ihrer Subunternehmer vorlegen können, habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens entgegnet, es sei übliche Praxis, dass das Baubuch durch den jeweiligen Generalunternehmer geführt werde. Dies sei auch gegenständlich der Fall gewesen. Da Art und Ausmaß der Leistungsverrichtung im Baubuch des Generalunternehmers verzeichnet worden seien, habe die schriftliche Auftragserteilung an die Subfirmen ausgereicht, um die Beschwerdeführerin abzusichern.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung habe die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Mit Vorhalt vom 27. August 2002 habe die seinerzeitige Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Beschwerdeführerin u.a. aufgefordert darzulegen, auf welche Weise sie sich versichert habe, dass die B. GmbH in der Lage sein werde, eine entsprechende Anzahl fachlich ausgebildeter Arbeitnehmer rechtzeitig bereitzustellen. Die Beschwerdeführerin sei weiters gefragt worden, unter welcher Adresse und mit wem die erstmalige Kontaktaufnahme zwischen ihr und der B. GmbH erfolgt sei. Auch sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die den Abrechnungen der B. GmbH zu Grunde liegenden Unterlagen über die geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen und die im Einzelnen mit der B. GmbH getroffenen Vereinbarungen (betreffend Auftragssumme, Pönal- und Haftungsregelungen) offen zu legen sowie bekannt zu geben, an wen die Barzahlung vom 24. April 1992 erfolgt sei und wer die Empfänger der Schecks gewesen seien, mit denen die übrigen vier Eingangsrechnungen der B. GmbH beglichen worden sein sollen. Der Beschwerdeführerin sei auch vorgehalten worden, dass der von ihr vorgelegte Werkvertrag von Seiten der B. GmbH zwar gestempelt und unterschrieben sei, die ausgewiesene Adresse aber nicht mit der Firmenadresse ident sei und die Unterschriften auf den Rechnungen nicht mit jener auf dem Unterschriftsprobeblatt des Firmenbuches übereinstimmen würden. Weiters sei der Beschwerdeführerin vorgehalten worden, dass die von der B. GmbH erstellten Rechnungen schon deshalb nicht den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprächen, weil die Art der erbrachten Leistungen aus den Rechnungen nicht ersichtlich sei. Der für die B. GmbH im Zeitpunkt der behaupteten Leistungserbringung verantwortliche Geschäftsführer sei im Jahr 1993 nicht mehr "greifbar" gewesen.
Hinsichtlich der Baustelle T-Park sei die Beschwerdeführerin gleichfalls aufgefordert worden, diverse Unterlagen, u.a. den mit der M. GmbH geschlossenen Werkvertrag vorzulegen. Weiters habe die Finanzlandesdirektion auch hinsichtlich der M. GmbH Fragen (u.a. betreffend Kontaktadresse und -personen, Anbot, Leistungsnachweise) gestellt, die darauf hinausliefen, die Beauftragung dieser Gesellschaft glaubhaft zu machen.
Zum Bauvorhaben H-Gasse sei der Beschwerdeführerin u. a. vorgehalten worden, dass anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsamt im Einzelnen angeführte Arbeiter angetroffen worden seien, die nach Aussage eines ihrer Arbeitnehmer für die Beschwerdeführerin gearbeitet hätten, und dass weiters festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich einzelner vom Arbeitsamt angetroffener Schwarzarbeiter zuvor erfolglos um Arbeitsbewilligungen angesucht habe.
"In Beantwortung" des umfangreichen Vorhaltes habe die Beschwerdeführerin "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Sie habe die Ansicht vertreten, auf Grund der Führung ordnungsgemäßer Bücher seien weitere Aufzeichnungen nicht erforderlich. Es sei nicht notwendig zu prüfen, ob beauftragte Subunternehmen über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt hätten. Die Eingangsrechnungen seien immer "direkt an die Geschäftsführer der Subunternehmergesellschaften" bezahlt worden. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass die vergebenen Arbeiten keine besondere Qualifikationen erfordert hätten und die Beschwerdeführerin deshalb von einer Auftragserfüllung habe ausgehen können.
Das Berufungsvorbringen erweise sich als unbegründet. Sämtliche Rechnungen der B. GmbH berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug, weil sie zum einen keine näheren Angaben über die Art der ausgeführten Leistungen enthielten und zum anderen auch davon auszugehen sei, dass die verrechneten Arbeiten nicht von der B. GmbH erbracht worden seien.
