TE Vwgh Beschluss 2007/9/25 2006/06/0018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2007
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVG §99a;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 99a heute
  2. StVG § 99a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  3. StVG § 99a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des GR in G, vertreten durch HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 1. Dezember 2005, Vk 81/05-7, betreffend Ausgang gemäß § 99a StVG, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des GR in G, vertreten durch HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 1. Dezember 2005, Vk 81/05-7, betreffend Ausgang gemäß Paragraph 99 a, StVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 28. September 2005 (eingelangt im Direktionsbüro der Justizanstalt Garsten am 29. September 2005) suchte der Beschwerdeführer um die Erteilung der Genehmigung für einen Ausgang gemäß § 99a StVG in der Zeit vom 18. Oktober 2005, 8:45 Uhr bis 20. Oktober 2005, 8:45 Uhr zur Aufrechterhaltung wirtschaftlicher Beziehungen, zur Erledigung von Behördengängen bzw. zur Erhaltung familiärer Bindungen an. Mit Antrag vom 28. September 2005 (eingelangt im Direktionsbüro der Justizanstalt Garsten am 29. September 2005) suchte der Beschwerdeführer um die Erteilung der Genehmigung für einen Ausgang gemäß Paragraph 99 a, StVG in der Zeit vom 18. Oktober 2005, 8:45 Uhr bis 20. Oktober 2005, 8:45 Uhr zur Aufrechterhaltung wirtschaftlicher Beziehungen, zur Erledigung von Behördengängen bzw. zur Erhaltung familiärer Bindungen an.

Dieses Ansuchen wurde mit Entscheidung des Anstaltsleiters vom 13. Oktober 2005 im Hinblick auf Art und Ausmaß der strafbaren Handlung (Anlassdelikt) abgelehnt; die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag mündlich verkündet. Auf Grund eines entsprechenden Ersuchens des Beschwerdeführers erfolgte die Ausfolgung der Entscheidung in schriftlicher Form am 23. November 2005.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Das verfahrensgegenständliche Ansuchen des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Ausganges bezog sich auf die Zeit vom 18. Oktober 2005 bis zum 20. Oktober 2005.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erweist sich im Hinblick auf die beantragte Zeit des Ausganges, die bereits bei Erhebung der Beschwerde in der Vergangenheit lag, als nicht zulässig:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (wie auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) gegeben sein. Zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen. Ein aufrechtes Rechtschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil eine Ausgangsbewilligung für den beantragten (bereits abgelaufenen) Zeitraum infolge zeitlicher Überholung nicht mehr in Frage kommt und eine Aufhebung des Bescheides auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers herbeiführen könnte, zumal dem angefochtenen Bescheid für künftige Fälle vergleichbarer Anträge keine Wirkung zukommt. Der begehrte Ausgang bezog sich auf den Zeitraum vom 18. bis zum 20. Oktober 1995, die Beschwerde wurde erst am 17. Jänner 2006 und somit nach Ablauf des angestrebten Bewilligungszeitraumes erhoben. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne der obigen Ausführungen war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (wie auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) gegeben sein. Zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen. Ein aufrechtes Rechtschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil eine Ausgangsbewilligung für den beantragten (bereits abgelaufenen) Zeitraum infolge zeitlicher Überholung nicht mehr in Frage kommt und eine Aufhebung des Bescheides auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers herbeiführen könnte, zumal dem angefochtenen Bescheid für künftige Fälle vergleichbarer Anträge keine Wirkung zukommt. Der begehrte Ausgang bezog sich auf den Zeitraum vom 18. bis zum 20. Oktober 1995, die Beschwerde wurde erst am 17. Jänner 2006 und somit nach Ablauf des angestrebten Bewilligungszeitraumes erhoben. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne der obigen Ausführungen war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. dazu den einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Beschluss vom 21. November 1996, Zl. 96/20/0668). Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche , dazu den einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Beschluss vom 21. November 1996, Zl. 96/20/0668).

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über die Kosten gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 25. September 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060018.X00

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten