TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2006/07/0085

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der Marktgemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Mai 2006, Zl. UW.4.1.6/0153-I/5/2006, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: W-GmbH in P, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Februar 2001 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 32 Abs. 2 lit. a und c, 34 Abs. 2, 41, 54, 99 Abs. 1 lit. g, 101 Abs. 2, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für

"a) den Tonschieferabbau D auf den Grundstücken Nr. 520/2 und 520/3, beide KG P,

b) die Errichtung und den Betrieb eines Abstellplatzes einschließlich Abscheideanlage mit Verrieselung von vorgereinigten Oberflächenwässern und

c) die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens auf den Grundstücken Nr. 45/1, 43/1 und 520/8, alle KG P, einschließlich begleitende Hochwasserschutzmaßnahmen im Unterlauf des M-Baches bis zur Einmündung in den I-Bach

nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes"

unter Auflagen erteilt.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Marktgemeinde, die Wasserberechtigte hinsichtlich der Brunnenanlage "Brunnen P Süd (H)" ist, Berufung und behauptete darin, dass durch die Auswirkungen des geplanten Abbaues und der Ableitungsvorrichtungen zur unschädlichen Ableitung der Oberflächenwässer Beeinflussungen des Grundwassers und somit des Brunnenbereiches eintreten könnten.

Die belangte Behörde zog in der Folge ihren wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei, der in seiner schriftlichen Äußerung vom 25. Juli 2001 für die Beurteilung des Bewilligungsprojektes um die Vorlage ergänzender Unterlagen ersuchte.

Nach Vorlage weiterer Projektsunterlagen kamen sowohl der wasserbautechnische als auch der grundwasserwirtschaftliche Amtssachverständige der belangten Behörde in ihren Stellungnahmen vom 27. Juni 2002 bzw. vom 16. Oktober 2002 im Wesentlichen erneut zu dem Ergebnis, dass eine abschließende fachliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Projektes erst nach einer Besprechung mit der konsenswerbenden mitbeteiligten Partei und einer weiteren Ergänzung der Projekts- und Einreichunterlagen möglich sei. Der grundwasserwirtschaftliche Amtssachverständige forderte insbesondere, dass das gesamte Vorhaben zweckmäßigerweise in einem Projektsoperat, das jedenfalls auch alle relevanten Angaben zum Schutz des Grundwassers zu enthalten habe, darzustellen sei.

Am 9. November 2002 fand vor der belangten Behörde eine Bürobesprechung in Anwesenheit der Amtssachverständigen und von Vertretern der mitbeteiligten Partei statt.

In weiterer Folge legte die mitbeteiligte Partei die Unterlagen "Gutachtliche Zusammenfassung der ergänzenden Gutachten im Rahmen der wasserrechtlichen Berufungsverhandlung über das Abbauprojekt der W-GmbH in der Gemeinde P " vom März 2003, erstellt von Dr. Peter T, sowie "Bergbaugebiet D - Oberflächenentwässerung - Vorprojekt 2000 mit Ergänzungen 2002 - wasserrechtliche Einreichung", GZ 71/02, vom Jänner 2003, erstellt vom Büro Dr. Kurt K, vor.

Der grundwasserwirtschaftliche Amtssachverständige erstattete daraufhin am 31. Juli 2003 ein Gutachten, in dem er ausführte, dass die vorliegenden Unterlagen grundsätzlich für eine grundwasserwirtschaftliche Beurteilung des Bewilligungsprojektes ausreichten. Bei Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen und Aufrechterhaltung der bereits im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen bewertete er das gegenständliche Projekt positiv und beantwortete schließlich die von der belangten Behörde gestellten Fragen folgendermaßen:

"1. Ist der Abbau im Hinblick auf die Schongebietsverordnung vertretbar (vgl. S 84 der Umweltverträglichkeitsanalyse)?

Von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens ist, dass das Projektsgebiet des Tonschieferabbaues und der damit in Zusammenhang stehenden Anlagen zur Gänze im Bereich des engeren Schongebietes zum Schutz des Wasserwerkes F der G-Werke (21) und im Geltungsbereich einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (20) zu liegen kommt. Damit sind besondere Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb des Abbaus und der Betriebseinrichtungen zu stellen, um qualitative und quantitative Beeinträchtigungen des wasserrechtlich besonders geschützten Grundwasservorkommens wirksam verhindern zu können.

Aus grundwasserwirtschaftlicher Sicht war daher in Zusammenhang mit der gegenständlichen Frage zu prüfen, ob und in welchem Umfang durch den geplanten Abbau des im wesentlichen dichten Tonschiefers auch in den darunter liegenden Grundwasserleiter eingegriffen wird bzw. ob eine ausreichend mächtige und hinreichend undurchlässige Überdeckung zum Schutz des Grundwassers verbleibt.

Die nunmehr vorgelegten Bohrprofile der Bohrungen DK1, DK2 und DK3 sowie die von der Konsenswerberin ergänzend durchgeführten Auswertungen und hydrogeologischen Beurteilungen zeigen, dass davon ausgegangen werden muss, dass das Abbaugebiet nicht von Schöckelkalken unterlagert wird. Es kann im gesamten projektierten Abbaubereich nach Abschluss des Abbaues eine ausreichend dichte und mächtige Überdeckung erwartet werden.

Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass wasserleitende Klüfte im Abbaugebiet auftreten. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen kann aber davon ausgegangen werden, dass es durch den geplanten Abbau zu keiner Gefährdung des Grundwassers kommt.

2. Wird auf Grund der Errichtung und des Betriebes der Absetzbecken und Hochwasserrückhaltebecken eine mehr als geringfügige Beeinflussung des Grundwassers verursacht? Kann eine Beeinträchtigung des Brunnens Süd der Marktgemeinde P ausgeschlossen werden?

Es ist zu erwarten, dass die im Bereich des geplanten Tagbaues anfallenden Niederschlagswässer mit Feinteilchen, und mitunter auch mit Schadstoffen, die in Verbindung mit der Abbautätigkeit anfallen, belastet sind. Wie bereits oben näher ausgeführt wurde, dürfen mit Feinteilen bzw. mit Schadstoffen belastete Niederschlagswässer nicht in den M-Bach eingeleitet werden, da das Grundwasser vom M-Bach alimentiert wird. Es war daher aus fachlicher Sicht zu fordern, dass vor der Einleitung der gesammelten Niederschlagswässer in den M-Bach zumindest eine hinreichende mechanische Reinigung dieser Wässer erfolgt.

Dieser Forderung wird durch das vorliegende Konzept des Rückhaltes und der mechanischen Reinigung der im Bereich des Abbaues anfallenden Niederschlagswässer Rechnung getragen. Die Reinigung über die geplanten zwei Absetzbecken stellt im Wesentlichen sicher, dass Schwebstoffe bereits im Abbaugebiet weitgehend zurück gehalten werden.

Darüber hinaus ist projektsgemäß eine weitere Reinigungsstufe der im Bereich des geplanten Abbaues anfallenden Niederschlagswässer vorgesehen. Diese Wässer sollen nicht direkt in den M-Bach eingeleitet werden, sondern im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens retardiert und über die belebte Bodenzone zur Versickerung gebracht werden. Die Reinigung über das Versickerungsbecken stellt sicher, dass sich Schwebstoffe gänzlich absetzen und so den M-Bach nicht erreichen werden.

Auf Grund des Umstandes, dass bei ordnungsgemäßer Errichtung und Betrieb des geplanten Abbaues und der damit in Zusammenhang stehenden Anlagen und Maßnahmen keine merklichen Auswirkungen auf die qualitativen und quantitativen Grundwasserverhältnisse zu erwarten sind, kann aus grundwasserwirtschaftlicher Sicht festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung des Abstandes zum Abbaugebiet bzw. dem Hochwasserrückhaltebecken eine Beeinträchtigung (gemeint: mit einer Beeinträchtigung) des Brunnens Süd der Marktgemeinde P mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gerechnet werden kann.

3. Besteht eine erhöhte und für das Grundwasser nachteilige Sedimentablagerung im I-Bach durch das vorliegende Projekt?

Hinsichtlich möglicher Ablagerungen von Sedimenten im I-Bach infolge der Ableitung der im Bereich des Abbaugebietes anfallenden Niederschlagswässer wurde bereits unter der Beantwortung zur Frage 2 näher eingegangen. Zusammenfassend ist aus grundwasserwirtschaftlicher Sicht festzuhalten, dass die geplanten Maßnahmen (Absetzbecken und Versickerungsbecken) einen hinreichenden Rückhalt von Feinteilen aus dem Abbaubetrieb sicherstellen, so dass aus dieser Tätigkeit keine Sedimentablagerungen im I-Bach zu erwarten sind.

Im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens sowie der geplanten Regulierungsmaßnahmen im Bereich der M-Baches wird auch der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seinem Gutachten Aussagen zu dieser Frage zu treffen haben."

Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige kam in seinem Gutachten vom 6. April 2004 zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung bestimmter Auflagen aus fachlicher Sicht keine Einwände gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestünden. Die zulässige Anlandung sei sowohl für die Absetzbecken im Abbaugebiet als auch für das Hochwasserrückhaltebecken detailliert festgelegt worden, wobei darauf geachtet worden sei, dass trotz der Anlandungen die Hochwassersituation nicht verschärft werde. Tatsächlich werde der Hochwasserabfluss für die Unterliegerstrecke sogar deutlich verbessert, da große Hochwässer (HQ100) auf ca. 1/3 der bisherigen Abflussspitze retendiert würden. Der Eintrag von Feinsedimenten in den M-Bach und im weiteren in den I-Bach zufolge des Abbaues werde quantitativ auf vernachlässigbare Mengen reduziert. Eine merkliche Auswirkung auf den Hochwasserabfluss hätten diese Feinsedimenteinträge nicht. Auch sei kein erhöhter Instandhaltungsaufwand in der Unterliegerstrecke des I-Baches ersichtlich.

Zur Klärung folgender Punkte werde ein Lokalaugenschein unter Einbeziehung der Wildbach- und Lawinenverbauung und des Fischereiberechtigten am M-Bach für erforderlich erachtet:

"o Kann Totholzanfall, der zu einer Verklausung der Hochwasserentlastungsanlage führen kann, definitiv ausgeschlossen werden? In diesem Fall könnte der massive Rechen für den Hochwasserüberfall entfallen.

o Detailfestlegung der Erosionssicherungsmaßnahmen am M-Bach."

Am 24. September 2004 fand eine Besprechung vor Ort, verbunden mit einem Lokalaugenschein, statt. Im Zuge derer äußerten sich der wasserbautechnische Amtssachverständige und der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung dahingehend, dass entsprechend dem starken Waldbewuchs an steilen Einhängen im Einzugsgebiet des M-Baches bei Extremereignissen (auf die ein Rückhaltebecken auszulegen sei) mit Schwemmholzanfall zu rechnen sei. Auf Vorschlag der Wildbach- und Lawinenverbauung sei eine besser geeignete Rechenkonstruktion diskutiert und im Einvernehmen von Projektant, Wildbach- und Lawinenverbauung und wasserbautechnischem Amtssachverständigen festgelegt worden. Statt eines Rechens in unmittelbarer Nähe der Hochwasserentlastung solle der Rechen ca. an der Stauwurzel situiert werden. Dabei sei von einer Verklausung bzw. Verlandung des Rechens auszugehen und das HQ5000 sei über die Abflusssektion des Rechens abzuführen. Der Wildholzrechen sei in Form einer Wildholz- und Geschieberückhaltesperre mit bachabwärts gelegenem Tosbecken auszuführen. Die Detailfestlegung erfolge zwischen dem Projektanten Büro Dr. K und der Wildbach- und Lawinenverbauung. Es werde vorgeschlagen, im Mittelbereich HEB-Träger in Beton zu fundieren. Der Abstand zwischen den Trägern sowie deren Dimension und Höhe sei im Einvernehmen mit der Wildbach- und Lawinenverbauung festzulegen. Die Seitenflügel seien in Beton auszuführen und entsprechend den statischen Erfordernissen zu gründen. Durch die waagrechte obere Abflussfläche der Rechensteher und die Seitenflügel sei eine Überflusssektion entsprechend dem HQ5000 herzustellen. Der Rechen sei mit einem geeigneten Räumweg zu versehen und sei nach festgestellten Anlandungen umgehend durch den Konsenswerber zu räumen. Diese Tätigkeit sei in die Pflichten des Rückhaltebeckenverantwortlichen aufzunehmen.

In Reaktion auf die mündliche Verhandlung gaben der wasserbautechnische und der grundwasserwirtschaftliche Amtssachverständige am 27. bzw. am 28. September 2004 jeweils eine Stellungnahme ab, in der sie die von ihnen vorgeschlagenen Auflagen änderten und/oder ergänzten.

Am 14. Oktober 2001 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie insbesondere nähere Beweissicherungsmaßnahmen sowie Projektsergänzungen verlangte.

In weiterer Folge legte die mitbeteiligte Partei eine Betriebsordnung vor und ergänzte diese wiederholt über Aufforderung der Amtssachverständigen, die diese letztlich positiv beurteilten.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2006 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, dass "Nachfolgendes zusätzlich bzw. ergänzend vorschrieben" wurde:

"Art und Maß der Wasserbenutzung

Errichtung und Betrieb der in dem Projekt 'Bergbaugebiet D - Oberflächenentwässerung - Vorprojekt 2000 mit Ergänzungen 2002 - wasserrechtliche Einreichung' erstellt vom Büro Dr. Kurt K (Jänner 2003 GZ 71/02) sowie des Projektteiles 'Bergbaugebiet D', Vorprojekt 2000 mit Ergänzung 2002, Ergänzung 2004, April 2004, ZI 71/02 und der 'Gutachterlichen Zusammenfassung' der ergänzenden Gutachten im Rahmen der wasserrechtlichen Berufungsverhandlung über das Abbauprojekt der W-GmbH in der Gemeinde P; Peter T 'März 2003' dargestellten Anlagen zur Sammlung, Rückhalt und Versickerung von im Bereich des Tonschieferabbaus auf den Grundstücken Nr. 520/2 und 520/3, beide KG P, anfallenden Niederschlagswässer:

-

Errichtung und Betrieb eines Tonschieferabbaus auf den Grundstücken Nr. 520/2 und 520/3, beide KG P, und Sammlung der anfallenden Niederschlagswässer (gesamte zu entwässernde Fläche rund 7 ha)

-

Errichtung und Betrieb zweier Absetzbecken (Volumen jeweils 600 m3) auf dem Grundstücke Nr. 520/3, KG P, zur mechanischen Reinigung der im Bereich des Tonschieferabbaus anfallenden Niederschlagswässer

-

Errichtung und Betrieb eines Abstellplatzes mit einer Fläche von 375 m2 auf dem Grundstücke Nr. 520/3, KG P, einschließlich einer Restölabscheideanlage (Nenngröße 6) und eines Retentionsfilterbeckens (Fläche 25 m2, Volumen 15 m2, Humusauflage 50 cm) sowie anschließende Verrieselung der retardierten und vorgereinigten Niederschlagswässer

-

Errichtung und Betrieb eines Versickerungsbeckens auf dem Grundstück Nr. 45/1; KG P, mit einer Gesamtversickerungsfläche

1.500 m2 bzw. einem Gesamtvolumen von 1.500 m3 und einer Humusauflage mit einer Mächtigkeit von 50 cm

-

Gerinneertüchtigung des Grabens von den Absetzbecken im Abbaugebiet bis zum Hochwasserrückhaltebecken inklusive zweier Verrohrungen

-

Hochwasserrückhaltebecken M-Bach inklusive allen Nebenanlagen (Tosbecken, Durchlass)

-

Gerinneherstellung des M-Baches vom Hochwasserrückhaltebecken bis zum Ausschotterungsbecken der Wildbach- und Lawinenverbauung

-

Gerinneertüchtigung des M-Baches vom Ausschotterungsbecken bis zur Mündung in den I-Bach."

Daran anschließend erfolgte im Wesentlichen eine Auflistung der zahlreichen von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen, gegliedert in einen grundwasserwirtschaftlichen und wasserbautechnischen Teil, sowie die Erklärung der oben zitierten Projektsunterlagen als Bestandteil des angefochtenen Bescheides.

Nach ausführlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, auf Grund des vorliegenden Antrages seien die Einsprüche der beschwerdeführenden Marktgemeinde zu prüfen gewesen. Diese behaupte Parteistellung auf Grund eines Wasserrechtes an der Brunnenanlage "Brunnen P Süd" sowie Beeinträchtigungen der Retentionsmaßnahmen im Bachbettbereich des M-Baches. Eine Parteistellung gemäß § 102 WRG 1959 auf Grund einer möglichen Beeinträchtigung der Brunnenanlage der Beschwerdeführerin sei dadurch unzweifelhaft gegeben. Die Beurteilung der Frage, inwiefern ihr auch in Hinblick auf die Retentionsmaßnahmen am M-Bach und Sedimentablagerung im I-Bach Parteistellung zukomme, könne offen bleiben, da sich die erhobenen Einwände mit der Wahrung der öffentlichen Interessen durch die Behörde decke.

Im Zuge des nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei den Einwänden der Beschwerdeführerin weitestgehend Rechnung getragen worden. Es werde nunmehr der gesamte durch den Abbau betroffene Bereich (Abbaubereich - Einmündung in den I-Bach) in das Projekt miteinbezogen und seien entsprechende Auflagen vorgeschrieben worden. Die mitbeteiligte Partei habe nach Aufforderung durch die Behörde nach Vorgaben des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nunmehr überarbeitete und vollständige Projektsunterlagen vorgelegt. Den Einwänden der Beschwerdeführerin betreffend die mangelnde Planung und die Ausbaumaßnahmen der Retentionsanlagen, Umfang des Auflagenbereiches, Einbeziehung des M-Baches bis zur Einmündung in den I-Bach sei entsprochen worden, da die Unterlagen entsprechend erweitert und ergänzt worden seien.

Unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholten Gutachten führte die belangte Behörde weiter aus, dass - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - das Abbaugebiet nicht von Schöckelkalken unterlagert werde und im gesamten projektierten Abbaubereich von einer ausreichend dichten und mächtigen Überdeckung (des Grundwasserkörpers) nach Abschluss des Abbaus ausgegangen werden könne. Es sei mit keiner Beeinträchtigung des Grundwassers und somit auch des Brunnens der Beschwerdeführerin zu rechnen. Eine Beeinträchtigung dieses Brunnens könne auch deshalb ausgeschlossen werden, da auf Grund des Abstandes zum Abbaugebiet bzw. des Hochwasserrückhaltebeckens ein Eintrag von Schadstoffen im Grundwassereinzugsbereich des Brunnens nicht erwartet werden könne. Für den Fall, dass (dennoch) wasserleitende Klüfte im Abbaugebiet aufträten, seien entsprechende Auflagen vorgeschrieben worden, die sicherstellten, dass auch eine zukünftige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne. Demnach seien im Abbaugebiet festgestellte wasserführende Schichten oder Klüfte der Wasserrechtsbehörde unverzüglich zu melden. Vor Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen seien wasserführende Klüfte dauerhaft abzudichten.

Durch den geplanten Abbau würden die Abflussverhältnisse am I-Bach und am M-Bach nicht nachteilig verändert oder zusätzlich beeinträchtigt. Es trete vielmehr eine wesentliche Verbesserung ein und es komme auch zu keiner erhöhten Sedimentablagerung, da aus fachlicher Sicht ausreichend Vorsorge durch Absetzbecken getroffen worden sei und die Hochwasserabflussverhältnisse nunmehr durch bauliche Maßnahmen entschärft und verbessert worden seien. Durch die Ausgestaltung des Abstellplatzes werde der Eintrag von Mineralöl in das Gewässer hintangehalten (Mineralölabscheider, Schlammfang, Benzin- und Restölabscheider).

Die Absetzbecken seien derart gestaltet, dass mit Feinteilen bzw. mit Schadstoffen belastete Niederschlagswässer nicht in den M-Bach eingeleitet würden. Die beiden Absetzbecken seien in Serie geschaltet. Das Rückhaltebecken M-Bach solle neben der Funktion einer Versickerung auch die eines Absetzbeckens für die aus dem Bereich des Tagbaues über den natürlichen Graben abgeleiteten Niederschlagswässer haben. Der Einwand, dass die Ableitung von Oberflächenwässern aus dem Abbaubereich zu einer Sedimentablagerung im Bachverlauf des I-Baches führe, sei durch die Projektsausgestaltung und die nunmehr vorgeschriebenen Auflagen entkräftet. Eine Regelung für den Erhaltungsaufwand im Bereich I-Bach bis zur Mündung in die M sei nicht erforderlich, da auf Grund der Projektsgestaltung eine Beeinträchtigung durch Sedimentsablagerungen aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei.

Zur Frage der Dimensionierung und der Sedimentrückhaltung werde auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hingewiesen, wonach ein zehnjähriges Ereignis jedenfalls sicher abgespeichert werden könne und bei größeren Niederschlägen eine Ausleitung in den Absetzteil des Hochwasserrückhaltebeckens erfolge. Das Hochwasserrückhaltebecken sei auf ein HQl00 bzw. HQ150 ausgelegt. Eine Verschärfung des Hochwasserabflusses in Folge der Versiegelung bzw. des erhöhten Abflussbeiwertes sei im Abbaugebiet vernachlässigbar.

Es könne daher festgehalten werden, dass eine geordnete Ableitung der allenfalls ein zehnjähriges Niederschlagsereignis übersteigenden Meteorwässer durch das vorliegende Projekt gewährleistet sei. Der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft führe überdies aus, dass das Rückhaltebecken M-Bach neben der Funktion des Rückhaltes von Hochwässern auch die Funktion eines Versickerungs- und Absetzbeckens habe. Es würden daher Sedimente, die wegen eines Extremereignisses nicht im Absetzbecken abgelagert würden, im Hochwasserrückhaltebecken sedimentiert.

Die Einwände gegen die Betriebsordnung bzw. die Gutachten der Amtssachverständigen seien daher unrichtig und durch entsprechende Auflagenvorschreibungen als entkräftet zu betrachten. Durch die Auflagen sei auch sichergestellt, dass die Wartung und der Betrieb sowohl der Absetzbecken als auch des Hochwasserrückhaltebeckens fachgerecht erfolge. Den diesbezüglichen Einwänden bzw. Forderungen sei durch die Auflagenvorschreibungen im Wesentlichen entsprochen worden.

Die Beschwerdeführerin fordere weitere Maßnahmen (Rückhaltevorrichtungen, Grobrechen), ohne jedoch fachlich die Unrichtigkeit der Ausführungen der Amtssachverständigen aufzuzeigen bzw. ihrerseits die fachliche Notwendigkeit dieser Maßnahmen darzulegen. Dies treffe auch hinsichtlich des Rückhaltebeckens M-Bach zu. Eine Erörterung der Ausführungen der Beschwerdeführerin müsse daher unterbleiben.

Hinsichtlich des Ausmaßes der Durchlässe im Straßenbereich werde darauf hingewiesen, dass durch das vorliegende Projekt jedenfalls eine Verbesserung gegenüber dem Naturzustand auftrete und die Ableitung der Hochwässer verbessert werde. Für weitergehende Vorschreibungen fehle eine fachlich fundierte Begründung; insbesondere sei die Vorschreibung von Grobrechen in einiger Entfernung der Einläufe nicht erforderlich, da mit keinem nennenswerten Totholzanfall aus dem Abbaugebiet zu rechnen sei. Die Errichtung von Grobrechen sei überdies in Auflage 14. des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben worden. Die vorgeschriebenen Maßnahmen gegen Verklausung seien als ausreichend zu beurteilen. Strengere Maßnahmen wären fachlich nicht gerechtfertigt und überschießend.

Im Zuge des Berufungsverfahrens seien Auflagen hinsichtlich Errichtung und Betrieb des Tonschieferabbaus, Errichtung und Betrieb zweier Absetzbecken, Errichtung und Betrieb eines Abstellplatzes und Errichtung und Betrieb eines Versickerungsbeckens sowie eine Betriebsordnung vorgeschlagen worden, welche Betrieb, Kontrolle, Wartung und Instandhaltung regelten. Abschließend werde (nochmals) festgehalten, dass den Amtssachverständigengutachten keine Einwände auf gleicher fachlicher Ebene entgegengehalten worden seien. Die erstatteten Gutachten stützten sich auf überarbeitete und ergänzende Pläne und es sei auch ein Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung dem Verfahren beigezogen worden. Die erstatteten Gutachten seien in sich schlüssig und nachvollziehbar und gründeten auf ausreichend fundierte Angaben der Konsenswerberin. Da sohin - nach Vorschreibung der Auflagen - keine Rechte Dritter mehr berührt und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden, sei die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Wasserberechtigte am Brunnen P Süd ist und ihr als solcher im vorliegenden Bewilligungsverfahren Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zukommt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Bescheid treffe keine Feststellungen, inwieweit die im erstinstanzlichen Bescheid nicht nachvollziehbar angeführten Planunterlagen Grundlage für die Berufungsentscheidung seien. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich klare Feststellungen hinsichtlich der eingebundenen Urkunden zu treffen gehabt, damit der konsentierte Bewilligungsrahmen aus dem Bescheid auch ohne Vorliegen der abgestempelten Planunterlagen nachvollzogen werden könne. Hinsichtlich der zitierten Unterlagen von Dr. K ergebe sich die Frage, welche Unterlagen durch die zitierten "GZ" bezeichnet seien. Schlussendlich seien verschiedene Vorprojekte eingereicht worden, ohne dass diese Vorprojekte mit Datum und Geschäftszahl zitiert worden seien. Schließlich sei durch die Sachverständigen festgestellt worden, dass diverse eingereichte Projekte von Dr. K unvollständig seien. Hier wäre sohin auch durch die Behörde der schlussendlich gültige Konsensrahmen klar zu stellen gewesen. Während des Verfahrens hätten laufend Verbesserungen der Projektsunterlagen stattgefunden. Diese ließen sich aus dem Verfahrensverlauf und dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht nachvollziehen. Da die Parteien mit der Bescheidzumittlung keine Planunterlagen erhielten, müssten diese nicht dem Bescheid angeschlossenen Genehmigungsunterlagen klar nachvollziehbar im Bescheid genannt werden und hätten diese Unterlagen klar und übersichtlich im Akt zu erliegen. Im gegenständlichen Verfahren wären die Ergänzungen in einer zusammenfassenden Projektdarstellung zu kompilieren gewesen. Dies sei nicht erfolgt und könne so die seit 1993 anhängige Sache nicht schlüssig und allgemein verständlich nachvollzogen werden. Der Ansicht der belangten Behörde, dass "vollständige Projektunterlagen vorgelegt" worden seien, könne so nicht gefolgt werden. Es sei erforderlich, dass klar nachvollziehbare Unterlagen vorliegen, wenn in dem Bescheid auf Planunterlagen verwiesen werde. Es könne nicht sein, dass erst durch mühsames Vergleichen der Unterlagen auf Ergänzungen der tatsächliche Konsensrahmen erschlossen werden müsse.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides führt als dem bewilligten Projekt zu Grunde liegend folgende Unterlagen an:

