TE Vfgh Erkenntnis 2002/12/11 B1467/01

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
AsylG 1997 §8
AsylG 1997 §44 Abs1
AsylG 1997 §44 Abs7
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verweigerung einer non-refoulement-Prüfung bei Abweisung eines Asylantrags infolge fälschlicher Anwendung einer Übergangsbestimmung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 1.962 € be stimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 22. März 1996 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl, da sie in ihrer Heimat von Soldaten verfolgt werde. Am 7. Februar 1998 heiratete die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einen Staatsanghörigen der Demokratischen Republik Kongo, der in Österreich seit 25. September 1996 anerkannter Flüchtling ist; ein gemeinsamer Sohn kam am 30. November 1999 zur Welt, dem sodann Asyl durch Erstreckung in Ansehung des Vaters gewährt wurde. Ein von der Beschwerdeführerin gestellter Asylerstreckungsantrag wurde zurückgewiesen, weil die Ehe nicht innerhalb eines Jahres nach der Einreise geschlossen worden war (s. §10 Abs2 zweiter Satz AsylG 1997).römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 22. März 1996 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl, da sie in ihrer Heimat von Soldaten verfolgt werde. Am 7. Februar 1998 heiratete die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einen Staatsanghörigen der Demokratischen Republik Kongo, der in Österreich seit 25. September 1996 anerkannter Flüchtling ist; ein gemeinsamer Sohn kam am 30. November 1999 zur Welt, dem sodann Asyl durch Erstreckung in Ansehung des Vaters gewährt wurde. Ein von der Beschwerdeführerin gestellter Asylerstreckungsantrag wurde zurückgewiesen, weil die Ehe nicht innerhalb eines Jahres nach der Einreise geschlossen worden war (s. §10 Abs2 zweiter Satz AsylG 1997).

2. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12. November 1996 gemäß §3 Asylgesetz 1991, BGBl. 8/1992, abgewiesen, der dagegen erhobenen Berufung - nach Übermittlung der Verwaltungsakten gemäß §44 Abs1 Asylgesetz 1997, BGBl. 76 (im folgenden: AsylG 1997), durch den Bundesminister für Inneres - mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. September 2001 gemäß §7 AsylG 1997 im wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, daß eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund nicht gegeben sei. Von einem Abspruch nach §8 AsylG 1997 (Non-refoulement-Prüfung) sah der Bundesasylsenat hingegen ab. 2. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12. November 1996 gemäß §3 Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 8 aus 1992,, abgewiesen, der dagegen erhobenen Berufung - nach Übermittlung der Verwaltungsakten gemäß §44 Abs1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt 76 (im folgenden: AsylG 1997), durch den Bundesminister für Inneres - mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. September 2001 gemäß §7 AsylG 1997 im wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, daß eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund nicht gegeben sei. Von einem Abspruch nach §8 AsylG 1997 (Non-refoulement-Prüfung) sah der Bundesasylsenat hingegen ab.

II. 1. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher insbesondere die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (BVG BGBl. 390/1973) gerügt und die Aufhebung des Bescheides beantragt wird.römisch zwei. 1. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher insbesondere die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) gerügt und die Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

III. Die Beschwerde, deren meritorischer Erledigung Verfahrenshindernisse nicht entgegenstehen, erweist sich als gerechtfertigt.römisch drei. Die Beschwerde, deren meritorischer Erledigung Verfahrenshindernisse nicht entgegenstehen, erweist sich als gerechtfertigt.

1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der Beschwerdesache B872/01, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken kann auf die Entscheidungsgründe seines in dieser Beschwerdesache am heutigen Tag gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich sinngemäß auch für den vorliegenden Fall, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben ist.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 327 € auf die Umsatzsteuer.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.römisch vier. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

Schlagworte

Asylrecht, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Übergangsbestimmung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1467.2001

Dokumentnummer

JFT_09978789_01B01467_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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