TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/2 2004/10/0108

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
UniversitätsG 2002 §123;
UOG 1975 §36 Abs3;
UOG 1975 §36 Abs5;
UOG 1975 §36 Abs6;
UOG 1975 §36 Abs7;
UOG 1993 §14 Abs5;
UOG 1993 §28 Abs5;
UOG 1993 §28 Abs6a idF 1997/I/099;
UOG 1993 §28 Abs7 idF 1997/I/099;
UOG 1993 §28 Abs7a idF 1997/I/099;
UOG 1993 §28 Abs9 idF 2001/I/013;
UOG 1993 §28 idF 2001/I/013;
UOG 1993 §87 Abs18;
UOG 1993 §88 Abs2 Z5;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. UOG 1993 § 88 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie den Senatspräsidenten Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Dr. CP in W, vertreten durch Dr. Rainer Pallas, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25, gegen den Bescheid der Vizerektorin der Universität W vom 7. Mai 2004, Zl. 82/18 - 2001/2002, betreffend Verleihung der Lehrbefugnis, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Vizerektorin der Universität W vom 17. August 2004, Zl. 82/18 - 2001/2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Universität W Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 23. September 1997 beantragte die Beschwerdeführerin beim Fakultätskollegium der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität W die Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen". Am 18. November 1997 erklärte sie, sie wolle "nach reiflicher Überlegung und fachlicher Rücksprache das Ansuchen um die Verleihung der Venia legendi abändern und die Fachbezeichnung Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte vorschlagen". Diese Erklärung wiederholte sie mit geringfügigen Modifikationen am 20. November 1997.

Das Fakultätskollegium setzte eine Habilitationskommission ein, deren konstituierende und erste Sitzung am 3. Dezember 1997 stattfand.

Mit Bescheid des Dekans der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität W vom 20. Dezember 1999 wurde die Beschwerdeführerin auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission vom 26. Mai 1999 gemäß § 36 Abs. 4 UOG 1975 zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zugelassen. Eingangs des Bescheides wurde auf das Ansuchen um Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen" und die Änderung des Antrages auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte" hingewiesen. Nach der Begründung des Bescheides "konnte der Abschnitt zwei gemäß § 36 Abs. 3 UOG 1975 auf Grund der eingeholten Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen und der in der Kommission geführten Diskussion darüber positiv abgeschlossen werden".Mit Bescheid des Dekans der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität W vom 20. Dezember 1999 wurde die Beschwerdeführerin auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission vom 26. Mai 1999 gemäß Paragraph 36, Absatz 4, UOG 1975 zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zugelassen. Eingangs des Bescheides wurde auf das Ansuchen um Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen" und die Änderung des Antrages auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte" hingewiesen. Nach der Begründung des Bescheides "konnte der Abschnitt zwei gemäß Paragraph 36, Absatz 3, UOG 1975 auf Grund der eingeholten Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen und der in der Kommission geführten Diskussion darüber positiv abgeschlossen werden".

Mit Bescheid des Dekans vom 25. Juni 2002 wurde - nach Vorbemerkungen betreffend den "positiven Abschluss von Abschnitten zwei und drei des Habilitationsverfahrens" und die "negative Beurteilung von Schritt drei nach ausführlicher Diskussion der didaktischen Gutachten in der Sitzung am 16. Mai 2000" - unter der Überschrift "Spruch" ausgesprochen, "die Kommission hat in ihrer Sitzung beschlossen, die beantragte Venia zurückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 4 UOG 1975 nicht gegeben sind". Begründend wurde dargelegt, nach ausführlicher Diskussion der didaktischen Gutachten und geheimer Abstimmung sei die Mehrheit der Kommissionsmitglieder zum Schluss gekommen, dass die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin für die weitere universitäre Lehre nicht ausreichend seien. Im Zuge der von ihr abgehaltenen Lehrveranstaltung seien folgende Mängel festgestellt worden:Mit Bescheid des Dekans vom 25. Juni 2002 wurde - nach Vorbemerkungen betreffend den "positiven Abschluss von Abschnitten zwei und drei des Habilitationsverfahrens" und die "negative Beurteilung von Schritt drei nach ausführlicher Diskussion der didaktischen Gutachten in der Sitzung am 16. Mai 2000" - unter der Überschrift "Spruch" ausgesprochen, "die Kommission hat in ihrer Sitzung beschlossen, die beantragte Venia zurückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 4, UOG 1975 nicht gegeben sind". Begründend wurde dargelegt, nach ausführlicher Diskussion der didaktischen Gutachten und geheimer Abstimmung sei die Mehrheit der Kommissionsmitglieder zum Schluss gekommen, dass die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin für die weitere universitäre Lehre nicht ausreichend seien. Im Zuge der von ihr abgehaltenen Lehrveranstaltung seien folgende Mängel festgestellt worden:

Während des Vortrages würden keine Quellen angegeben, was ein Nachvollziehen der Argumentation maßgeblich erschwere. Der Aufbau der Lehrveranstaltung sei verwirrend. So werde zwischen den Ausführungen zur Odyssee und zu den Argonauten ohne nachvollziehbaren Grund die Besiedlungsgeschichte Ozeaniens eingefügt. Das theoretische Grundgerüst der Thematik werde nicht, wie sonst üblich, an den Beginn, sondern erst an den Schluss der Lehrveranstaltung gestellt. Die Teilnehmer an der Lehrveranstaltung hätten den Eindruck gewonnen, dass große methodische Mängel bestünden. Was den didaktischen Stil betreffe, so werde der Beschwerdeführerin vor allem von studentischer Seite vorgeworfen, dass sie sich bei Fragen persönlich angegriffen fühle und unsachlich in die Entstehungsgeschichte ihrer Arbeit abschweife. Bei Verständnisfragen reagiere sie noch höflich und zuvorkommend, auf inhaltliche Fragen aber werde sie meist belehrend und reagiere beleidigt. Die Lehrveranstaltung werde zum Frontalvortrag, obwohl vorher mit der Kommission vereinbart worden sei, auch Zeit für Diskussionen einzuplanen. Es bestünden spezifisch wissenschaftliche Defizite. An der Universität W sei eine fundierte theoretische Ausbildung Basis für jedes wissenschaftliche Arbeiten. Dazu zähle, dass bestimmte große wissenschaftliche Werke (wie z.B. das vierbändige Werk "Mythologica" von Levi-Strauss) als Grundrüstzeug für jeden Studierenden dieser Studienrichtung betrachtet werden könnten. Die studentische Kurie werfe der Beschwerdeführerin aber in ihrem Gutachten vor, dass sie für die vergleichende Forschung Theorie für nicht notwendig betrachte. Es seien Bedenken zu äußern, dass in der Forschungsrichtung Ethnohistorie, der die Arbeiten der Beschwerdeführerin im weiteren Sinn zugerechnet werden könnten, die unreflektierte Verwendung von Oraltraditionen leicht als unseriös bezeichnet werden könne und dies von der Beschwerdeführerin damit gerechtfertigt werde, dass "sowieso alles auf die Ägypter zurückzuführen" sei.

Mit an den Dekan gerichtetem Schriftsatz vom 10. Juli 2002 erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch gegen den negativen Bescheid meines Habilitationsverfahrens im dritten Abschnitt vom 25. Juni 2002, in eventu Berufung" mit dem Antrag, "meinem Einspruch stattzugeben". Begründend wird den Darlegungen des bekämpften Bescheides im Einzelnen entgegen getreten.

Die konstituierende und erste Sitzung der vom Rektor eingesetzten besonderen Habilitationskommission fand am 21. Oktober 2003 statt.

Die Kommission fasste in dieser Sitzung einstimmig den Beschluss, zur Begutachtung im Sinne des § 28 Abs. 9 iVm Abs. 6 UOG 1993 betreffend die wissenschaftliche Qualifikation aus dem Kreis der Kommission O. Univ. Prof. Dr. A., Prof. Dr. K. (Frankfurt) und Univ. Prof. Dr. E. sowie als weiteren Gutachter Univ. Prof. Dr. P. (Innsbruck) zu bestellen.Die Kommission fasste in dieser Sitzung einstimmig den Beschluss, zur Begutachtung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 6, UOG 1993 betreffend die wissenschaftliche Qualifikation aus dem Kreis der Kommission O. Univ. Prof. Dr. A., Prof. Dr. K. (Frankfurt) und Univ. Prof. Dr. E. sowie als weiteren Gutachter Univ. Prof. Dr. P. (Innsbruck) zu bestellen.