Den Bautagesberichten des Generalunternehmers sei teilweise nicht einmal die Zahl der Arbeitnehmer, geschweige denn zu entnehmen, welchem Unternehmen die Arbeiter angehört hätten. Über ausdrücklichen Vorhalt vom 27. August 2002 habe sich die Beschwerdeführerin nicht dazu geäußert, auf welche Weise sie sich vergewissert habe, dass die beauftragten Gesellschaften in der Lage sein werden, die ihnen übertragenen Arbeiten zu erledigen. Der mit der B. GmbH geschlossene "Werkvertrag" vom 5. März 1992 enthalte nur wenige Regelungen (Vertragsgegenstand sei die "Bereitstellung von 4 Zimmerern und 3 Bauhelfern für die Baustelle Sch.", der Stundenlohn der Arbeiter betrage S 210,-- exklusive Mehrwertsteuer) und lasse Vieles, u.a. den Beginn und das "definierte" Ende der Bautätigkeit, offen. Fragen betreffend Leistungsabnahme, Pönale und Haftungsvereinbarungen seien unbeantwortet geblieben. "Formell" habe die B. GmbH die Arbeiten ihrerseits einer K. GmbH weitergegeben, welche aber an der angegebenen Adresse nicht existent und deren Geschäftsführer unbekannten Aufenthaltes sei. Die Leistungserbringung durch die B. GmbH bzw. "ihren Vorlieferanten" der K. GmbH habe in keiner Weise glaubhaft gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unschlüssig davon auszugehen, dass die Arbeiten tatsächlich nicht von diesen Gesellschaften, sondern von "Schwarzarbeitern" der Beschwerdeführerin ausgeführt worden seien.
Für die M. GmbH würden grundsätzlich die gleichen Überlegungen gelten. Hinsichtlich der Baustelle H-Gasse habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angegeben, dass die M. GmbH ihre Leistungen "eigenverantwortlich" erbracht habe. Er könne nicht sagen, wie viele Arbeiter der M. GmbH dort beschäftigt gewesen seien. Es gebe keine Stundenliste und keine Liste der beschäftigten Arbeiter. Demgegenüber habe der Vorarbeiter der F. GmbH am 13. Oktober 1993 angegeben, dass bestimmte auf der Baustelle angetroffene Personen von der Beschwerdeführerin entsandt worden seien, ihm über weitere Subfirmen der Beschwerdeführerin nichts bekannt sei und ein namentlich genannter Vorarbeiter der Beschwerdeführerin für die Aufsicht über die Arbeiter verantwortlich gewesen sei. Im Zuge von Kontrollen durch das Landesarbeitsamt seien auf der Baustelle mehrere Arbeiter angetroffen worden, die über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt hätten und nach Aussage eines namentlich genannten Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin von der Beschwerdeführerin "entsandt" worden seien. Weiters sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin für mehrere der vom Arbeitsamt angetroffenen Arbeiter zuvor vergeblich um Arbeitsbewilligung angesucht habe.
Die M. GmbH habe die Arbeiten "formell" einer R. GmbH weitergegeben, einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer seit 1992 nicht auffindbar sei und die am angegebenen Firmensitz nicht existiert habe.
Diese Feststellungen, aber auch die mangelhafte Mitwirkung der Beschwerdeführerin ließen es ungleich wahrscheinlicher erscheinen, dass die verrechneten Arbeiten nicht von der M. GmbH oder deren beauftragter Subunternehmerin, sondern von "Schwarzarbeitern" der Beschwerdeführerin erbracht worden seien.
Dass sich das Finanzamt zur Schätzung des tatsächlichen Lohnaufwandes unterschiedlicher Methoden bedient habe, sei im Bemühen um eine möglichst präzise Schätzung begründet. Auf Grund der Stundenangaben in den Rechnungen der B. GmbH sei es möglich gewesen, die Stundenanzahl zur Basis der Schätzung zu nehmen, während in den Rechnungen der M. GmbH derartige Angaben fehlten. Die "Schätzungsmethode mit 50 %" beruhe auf Erfahrungswerten der Betriebsprüfung und dem Umstand, dass Arbeitnehmer ohne entsprechende Arbeitsbewilligung und mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben ungleich kostengünstiger beschäftigt werden könnten. Darüber hinaus hätten beide Schätzungsmethoden im Beschwerdefall zu nahezu demselben Ergebnis geführt, weil der von den Prüfern angenommene übliche Stundensatz von S 100,-- in etwa 50 % des fakturierten Stundensatzes von S 210,-- entspräche.