-

"'Bergbaugebiet D - Oberflächenentwässerung - Vorprojekt 2000 mit Ergänzungen 2002 - wasserrechtliche Einreichung' erstellt vom Büro Dr. Kurt K (Jänner 2003 GZ 71/02)

-

Projektteil 'Bergbaugebiet D', Vorprojekt 2000 mit Ergänzung 2002, Ergänzung 2004, April 2004, ZI 71/02

-

'Gutachterliche Zusammenfassung' der ergänzenden Gutachten im Rahmen der wasserrechtlichen Berufungsverhandlung über das Abbauprojekt der W-GmbH in der Gemeinde P; Peter T 'März 2003'"

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, es sei fraglich, welche im Bescheidspruch genannten Unterlagen mit den "GZ" bezeichnet sein sollen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weisen doch lediglich die im Verfahrensakt befindlichen, entsprechend dem Bescheidspruch titulierten Unterlagen "Bergbaugebiet D - Oberflächenentwässerung - Vorprojekt 2000 mit Ergänzungen 2002 - wasserrechtliche Einreichung" vom Jänner 2003 und die diesbezügliche Ergänzung vom April 2004 die GZ 71/02 auf und ist daher nicht erkennbar, woraus sich diesbezüglich Unklarheiten ergeben könnten. Darüber hinaus wurden alle oben genannten Unterlagen im Spruch zu Bestandteilen des angefochtenen Bescheides erklärt und tragen den aufgestempelten Vermerk, dass sich darauf der angefochtene Bescheid (Datum und GZ) beziehe.

Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, bemängelten die Amtssachverständigen in ihren Stellungnahmen vom 25. Juli 2001, 27. Juni 2002 und 16. Oktober 2002 zunächst die Unvollständigkeit der Projektsunterlagen und konnten das vorliegende Projekt zunächst keiner fachlichen Beurteilung unterziehen. Die mitbeteiligte Partei ist jedoch im Zuge des Verfahrens den Forderungen der Amtssachverständigen nachgekommen und hat schließlich die oben angeführten Projektsunterlagen vorgelegt. Bereits zur Projektsunterlage "Bergbaugebiet D - Oberflächenentwässerung - Vorprojekt 2000 mit Ergänzungen 2002 - wasserrechtliche Einreichung" vom Jänner 2003 und der "Gutachtlichen Zusammenfassung" führte der grundwasserwirtschafltiche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 31. Juli 2003 aus, dass damit seiner Forderung nach einer Gesamtdarstellung aller geplanten wasserbaulichen Maßnahmen im Wesentlichen nachgekommen worden sei und diese für eine grundwasserwirtschaftliche Beurteilung ausreichten. Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige äußerte sich in seinem Gutachten vom 6. April 2004 dahingehend, dass auf Grund dieser Unterlagen aus wasserbautechnischer Sicht eine abschließende Beurteilung erfolgen könne. Es liegt dem angefochtenen Bescheid somit eine vollständige und kompilierte Darstellung des Projektes in seiner Gesamtheit zu Grunde.

Der Konsensrahmen wird - entgegen den Beschwerdebehauptungen -

im Spruch des angefochtenen Bescheides durch eine detaillierte und ausdrücklich auf den vorgenannten Projektsunterlagen basierende Beschreibung des bewilligten Projekts ausreichend bestimmt. Unklarheiten im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Projektsbeschreibung bzw. den dieser zu Grunde liegenden Unterlagen können sich schon deshalb nicht ergeben, weil diese durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene konkretere Beschreibung des bewilligten Projekts und die dort angeführten, eine Gesamtdarstellung aller geplanten wasserbaulichen Maßnahmen bildenden Unterlagen ersetzt wurde. Zwar ist im Bescheidspruch undifferenziert von einer zusätzlichen bzw. ergänzenden Vorschreibung des "Nachfolgenden" (das wären u.a. "Art und Maß der Wasserbenutzung" sowie die Auflagen) die Rede, doch geht der Verwaltungsgerichtshof - abgesehen davon, dass ein eingereichtes Projekt nicht "vorgeschrieben", sondern bloß bewilligt werden kann - davon aus, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Projektsbeschreibung und die Vorschreibung des Maßes der Wasserbenutzung diese Teile des Bescheides erster Instanz ersetzen wollte, weil sich dies durch die zwischenzeitig vorgenommene Projektsänderung als notwendig erwies. Die Formulierung im Spruch der "zusätzlichen bzw. ergänzenden Vorschreibung" bezieht sich zweifellos nur auf die im Spruch nachfolgenden Auflagen.

