TE Vwgh Beschluss 2007/9/25 2007/18/0518

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §51 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache 1. der T D, geboren 1965, sowie deren Kinder 2. D D, geboren 1992, und 3. D D, geboren 1995, alle in Linz, alle vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Juni 2007, Zl. St 115/07, betreffend Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache 1. der T D, geboren 1965, sowie deren Kinder 2. D D, geboren 1992, und 3. D D, geboren 1995, alle in Linz, alle vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Juni 2007, Zl. St 115/07, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Juni 2007 wurde gemäß § 51 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführer, alle türkische Staatsangehörige, in der Türkei gemäß § 50 Abs. 1 und 2 leg. cit. bedroht seien, und ausgesprochen, dass deren Abschiebung in diesen Staat zulässig sei. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Juni 2007 wurde gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführer, alle türkische Staatsangehörige, in der Türkei gemäß Paragraph 50, Absatz eins, und 2 leg. cit. bedroht seien, und ausgesprochen, dass deren Abschiebung in diesen Staat zulässig sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "Beschwerdepunkte"

Folgendes vorgebracht wird:

"Aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und aufgrund des mangelhaft durchgeführten Verwaltungsverfahrens erachten sich die BF in ihrem Recht auf Gesetzmäßigkeit des Handelns der Verwaltungsorgane, in ihrem Recht auf Durchführung eines ordentlichen den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes entsprechenden Verwaltungsverfahrens sowie in ihrem Recht auf Aufenthalt in Österreich und damit im Zusammenhang in ihrem Recht, nicht ausgewiesen zu werden, verletzt."

II.römisch zwei.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0370, mwN). 1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0370, mwN).

2. Durch den angefochtenen Bescheid können die Beschwerdeführer nicht in dem von ihnen als Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Aufenthalt in Österreich und im Recht, nicht ausgewiesen zu werden, verletzt sein, weil mit diesem Bescheid nicht über eine Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer oder über deren Ausweisung entschieden wurde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den zur insoweit ähnlichen Regelung nach § 75 FrG ergangenen hg. Beschluss vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0094). 2. Durch den angefochtenen Bescheid können die Beschwerdeführer nicht in dem von ihnen als Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Aufenthalt in Österreich und im Recht, nicht ausgewiesen zu werden, verletzt sein, weil mit diesem Bescheid nicht über eine Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer oder über deren Ausweisung entschieden wurde vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa den zur insoweit ähnlichen Regelung nach Paragraph 75, FrG ergangenen hg. Beschluss vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0094).

3. Was die behauptete Verletzung des Rechtes auf Gesetzmäßigkeit des Handelns der Verwaltungsorgane und auf Durchführung eines ordentlichen, den Grundsätzen des AVG entsprechenden Verwaltungsverfahrens anlangt, so handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen, womit nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein sollen (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss Zl. 2006/18/0370, mwN). 3. Was die behauptete Verletzung des Rechtes auf Gesetzmäßigkeit des Handelns der Verwaltungsorgane und auf Durchführung eines ordentlichen, den Grundsätzen des AVG entsprechenden Verwaltungsverfahrens anlangt, so handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen, womit nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein sollen vergleiche , dazu nochmals den vorzitierten Beschluss Zl. 2006/18/0370, mwN).

4. Im Hinblick darauf war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 4. Im Hinblick darauf war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180518.X00

Im RIS seit

11.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten