Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald S*****, vertreten durch Dr. Bertram Maschke, Dr. Michaela Maschke, Rechtsanwälte in Radstadt, wider die beklagte Partei Tourismusverband *****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt GmbH in Altenmarkt, wegen 19.849 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 7. Juni 2006, GZ 53 R 154/06p-21, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Tamsweg vom 13. Februar 2006, GZ 2 C 948/04i-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 1.063,80 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 177,30 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der nach rechtskräftiger Konkursaufhebung über das Vermögen der H.H. S***** KG als deren Gesamtrechtsnachfolger anstelle des Masseverwalters in das Verfahren eintrat (siehe Berichtigung der Parteibezeichnung durch das Berufungsgericht) - begehrt 19.849 EUR sA für die Überlassung eines Bettenkontingents in seinem Hotel an den Beklagten.
Der Beklagte bestreitet das dem Grunde und der Höhe nach unstrittige Klagebegehren ausschließlich im Hinblick auf eine behauptete außergerichtliche Aufrechnung, die sowohl vor Konkurseröffnung gegenüber der Gemeinschuldnerin als auch nach Konkurseröffnung gegenüber dem ehemaligen Masseverwalter erklärt worden sei: Die ehemalige Gemeinschuldnerin habe in O***** ein Hotel betrieben. Sie sei somit gemäß § 2 des Salzburger TourismusG Pflichtmitglied beim Beklagten geworden und sei somit auch beitragspflichtig im Sinne der §§ 30 ff Salzburger TourismusG gewesen. Die Gemeinschuldnerin habe bereits vor Konkurseröffnung einen den Klagebetrag wesentlich übersteigenden Betrag von ca 40.000 EUR geschuldet. Die Beiträge stünden dem Beklagten und nicht dem Landesabgabenamt zu. Das Landesabgabenamt sei lediglich Erhebungs- bzw Einbringungsstelle für die Verbandsbeiträge.Der Beklagte bestreitet das dem Grunde und der Höhe nach unstrittige Klagebegehren ausschließlich im Hinblick auf eine behauptete außergerichtliche Aufrechnung, die sowohl vor Konkurseröffnung gegenüber der Gemeinschuldnerin als auch nach Konkurseröffnung gegenüber dem ehemaligen Masseverwalter erklärt worden sei: Die ehemalige Gemeinschuldnerin habe in O***** ein Hotel betrieben. Sie sei somit gemäß Paragraph 2, des Salzburger TourismusG Pflichtmitglied beim Beklagten geworden und sei somit auch beitragspflichtig im Sinne der Paragraphen 30, ff Salzburger TourismusG gewesen. Die Gemeinschuldnerin habe bereits vor Konkurseröffnung einen den Klagebetrag wesentlich übersteigenden Betrag von ca 40.000 EUR geschuldet. Die Beiträge stünden dem Beklagten und nicht dem Landesabgabenamt zu. Das Landesabgabenamt sei lediglich Erhebungs- bzw Einbringungsstelle für die Verbandsbeiträge.
Der Kläger repliziert, die Aufrechnungserklärung sei deshalb unzulässig, weil damit Forderungen geltend gemacht würden, über die der Beklagte nicht verfügungsberechtigt sei. Gemäß §§ 40 ff des Salzburger TourismusG sei sowohl für die Einhebung wie auch für die Kontrolle und die Geltendmachung offener Beiträge ausschließlich das Landesabgabenamt nach den Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung zuständig. Sollte die Aufrechnung zulässig sein, sei sie gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 3 sowie § 31 Abs 1 Z 1 und 2 KO anfechtbar. Zum Zeitpunkt der Herstellung der behaupteten Aufrechnungslage seien bereits drei Konkursanträge gegen die ehemalige Gemeinschuldnerin anhängig gewesen. Das Landesabgabenamt Salzburg habe überdies aufgrund von Rückstandsausweisen wegen rückständiger Pflichtbeiträge Fahrnisexekutionsanträge gegen die ehemalige Gemeinschuldnerin eingebracht.Der Kläger repliziert, die Aufrechnungserklärung sei deshalb unzulässig, weil damit Forderungen geltend gemacht würden, über die der Beklagte nicht verfügungsberechtigt sei. Gemäß Paragraphen 40, ff des Salzburger TourismusG sei sowohl für die Einhebung wie auch für die Kontrolle und die Geltendmachung offener Beiträge ausschließlich das Landesabgabenamt nach den Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung zuständig. Sollte die Aufrechnung zulässig sein, sei sie gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 KO anfechtbar. Zum Zeitpunkt der Herstellung der behaupteten Aufrechnungslage seien bereits drei Konkursanträge gegen die ehemalige Gemeinschuldnerin anhängig gewesen. Das Landesabgabenamt Salzburg habe überdies aufgrund von Rückstandsausweisen wegen rückständiger Pflichtbeiträge Fahrnisexekutionsanträge gegen die ehemalige Gemeinschuldnerin eingebracht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es noch feststellte, dass eine tatsächliche Gegenverrechnung von Verbandsbeiträgen in der Vergangenheit nicht stattgefunden habe und dass der Beklagte keine Kenntnis über die Höhe der offenen Beiträge der Klägerin habe. Es erachtete rechtlich, dass der Beklagte über die von den einzelnen Unternehmen zu leistenden Beiträge nach den Bestimmungen des Salzburger TourismusG nicht verfügungsberechtigt sei. Aufgrund der §§ 40 ff des Salzburger TourismusG sei für die Bemessung, Einhebung, Kontrolle und Geltendmachung ausschließlich das Landesabgabenamt als Verwaltungsbehörde zuständig, welches nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung vorzugehen habe. Die Beitragsforderung habe Abgabencharakter mit Zweckgebundenheit. Dass der Beklagte in weiterer Folge einen Anspruch auf die Verbandsbeiträge im Gebiet des jeweiligen Tourismusverbandes habe, vermöge eine tatsächliche Verfügungsberechtigung nicht zu ersetzen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es noch feststellte, dass eine tatsächliche Gegenverrechnung von Verbandsbeiträgen in der Vergangenheit nicht stattgefunden habe und dass der Beklagte keine Kenntnis über die Höhe der offenen Beiträge der Klägerin habe. Es erachtete rechtlich, dass der Beklagte über die von den einzelnen Unternehmen zu leistenden Beiträge nach den Bestimmungen des Salzburger TourismusG nicht verfügungsberechtigt sei. Aufgrund der Paragraphen 40, ff des Salzburger TourismusG sei für die Bemessung, Einhebung, Kontrolle und Geltendmachung ausschließlich das Landesabgabenamt als Verwaltungsbehörde zuständig, welches nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung vorzugehen habe. Die Beitragsforderung habe Abgabencharakter mit Zweckgebundenheit. Dass der Beklagte in weiterer Folge einen Anspruch auf die Verbandsbeiträge im Gebiet des jeweiligen Tourismusverbandes habe, vermöge eine tatsächliche Verfügungsberechtigung nicht zu ersetzen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Rechtsnatur der nach dem Salzburger TourismusG zu erbringenden Beiträge höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Ergänzend führte das Berufungsgericht aus, dass § 1441 Satz 2 ABGB, wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit aufgerechnet werden könne, als die Gegenforderung von derselben Staatskasse zu erfüllen sei, nur auf Forderungen des Bundes anzuwenden sei. Auch § 158 der Salzburger Landesabgabenordnung regle lediglich die Verwendung von Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten, sodass darin kein grundsätzliches Aufrechnungsverbot gegenüber Forderungen des Abgabenpflichtigen gesehen werden könne. Für eine einseitige Aufrechnung verlange § 1438 ABGB jedoch unter anderem die Gegenseitigkeit der Forderungen. Eine Aufrechnung sei daher stets dann nach § 1441 Satz 1 ABGB ausgeschlossen, wenn der Gläubiger an einen Dritten zu leisten habe. Davon müsse hier ausgegangen werden, weil entgegen der Formulierung in § 31 Abs 1 des Salzburger TourismusG die Abgabenverpflichtung bereits durch die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit ausgelöst werde, und zwar auch dann, wenn für dieses Gebiet gar kein Tourismusverband bestehe. Nach den §§ 40 ff des Salzburger TourismusG sei zur Einhebung und Einbringung das Landesabgabenamt zuständig. Auch die gesetzliche Regelung, dass die Beitragsbehörde die aufgrund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebenen Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben dürfe, weise darauf hin, dass es sich um eine vom Landesabgabenamt einzuhebende Abgabe handle, sodass nicht der einzelne Verband anspruchsberechtigt sei. Das werde auch dadurch deutlich, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen die Gemeinden und die Tourismusverbände verpflichtet seien, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgeblichen Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken. Im Falle einer Auflösung des Tourismusverbandes gehe das Vermögen in das Vermögen der Gemeinde über. Dementsprechend sei der Rückstand im Konkursverfahren auch nicht vom Tourismusverband, sondern vom Land Salzburg angemeldet worden. Mangels Gegenseitigkeit der von der Aufrechnungserklärung betroffenen Forderungen sei die erstgerichtliche Entscheidung daher zu bestätigen.Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Rechtsnatur der nach dem Salzburger TourismusG zu erbringenden Beiträge höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Ergänzend führte das Berufungsgericht aus, dass Paragraph 1441, Satz 2 ABGB, wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit aufgerechnet werden könne, als die Gegenforderung von derselben Staatskasse zu erfüllen sei, nur auf Forderungen des Bundes anzuwenden sei. Auch Paragraph 158, der Salzburger Landesabgabenordnung regle lediglich die Verwendung von Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten, sodass darin kein grundsätzliches Aufrechnungsverbot gegenüber Forderungen des Abgabenpflichtigen gesehen werden könne. Für eine einseitige Aufrechnung verlange Paragraph 1438, ABGB jedoch unter anderem die Gegenseitigkeit der Forderungen. Eine Aufrechnung sei daher stets dann nach Paragraph 1441, Satz 1 ABGB ausgeschlossen, wenn der Gläubiger an einen Dritten zu leisten habe. Davon müsse hier ausgegangen werden, weil entgegen der Formulierung in Paragraph 31, Absatz eins, des Salzburger TourismusG die Abgabenverpflichtung bereits durch die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit ausgelöst werde, und zwar auch dann, wenn für dieses Gebiet gar kein Tourismusverband bestehe. Nach den Paragraphen 40, ff des Salzburger TourismusG sei zur Einhebung und Einbringung das Landesabgabenamt zuständig. Auch die gesetzliche Regelung, dass die Beitragsbehörde die aufgrund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebenen Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben dürfe, weise darauf hin, dass es sich um eine vom Landesabgabenamt einzuhebende Abgabe handle, sodass nicht der einzelne Verband anspruchsberechtigt sei. Das werde auch dadurch deutlich, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen die Gemeinden und die Tourismusverbände verpflichtet seien, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgeblichen Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken. Im Falle einer Auflösung des Tourismusverbandes gehe das Vermögen in das Vermögen der Gemeinde über. Dementsprechend sei der Rückstand im Konkursverfahren auch nicht vom Tourismusverband, sondern vom Land Salzburg angemeldet worden. Mangels Gegenseitigkeit der von der Aufrechnungserklärung betroffenen Forderungen sei die erstgerichtliche Entscheidung daher zu bestätigen.
Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Senat billigt die Auffassung der Vorinstanzen aus folgenden Überlegungen:
Der Beklagte ist ein Tourismusverband im Sinne des § 1 Abs 1 des Salzburger TourismusG 2003 (LGBl Nr 43/2003). Danach können zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft im Land Salzburg die aufgrund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmer (§ 2 Abs 1) im Land Salzburg in jeder Gemeinde zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden (Errichtung). Gemäß § 1 Abs 2 Salzburger TourismusG sind die Tourismusverbände Körperschaften öffentlichen Rechts. Gemäß § 2 Abs 1 Salzburger TourismusG sind die Unternehmer im Gebiete des Tourismusverbandes seine Pflichtmitglieder, wobei gemäß Abs 3 über die Zugehörigkeit zu einem Tourismusverband im Zweifel die Landesregierung mit Bescheid entscheidet. Die Errichtung des Tourismusverbandes erfolgt durch Verordnung der Landesregierung (§ 4 Abs 1 Satz 1 Salzburger TourismusG).Der Beklagte ist ein Tourismusverband im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Salzburger TourismusG 2003 Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003,). Danach können zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft im Land Salzburg die aufgrund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,) im Land Salzburg in jeder Gemeinde zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden (Errichtung). Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Salzburger TourismusG sind die Tourismusverbände Körperschaften öffentlichen Rechts. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Salzburger TourismusG sind die Unternehmer im Gebiete des Tourismusverbandes seine Pflichtmitglieder, wobei gemäß Absatz 3, über die Zugehörigkeit zu einem Tourismusverband im Zweifel die Landesregierung mit Bescheid entscheidet. Die Errichtung des Tourismusverbandes erfolgt durch Verordnung der Landesregierung (Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 Salzburger TourismusG).
Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die ehemalige Gemeinschuldnerin dem Beklagten als Pflichtmitglied angehörte. Strittig ist hier ausschließlich die Frage, ob der Beklagte zur Geltendmachung der von den Pflichtmitgliedern zu leistenden Beiträge berechtigt ist und ob demgemäß die behauptete - von den Vorinstanzen inhaltlich nicht geprüfte - Aufrechnungserklärung zulässig und wirksam war.
Folgende Regelungen des Salzburger TourismusG sind dabei zur Beantwortung dieser Frage heranzuziehen:
§ 30 Abs 1 Salzburger TourismusG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 30, Absatz eins, Salzburger TourismusG lautet wörtlich wie folgt:
„Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag...."
§ 31 Abs 1 Salzburger TourismusG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Salzburger TourismusG lautet:
„Der Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz, Standort oder die Betriebsstätte (§§ 24 und 25 LAO) gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 2 Abs 1 die Pflichtmitgliedschaft begründet....."„Der Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz, Standort oder die Betriebsstätte (Paragraphen 24 und 25 LAO) gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die Pflichtmitgliedschaft begründet....."
§ 37 des Salzburger TourismusG enthält Regelungen über die Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes.Paragraph 37, des Salzburger TourismusG enthält Regelungen über die Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes.
§ 40 Abs 1 Salzburger TourismusG hält fest:Paragraph 40, Absatz eins, Salzburger TourismusG hält fest:
„Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und dem sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten....."
Unter dem Titel „Beitragskontrolle, Mitwirkung" hat § 41 des Salzburger TourismusG folgenden Wortlaut:Unter dem Titel „Beitragskontrolle, Mitwirkung" hat Paragraph 41, des Salzburger TourismusG folgenden Wortlaut:
„1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge obliegen in erster Instanz dem Landesabgabenamt und in zweiter Instanz der Landesregierung durch Organe dieser Behörden.
2) Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid.....vorzulegen...
3) Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Abs 1 (Beitragsbehörden), wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben. .... Die Beitragsbehörde darf ihr aufgrund der vorstehenden Bestimmungen bekannt gegebene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch dem Tourismusförderungsfonds weitergeben....3) Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Absatz eins, (Beitragsbehörden), wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben. .... Die Beitragsbehörde darf ihr aufgrund der vorstehenden Bestimmungen bekannt gegebene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch dem Tourismusförderungsfonds weitergeben....
5) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Verbandsbeitrages maßgebend sind, dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekanntzugeben...."
§ 42 lautet in seinen Absätzen 1 und 2:Paragraph 42, lautet in seinen Absätzen 1 und 2:
„1) Von der Summe der eingegangenen Beiträge stehen dem jeweiligen Tourismusverband 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zu. Die Anweisung hat bis spätestens 15. Juli zu erfolgen. Später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.
2) Vor der Aufteilung gemäß Abs 1 sind zur Abgeltung des Einhebungsaufwandes 4 % der eingegangenen Beiträge in Abzug zu bringen....."2) Vor der Aufteilung gemäß Absatz eins, sind zur Abgeltung des Einhebungsaufwandes 4 % der eingegangenen Beiträge in Abzug zu bringen....."
§ 43 Salzburger TourismusG legt fest, dass in den Gemeinden, für die kein Tourismusverband besteht, die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß eines Drittels des Verbandsbeitrages zu leisten haben, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der Mindestbeitrag 7,50 EUR beträgt.Paragraph 43, Salzburger TourismusG legt fest, dass in den Gemeinden, für die kein Tourismusverband besteht, die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß eines Drittels des Verbandsbeitrages zu leisten haben, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der Mindestbeitrag 7,50 EUR beträgt.
Der mit dem Gesetz vom 2. März 1928, LGBl Nr 35 gebildete Tourismusförderungsfonds ist gemäß § 44 Salzburger TourismusG zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen berufen, die dem Tourismus im Land Salzburg dienen. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung „Salzburger Tourismusförderungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.Der mit dem Gesetz vom 2. März 1928, Landesgesetzblatt Nr 35 gebildete Tourismusförderungsfonds ist gemäß Paragraph 44, Salzburger TourismusG zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen berufen, die dem Tourismus im Land Salzburg dienen. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung „Salzburger Tourismusförderungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.
§ 56 Salzburger TourismusG legt fest, dass die Behörden bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist, die für die Erhebung von Landesabgaben allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Salzburger Landesabgabenordnung, anzuwenden haben.Paragraph 56, Salzburger TourismusG legt fest, dass die Behörden bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist, die für die Erhebung von Landesabgaben allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Salzburger Landesabgabenordnung, anzuwenden haben.