Dieses Verständnis entspricht im Übrigen auch dem Formulierungsvorschlag des grundwasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 31. Juli 2003, wonach im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides Art und Maß der Wasserbenutzung für das zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Projektsoperat normiert worden seien und auf Grund der inzwischen erfolgten Ergänzungen bzw. Präzisierungen der projektierten Anlagen aus fachlicher Sicht eine Änderung des entsprechenden Spruchteiles erforderlich sei. In diesem Sinne schlug er eine dem Bescheidspruch (teilweise) entsprechende Beschreibung der Wasserbenutzung auf Grundlage des Operates "Bergbaugebiet D - Oberflächenentwässerung - Vorprojekt 2000 mit Ergänzungen 2002 - wasserrechtliche Einreichung" vom Jänner 2003 vor.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass die belangte Behörde nicht festgestellt hätte, inwieweit Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben, ergänzt oder unverändert bestehen gelassen würden, woraus sich eine Unschlüssigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe. Mängel des erstinstanzlichen Bescheides wirkten so in den angefochtenen Bescheid hinein. Die Auflagen des Erstbescheides seien nicht in der Art und Weise des angefochtenen Bescheides gegliedert, sodass die Prüfung einer Übereinstimmung schwer möglich sei, woraus sich erhebliche Unklarheiten ergeben würden.

Vorauszuschicken ist, dass dem Bescheidspruch - wie bereits oben ausgeführt - eindeutig zu entnehmen ist, dass die darin angeführten Auflagen zusätzlich zu denen des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschrieben werden. Konkrete und im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte relevante Mängel der erstinstanzlich vorgeschriebenen (und durch die Berufungsbehörde inhaltlich aufrecht erhaltenen) Auflagen nennt die Beschwerdeführerin jedoch nicht; ebenso wenig zeigt sie in Bezug auf ihre Rechtsstellung gegebene Unklarheiten oder Widersprüche zwischen den Auflagen des erstinstanzlichen und des angefochtenen Bescheides auf. Allein in dem Umstand, dass die mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides nicht wie die Auflagen des angefochtenen Bescheides in grundwasserwirtschaftliche und wasserbautechnische Auflagen gegliedert sind, ist aber noch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nicht zur "Verhandlung" vom 9. November 2002 geladen worden sei. Ihr Recht, an einer solchen Verhandlung teilzunehmen, sei daher verletzt worden.

Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin angesprochenen "Verhandlung" um eine mit der mitbeteiligten Partei abgehaltene Bürobesprechung handelte, die dem Zweck diente, die zum damaligen Zeitpunkt noch ausständigen erforderlichen Projektsunterlagen zu erörtern. Es handelte sich dabei also nicht um eine mündliche Verhandlung gemäß § 40 AVG, weshalb die Beschwerdeführerin auch in keinem Recht auf Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verletzt sein kann.

Die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei auch vom Inhalt dieser Verhandlung nicht in Kenntnis gesetzt worden, ist schon deshalb nicht erfolgreich, weil sie in diesem Zusammenhang nicht darlegt, inwiefern die diesbezügliche Nichtwahrung des Parteiengehörs für den Verfahrensausgang relevant gewesen wäre.

In weiterer Folge ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Gutachten, die von der Behörde eingeholt wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, 2003/07/0175).

Der Verwaltungsgerichtshof kann aber nicht erkennen, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen widersprechen würden. Auch die Beschwerdeführerin behauptet (substantiiert) keine derartigen Widersprüche. Alle amtssachverständigen Stellungnahmen und Gutachten wurden der Beschwerdeführerin laut unbestrittener Feststellung des angefochtenen Bescheides im Rahmen des jeweils gewährten Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Ein Gegengutachten wurde von ihr nicht vorgelegt.

Wenn die Beschwerdeführerin daher geltend macht, dass die Feststellung der belangten Behörde, das Abbaugebiet sei nicht mit Schöckelkalken unterlagert, aus den Verfahrensergebnissen (insbesondere auf Grund der amtssachverständigen grundwasserwirtschaftlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2001) nicht abgeleitet werden könne, so sind dem die Ausführungen des grundwasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem späteren Gutachten vom 31. Juli 2003 entgegen zu halten, wonach die zwischenzeitig vorgelegten Bohrprofile der Bohrungen DK1, DK2 und DK3 sowie die von der konsenswerbenden mitbeteiligten Partei ergänzend durchgeführten Auswertungen und hydrogeologischen Beurteilungen zeigten, dass das Abbaugebiet nicht von Schöckelkalken unterlagert werde. Es könne im gesamten projektierten Abbaubereich nach Abschluss des Abbaues eine ausreichend dichte und mächtige Überdeckung erwartet werden. Die fachlich nicht untermauerte gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin zeigt daher keine Unrichtigkeit des Gutachtens auf.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die den Beurteilungen zu Grunde gelegten Mengen von Niederschlagswässern zu niedrig angesetzt worden seien und nach den örtlichen Erfahrungen mit bedeutend höheren Niederschlagsmengen gerechnet werden müsse. Es sei im Verfahren nicht beurteilt worden, welche Folgen sich ergäben, wenn mehr Niederschlagswässer anfielen als den Beurteilungen zu Grunde gelegt worden seien und die Absetzbecken zur Rückhaltung für die Sedimentation nicht mehr ausreichten.

Auch dieser Vorwurf einer Unvollständigkeit der Gutachten bzw. unrichtiger Prämissen trifft nicht zu. Die Amtssachverständigen haben die dem Projekt zu Grunde liegende Dimensionierung der Absetzbecken und die den Projektsberechnungen zu Grunde liegende Niederschlagsmenge einer fachlichen Beurteilung unterzogen. Der grundwasserwirtschaftliche Amtssachverständige hielt in seinem Gutachten vom 31. Juli 2003 dazu fest, dass bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage, der regelmäßige Kontrollen und Wartungen mit einschließe, keine Auswirkungen zu erwarten seien, die über das Geringfügigkeitsmaß hinausgingen, und damit zu einer qualitativen bzw. quantitativen Beeinträchtigung des Grundwassers führen könnten. Die geplanten Maßnahmen, die den zu fordernden Schutz des Grundwassers sicherstellten, könnten daher aus fachlicher Sicht positiv beurteilt werden.

Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 6. April 2004 zur Dimensionierung der Absetzbecken im Abbaugebiet aus, dass ein 10-jährliches Ereignis (15 Minuten Regen) mit einer Abflussfracht von 1.295 m3 in den beiden Becken sicher abgespeichert werden könne, da das verfügbare Volumen ohne Verlandung 1.500 m3 betrage und bei der maximal zulässigen Verlandung, die aber in der Praxis nicht in beiden Becken zum selben Zeitpunkt auftreten werde, immer noch 1.200 m3 betrage und somit ca. der Abflussfracht des Bemessungsereignisses entspreche. Bei größeren und entsprechend seltenen Ereignissen erfolge eine Ausleitung der Niederschlagswässer in den Absetzteil des Hochwasserrückhaltebeckens. Eine Dimensionierung der Überlaufeinrichtung auf HQ100 sei ausreichend. Das Hochwasserrückhaltebecken sei auf ein HQ100 bzw. HQ150 ausgelegt. Durch das Hochwasserrückhaltebecken werde der Hochwasserschutz für die Unterlieger wesentlich verbessert, da der HQ100-Abfluss von ca. 10 m3/s auf ca. 3 m3/s retendiert werde, während die projektsbedingte Verschärfung des Hochwasserabflusses zufolge der Versiegelung bzw. erhöhter Abflussbeiwerte im Abbaugebiet vernachlässigbar gering sei und überdies durch die Absetzbecken im Wesentlichen kompensiert werde. Da das Projekt bei jeder Form der Hochwasserwelle eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Naturzustand bewirke, bestehe aus fachlicher Sicht gegen die Auslegung des Hochwasserrückhaltebeckens kein Einwand.

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Notwendigkeit der Reinigung der anfallenden Niederschlagswässer von Schwebstoffen ergebe sich aus den gutachtlichen Ausführungen des grundwasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 31. Juli 2003. Nur wenn abgesichert sei, dass durch wirksame Maßnahmen keine Schwebstoffe in den M-Bach gelangten, sei die Sicherheit gegeben, dass der Grundwasserbereich der Brunnenanlage der beschwerdeführenden Marktgemeinde nicht beeinflusst werde. Der Amtssachverständige habe ausgeführt, dass die geplanten Maßnahmen im "Wesentlichen" sicherten, dass Schwebstoffe "weitgehend" zurückgehalten würden. Dies unter Annahmen von Normbedingungen, die aber nach den bekannten Gegebenheiten an Ort und Stelle als zu niedrig zu betrachten seien, sodass keine angemessene Sicherheit gegeben sein werde. Tatsächlich sei mit Niederschlagsereignissen von mindestens 760 l/s und ha zu rechnen. Bei derartigen Ereignissen würde es nach der derzeit vorgenommenen Kalkulation und Beurteilung zu einem wesentlich höherem Wasseranfall kommen und würde sich keine Möglichkeit der Sedimentation ergeben. Das abfließende Hochwasser hätte auch im Durchfluss des Rückhaltebeckens nicht die Möglichkeit, die mittransportierten Abschwemmungen abzusetzen und es würden diese in den Vorflutbereich M-Bach gelangen, dort abgelagert oder weiter in den I-Bach geschwemmt werden. Entsprechende Untersuchungen seien nicht durchgeführt worden und leide das Verfahren so an einem wesentlichen Mangel. Es bestehe die Gefahr einer erheblichen Belastung der Beschwerdeführerin aus diesem Bereich.

Dass die Amtssachverständigen sich mit den dem Projekt zu Grunde liegenden Niederschlagsmengen ausführlich auseinander setzten und das Projekt - unter Einhaltung von Auflagen - auch in dieser Hinsicht positiv beurteilten, wurde bereits ausgeführt. Darüber hinaus ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass der grundwasserwirtschaftliche Amtssachverständige darlegte, dass durch das vorliegende Konzept des Rückhaltes und der mechanischen Reinigung der im Bereich des Abbaues anfallenden Niederschlagswässer seiner diesbezüglichen Forderung Rechnung getragen werde. Die Reinigung über die geplanten zwei Absetzbecken stelle im Wesentlichen sicher, dass Schwebstoffe bereits im Abbaugebiet weitgehend zurück gehalten würden. Darüber hinaus sei projektsgemäß eine weitere Reinigungsstufe der im Bereich des geplanten Abbaues anfallenden Niederschlagswässer vorgesehen. Diese Wässer sollten nicht direkt in den M-Bach eingeleitet werden, sondern im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens retardiert und über die belebte Bodenzone zur Versickerung gebracht werden. Die Reinigung über das Versickerungsbecken stelle sicher, dass sich Schwebstoffe gänzlich absetzten und so den M-Bach nicht erreichten. Auf Grund des Umstandes, dass bei ordnungsgemäßer Errichtung und Betrieb des geplanten Abbaues und der damit in Zusammenhang stehenden Anlagen und Maßnahmen keine merklichen Auswirkungen auf die qualitativen und quantitativen Grundwasserverhältnisse zu erwarten seien, könne aus grundwasserwirtschaftlicher Sicht festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung des Abstandes zum Abbaugebiet bzw. dem Hochwasserrückhaltebecken mit einer Beeinträchtigung des Brunnens der beschwerdeführenden Marktgemeinde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gerechnet werden könne.

Dieser fachlichen Einschätzung ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher Ebene entgegen getreten. Im Zusammenhang mit dem ins Spiel gebrachten Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2005, 2004/07/0012, und vom 14. Mai 1997, 97/07/0047). Kann aber der Eintritt solcher Beeinträchtigungen - wie hier - bei Umsetzung der Auflagen mit an größter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ist die Bewilligung zu erteilen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, 2005/07/0132).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die mit Auflage II.11.f.) festgelegte Kontrolle durch ein externes Überwachungsorgan betreffe nur die "bewilligten Anlagenbereiche", nicht aber z. B. die Strecke des Gerinnes von den Absetzbecken bis zum Einlauf in das Rückhaltebecken. Für diesen Bereich bedürfe es auch der externen, regelmäßigen Kontrolle, damit Schäden an Ufereinrissen, anwachsende Grobholzanlandungen etc. zur Vermeidung von Schäden bestmöglich vermieden würden.