Auf Grund eines näher dargelegten Befundes gelangte Univ. Prof. Dr. E. zum "Gesamturteil des Gutachters", dass "die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift methodisch nicht einwandfrei durchgeführt sind, zwar vielleicht 'Ergebnisse' enthalten, aber keine wissenschaftlichen, und daher auch nicht geeignet sind, die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung zu beweisen". Darüber hinaus dürfte die angestrebte Lehrbefugnis nicht der Forderung des § 28 Abs. 1 UOG 1993 zu entsprechen, dass eine Lehrbefugnis nur für ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang erteilt werden kann. "Frühe Seereisen" sei sicher kein wissenschaftliches Fach; "Völkerkunde der Antike" könnte als ein solches angesehen werden, doch fehlten hier wesentliche Bereiche, die nach Meinung des Gutachters für eine Beherrschung des Habilitationsfaches unabdingbar wären, wie die Frage der Ethnogenese antiker Völkerschaften (Kelten, Etrusker), eine Beschäftigung mit der antiken Ethnographie (Herodot, der bei der Habilitationswerberin nur eine relativ unbedeutende Rolle spiele, oder Poseidonios) oder eine Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen wissenschaftlichen Kultur zu kulturanthropologischen Fragen oder Einzelerscheinungen der antiken Ethnologie. Schon aus diesem Grund sei (nach Meinung des Gutachters) das Habilitationsansuchen zurückzuweisen.Auf Grund eines näher dargelegten Befundes gelangte Univ. Prof. Dr. E. zum "Gesamturteil des Gutachters", dass "die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift methodisch nicht einwandfrei durchgeführt sind, zwar vielleicht 'Ergebnisse' enthalten, aber keine wissenschaftlichen, und daher auch nicht geeignet sind, die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung zu beweisen". Darüber hinaus dürfte die angestrebte Lehrbefugnis nicht der Forderung des Paragraph 28, Absatz eins, UOG 1993 zu entsprechen, dass eine Lehrbefugnis nur für ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang erteilt werden kann. "Frühe Seereisen" sei sicher kein wissenschaftliches Fach; "Völkerkunde der Antike" könnte als ein solches angesehen werden, doch fehlten hier wesentliche Bereiche, die nach Meinung des Gutachters für eine Beherrschung des Habilitationsfaches unabdingbar wären, wie die Frage der Ethnogenese antiker Völkerschaften (Kelten, Etrusker), eine Beschäftigung mit der antiken Ethnographie (Herodot, der bei der Habilitationswerberin nur eine relativ unbedeutende Rolle spiele, oder Poseidonios) oder eine Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen wissenschaftlichen Kultur zu kulturanthropologischen Fragen oder Einzelerscheinungen der antiken Ethnologie. Schon aus diesem Grund sei (nach Meinung des Gutachters) das Habilitationsansuchen zurückzuweisen.

Univ. Prof. Dr. P. legte auf Grund eines detaillierten, zahlreiche Belegstellen anführenden Befundes dar, die methodische Vorgangsweise der Habilitationswerberin werde in keiner Weise wissenschaftlichen Maßstäben insgesamt und erst recht nicht solchen gerecht, die für eine Habilitation zu gelten hätten. Es werde keine argumentative Auseinandersetzung mit den bisherigen thematisch einschlägigen Lehrmeinungen geboten, ja nicht einmal annäherungsweise die Kenntnis dieser Literatur unter Beweis gestellt. Die Arbeiten der Habilitationswerberin wiesen über weite Strecken auch keine Belege für die im Text getroffenen Aussagen bzw. Behauptungen aus. Vielmehr folge die Verfasserin kritiklos den Hypothesen einiger weniger Autoren, die ihrerseits von einer vorgefassten Auffassung bestimmt wären, in den Augen der Habilitationswerberin jedoch als erwiesene Tatsachen qualifiziert seien. Es fehle jedes kritische Hinterfragen von vorgegebenen Auffassungen und Schlussfolgerungen, welche sie über Hunderte von Seiten wörtlich zitierend mit kurzen eigenen überleitenden Sätzen verbunden wiedergebe. Die Art ihrer methodischen Vorgangsweise sei geprägt von einer völlig unhistorischen Denkweise. Zum Gravierendsten zähle der Umstand, dass mythische und sagenhafte Erzählungen als Tatsachenberichte über historische Ereignisse gewertet würden. Um diese, wie z.B. archaische Glaubensvorstellungen, wieder in glaubwürdige Fakten zu verwandeln, bediene sich die Habilitationswerberin stets einer stupiden Rationalisierung. In einer anachronistischen, den historischen Wandel negierenden Weise würden Schlussfolgerungen gezogen, die zeitliche wie geographische Lücken im Belegmaterial völlig negierten, um damit die vorgefasste Meinung zu untermauern. Die vorgelegten Arbeiten entsprächen in keiner Weise den wissenschaftlichen Anforderungen, nicht einmal denen, die an eine Dissertation zu richten wären.