Die überhöhten Aufwendungen hätten das Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin zu Unrecht gemindert und seien dem alleinigen Anteilsinhaber und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Ausdrücklicher Feststellungen über den Rückfluss der von den Subfirmen vereinnahmten Beträge bedürfe es nicht, weil die Beschwerdeführerin keine anderen Personen als tatsächlichen Empfänger der über die Subfirmen geflossenen Beträge benannt habe.
Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin
II. römisch zwei.
zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und die auf die "schwarz" ausgezahlten Löhne entfallenden Dienstgeberbeiträge samt Zuschlag nachgefordert. Den diesbezüglich im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. November 1999, Zl. RV/263-16/13/99, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 2000/13/0013, (im Folgenden: Vorerkenntnis) infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen reichten für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihren kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte) gedeckt habe, nicht hin.
Im fortgesetzten Verfahren wandte sich die belangte Behörde zum einen mit diversen Fragen zur Bauleitung und Bauaufsicht sowie den beschäftigten Arbeitern an den Generalunternehmer; zum anderen wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Zahlungsflüsse nachzuweisen.
Mit dem zweitgenannten Bescheid wurde die Berufung neuerlich abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die behaupteten Subauftragsverhältnisse nicht durch entsprechende Unterlagen glaubhaft machen können. Die Führung von Bautagebücher durch den Generalunternehmer ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Fehlens eigener Aufzeichnungen die Leistungsverrechnung der Subauftragnehmer nicht habe kontrollieren können. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der auf den strittigen Baustellen eingesetzten Arbeiter keinerlei Aufsichtspflicht gehabt zu haben, sei die Aussage des Stephan A. vom 13. Oktober 1993 entgegen zu halten, wonach bestimmte namentlich genannte ausländische Staatsbürger von der Beschwerdeführerin auf die Baustelle entsandt worden seien. Auch Milan M. (ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin) habe im Verlaufe seiner Einvernahme durch das Landesarbeitsamt Wien am 13. Oktober 1993 angegeben, dass die im Einzelnen angeführten Ausländer als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin auf der Baustelle eingesetzt worden seien. Bei den weder über Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnis noch Befreiungsscheine verfügenden Arbeitern müsse es sich schon deshalb um Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gehandelt haben, weil die Beschwerdeführerin in vier Fällen vor dem durch das Landesarbeitsamt Wien nachgewiesenen Einsatz dieser Arbeiter um Beschäftigungsbewilligungen angesucht habe. In jedem dieser Fälle seien abweisende Bescheide ergangen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeiter in der Folge "schwarz" beschäftigt habe. Diese Vorgangsweise sei nicht auf das Jahr 1993 beschränkt geblieben. Vielmehr sei schon 1992 eine entsprechende Ablehnung durch das Landesarbeitsamt Wien erfolgt.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis auf eine Aussage des "Handlungsbevollmächtigten" der M. GmbH hingewiesen habe, sei die Beschwerdeführerin im Vorhalt vom 3. April 2003 um Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung ersucht worden. Die Beschwerdeführerin habe die Frage nach diesem "Auftrag" und den Namen und die Adresse des "Handlungsbevollmächtigten" nicht beantwortet. Die Aussage des "Handlungsbevollmächtigten" der M. GmbH, den Auftrag seitens der Beschwerdeführerin erhalten und an eine andere GmbH weitergegeben zu haben, stünde aber jedenfalls im Widerspruch zu den Angaben des Stephan A. vom 13. Oktober 1993, wonach ihm weitere Subfirmen nicht bekannt seien.
Hinsichtlich der Zahlungsflüsse habe sich die Beschwerdeführerin auf die Aussage beschränkt, die Bezahlung der Rechnungen sei immer direkt an die Geschäftsführer der Subfirmen erfolgt. Die Vorlage von Rechnungen, auf denen Schecknummern sowie teilweise Empfangsbestätigungen aufschienen, reichten nicht hin, die Beauftragung der Subfirmen glaubhaft zu machen, zumal selbst der als Vorarbeiter bzw. Bauleiter der F. GmbH agierende und die Bautagebücher erstellende Stephan A. keine Kenntnis von allenfalls tätig gewordenen Subfirmen gehabt habe. Zudem falle auf, dass die im Zuge der Erhebung des Landesarbeitsamtes Wien ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein angetroffenen Arbeiter ausschließlich der Beschwerdeführerin zugerechnet worden seien, während die Zuordenbarkeit dieser Arbeitnehmer zu einem anderen Unternehmen nicht einmal behauptet worden sei. Berücksichtige man weiter, dass die Beschwerdeführerin erfolglos um Beschäftigungsbewilligungen angesucht habe und keinerlei Indizien für ein Tätigwerden der behaupteten Subfirmen vorlägen, schließe sich die belangte Behörde der Beweiswürdigung des Finanzamtes an, den strittigen Rechnungen lägen keine tatsächlich durch die Subunternehmer erbrachte Leistungen zu Grunde.
