TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/19 2006/08/0322

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des J E in S, vertreten durch Dr. Herbert Pfeifer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Universitätsplatz 8/IV, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 6. September 2006, Zl. LGS SBG/2/0566/2006, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, mit dem der Verlust des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für die Zeit vom 30. Juni bis zum 10. August 2006 ausgesprochen wurde, keine Folge gegeben.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass die regionale Geschäftsstelle dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2006 eine Beschäftigung als Metallarbeiter bei der Firma A. in R mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen habe. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, was zur Bezugssperre geführt habe. In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe sich sofort beim potenziellen Arbeitgeber um die Stelle beworben, sei aber von diesem nicht eingestellt worden. Er habe die Stelle keinesfalls abgelehnt.

Der potenzielle Dienstgeber habe gemeldet - so die belangte Behörde weiter - der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Vorstellung angegeben, in einigen Monaten eine Ausbildung als Krankenpfleger machen zu wollen. Aus diesem Grund habe er den Beschwerdeführer nicht eingestellt; dieser habe kein Interesse an der angebotenen Arbeit gezeigt. Damit konfrontiert habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei ihm nicht gesagt worden, aus welchem Grund er nicht eingestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer somit nicht abstreite, beim Vorstellungsgespräch eine Ausbildung zum Pflegehelfer in naher Zukunft erwähnt zu haben, sei das Vorbringen des potenziellen Arbeitgebers glaubhaft. Nachvollziehbar sei auch die Reaktion des Dienstgebers, der einen Arbeitssuchenden nicht einstellen wolle, wenn dieser bei der Vorstellung angebe, dass er in Kürze seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben wolle und in einem anderen ausgebildet werden wolle. Der Beschwerdeführer habe erkennen lassen, dass er den Arbeitsplatz nur als kurze Übergangslösung betrachte, was seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gezogen habe. Der Beschwerdeführer sei gelernter Mechaniker und zuletzt 21 Jahre als Metallarbeiter beschäftigt gewesen. Bei der angebotenen Beschäftigung handle es sich daher um einen zumutbaren Arbeitsplatz, weshalb der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich dem potenziellen Dienstgeber von der geplanten Ausbildung zum Pflegehelfer zu erzählen, die Annahme der Beschäftigung vereitelt habe. Es seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; als Grundlage für die rechtliche Beurteilung ist daher der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt heranzuziehen. Danach hat der Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch dem potenziellen Dienstgeber mitgeteilt, er (der Beschwerdeführer) werde in einigen Monaten eine Ausbildung als Krankenpfleger beginnen. Dieses Verhalten hat die belangte Behörde zu Recht als Vereitelung der Annahme der Beschäftigung gewertet:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG in der mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG in der angeführten Fassung verliert u.a. ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg. Nr. 13.722/A).

Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit im Zweifel stellt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. April 2002, Zl. 2002/08/0066). Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen (vgl. das Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 99/03/0238). Stellt der Arbeitslose beim Bewerbungsgespräch auf die ablehnende Äußerung des Dienstgebers aufgrund seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt woanders anzufangen, nicht sofort klar oder erklärt, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit ihm zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2003/08/0117).

Auch die Mitteilung des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch, in einigen Monaten eine Ausbildung als Krankenpfleger machen zu wollen, war geeignet, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel zu ziehen. Der potenzielle Dienstgeber konnte diese Erklärung dahin werten, dass damit die angebotene Beschäftigung, von der nicht behauptet wurde, sie sei nicht auf Dauer gedacht, vom Beschwerdeführer jedenfalls als nur vorübergehende Gelegenheit, somit nicht von weiterem - dauerhaften - Interesse, gesehen wird. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund stellt dieses Verhalten eine Vereitelung dar, weshalb die belangte Behörde zu Recht eine Sperrfrist verhängt hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080322.X00

Im RIS seit

23.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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