Univ. Prof. Dr. A. legte - ohne einen ins Einzelne gehenden Befund vorzulegen - dar, die Habilitationswerberin vertrete in dem Expertenstreit, ob es entscheidende Kulturkontakte Ägyptens und der europäischen Antike über verschiedene Zwischenstationen mit dem präkolumbianischen Amerika gegeben habe, die "heutige Minderheitenmeinung", dass es solche Kontakte gegeben habe. An diesem Expertenstreit sei die Völkerkunde als eine unter vielen Vorläufern der heutigen Kultur- und Sozialanthropologie über viele Jahrzehnte hinweg in einem gewissen Ausmaß beteiligt gewesen. Seit den 60-er Jahren werde der Völkerkunde international jedoch keinerlei wesentliche Kompetenz zur Lösung dieses speziellen Expertenstreits zugesprochen. Die Habilitationswerberin sei somit heute eine "sehr einsame völkerkundliche Stimme im einem immer noch nicht zufriedenstellend gelösten Expertenstreit". Das Fach des Gutachters, die Kultur- und Sozialanthropologie, sei seit gut 40 Jahren an diesem Expertenstreit in keiner irgendwie relevanten Weise beteiligt. Daher sei selbst in der extensiven Auslegung sein Fach für die Lösung dieser Streitfrage heute nicht zuständig. Sein Gutachten könne auch keineswegs als "Fachexpertise" eingestuft werden. Er stütze sich ausschließlich auf trans- und interdisziplinäre Kriterien eines redlichen, zeitgemäßen und innovationsorientierten Forschungsbetriebes. Aus dieser Sicht sei heute nicht einwandfrei zu klären, ob das Werk der Habilitationswerberin in der Hauptsache einen unangebrachten und unzeitgemäßen völkerkundlichen Nachzügler zu einer interdisziplinären Debatte darstelle, die innerhalb des Faches vor mindestens 40 Jahren beendet wurde, außerhalb des Faches aber sicherlich anhalte, oder ob das Werk der Habilitationswerberin mit der erfrischenden Sicht der völkerkundlichen Außenseiterin neue und innovative Perspektiven in die Debatte einbringe, wodurch ihr Werk sich in der Hauptsache einmal als Vorbote größerer Veränderungen und neuer Einsichten im Wissensstand rund um diesen Expertenstreit erweisen könnte. Die Grundhaltung des Gutachters in solchen Fragen folge dem Prinzip "in dubio pro reo". Daher laute sein Fazit, der Habilitationskommission zu empfehlen, nicht davon auszugehen, dass das vorliegende Werk einen verspäteten Nachzügler zu einer wissenschaftlichen Sackgasse der alten Völkerkunde darstelle. Vielmehr werde der Habilitationskommission empfohlen, davon auszugehen, dass das begutachtete Werk möglicherweise innovatives Potenzial für eine interessante und relevante interdisziplinäre Debatte enthalte, an deren praktisch-empirischer Lösung aber die heutige internationale Kultur- und Sozialanthropologie nicht beteiligt sein werde, weil es dafür kompetente Spezialdisziplinen gebe. Daher werde der Kommission empfohlen, das Werk der Habilitationswerberin als im Wesentlichen kompetente Minderheiten-Auffassung in einem interdisziplinären Expertenstreit zu bewerten. Als Nichtexperte beurteile er unter den ihm zur Verfügung stehenden interdisziplinären und spezifischen kultur/sozialanthropologischen Kriterien die gemäß § 28 Abs. 5 UOG 1993 zu prüfenden Gesichtspunkte wie folgt:Univ. Prof. Dr. A. legte - ohne einen ins Einzelne gehenden Befund vorzulegen - dar, die Habilitationswerberin vertrete in dem Expertenstreit, ob es entscheidende Kulturkontakte Ägyptens und der europäischen Antike über verschiedene Zwischenstationen mit dem präkolumbianischen Amerika gegeben habe, die "heutige Minderheitenmeinung", dass es solche Kontakte gegeben habe. An diesem Expertenstreit sei die Völkerkunde als eine unter vielen Vorläufern der heutigen Kultur- und Sozialanthropologie über viele Jahrzehnte hinweg in einem gewissen Ausmaß beteiligt gewesen. Seit den 60-er Jahren werde der Völkerkunde international jedoch keinerlei wesentliche Kompetenz zur Lösung dieses speziellen Expertenstreits zugesprochen. Die Habilitationswerberin sei somit heute eine "sehr einsame völkerkundliche Stimme im einem immer noch nicht zufriedenstellend gelösten Expertenstreit". Das Fach des Gutachters, die Kultur- und Sozialanthropologie, sei seit gut 40 Jahren an diesem Expertenstreit in keiner irgendwie relevanten Weise beteiligt. Daher sei selbst in der extensiven Auslegung sein Fach für die Lösung dieser Streitfrage heute nicht zuständig. Sein Gutachten könne auch keineswegs als "Fachexpertise" eingestuft werden. Er stütze sich ausschließlich auf trans- und interdisziplinäre Kriterien eines redlichen, zeitgemäßen und innovationsorientierten Forschungsbetriebes. Aus dieser Sicht sei heute nicht einwandfrei zu klären, ob das Werk der Habilitationswerberin in der Hauptsache einen unangebrachten und unzeitgemäßen völkerkundlichen Nachzügler zu einer interdisziplinären Debatte darstelle, die innerhalb des Faches vor mindestens 40 Jahren beendet wurde, außerhalb des Faches aber sicherlich anhalte, oder ob das Werk der Habilitationswerberin mit der erfrischenden Sicht der völkerkundlichen Außenseiterin neue und innovative Perspektiven in die Debatte einbringe, wodurch ihr Werk sich in der Hauptsache einmal als Vorbote größerer Veränderungen und neuer Einsichten im Wissensstand rund um diesen Expertenstreit erweisen könnte. Die Grundhaltung des Gutachters in solchen Fragen folge dem Prinzip "in dubio pro reo". Daher laute sein Fazit, der Habilitationskommission zu empfehlen, nicht davon auszugehen, dass das vorliegende Werk einen verspäteten Nachzügler zu einer wissenschaftlichen Sackgasse der alten Völkerkunde darstelle. Vielmehr werde der Habilitationskommission empfohlen, davon auszugehen, dass das begutachtete Werk möglicherweise innovatives Potenzial für eine interessante und relevante interdisziplinäre Debatte enthalte, an deren praktisch-empirischer Lösung aber die heutige internationale Kultur- und Sozialanthropologie nicht beteiligt sein werde, weil es dafür kompetente Spezialdisziplinen gebe. Daher werde der Kommission empfohlen, das Werk der Habilitationswerberin als im Wesentlichen kompetente Minderheiten-Auffassung in einem interdisziplinären Expertenstreit zu bewerten. Als Nichtexperte beurteile er unter den ihm zur Verfügung stehenden interdisziplinären und spezifischen kultur/sozialanthropologischen Kriterien die gemäß Paragraph 28, Absatz 5, UOG 1993 zu prüfenden Gesichtspunkte wie folgt:

Die Habilitationswerberin wende allgemein-wissenschaftliche Methoden sowie speziell-wissenschaftshistorische und speziellmythenanalytische Methoden an. Aus rein interdisziplinärer Sicht sei die methodisch einwandfreie Durchführung allgemein gegeben, und ebenso im speziell wissenschaftshistorischen Bereich, einschließlich der Wissenschaftsgeschichte der alten Völkerkunde. Im Bereich der speziell-mythenanalytischen Methoden hingegen kämen die heutigen Methoden der Völkerkunde (Kultur- und Sozialanthropologie) nirgends zur Anwendung (symbolische, strukturale, oder interpretative Anthropologie mit ihrem jeweils recht strengen Methodenkanon). Die Habilitationswerberin verwende also keinerlei etablierte und international akzeptierte Methoden jenes Faches, für das sie um die venia legendi ansuche. Allerdings verwende sie literaturgeschichtliche, philologische und kunsthistorische Methoden der Mythenanalyse, die ebenso legitim seien wie jene der Kultur- und Sozialanthropologie. Das Kriterium der methodisch einwandfreien Durchführung sei somit in jeder Hinsicht mit Ausnahme der mythenanalytischen Methodik des Fachbereiches Kultur- und Sozialanthropologie ("Völkerkunde") erfüllt. Das Kriterium, nach dem neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorzuliegen haben, könne der Gutachter aus der fachlichen Sicht der Kultur- und Sozialanthropologie nicht beurteilen, weil diesem Fach dazu "heute international jegliche Kompetenz fehlt". Aus interdisziplinärer Sicht meine der Gutachter, es wäre in Teilbereichen denkbar und möglich, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen. Olmekische Stelen und Schriftzeichen aus der Shang-Dynastie könnten sich als Evidenz herausstellen, welche die pazifische These anhaltender asiatischamerikanischer Kulturkontakte im Gefolge der ursprünglichen Besiedlung über die Beringstraße weiter erhärte. Ähnliches könnte für die vorgelegten linguistischen Evidenzen zur Osterinsel gelten. Dass Scylla und Charybdis mit den Regionen Torres Straight und Great Barrier Riff gleichzusetzen wären, halte der Gutachter hingegen "derzeit für eher unwahrscheinlich". "Größte Zweifel" hege er noch bei der Interpretation der Odyssee. Fachspezifisch sei das Kriterium "Neue wissenschaftliche Erkenntnisse" als "nicht beurteilbar" auszuweisen. Interdisziplinär gelte hingegen: "Es ist nicht auszuschließen und daher möglich". Zur Frage, ob die vorliegenden Arbeiten die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeiten zu seiner Förderung bewiesen, weise der Gutachter darauf hin, dass das beantragte Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen" laute. Die Bezeichnung des Faches und der Studienrichtung Kultur- und Sozialanthropologie als "Völkerkunde" sei im gesamten deutschen Sprachraum längst im Absterben begriffen und aus internationaler Sicht derart obsolet und anrüchig, dass der Gutachter der Habilitationskommission dringend empfehle, schon aus diesem Grund eine "Abänderung der beantragten venia" vorzunehmen, in der im Jahr 2003 jedenfalls das Wort "Völkerkunde" nicht mehr vorkommen dürfe. Seine gutachterliche Schlussfolgerung laute daher, die Kommission möge dem Antrag stattgeben, indem die venia legendi für "Ethnographie der Antike und frühe Seereisen" zuerkannt und die Habilitationswerberin "einer für die Antike zuständigen Fachrichtung zugewiesen" werde.

