TE OGH 2007/4/10 Bsw6339/05

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Veröffentlicht am 10.04.2007
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Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Evans gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 10.4.2007, Bsw. 6339/05.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 8 EMRK - Verwendung von in-vitro entstandenen Embryonen nur mit Zustimmung des Samenspenders.Artikel 2, EMRK, Artikel 8, EMRK - Verwendung von in-vitro entstandenen Embryonen nur mit Zustimmung des Samenspenders.

Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).Keine Verletzung von Artikel 2, EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (13:4 Stimmen).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK (13:4 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 14 EMRK (13:4 Stimmen).Keine Verletzung von Artikel 14, EMRK (13:4 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Im Juli 2000 begannen die Bf. und ihr Lebensgefährte J. in einer Klinik in Bath eine Behandlung zur künstlichen Befruchtung. Am 10.10.2000 erfuhr das Paar, dass bei der Bf. Tumore in den Eierstöcken festgestellt wurden, die eine Entfernung derselben erforderlich machten. Die Ärzte wiesen sie auf die Möglichkeit hin, zuvor Eizellen für eine In-vitro-Fertilisation zu entnehmen, was jedoch möglichst bald geschehen müsse.

Noch am selben Tag erhielten die beiden eine einstündige Beratung, in der ihnen eine Krankenschwester erklärte, dass sie beide einer In-vitro-Fertilisation schriftlich zustimmen müssten und gemäß dem Human Fertilisation and Embryology Act 1990 (Anm.: Gemäß Anhang 3 zum Human Fertilisation and Embryology Act 1990 darf ein in vitro entstandener Embryo einer Person nur mit Zustimmung jener Personen, deren Eizelle bzw. Spermien zur Erzeugung des Embryos verwendet wurden, eingesetzt werden. Eine solche Zustimmung kann bis zum Zeitpunkt der Einsetzung des Embryos zurückgezogen werden. Die Aufbewahrung des Embryos ist nur solange zulässig, als eine Zustimmung beider Personen vorliegt) jeder der beiden seine Zustimmung jederzeit widerrufen könnte, solange die Embryonen nicht eingepflanzt worden seien. Auf die Frage nach der Möglichkeit, unbefruchtete Eizellen einzufrieren, wurde der Bf. mitgeteilt, dass diese Methode weit weniger Erfolg versprechend sei und in der Klinik in Bath nicht angewendet werde. Ihr Lebensgefährte versicherte ihr, dass er sie nicht verlassen würde und er der Vater ihrer Kinder sein wolle. Daraufhin unterzeichneten beide die nötige Zustimmungserklärung.Noch am selben Tag erhielten die beiden eine einstündige Beratung, in der ihnen eine Krankenschwester erklärte, dass sie beide einer In-vitro-Fertilisation schriftlich zustimmen müssten und gemäß dem Human Fertilisation and Embryology Act 1990 Anmerkung, Gemäß Anhang 3 zum Human Fertilisation and Embryology Act 1990 darf ein in vitro entstandener Embryo einer Person nur mit Zustimmung jener Personen, deren Eizelle bzw. Spermien zur Erzeugung des Embryos verwendet wurden, eingesetzt werden. Eine solche Zustimmung kann bis zum Zeitpunkt der Einsetzung des Embryos zurückgezogen werden. Die Aufbewahrung des Embryos ist nur solange zulässig, als eine Zustimmung beider Personen vorliegt) jeder der beiden seine Zustimmung jederzeit widerrufen könnte, solange die Embryonen nicht eingepflanzt worden seien. Auf die Frage nach der Möglichkeit, unbefruchtete Eizellen einzufrieren, wurde der Bf. mitgeteilt, dass diese Methode weit weniger Erfolg versprechend sei und in der Klinik in Bath nicht angewendet werde. Ihr Lebensgefährte versicherte ihr, dass er sie nicht verlassen würde und er der Vater ihrer Kinder sein wolle. Daraufhin unterzeichneten beide die nötige Zustimmungserklärung.

Am 12.11.2000 wurden der Bf. elf Eizellen entnommen und mit den Spermien ihres Lebensgefährten befruchtet, woraus sechs Embryonen entstanden, die aufbewahrt wurden. Zwei Wochen später unterzog sich die Bf. einer Operation, bei der beide Eierstöcke entfernt wurden. Sie wurde darüber informiert, dass ihr frühestens nach zwei Jahren ein Embryo in die Gebärmutter eingesetzt werden könne. Nachdem sich die Bf. und J. im Mai 2002 getrennt hatten, informierte J. die Klinik von der Trennung und erklärte, dass die Embryonen vernichtet werden sollten.

