TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/2 2006/10/0175

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §1a Abs1;
ForstG 1975 §1a Abs2;
ForstG 1975 §1a Abs4 lita;
ForstG 1975 §1a Abs4 litb;
ForstG 1975 §1a Abs4;
ForstG 1975 §33 Abs1;
ForstG 1975 §33 Abs2 litc;
ForstG 1975 §34 Abs1;
ForstG 1975 §34 Abs3 litc;
ForstG 1975 §35 Abs3 lita;
ForstG 1975 §35;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dr. KG in Graz, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Juni 2006, Zl. FA10A-31 Ge 21/06-8, betreffend Feststellung und Auftrag nach dem Forstgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 8. Jänner 2004 wurde festgestellt, dass die auf den Waldgrundstücken Nr. 777/1, 778/1 und 785, KG W. errichtete Umzäunung eine unzulässige Sperre darstelle und den Eigentümern (u.a. dem Beschwerdeführer) die Beseitigung der Sperreinrichtung im Bereich der jeweils in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke binnen festgesetzter Frist aufgetragen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer verpflichtet, binnen festgesetzter Frist eine näher dargestellte konsenslose Rodungsfläche auf dem Grundstück Nr. 778/1 und 785, KG W. im Ausmaß von insgesamt 580 m2 in bestimmter Art und Weise wieder zu bewalden und eine aus Sicht- und Windschutzwänden bestehende Begrenzung zu entfernen (Spruchpunkt II).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei anlässlich einer örtlichen Überprüfung festgestellt worden, dass der behördlichen Verfügung, eine dauernde Sperre von Waldgrund zu beseitigen, nachgekommen worden sei, dass die Waldfläche aber - unter Verwendung eines Teiles des Materials der beseitigten Sperreinrichtung - in einem Ausmaß von rund 2.134 m2 neuerlich gesperrt worden sei. Innerhalb der Zaunfläche sei eine Fläche von rund 580 m2 festgestellt worden, die konsenslos dem Forstzwang entzogen worden sei und als Rasenfläche genutzt werde. Diese Fläche werde nördlich von Sicht- und Windschutzwänden aus druckimprägniertem Holz begrenzt. Auf Grund der Äußerungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, die durch Luftbildauswertungen des Vermessungsamtes belegt seien, stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei der unbefugten Rodefläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Dass der Waldboden als Wiese und daher für andere Zwecke als für jene der Waldkultur genutzt werde, sei unbestritten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte im Wesentlichen vor, bei den betroffenen Grundstücken handle es sich nicht um Wald. Diese Grundstücke stellten lediglich eine "Pufferzone" zwischen den verbauten Arealen dar und dienten nicht der forstlichen Nutzung. Der Bewuchs mit einem Alter von 60 Jahren erreiche eine Überschirmung von drei Zehntel nicht. Überdies seien die Flächen durch einen parkmäßigen Aufbau gekennzeichnet. Für die Auffassung der belangten Behörde, es liege Wald vor, bestehe keine taugliche Ermittlungsgrundlage. Auch sei die Sperre rechtmäßig, weil der Eigentümer berechtigt sei, an sein Wohnhaus unmittelbar angrenzende Flächen zu sperren. Er sei zwar nicht Eigentümer der Grundstücke Nr. 777/1 und 778/1, KG W. doch auf Grund eines Pachtvertrages hierüber verfügungsberechtigt. Überdies sei er in Ansehung dieser Grundstücke vorkaufsberechtigt und habe dieses Recht bereits in Anspruch genommen. Er müsse daher wie ein Eigentümer behandelt werden. Die Sperre sei darüber hinaus rechtmäßig, weil es sich um Wiederbewaldungsflächen handle, für die nach dem Forstgesetz ohnedies ein Betretungsverbot gelte.