Univ. Prof. Dr. K. (Frankfurt) legte auf der Grundlage eines ins Einzelnen gehenden Befundes dar, die Habilitationswerberin stelle in ihren zur Zuerkennung der Lehrbefähigung eingereichten Arbeiten Behauptungen allgemeiner und spezifischer Art auf. Die allgemeine Behauptung sei die, dass es zu transatlantischen und transpazifischen Kulturkontakten schon seit der früheren Antike gekommen sei. Diese Hypothese entspreche zwar nicht den heute gültigen Lehrmeinungen, doch könne sie nicht grundsätzlich widerlegt werden. Die von der Habilitationswerberin zum Beleg herangezogenen Auffassungen älterer Autoren und empirischen Daten überzeugten jedoch nicht, weil sie entweder in einem hohen Grad spekulativer Natur oder allzu disparat und wissenschaftlich alles Andere als abgesichert seien. Insbesondere sei der methodische Umgang mit den Quellen, der Sekundärliteratur und den zur Beweisführung herangezogenen materiellen Zeugnissen zu bemängeln. Die spezifischen Thesen der eingereichten Arbeiten bezögen sich auf die Odyssee und die Argonautensage. Die Autorin glaube nachgewiesen zu haben, dass das zweite homerische Epos auf eine reale Weltumseglung der Phönizier zurückgehe und einerseits von ägyptischer, andererseits von griechischer Mythologie doppelt ummantelt sei (Kulturdiffusionismus, Seite 11). In ähnlicher Weise meine sie auch, das Argonautenepos des Apollonius von Rhodos als einen Bericht über frühantike Weltumseglungen dechiffrieren zu können. Ihre zum Beleg dieser beiden spezifischen Behauptungen vorgelegten Argumentationen beruhten auf einem methodisch noch entschieden fragwürdigeren Verfahren. Die Ergebnisse, zu denen sie auf diese Weise gelange, seien nach dem Erachten des Gutachters wissenschaftlich nicht haltbar. Wenn eine Universität einer Bewerberin die venia legendi zuerkenne, erkenne sie damit faktisch auch die wissenschaftliche Validität der Resultate der von der Bewerberin zum Zweck der Erlangung der Habilitation vorgelegten Arbeiten an. Es werde daher dringend davon abgeraten, dem Ansuchen zu entsprechen.

Die Beschwerdeführerin nahm (jeweils unter Vorlage umfangreicher Konvolute von Beilagen) mit Eingabe vom 4. Februar 2004 zu den Gutachten Univ. Prof. Dr. E. und Dr. P. und mit Eingabe vom 10. März 2004 zum Gutachten Univ. Prof. Dr. K. Stellung. Betreffend Befund und Gutachten von Univ. Prof. Dr. E. führte sie mit ins Einzelnen gehender Begründung aus, das Gutachten sei inhaltlich falsch und könne auch aus formalen Gründen der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Gutachter einräume, dass er die Habilitationsschrift nicht vollständig gelesen habe und weil sich das Gutachten "zum großen Teil durch polemische und beleidigende Äußerungen gegenüber meiner Person, der von mir eingereichten Habilitationsschrift sowie der anderen eingereichten Werke auszeichnet, mit dem Ziel, mich der Lächerlichkeit preis zu geben".

Auch das Gutachten von Prof. P. könne nicht zur Beurteilung ihrer Arbeit herangezogen werden. Der Gutachter setze sich mit der zu beurteilenden Materie gar nicht auseinander. Es sei daher nicht schlüssig. Es habe jedoch auch eine Herabsetzung ihrer Person und ihrer Werke zum Inhalt. Der Gutachter greife der Entscheidung der Kommission vor, indem er eine rechtliche Beurteilung treffe und selbst das Ansuchen um Habilitierung abweise. Das Gutachten weise auch schwere inhaltliche Mängel auf, die in der Stellungnahme der Habilitationswerberin unter Hinweis auf insgesamt 20 Anlagen im Einzelnen bezeichnet werden.

Auch Befund und Gutachten Univ. Prof. Dr. K. seien, wie im Einzelnen unter Hinweis auf zahlreiche Anlagen dargelegt wird, inhaltlich verfehlt und abwertend, polemisch, oft zynisch. Inhaltlich sei der Position von Prof. K. vor allem entgegen zu setzen, man müsse die Tatsache anerkennen, dass die Wanderungstheorien der Habilitationswerberin, die sie auf den großen Epen habe aufbauen können, bereits genetisch bewiesen seien.

Ausweislich der darüber von der besonderen Habilitationskommission aufgenommenen Niederschrift fand am 21. April 2004 in der Zeit von 15.30 Uhr bis 17 Uhr das Habilitationskolloquium und anschließend (in der Zeit von 17 Uhr bis 17.28 Uhr) die zweite Sitzung der besonderen Habilitationskommission statt. Nach Ausweis der Niederschrift hat die Habilitationswerberin eine "Vorrede" gehalten, in der sie verlangte, dass ein Protokoll angefertigt und ihr binnen 14 Tagen übermittelt werden möge. Sie habe kritisiert, dass sie kein Antwortschreiben auf ihre Stellungnahmen erhalten habe und dass die Vorbereitungszeit für das Kolloquium zu kurz gewesen sei.