Die Klinik teilte der Bf. mit, dass J. seine Zustimmung zur weiteren Verwendung der Embryonen widerrufen habe und die Klinik daher rechtlich zur Vernichtung derselben verpflichtet sei. Die Bf. strengte daraufhin ein Verfahren vor dem High Court an, in dem sie unter anderem vorbrachte, J. könne seine einmal gegebene Zustimmung zur In-vitro-Fertilisation nicht zurückziehen. Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung, mit der die Klinik verpflichtet wurde, die Embryonen bis zum Abschluss des Verfahrens weiter aufzubewahren. Am 1.10.2003 wies der High Court die Klage der Bf. ab. Der Richter kam zu dem Schluss, dass die von J. erteilte Zustimmung zur Verwendung der Embryonen nicht unwiderruflich sei und er einer Fortsetzung der Behandlung der Bf. für den Fall einer Trennung nicht zugestimmt habe. J. habe nur seine Zustimmung zu einer gemeinsamen Behandlung erteilt. Er habe damit seinen Gefühlen zum damaligen Zeitpunkt Ausdruck verliehen, sich aber nicht für alle Zeiten gebunden. Angesichts der geänderten Umstände sei es nachvollziehbar, dass J. kein gemeinsames Kind mit der Bf. wolle. Zum Vorbringen der Bf., die Gesetzeslage sei unvereinbar mit Art. 2 und Art. 8 EMRK, stellte der High Court fest, ein Embryo sei keine durch die EMRK geschützte Person und die Möglichkeit eines Widerrufs der Zustimmung zur In-vitro-Fertilisation durch jeden der beiden Partner sei verhältnismäßig nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Klinik teilte der Bf. mit, dass J. seine Zustimmung zur weiteren Verwendung der Embryonen widerrufen habe und die Klinik daher rechtlich zur Vernichtung derselben verpflichtet sei. Die Bf. strengte daraufhin ein Verfahren vor dem High Court an, in dem sie unter anderem vorbrachte, J. könne seine einmal gegebene Zustimmung zur In-vitro-Fertilisation nicht zurückziehen. Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung, mit der die Klinik verpflichtet wurde, die Embryonen bis zum Abschluss des Verfahrens weiter aufzubewahren. Am 1.10.2003 wies der High Court die Klage der Bf. ab. Der Richter kam zu dem Schluss, dass die von J. erteilte Zustimmung zur Verwendung der Embryonen nicht unwiderruflich sei und er einer Fortsetzung der Behandlung der Bf. für den Fall einer Trennung nicht zugestimmt habe. J. habe nur seine Zustimmung zu einer gemeinsamen Behandlung erteilt. Er habe damit seinen Gefühlen zum damaligen Zeitpunkt Ausdruck verliehen, sich aber nicht für alle Zeiten gebunden. Angesichts der geänderten Umstände sei es nachvollziehbar, dass J. kein gemeinsames Kind mit der Bf. wolle. Zum Vorbringen der Bf., die Gesetzeslage sei unvereinbar mit Artikel 2 und Artikel 8, EMRK, stellte der High Court fest, ein Embryo sei keine durch die EMRK geschützte Person und die Möglichkeit eines Widerrufs der Zustimmung zur In-vitro-Fertilisation durch jeden der beiden Partner sei verhältnismäßig nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Der Court of Appeal bestätigte dieses von der Bf. angefochtene Urteil am 25.6.2004. Das Gericht stellte fest, das Gesetz stelle eindeutig auf einen bis zur Einsetzung des Embryos fortbestehenden Konsens zwischen beiden Partnern ab, weshalb J. berechtigt sei, seine Zustimmung zurückzuziehen. Der Court of Appeal qualifizierte den Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung des Privatlebens als verhältnismäßig und verneinte auch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots.

Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde vom House of Lords am 29.11.2004 für unzulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).Die Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und von Artikel 8, EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) alleine und in Verbindung mit Artikel 14, EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 2, EMRK:

In ihrer Beschwerde und ihrer Stellungnahme an die IV. Kammer brachte die Bf. vor, die Vorschriften des englischen Rechts, wonach die Embryonen aufgrund des Widerrufs der Zustimmung des Samenspenders zu ihrer Einpflanzung vernichtet werden mussten, verletzten das Recht auf Leben der Embryonen.In ihrer Beschwerde und ihrer Stellungnahme an die römisch vier. Kammer brachte die Bf. vor, die Vorschriften des englischen Rechts, wonach die Embryonen aufgrund des Widerrufs der Zustimmung des Samenspenders zu ihrer Einpflanzung vernichtet werden mussten, verletzten das Recht auf Leben der Embryonen.