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Juni 2006 wurde der Berufung insofern stattgegeben, als in Abänderung des Spruchpunktes II des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer lediglich für die auf dem Grundstück Nr. 778/1 liegende Teilfläche im Ausmaß von ca. 280 m2 eine - näher beschriebene - Wiederbewaldung aufgetragen wurde. Für den auf dem Grundstück Nr. 785 liegenden Teil der Rodefläche wurde dem Beschwerdeführer die Entfernung des abgelagerten Grünschnitts und Astmaterials aufgetragen sowie die Unterlassung jeglicher Maßnahmen, die das Aufkommen der Naturverjüngung behindern (z.B. Rasen mähen etc.). Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei schon mit Bescheid vom 12. August 2002 hinsichtlich der Grundstücke Nr. 777/1, 778/1 und 785, KG W. rechtskräftig festgestellt worden, dass die vom Beschwerdeführer damals herangezogenen Sperrgründe nicht vorlägen, was die Waldeigenschaft dieser Flächen vorausgesetzt habe. Bei der damals (am 9. November 2002) durchgeführten Verhandlung sei auch festgehalten worden, dass die Waldeigenschaft der eingezäunten Flächen nicht bestritten werde. Überdies sei damals festgehalten worden, dass die eingezäunten Waldkomplexe überwiegend durch Altholz überschirmt seien, wobei im Nebenbestand mit unterschiedlicher Intensität und Dichte Verjüngungen vorhanden seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu entgegnen, dass eine forstliche Bewirtschaftung alleine durch das Vorhandensein und die Bereitstellung der vier Waldfunktionen gegeben sei. Auch könne eine vorübergehende geringere Überschirmung zufolge Fällung von Borkenkäferbäumen nicht zur Nichtwaldeigenschaft der betroffenen Fläche führen. Aus den im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbildern könne eindeutig ersehen werden, dass die Fläche im Jahre 1999 noch zu 100 % überschirmt gewesen sei. Die geringere Überschirmung sei erst durch erforderlich gewordene Fällungen eingetreten. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 lit. a Forstgesetz lägen daher nicht vor. Betreffend die Baulandausweisung des Grundstückes Nr. 777/1 sei zu bemerken, dass dadurch die Waldeigenschaft dieser Fläche nicht verloren gehe. Diese Ausweisung stelle vielmehr einen Hinweis auf das öffentliche Interesse an einer Rodung dieses Grundstückes für Zwecke des "Siedlungswesens" dar. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um eine Rodungsbewilligung. Es sei auch kein Rodungsantrag gestellt worden. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einzäunung sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine Sperre im Sinne des Forstgesetzes handle; der Wald sei nicht mehr allseitig frei zugänglich. § 34 Abs. 3 lit. c Forstgesetz stelle bei der Berechnung der zulässigen Sperrfläche auf das Waldeigentum ab. Pachtflächen seien daher in die Berechnung nicht einzubeziehen. Das Betretungsverbot des § 33 Abs. 2 lit. c Forstgesetz berechtige noch nicht, eine Sperre anzubringen. Außerdem habe der beigezogene Amtssachverständige festgestellt, dass im Umfeld der betroffenen Flächen kein so gravierender Wildverbiss vorherrsche, dass eine flächige Einzäunung zur Verhinderung von Wildschäden unbedingt erforderlich sei. Es seien auch ohne weiteres Einzelschutzmaßnahmen möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sah im Übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Wald im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 1a Abs. 2 ForstG auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten gemäß § 1a Abs. 4 ForstG

unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erricht hat (lit. a),

bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaus ihres Bewuchses überwiegend anderen Zwecken als der Waldwirtschaft dienen (lit. b).

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 ForstG von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie gemäß § 5 Abs. 2 ForstG mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

1.

die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

2.

eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt worden ist und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt,

so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald handelt.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf forstfachlicher Grundlage gewonnene Auffassung zu Grunde, die Grundstücke Nr. 777/1, 778/1 und 785, KG W. seien Wald im Sinne des ForstG; der Ausnahmetatbestand gemäß § 1a Abs. 4 ForstG sei nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Fläche Wald sei. Weder sei der tatsächliche Grad der Überschirmung, noch die Erfüllung von Waldfunktionen festgestellt worden, sondern lediglich eine vorübergehend geringere Überschirmung eingeräumt worden. Der im Gutachten angesprochenen Anzeige des Stadtförsters vom 9. Mai 1995, die dem Beschwerdeführer im Übrigen niemals zugekommen sei, könne ebenfalls nicht entnommen werden, welche Dichte der angebliche frühere Bewuchs aus ca. 140-jährigen Fichten und Kiefern aufgewiesen habe. Die auf Luftbilder aus dem Jahre 1999 gestützte Annahme, es habe eine 100 %ige Überschirmung bestanden, beruhe offenbar auf einem Irrtum: Die Schlägerungen des ursprünglichen Bewuchses hätten nämlich - wie auch von sachverständiger Seite bestätigt worden sei - bereits vor dem 15. Mai 1995 stattgefunden. Im Übrigen habe die belangte Behörde den Einwand des Beschwerdeführers, die Stadt Graz als Eigentümerin der Grundstücke Nr. 777/1 und 778/1 sei zivilrechtlich verpflichtet gewesen, die ca. 140-jährigen Fichten zu entfernen, weil diese einen völligen Entzug von Licht und Luft sowie eine erhebliche Gefährdung des Wohnhauses des Beschwerdeführers mit sich gebracht hätten, weder überprüft noch gegenteilige Feststellungen getroffen. Tatsächlich stelle die in Rede stehende Fläche nicht Wald im Sinne des ForstG dar. Die erwähnten umfangreichen Schlägerungs- und Rodungsmaßnahmen hätten den ehemaligen Wald de facto zerstört. Der verbliebene Restbestand beschränke sich auf eine Fläche, die zu klein sei, um unter das ForstG zu fallen. Auch erreiche der ein Alter von mindestens 60 Jahren aufweisende Bewuchs nicht die Überschirmung von drei Zehntel. Die Flächen seien daher gemäß § 1a Abs. 4 lit. a ForstG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Weiters stellten die Flächen lediglich eine "Pufferzone" zwischen verbauten Arealen dar. Sie dienten dem Sichtschutz und seien de facto in die Gartenanlagen der umliegenden Liegenschaften integriert. Sie seien durch einen parkmäßig aufgebauten Bewuchs gekennzeichnet und daher auch gemäß § 1a Abs. 4 lit. b ForstG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Schließlich habe die belangte Behörde auch verkannt, dass das Grundstück Nr. 777/1 durch die Widmung als "Bauland" von der Zuständigkeit der Forstbehörde ausgenommen worden sei. Der Feststellungsbescheid vom 21. März 1995, wonach dieses Grundstück Wald im Sinne des ForstG darstelle, sei auf Grund des inzwischen vergangenen Zeitraumes und "auf Grund der Rechtsbeziehungen des Beschwerdeführers zu diesem Grundstück nicht ihm gegenüber verbindlich".

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen dargelegt, die Grundstücke Nr. 777/1, 778/1 und 785, alle KG W. seien bis auf die unbefugt gerodete Fläche in der Natur mit forstlichem Bewuchs voll bestockt (Natur- und Kunstverjüngung bis zu Altholz). Die Luftbilder aus 1990, 1997 und 2004 zeigten zur Gänze überschirmte Grundstücke. Hingewiesen werde auch auf den - mit den Verwaltungsakten vorgelegten - Bescheid vom 21. März 1995, mit dem festgestellt worden sei, dass das Grundstück Nr. 777/1 Wald im Sinne des ForstG darstelle.

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, das zur Annahme der Waldeigenschaft führende Ermittlungsergebnis sei nicht nachvollziehbar. Er zeigt aber weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene auf, dass die sachverständigen Darlegungen unzutreffend wären. Er behauptet auch nicht, dass konkrete Umstände (etwa in Gestalt einer Rodungsbewilligung) vorlägen, die den in Rede stehenden Grundflächen die Qualifikation als Wald genommen hätten.