In der in Anwesenheit von sieben Kommissionsmitgliedern (entschuldigt: Univ. Prof. Dr. A.) abgehaltenen zweiten Sitzung fasste die Kommission einstimmig den Beschluss, der Antrag werde mangels wissenschaftlicher Qualifikation (auf Grund der schriftlichen Arbeiten und der Aussprache im Rahmen des Kolloquiums) gemäß § 28 Abs. 5 iVm Abs. 6 UOG 1993 abgelehnt.In der in Anwesenheit von sieben Kommissionsmitgliedern (entschuldigt: Univ. Prof. Dr. A.) abgehaltenen zweiten Sitzung fasste die Kommission einstimmig den Beschluss, der Antrag werde mangels wissenschaftlicher Qualifikation (auf Grund der schriftlichen Arbeiten und der Aussprache im Rahmen des Kolloquiums) gemäß Paragraph 28, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, UOG 1993 abgelehnt.

Mit dem auf Grund des Beschlusses der besonderen Habilitationskommission vom 21. April 2004 erlassenen Bescheid der Vizerektorin vom 7. Mai 2004 (dem angefochtenen Bescheid) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach 'Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen' nach Durchführung des ersten Abschnittes des Habilitationsverfahrens wegen Nichterfüllung der wissenschaftlichen Qualifikation gemäß § 28 Abs. 9 und Abs. 6a UOG 1993 i.V.m. § 123 und 22 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen". Begründend wird dargelegt, die vom Rektor auf Grund des Einspruchs der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 9 UOG 1993 eingesetzte besondere Habilitationskommission habe zur Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Habilitationsschrift mit dem Titel "Die ersten Entdecker Amerikas - der Kulturdiffusionismus" sowie der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 6 UOG 1993 drei Gutachten von Mitgliedern der Kommission und ein externes Gutachten eingeholt. Nach zusammenfassender Wiedergabe der oben dargestellten Gutachten legte die belangte Behörde dar, gemäß § 28 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 UOG 1993 sei mit der Beschwerdeführerin eine öffentlich zugängliche Aussprache zu führen gewesen, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen sei. Mit Schreiben vom 18. März 2004 sei die Beschwerdeführerin für den 21. April 2004 zu einem Habilitationskolloquium eingeladen worden. Die Beschwerdeführerin habe die kurze Vorbereitungszeit kritisiert und beantragt, dass ein Protokoll geführt und ihr binnen 14 Tagen zugestellt werde. Die Kommission sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin eine ausreichende Vorbereitungszeit für das Kolloquium zur Verfügung gestanden sei, zumal von einer Habilitationswerberin erwartet werden müsse, dass sie jederzeit in der Lage sei, auf Einwände gegen ihre Habilitationsschrift einzugehen. Im Kolloquium habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, auf die gestellten Fragen einzugehen, sondern diese lediglich zum Anlass genommen habe, ihre Ideen erneut zu präsentieren. Im Anschluss an das Kolloquium habe die besondere Habilitationskommission nach Erörterung des Gutachtens und des Kolloquiums den Beschluss gefasst, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte" abzuweisen, weil die gemäß § 28 Abs. 5 UOG 1993 geforderten Kriterien einer Habilitationsschrift, nämlich methodisch einwandfrei durchgeführt zu sein und neue wissenschaftliche Ergebnisse zu enthalten, nicht vorlägen und die Habilitationswerberin damit die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsverfahrens und die Fähigkeit zu seiner Förderung nicht belegt habe.Mit dem auf Grund des Beschlusses der besonderen Habilitationskommission vom 21. April 2004 erlassenen Bescheid der Vizerektorin vom 7. Mai 2004 (dem angefochtenen Bescheid) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach 'Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen' nach Durchführung des ersten Abschnittes des Habilitationsverfahrens wegen Nichterfüllung der wissenschaftlichen Qualifikation gemäß Paragraph 28, Absatz 9 und Absatz 6 a, UOG 1993 i.V.m. Paragraph 123 und 22 Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 abgewiesen". Begründend wird dargelegt, die vom Rektor auf Grund des Einspruchs der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz 9, UOG 1993 eingesetzte besondere Habilitationskommission habe zur Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Habilitationsschrift mit dem Titel "Die ersten Entdecker Amerikas - der Kulturdiffusionismus" sowie der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz 6, UOG 1993 drei Gutachten von Mitgliedern der Kommission und ein externes Gutachten eingeholt. Nach zusammenfassender Wiedergabe der oben dargestellten Gutachten legte die belangte Behörde dar, gemäß Paragraph 28, Absatz 6, i.V.m. Absatz 9, UOG 1993 sei mit der Beschwerdeführerin eine öffentlich zugängliche Aussprache zu führen gewesen, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen sei. Mit Schreiben vom 18. März 2004 sei die Beschwerdeführerin für den 21. April 2004 zu einem Habilitationskolloquium eingeladen worden. Die Beschwerdeführerin habe die kurze Vorbereitungszeit kritisiert und beantragt, dass ein Protokoll geführt und ihr binnen 14 Tagen zugestellt werde. Die Kommission sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin eine ausreichende Vorbereitungszeit für das Kolloquium zur Verfügung gestanden sei, zumal von einer Habilitationswerberin erwartet werden müsse, dass sie jederzeit in der Lage sei, auf Einwände gegen ihre Habilitationsschrift einzugehen. Im Kolloquium habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, auf die gestellten Fragen einzugehen, sondern diese lediglich zum Anlass genommen habe, ihre Ideen erneut zu präsentieren. Im Anschluss an das Kolloquium habe die besondere Habilitationskommission nach Erörterung des Gutachtens und des Kolloquiums den Beschluss gefasst, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte" abzuweisen, weil die gemäß Paragraph 28, Absatz 5, UOG 1993 geforderten Kriterien einer Habilitationsschrift, nämlich methodisch einwandfrei durchgeführt zu sein und neue wissenschaftliche Ergebnisse zu enthalten, nicht vorlägen und die Habilitationswerberin damit die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsverfahrens und die Fähigkeit zu seiner Förderung nicht belegt habe.