Die IV. Kammer stellte in ihrem Urteil vom 7.3.2006 fest, dass die Frage nach dem Beginn des Rechts auf Leben in den Ermessensspielraum der Staaten fällt. Da ein Embryo nach englischem Recht keine eigenständigen Rechte oder Interessen hat, kann in seinem Namen kein Recht auf Leben nach Art. 2 EMRK geltend gemacht werden. Die Kammer verneinte daher eine Verletzung von Art. 2 EMRK.Die römisch vier. Kammer stellte in ihrem Urteil vom 7.3.2006 fest, dass die Frage nach dem Beginn des Rechts auf Leben in den Ermessensspielraum der Staaten fällt. Da ein Embryo nach englischem Recht keine eigenständigen Rechte oder Interessen hat, kann in seinem Namen kein Recht auf Leben nach Artikel 2, EMRK geltend gemacht werden. Die Kammer verneinte daher eine Verletzung von Artikel 2, EMRK.

Wie die Große Kammer feststellt, wurde die Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 2 EMRK stützt, von der Bf. vor der Großem Kammer nicht weiter verfolgt. Da ein an die Große Kammer verwiesener Fall aber alle Aspekte der Entscheidung der Kammer umfasst, muss die Sache dennoch auch unter Art. 2 EMRK behandelt werden.Wie die Große Kammer feststellt, wurde die Beschwerde, soweit sie sich auf Artikel 2, EMRK stützt, von der Bf. vor der Großem Kammer nicht weiter verfolgt. Da ein an die Große Kammer verwiesener Fall aber alle Aspekte der Entscheidung der Kammer umfasst, muss die Sache dennoch auch unter Artikel 2, EMRK behandelt werden.

Die Große Kammer stellt daher aus den von der IV. Kammer genannten Gründen fest, dass die von der Bf. und J. geschaffenen Embryonen kein Recht auf Leben iSv. Art. 2 EMRK haben und somit keine Verletzung von Art. 2 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).Die Große Kammer stellt daher aus den von der römisch vier. Kammer genannten Gründen fest, dass die von der Bf. und J. geschaffenen Embryonen kein Recht auf Leben iSv. Artikel 2, EMRK haben und somit keine Verletzung von Artikel 2, EMRK stattgefunden hat (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK:

Die Bf. bringt vor, dass die Bestimmungen des Anhangs 3 zum Human Fertilisation and Embryology Act 1990, die es J. erlaubten, seine Zustimmung nach der Befruchtung ihrer Eizellen mit seinen Spermien zu widerrufen, ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würden.

1. Zur Natur der betroffenen Rechte:

Es ist unbestritten, dass Art. 8 EMRK anwendbar ist und dass der Fall das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens betrifft. Die Große Kammer stimmt der Ansicht der IV. Kammer zu, wonach das Privatleben das Recht auf Achtung der Entscheidung, ein Kind zu bekommen, umfasst.Es ist unbestritten, dass Artikel 8, EMRK anwendbar ist und dass der Fall das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens betrifft. Die Große Kammer stimmt der Ansicht der römisch vier. Kammer zu, wonach das Privatleben das Recht auf Achtung der Entscheidung, ein Kind zu bekommen, umfasst.