Die Widmung eines Waldgrundstücks als "Bauland" bewirkt nicht den Verlust der Waldeigenschaft (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2005, Zl. 2003/10/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur). Vielmehr kommt in der Ausweisung eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan als Bauland (lediglich) ein öffentliches Interesse an dessen Verwendung zu Siedlungszwecken, somit ein öffentliches Rodungsinteresse zum Ausdruck, auf das im Rodungsverfahren gemäß § 17 ForstG Bedacht zu nehmen ist (vgl. die bei Jäger, Forstrecht, 2003, S. 117 f, dargestellte hg. Judikatur). Die Auffassung des Beschwerdeführers, das ForstG sei diesfalls unanwendbar, ist unzutreffend.

Das Vorbringen, durch "Schlägerungs- und Rodungsmaßnahmen" sei der Wald "de facto" zerstört worden, verkennt, dass die Beseitigung des forstlichen Bewuchses alleine an der Qualifikation eines Grundstücks als Wald nichts ändert. Auch vorübergehend unbestockte Flächen sind gemäß § 1a Abs. 2 ForstG Wald. Gegebenenfalls kommt die Pflicht des Waldeigentümers zur Wiederbewaldung (§ 13 ForstG) zum Tragen.

Dies übersieht der Beschwerdeführer offenbar auch bei seinem Vorbringen, die Stadt Graz sei zivilrechtlich verpflichtet gewesen, bestimmte Bäume zu fällen. Selbst wenn eine solche Verpflichtung bestanden hätte, änderte eine in Erfüllung dieser Verpflichtung vorgenommene Fällung nichts an der Waldeigenschaft der betroffenen Grundflächen.

Mit dem Hinweis, der ein Alter von mindestens 60 Jahren aufweisende forstliche Bewuchs erreiche den Überschirmungsgrad von 3/10 nicht und die Grundflächen wiesen zufolge ihrer Integrierung in Gartenanlagen einen parkmäßig aufgebauten Bewuchs auf, ist für den Beschwerdeführer gleichfalls nichts zu gewinnen. Soweit er mit diesem Vorbringen geltend macht, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 4 lit. a ForstG erfüllt, übersieht er, dass die hier normierte Fiktion - abgesehen von der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - nur für forstlich nicht genutzte Grundflächen zum Tragen kommt. Eine forstliche Nutzung liegt aber nicht nur im Falle (aktiver) forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen (zu denen etwa Fällungen zu zählen sind) vor, sondern auch dann vor, wenn eine Waldfläche der natürlichen Verjüngung überlassen wird (vgl. die Gesetzesmaterialien RV 970 BlgNR, XXI. GP, S. 29, und z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0139). Bereits der Umstand, dass - wie vom forstfachlichen Sachverständigen unbestritten ausgeführt wurde - auf den in Rede stehenden Flächen Naturverjüngung Platz gegriffen hat, - der Beschwerdeführer spricht im Zusammenhang mit der noch zu behandelnden Sperrproblematik selbst davon, es lägen "prinzipielle" Wiederbewaldungsflächen vor - steht daher einer Anwendung des § 1a Abs. 4 lit. a ForstG entgegen.

Was aber die Behauptung anlangt, die Grundflächen seien in die Gartenanlagen der umliegenden Liegenschaften integriert und hätten daher im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG einen "parkmäßig aufgebauten Bewuchs", verkennt der Beschwerdeführer, dass der erwähnte Ausnahmetatbestand nicht bereits dann erfüllt ist, wenn eine Waldfläche in eine Gartenanlage integriert wird. Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaus im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG ist vielmehr, dass der Bewuchs der betroffenen Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel aufgebaut wurde, einen "Landschaftsgarten" anzulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2005, Zl. 2003/10/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Schließlich sei bemerkt, dass auch die Auffassung der Beschwerde unzutreffend ist, der Waldfeststellungsbescheid vom 21. März 1995 sei für den Beschwerdeführer unverbindlich. Dies schon deshalb, weil mit einem Bescheid gemäß § 5 ForstG ausschließlich über Eigenschaften der Grundfläche abgesprochen wird, und seine Wirkungen daher über die Person des Bescheidadressaten hinausreichen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1997, Zl. 96/10/0079).