Mit Bescheid der Vizerektorin vom 17. August 2004 wurde der Bescheid des Rektors vom 7. März 2004 dahin berichtigt, dass der Spruch laute:

"Der Antrag von Dr. C. auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach 'Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte' wird nach Durchführung des ersten Abschnittes des Habilitationsverfahrens wegen Nichterfüllung der wissenschaftlichen Qualifikation gemäß § 28 Abs. 9 und Abs. 6a UOG 1993 iVm §§ 123 und 22 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen."Der Antrag von Dr. C. auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach 'Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte' wird nach Durchführung des ersten Abschnittes des Habilitationsverfahrens wegen Nichterfüllung der wissenschaftlichen Qualifikation gemäß Paragraph 28, Absatz 9 und Absatz 6 a, UOG 1993 in Verbindung mit Paragraphen 123 und 22 Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 abgewiesen.

Auf Seite 4, Zeile 16, wird das Wort 'Habilitationsverfahrens' durch 'Habilitationsfachs' ersetzt."

Begründend wurde dargelegt, in der Einleitung und im Spruch des Bescheides vom 7. Mai 2004 sei der Wortlaut des beantragten Habilitationsfachs aus Versehen ungenau wiedergegeben worden. Aus der Begründung des Bescheides gehe jedoch klar hervor, dass der Antrag für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte" und nicht für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen" geprüft worden sei. Auch der Beschluss der besonderen Habilitationskommission beziehe sich auf das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte". Die Fachbezeichnung sei daher spruchgemäß zu berichtigen.

Der Bescheid wurde ausweislich des vom Rektorat der Universität W vorgelegten Rückscheines am 20. August 2004 der Habilitationswerberin zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 123 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, (die Bestimmung trat gemäß § 143 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 am 1. Oktober 2002 in Kraft), haben besondere Habilitationskommissionen, die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2006, Zl. 2003/10/0020 mwN).Gemäß Paragraph 123, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, (die Bestimmung trat gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 am 1. Oktober 2002 in Kraft), haben besondere Habilitationskommissionen, die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2006, Zl. 2003/10/0020 mwN).

Gemäß § 121 Abs. 25 Universitätsgesetz 2002 werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an den Universitäten mit 1. Jänner 2004 voll wirksam.Gemäß Paragraph 121, Absatz 25, Universitätsgesetz 2002 werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an den Universitäten mit 1. Jänner 2004 voll wirksam.

§ 88 Abs. 2 Z. 5 UOG 1993 bestimmt, dass bei Universitätsorganen gemäß UOG anhängig gemachte Habilitationsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 35 bis 37 UOG (dies ist das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, Universitätsorganisationsgesetz - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 804/1993) durchzuführen sind. Nach § 87 Abs. 18 UOG 1993 haben Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 5, UOG 1993 bestimmt, dass bei Universitätsorganen gemäß UOG anhängig gemachte Habilitationsverfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 35, bis 37 UOG (dies ist das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, Universitätsorganisationsgesetz - UOG, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1993,) durchzuführen sind. Nach Paragraph 87, Absatz 18, UOG 1993 haben Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

Im Beschwerdefall hat die besondere Habilitationskommission ihre Tätigkeit am 21. Oktober 2003 und somit nach dem Inkrafttreten des UOG 1993 für die Universität W am 1. Jänner 2000 (vgl. hiezu zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143), jedoch vor dem vollem Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 aufgenommen. Sie hatte - unter Bedachtnahme auf §§ 87 Abs. 18, 88 Abs. 2 Z. 5 UOG 1993, § 123 Universitätsgesetz 2002 - ihr Verfahren somit nach den Vorschriften des UOG 1993 durchzuführen (vgl. zum Übergang vom UOG 1975 zum UOG 1993 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/2001 insbesondere das Erkenntnis vom 18. Oktober

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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