Es ist jedoch festzuhalten, dass die Bf. sich nicht darüber beschwert, in irgendeiner Weise daran gehindert zu werden, Mutter im sozialen, rechtlichen oder physischen Sinn zu werden, da sie durch keine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts daran gehindert wird, ein Kind zu adoptieren oder ein aus gespendeten Eizellen stammendes Kind zur Welt zu bringen. Ihre Beschwerde richtet sich dagegen, dass sie durch die im Human Fertilisation and Embryology Act 1990 vorgesehene Notwendigkeit der Zustimmung des Samenspenders an einer Verwendung der durch sie und J. gemeinsam geschaffenen Embryonen gehindert und sie dadurch angesichts ihrer besonderen Umstände der einzigen Möglichkeit beraubt würde, jemals ein Kind zu haben, mit dem sie genetisch verwandt ist. Nach Ansicht der Großen Kammer fällt auch diese Angelegenheit in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK. Das Dilemma des vorliegenden Falles besteht in einem Konflikt zwischen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten zweier Personen: der Bf. und J. Das Interesse jeder dieser beiden Personen ist unvereinbar mit dem der anderen. Würde nämlich der Bf. die Verwendung der Embryonen gestattet, so wird J. gezwungen, Vater zu werden und wenn sein Widerruf der Zustimmung akzeptiert würde, so wird der Bf. die Möglichkeit genommen, Mutter eines genetisch verwandten Kindes zu werden. Welche Lösung die innerstaatlichen Behörden auch immer finden, würde diese stets zu einer völligen Vereitelung der Interessen eines der beiden Partner führen.Es ist jedoch festzuhalten, dass die Bf. sich nicht darüber beschwert, in irgendeiner Weise daran gehindert zu werden, Mutter im sozialen, rechtlichen oder physischen Sinn zu werden, da sie durch keine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts daran gehindert wird, ein Kind zu adoptieren oder ein aus gespendeten Eizellen stammendes Kind zur Welt zu bringen. Ihre Beschwerde richtet sich dagegen, dass sie durch die im Human Fertilisation and Embryology Act 1990 vorgesehene Notwendigkeit der Zustimmung des Samenspenders an einer Verwendung der durch sie und J. gemeinsam geschaffenen Embryonen gehindert und sie dadurch angesichts ihrer besonderen Umstände der einzigen Möglichkeit beraubt würde, jemals ein Kind zu haben, mit dem sie genetisch verwandt ist. Nach Ansicht der Großen Kammer fällt auch diese Angelegenheit in den Anwendungsbereich von Artikel 8, EMRK. Das Dilemma des vorliegenden Falles besteht in einem Konflikt zwischen durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten zweier Personen: der Bf. und J. Das Interesse jeder dieser beiden Personen ist unvereinbar mit dem der anderen. Würde nämlich der Bf. die Verwendung der Embryonen gestattet, so wird J. gezwungen, Vater zu werden und wenn sein Widerruf der Zustimmung akzeptiert würde, so wird der Bf. die Möglichkeit genommen, Mutter eines genetisch verwandten Kindes zu werden. Welche Lösung die innerstaatlichen Behörden auch immer finden, würde diese stets zu einer völligen Vereitelung der Interessen eines der beiden Partner führen.

2. Zur Frage, ob eine positive Verpflichtung oder ein Eingriff vorliegt:

Wie auch die IV. Kammer erachtet es die Große Kammer als angemessen, den Fall unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtungen des Staates zu analysieren. Die zentrale Frage ist nämlich, ob die angewendeten Gesetze einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen getroffen haben.Wie auch die römisch vier. Kammer erachtet es die Große Kammer als angemessen, den Fall unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtungen des Staates zu analysieren. Die zentrale Frage ist nämlich, ob die angewendeten Gesetze einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen getroffen haben.

Die Große Kammer akzeptiert die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte, die Zustimmung von J. habe sich nur auf eine gemeinsame Behandlung bezogen und nie auf eine Verwendung der Embryonen durch die Bf. alleine.

3. Zum Ermessensspielraum:

Der vorliegende Fall wirft ohne Zweifel heikle ethische und moralische Fragen auf. Es gibt in Europa bezüglich der Regelung der In-vitro-Fertilisation keine einheitlichen Standards und insbesondere keinen Konsens hinsichtlich der Frage, in welchem Stadium der Behandlung die Zustimmung des Samenspenders unwiderruflich wird. Da die Anwendung der In-vitro-Fertilisation vor dem Hintergrund rascher medizinischer und wissenschaftlicher Entwicklungen sensible moralische und ethische Fragen aufwirft und da der vorliegende Fall Gebiete berührt, auf denen keine Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten besteht, muss dem belangten Staat ein weiter Ermessensspielraum gewährt werden.

4. Zur Befolgung von Art. 8 EMRK:4. Zur Befolgung von Artikel 8, EMRK:

Zu prüfen bleibt, ob durch die Anwendung eines Gesetzes, das es J. gestattete, seine Zustimmung zur Einpflanzung der Embryonen in die Gebärmutter der Bf. zu widerrufen, unter den besonderen Umständen des Falles ein fairer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen getroffen wurde.