§ 1 Abs 1 der Salzburger Landesabgabenordnung (LAO - LGBl Nr 58/1963 idF LGBl Nr 30/1994) regelt, dass die Bestimmungen der LAO in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden gelten, soweit die genannten Abgaben durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu erheben sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben. Aus dem zitierten § 30 Abs 1 des Salzburger TourismusG („die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr Verbandsbeiträge zu entrichten ....") leitet der Beklagte ab, dass er als Gläubiger der Verbandsbeiträge den einzelnen Pflichtmitgliedern gegenüber forderungsberechtigt ist und daher auch wirksam eine Aufrechnung erklären konnte. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass der Wortlaut der zitierten Bestimmung zunächst für diesen Standpunkt spricht. Auch § 31 Abs 1 des Salzburger TourismusG („der Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz, Standort oder die Betriebsstätte gelegen ist....") erhärtet den Standpunkt des Beklagten. Andererseits spricht eine Gesamtbetrachtung des Salzburger TourismusG insbesondere in Verbindung mit den anzuwendenden Bestimmungen der Salzburger LAO für die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Vorinstanzen: Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 41 Abs 1 des Salzburger TourismusG obliegt die Überprüfung der Beitragserklärung sowie die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge in erster Instanz dem Landesabgabenamt und in zweiter Instanz der Landesregierung durch Organe dieser Behörden. Die Beitragsbehörde darf ihr aufgrund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben. Aber auch die weiteren Bestimmungen im Salzburger TourismusG und die Anwendbarkeit der Salzburger LAO sprechen für die Richtigkeit dieses Standpunktes: Eine Zuständigkeit des Landesabgabenamtes setzt gemäß § 1 Abs 1 Salzburger LAO voraus, dass Landes- oder Gemeindeabgaben einzuheben sind. Das Ermittlungsverfahren, die Beitragsfestsetzung durch Bescheid, die vorgesehenen Stundungsmöglichkeiten und die in § 158 Abs 1 Salzburger LAO vorgesehene Möglichkeit, Guthaben eines Abgabenpflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschulden zu verwenden, sprechen dafür, dass das Landesabgabenamt allein zur Geltendmachung offener Verbandsbeiträge verfügungsberechtigt ist. Entscheidend für die Richtigkeit dieses Standpunktes ist ferner der bereits vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Landesabgabenamt eine Aufteilung der eingehenden Pflichtbeiträge vorzunehmen hat, wobei von der Summe der eingegangenen Beiträge dem jeweiligen Tourismusverband nur 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zustehen. Bereits daraus ergibt sich, dass § 30 Salzburger TourismusG dahin zu relativieren ist, dass die zu entrichtenden Verbandsbeiträge der Pflichtmitglieder jedenfalls nicht zur Gänze dem Tourismusverband zustehen. Überdies ist zu beachten, dass selbst dann, wenn in einer Gemeinde kein Tourismusverband besteht, die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen Tourismusbeiträge zu leisten haben (§ 43 Abs 1 Salzburger TourismusG). Diese Überlegungen sprechen entscheidend dafür, die §§ 30 und 31 des Salzburger TourismusG nur dahin zu verstehen, dass die von den Unternehmen zu leistenden Pflichtbeiträge von der mit der Einhebung und Einbringung beauftragten Abgabenbehörde widmungsgemäß dahin zu verwenden sind, dass der sich aus den Bestimmungen des Salzburger TourismusG ergebende Prozentsatz dem jeweiligen Tourismusverband überwiesen wird. Eine Gläubigerstellung des Tourismusverbandes gegenüber dem einzelnen Pflichtmitglied lässt sich hingegen unter Zugrundelegung sämtlicher Bestimmungen des Salzburger TourismusG und der anzuwendenden Salzburger LAO auch aus den §§ 30 f des Salzburger TourismusG nicht ableiten.Paragraph eins, Absatz eins, der Salzburger Landesabgabenordnung (LAO - Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1963, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1994,) regelt, dass die Bestimmungen der LAO in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden gelten, soweit die genannten Abgaben durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu erheben sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben. Aus dem zitierten Paragraph 30, Absatz eins, des Salzburger TourismusG („die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr Verbandsbeiträge zu entrichten ....") leitet der Beklagte ab, dass er als Gläubiger der Verbandsbeiträge den einzelnen Pflichtmitgliedern gegenüber forderungsberechtigt ist und daher auch wirksam eine Aufrechnung erklären konnte. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass der Wortlaut der zitierten Bestimmung zunächst für diesen Standpunkt spricht. Auch Paragraph 31, Absatz eins, des Salzburger TourismusG („der Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz, Standort oder die Betriebsstätte gelegen ist....") erhärtet den Standpunkt des Beklagten. Andererseits spricht eine Gesamtbetrachtung des Salzburger TourismusG insbesondere in Verbindung mit den anzuwendenden Bestimmungen der Salzburger LAO für die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Vorinstanzen: Nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 41, Absatz eins, des Salzburger TourismusG obliegt die Überprüfung der Beitragserklärung sowie die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge in erster Instanz dem Landesabgabenamt und in zweiter Instanz der Landesregierung durch Organe dieser Behörden. Die Beitragsbehörde darf ihr aufgrund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben. Aber auch die weiteren Bestimmungen im Salzburger TourismusG und die Anwendbarkeit der Salzburger LAO sprechen für die Richtigkeit dieses Standpunktes: Eine Zuständigkeit des Landesabgabenamtes setzt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Salzburger LAO voraus, dass Landes- oder Gemeindeabgaben einzuheben sind. Das Ermittlungsverfahren, die Beitragsfestsetzung durch Bescheid, die vorgesehenen Stundungsmöglichkeiten und die in Paragraph 158, Absatz eins, Salzburger LAO vorgesehene Möglichkeit, Guthaben eines Abgabenpflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschulden zu verwenden, sprechen dafür, dass das Landesabgabenamt allein zur Geltendmachung offener Verbandsbeiträge verfügungsberechtigt ist. Entscheidend für die Richtigkeit dieses Standpunktes ist ferner der bereits vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Landesabgabenamt eine Aufteilung der eingehenden Pflichtbeiträge vorzunehmen hat, wobei von der Summe der eingegangenen Beiträge dem jeweiligen Tourismusverband nur 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zustehen. Bereits daraus ergibt sich, dass Paragraph 30, Salzburger TourismusG dahin zu relativieren ist, dass die zu entrichtenden Verbandsbeiträge der Pflichtmitglieder jedenfalls nicht zur Gänze dem Tourismusverband zustehen. Überdies ist zu beachten, dass selbst dann, wenn in einer Gemeinde kein Tourismusverband besteht, die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen Tourismusbeiträge zu leisten haben (Paragraph 43, Absatz eins, Salzburger TourismusG). Diese Überlegungen sprechen entscheidend dafür, die Paragraphen 30 und 31 des Salzburger TourismusG nur dahin zu verstehen, dass die von den Unternehmen zu leistenden Pflichtbeiträge von der mit der Einhebung und Einbringung beauftragten Abgabenbehörde widmungsgemäß dahin zu verwenden sind, dass der sich aus den Bestimmungen des Salzburger TourismusG ergebende Prozentsatz dem jeweiligen Tourismusverband überwiesen wird. Eine Gläubigerstellung des Tourismusverbandes gegenüber dem einzelnen Pflichtmitglied lässt sich hingegen unter Zugrundelegung sämtlicher Bestimmungen des Salzburger TourismusG und der anzuwendenden Salzburger LAO auch aus den Paragraphen 30, f des Salzburger TourismusG nicht ableiten.
Selbst wenn man - wie es die Revision meint - die zitierten Regelungen als eine Art „gesetzlicher Inkassozession" zugunsten des Landes, vertreten durch das Landesabgabenamt, ansieht, ist für den Standpunkt des Beklagten nichts gewonnen: Der Zedent ist nach der Forderungsabtretung auch in Fällen der Inkassozession nicht mehr selbst forderungsberechtigt (1 Ob 546/90 mwN).
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen dem Klagebegehren bereits deshalb stattgegeben, weil mangels Gleichartigkeit der Forderungen die vom Beklagten behauptete Aufrechnung nicht zulässig ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Zutreffend haben daher die Vorinstanzen dem Klagebegehren bereits deshalb stattgegeben, weil mangels Gleichartigkeit der Forderungen die vom Beklagten behauptete Aufrechnung nicht zulässig ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E82968 8Ob134.06yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00134.06Y.1218.000Dokumentnummer
JJT_20061218_OGH0002_0080OB00134_06Y0000_000