Vor diesem Hintergrund nehme es die belangte Behörde als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 und 1993 auf den genannten Baustellen "Schwarzarbeiter" beschäftigt habe. Im Hinblick auf das Fehlen von Unterlagen betreffend die behaupteten Subauftragsverhältnisse erscheine es bei weitem wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin selbst auf den strittigen Baustellen nicht angemeldete Arbeitnehmer beschäftigt habe, zumal sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beauftragten Subunternehmen auch nicht weiter vergewissert habe, dass diese in der Lage sein würden, den Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Tatsächlich hätten die Subunternehmer in den maßgeblichen Zeiträumen über keine Arbeitnehmer verfügt. Indizien für eine Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch die Subunternehmen seien nicht zu Tage getreten, während solche Beschäftigungsverhältnisse seitens der Beschwerdeführerin - wie aufgezeigt - nachgewiesen worden seien.
Auch zu den Schätzungsmethoden schloss sich die belangte Behörde der Begründung des Finanzamtes an und wies ergänzend darauf hin, dass beide Schätzungsmethoden zu vergleichbar hohen Stundenlöhnen geführt hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Zur Zurückweisung der Beschwerde (2003/13/0115):
Der zur Zl. 2003/13/0115 angefochtene Bescheid enthält weder einen Abspruch über Umsatzsteuer für Jänner 1994 noch wird darin über Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1994 abgesprochen. Soweit sich die Beschwerde dessen ungeachtet ausdrücklich auf die genannten Abgaben bezieht, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1und 3 VwGG zurückzuweisen. Der zur Zl. 2003/13/0115 angefochtene Bescheid enthält weder einen Abspruch über Umsatzsteuer für Jänner 1994 noch wird darin über Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1994 abgesprochen. Soweit sich die Beschwerde dessen ungeachtet ausdrücklich auf die genannten Abgaben bezieht, war sie daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins u, n, d, 3 VwGG zurückzuweisen.
2. Zur Abweisung der Beschwerden:
Den angefochtenen Bescheiden liegt die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde zu Grunde, bei den Rechnungen der B. GmbH und der M. GmbH handle es sich um Scheinrechnungen, ein tatsächlicher Leistungsaustausch habe nicht stattgefunden und die verrechneten Bauarbeiten seien von (nicht angemeldeten) Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin erbracht worden.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, obliegt es dem Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob das Ergebnis der Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2000, 97/13/0241 und 0242). In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, obliegt es dem Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob das Ergebnis der Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2000, 97/13/0241 und 0242).
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zum Vorliegen so genannter Scheinrechnungen, indem sie zusammengefasst vorbringt, dass sie nicht verpflichtet sei, den Mitarbeiterstand ihrer Subunternehmer zu prüfen. Auch der auf den Baustellen anwesende Vorarbeiter der Beschwerdeführerin habe nur die Aufgabe gehabt, die Leistungserbringung sicherzustellen. Es liege eine formell ordnungsgemäße Buchführung vor, die Buchhaltung liefere "unwiderlegbar" den Nachweis des Zahlungsflusses. Weitere Aufzeichnungspflichten, die Leistungserbringung der Subunternehmer betreffend, bestünden nicht.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden insofern missversteht, als es gegenständlich nicht um die Frage geht, ob den steuerlichen Aufzeichnungspflichten entsprochen wurde, sondern darum, ob die Beschwerdeführerin die behaupteten Auftragsverhältnisse durch entsprechende Dokumentationen glaubhaft machen konnte. Zu Recht ist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass es im Geschäftsleben üblich sei, von Geschäftspartnern Leistungsnachweise zu verlangen. Soweit die Beschwerdeführerin meint, darauf habe im Beschwerdefall auf Grund der unstrittig erfolgten Leistungserbringung verzichtet werd