Die Tatsache, dass es nunmehr technisch möglich ist, menschliche Embryonen aufzubewahren, führt zu einem wesentlichen Unterschied zwischen In-vitro-Fertilisation und Befruchtung durch Geschlechtsverkehr, nämlich zur Möglichkeit einer gewissen Zeitspanne zwischen der Entstehung des Embryos und seiner Einpflanzung in die Gebärmutter. Der GH erachtet es als legitim – und sogar als wünschenswert –, wenn ein Staat Vorschriften erlässt, die diese Möglichkeit berücksichtigen. Die im Vereinigten Königreich gewählte Lösung erlaubt im Falle einer bevorstehenden vorzeitigen Unfruchtbarkeit der beteiligten Frau eine zehnjährige Aufbewahrung der Embryonen.

Zudem erfordert eine Behandlung zur In-vitro-Fertilisation eine schriftliche Zustimmung der beiden Partner, in der unter anderem die Art der Behandlung, zu welcher der Embryo verwendet werden soll, die maximale Aufbewahrungsdauer und die Vorgangsweise im Falle des Ablebens eines der Beteiligten festgelegt werden muss. Gemäß Anhang 3 zum Human Fertilisation and Embryology Act 1990 kann die Zustimmung durch jeden der beiden Partner bis zum Zeitpunkt der „Verwendung" des Embryos – also seiner Einpflanzung in die Gebärmutter – widerrufen werden.

Die Große Kammer stimmt mit der Ansicht der IV. Kammer überein, wonach der Human Fertilisation and Embryology Act 1990 das Ergebnis einer außerordentlich genauen Erwägung gesellschaftlicher, ethischer und rechtlicher Auswirkungen der Entwicklungen auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin war.Die Große Kammer stimmt mit der Ansicht der römisch vier. Kammer überein, wonach der Human Fertilisation and Embryology Act 1990 das Ergebnis einer außerordentlich genauen Erwägung gesellschaftlicher, ethischer und rechtlicher Auswirkungen der Entwicklungen auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin war.

Anhang 3 zum Human Fertilisation and Embryology Act 1990 verpflichtet jede Klinik, die In-vitro-Fertilisationen durchführt, den Personen, die sich einer solchen Behandlung unterziehen, diese Vorschriften über die Zustimmung zu erklären und ihre schriftliche Zustimmung einzuholen. Dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist, steht außer Streit. Auch wenn die Bf. aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands ihre Entscheidung rasch und unter extremem Stress treffen musste, wusste sie, dass es einige Zeit dauern würde, bis die Embryonen eingepflanzt werden könnten und dass es J. aufgrund der Rechtslage freistand, seine Zustimmung zu dieser Einpflanzung jederzeit zu widerrufen.

Während die Bf. kritisiert, dass die Vorschriften über die Zustimmung in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Umstände angewendet werden mussten, erachtet der GH die absolute Natur des Rechts als solche nicht für unvereinbar mit Art. 8 EMRK. Respekt für die Menschenwürde und den freien Willen, sowie der Wunsch, einen fairen Ausgleich zwischen den an einer In-vitro-Fertilisation beteiligten Partnern zu treffen, lagen der Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, Vorschriften zu erlassen, die keine Ausnahme gestatten, um zu gewährleisten, dass jede Person, die ihre Keimzellen für eine In-vitro-Fertilisation zur Verfügung stellt, im Voraus weiß, dass ihr genetisches Material nicht ohne ihre fortgesetzte Zustimmung verwendet werden darf. Die absolute Natur dieser Bestimmung diente außerdem der Rechtssicherheit und der Verhinderung von Willkür und Unstimmigkeiten bei einer Abwägung der nach Ansicht des Court of Appeal „absolut unabwägbaren" Interessen im Einzelfall. Diese von der Gesetzgebung verfolgten allgemeinen Ziele sind nach Ansicht des GH legitim und vereinbar mit Art. 8 EMRK.Während die Bf. kritisiert, dass die Vorschriften über die Zustimmung in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Umstände angewendet werden mussten, erachtet der GH die absolute Natur des Rechts als solche nicht für unvereinbar mit Artikel 8, EMRK. Respekt für die Menschenwürde und den freien Willen, sowie der Wunsch, einen fairen Ausgleich zwischen den an einer In-vitro-Fertilisation beteiligten Partnern zu treffen, lagen der Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, Vorschriften zu erlassen, die keine Ausnahme gestatten, um zu gewährleisten, dass jede Person, die ihre Keimzellen für eine In-vitro-Fertilisation zur Verfügung stellt, im Voraus weiß, dass ihr genetisches Material nicht ohne ihre fortgesetzte Zustimmung verwendet werden darf. Die absolute Natur dieser Bestimmung diente außerdem der Rechtssicherheit und der Verhinderung von Willkür und Unstimmigkeiten bei einer Abwägung der nach Ansicht des Court of Appeal „absolut unabwägbaren" Interessen im Einzelfall. Diese von der Gesetzgebung verfolgten allgemeinen Ziele sind nach Ansicht des GH legitim und vereinbar mit Artikel 8, EMRK.