Die Auflage II.11.f.) schreibt entsprechend dem diesbezüglichen Vorschlag des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Betriebsführung des Rückhaltebeckens vor, dass die externe Überwachung der Anlage durch einen einschlägig ausgebildeten Fachmann in 5-Jahres-Intervallen und zusätzlich nach Hochwässern HQ10 zu erfolgen habe. Von der Erforderlichkeit darüber hinaus gehender externer Kontrollen spricht der Amtssachverständige nicht. Weitere Kontrollen der Anlagen regelt die von den Amtssachverständigen positiv bewertete und durch den angefochtenen Bescheid ergänzte Betriebsordnung, die unter anderem vierteljährlich die Begehung und Kontrolle der gesamten Anlage auf Risse, Setzungen, Rutschungen, Anlandungen und Verklausungen sowie die Entfernung derselben vorschreibt. Warum die im Bescheid und in der Betriebsordnung vorgesehenen Kontrollen nicht ausreichen würden und eine externe Kontrolle erforderlich sein sollte, erläutert die Beschwerdeführerin nicht und legte auch zu dieser Frage - wie bereits oben dargestellt - insbesondere kein Gegengutachten vor.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 6. April 2004 darauf hingewiesen, dass die geringe Wassertiefe über die Überfallkante bei Totholzanfall mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verklausungen führen würde, und ausgeführt, dass daher auf einen Rechen nur dann verzichtet werden könne, wenn ein Totholzanfall ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin vermeint nun, dies sei nicht nachgewiesen und nicht ausschließbar, da nicht nur der Zufluss vom Abbaugebiet gegeben sei. Es mündeten weitere Seitengräben ein. Die Vorschreibung in Spruchpunkt II.3. des angefochtenen Bescheides sei nur eine Teillösung.

Es ist richtig, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige im genannten Gutachten davon ausging, dass auf einen Rechen nur dann verzichtet werden könne, wenn ein Totholzanfall ausgeschlossen werden könne. Die abschließende Klärung dieser Frage behielt er jedoch dem von ihm vorgeschlagenen Lokalaugenschein vom 24. September 2004 vor. Dabei stellte sich gemäß der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbaung heraus, dass bei entsprechend starkem Waldbewuchs an steilen Einhängen im Einzugsgebiet des M-Baches bei Extremereignissen (auf die ein Rückhaltebecken auszulegen sei) mit Schwemmholzanfall zu rechnen sei. Auf Vorschlag der Wildbach- und Lawinenverbauung wurde eine besser geeignete Rechenkonstruktion diskutiert und im Einvernehmen festgelegt. Statt eines Rechens in unmittelbarer Nähe der Hochwasserentlastung wurde der Rechen daher ca. an der Stauwurzel situiert. In seiner Stellungnahme vom 27. September 2004 schlug der wasserbautechnische Amtssachverständige sodann die Vorschreibung eines näher beschriebenen Wildholzrechens in Form einer Wildholz- und Geschieberückhaltesperre mit bachabwärts gelegenem Tosbecken im Bereich der Stauwurzel des Rückhaltebeckens vor, die schließlich Eingang in den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Punkt II.3. des angefochtenen Bescheides fand. Darüber hinaus wurde auch mit der Auflage II.14. vorgeschrieben, dass auch die Durchlässe des Ableitungsgerinnes vom Absetzbecken zum Rückhaltebecken unter der Gemeindestraße mit Grobrechen zu versehen sind. Die Notwendigkeit der Vorschreibung weiterer oder anders situierter Rechen wurde vom Amtssachverständigen nicht angenommen. Die Erforderlichkeit weiterer Rechen hat die Beschwerdeführerin auch nicht durch ein Gegengutachten dargelegt.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass eine unverzügliche Abdichtung von während des Abbaues auftretenden Rissen und Klüften zur Unterbindung des Eindringens von Oberflächenwässern in die tieferen wasserführenden Bereiche nicht vorgeschrieben worden sei.

Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Der grundwassertechnische Amtssachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden könne, dass der im Bereich der Bohrung DK3 angefahrene Kalkstein nicht den Schöckelkalken zugeordnet werden könne. Die vorhandenen Untergrundaufschlüsse ließen somit darauf schließen, dass nach Beendigung des Abbaues zumindest mehrere Meter Tonschiefer an Überdeckung vorhanden sein würden. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass wasserleitende Klüfte im Abbaugebiet aufträten. Grundsätzlich könne aber davon ausgegangen werden, dass es durch den geplanten Abbau bei Einhaltung entsprechender Vorsorgemaßnahmen (z.B. sorgfältige Abdichtung freigelegter wasserführender Klüfte) zu keiner Gefährdung des Grundwassers komme. Darauf aufbauend hat der Amtssachverständige die Aufnahme der Auflage I.14. in den Berufungsbescheid vorgeschlagen, wonach im Abbaugebiet festgestellte wasserführende Schichten und Klüfte der Wasserrechtsbehörde unverzüglich zu melden sind und vor der Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen wasserführende Klüfte dauerhaft abzudichten sind. Über die durchgeführten Abdichtungsmaßnahmen sei der Wasserrechtsbehörde nachweislich zu berichten.

Es ist daher keineswegs so, dass für die Zeit unmittelbar nach dem allfälligen Auftreten von Klüften gar keine Vorschreibungen getätigt wurden. Vielmehr soll gemäß der Auflage I.14. in einem derartigen Fall die weitere Vorgangsweise mit der Wasserrechtsbehörde abgestimmt werden.

Die Beschwerdeführerin bemängelt, im gesamten Abflussbereich und im Bereich des Rückhaltebeckens fehlten die von ihr geforderten Dokumentationen der Grundlagen die eine Beurteilung des Ausgangszustandes und eines künftigen Schadenszustandes oder zu entfernender Anlandungen messbar und erkennbar machten. Es sei insbesondere gefordert worden, dass im Bereich des Rückhaltebeckens und des M-Baches an Hand von Profilen dargestellt und festgelegt werde, ab wann Sedimentationen zu entfernen seien. Es sei aber lediglich durch die Auflage II.11.d.) festgelegt worden, dass das Retentionsbecken von Anlandungen zu räumen sei, wenn das Anlandungsvolumen im Retentionsraum 1000 m3 übersteige. Es könne keine angemessene Kontrolle von Anlandungen erfolgen, wenn auf Grund von Profilfestlegungen die Rahmen für maximale Anlandungen festgelegt seien. Mit diesen Einwendungen habe sich die Behörde gar nicht auseinander gesetzt. So sei nicht nachvollziehbar, wie Anlandungen von 1000 m3 im Beckenbereich vollstreckbar festzustellen seien. Ebenso sei mangels Feststellungen im Rahmen des Verfahrens künftig nicht festzustellen, inwieweit Uferanrisse oder Anschwemmungen entstanden seien, deren Instandsetzung durch die mitbeteiligte Partei vorzunehmen sei.

Dem ist zu entgegnen, dass die Auflage I.35. die Setzung von Höhenmarken in den Absetzbecken vorsieht, an denen der zur Verfügung stehende Sedimentationsraum und die Höhenlage der abgesetzten Feinteile leicht abgelesen werden kann. Die Profile des Rückhaltebeckens erliegen in den Projektunterlagen, sodass es auch diesbezüglich möglich ist, nachzuvollzi

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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