Die Große Kammer empfindet großes Mitgefühl mit der Bf., die sich nichts so sehr wünscht wie ein genetisch verwandtes Kind. Dennoch sollte dem Recht der Bf. auf Achtung ihrer Entscheidung, Mutter im genetischen Sinne zu werden, kein größeres Gewicht beigemessen werden als dem Recht von J. auf Achtung seiner Entscheidung, kein gemeinsames Kind mit ihr haben zu wollen.

Der GH anerkennt, dass dem Parlament eine andere Regelung der Situation möglich gewesen wäre. Die zentrale Frage unter Art. 8 EMRK ist aber nicht, ob der Gesetzgeber andere Regelungen hätte treffen können, sondern ob das Parlament den ihm unter diesem Artikel eingeräumten Ermessensspielraum durch die vorgenommene Interessensabwägung überschritten hat.Der GH anerkennt, dass dem Parlament eine andere Regelung der Situation möglich gewesen wäre. Die zentrale Frage unter Artikel 8, EMRK ist aber nicht, ob der Gesetzgeber andere Regelungen hätte treffen können, sondern ob das Parlament den ihm unter diesem Artikel eingeräumten Ermessensspielraum durch die vorgenommene Interessensabwägung überschritten hat.

Die Große Kammer gelangt zu dem Ergebnis, dass angesichts des Fehlens eines europäischen Konsenses in diesem Punkt und der Tatsache, dass die innerstaatlichen Regeln eindeutig waren, der Bf. zur Kenntnis gebracht wurden und einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen trafen, keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt (13:4 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Türmen, Tsatsa-Nikolovska, Spielmann und Ziemele).Die Große Kammer gelangt zu dem Ergebnis, dass angesichts des Fehlens eines europäischen Konsenses in diesem Punkt und der Tatsache, dass die innerstaatlichen Regeln eindeutig waren, der Bf. zur Kenntnis gebracht wurden und einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen trafen, keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt (13:4 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Türmen, Tsatsa-Nikolovska, Spielmann und Ziemele).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK:

Die Große Kammer erachtet es nicht als erforderlich, im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob sich die Bf. zu Recht über eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu einer anderen Frau in einer analogen Situation beschweren kann, da die Gründe für eine Verneinung einer Verletzung von Art. 8 EMRK auch eine vernünftige und sachliche Rechtfertigung unter Art. 14 EMRK darstellen. Daher liegt keine Verletzung von Art. 14 EMRK vor (13:4 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Türmen, Tsatsa-Nikolovska, Spielmann und Ziemele).Die Große Kammer erachtet es nicht als erforderlich, im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob sich die Bf. zu Recht über eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu einer anderen Frau in einer analogen Situation beschweren kann, da die Gründe für eine Verneinung einer Verletzung von Artikel 8, EMRK auch eine vernünftige und sachliche Rechtfertigung unter Artikel 14, EMRK darstellen. Daher liegt keine Verletzung von Artikel 14, EMRK vor (13:4 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Türmen, Tsatsa-Nikolovska, Spielmann und Ziemele).

Vom GH zitierte Judikatur:

Pretty/GB v. 29.4.2002, NL 2002, 31; EuGRZ 2002, 234; ÖJZ 2003, 311. Christine Goodwin/GB v. 11.7.2002, NL 2002, 145; ÖJZ 2003, 766. Odièvre/F v. 13.2.2003, NL 2003, 27; EuGRZ 2003, 584; ÖJZ 2005, 34. Vo/F v. 8.7.2004 (GK), NL 2004, 180; EuGRZ 2005, 568.

Anmerkung: Die IV. Kammer verneinte in ihrem Urteil vom 7.3.2006 (NL 2006, 72) eine Verletzung von Art. 2 (einstimmig), Art. 8 (5:2 Stimmen) und Art. 14 EMRK (einstimmig).Anmerkung: Die römisch vier. Kammer verneinte in ihrem Urteil vom 7.3.2006 (NL 2006, 72) eine Verletzung von Artikel 2, (einstimmig), Artikel 8, (5:2 Stimmen) und Artikel 14, EMRK (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.4.2007, Bsw. 6339/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 90) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/07_2/Evans.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Dokumentnummer

JJT_20070410_AUSL000_000BSW06339_0500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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