Die Auffassung der belangten Behörde, die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke seien Wald im Sinne des ForstG, ist somit nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Der Auffassung der belangten Behörde, die vorgenommene Umzäunung stelle eine nach dem ForstG unzulässige Sperre dar, hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Sperre könne sowohl von Tieren als auch von Menschen umgangen und "in Abständen" auch durchschritten werden. Im Übrigen sei die Sperre gemäß § 34 Abs. 3 lit. c ForstG zulässig, weil der Beschwerdeführer auf Grund der ihm aus dem Pachtvertrag mit der Stadt Graz zustehenden Verfügungsberechtigung wie ein Eigentümer behandelt werden müsse. Auch habe er das ihm vertraglich eingeräumte Vorkaufsrecht in Anspruch genommen, sodass ihm unabhängig von der Errichtung einer Kaufvertragsurkunde "oder gar" der grundbücherlichen Eintragung seines Eigentums die Parteistellung eines Eigentümers zukomme. Für die "prinzipiell" als Wiederbewaldungsflächen anzusehenden Flächen herrsche ein Betretungsverbot. Auch aus diesem Grund sei die Sperre zulässig; sie diene nicht zuletzt der Absicherung des Betretungsverbotes. Dass Einzelsicherungsmaßnahmen möglich seien, ändere nichts an der Eignung der gewählten Sichermaßnahme. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren auch in diesem Punkt mangelhaft geblieben.

Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Gemäß § 33 Abs. 1 ForstG darf jedermann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34 Wald zu Erholungszwecken betreten und sicht dort aufhalten. (§ 33 Abs. 2 ForstG nimmt bestimmte Flächen von der Benützung zu Erholungszwecken im Sinne des Abs. 1 aus und § 33 Abs. 3 ForstG regelt eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung des Waldes.)

Gemäß § 34 Abs. 1  ForstG kann unbeschadet des § 33 Abs. 2 Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer in den Fällen des Abs. 2 befristet und in den Fällen des Abs. 3 dauernd ausgenommen werden (Sperre).

Dauernde Sperren sind gemäß § 34 Abs. 3 lit. c zulässig für Waldflächen, die der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5 % von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.

Gemäß § 35 Abs. 1 ForstG hat die Behörde Sperren

1.

im Falle von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,

2.

im Falle eines Antrages auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oder

              3.       im Falle eines Antrages auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4 auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde gemäß § 35 Abs. 2 ForstG in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist.

Gemäß § 35 Abs. 3 ForstG ist die Sperre unzulässig, wenn

              a)       Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,

              b)       in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen werden kann,

              c)       die Behörde festgestellt hat, dass der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht entsprochen hat.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die "prinzipielle" Umgehungsmöglichkeit der Sperreinrichtung das Vorliegen einer "Sperre" in Zweifel zu setzen sucht, ist auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach eine Sperre unabhängig davon vorliegt, ob eine Überwindung des Zaunes an sich unschwer möglich ist und auch Durchlässe vorhanden sind. Auch in einem solchen Fall ist nämlich die allseitige, freie Begehbarkeit zumindest behindert (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0163, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die verfahrensgegenständliche Sperre lässt sich auch nicht unter § 34 Abs. 3 lit. c ForstG subsumieren, weil diese Bestimmung bei der Berechnung der zulässigen Sperrfläche auf das Waldeigentum abstellt, und daher Pachtflächen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 98/10/0383). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfügungsberechtigung des Pächters kommt es ebenso wenig an wie auf jene Rechtsstellung, die ihm aus der Einräumung eines Vorkaufsrechtes erwachsen ist. Dass er jedoch Eigentum an den in Rede stehenden Grundflächen erlangt hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Schließlich wird auch mit dem Hinweis, es liege "prinzipiell" eine Wiederbewaldungsfläche vor, für die § 33 Abs. 2 lit. c ForstG ein Betretungsverbot besteht, nicht aufgezeigt, dass die Wiederbewaldung - entgegen der auf forstfachlicher Grundlage beruhenden Annahme der belangten Behörde - im konkreten Fall eine Sperre erforderte; erst in einem solchen Fall könnte aber ein Grund für die Zulässigkeit der Sperre gemäß § 35 Abs. 3 lit. a ForstG bejaht werden.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Wiederbewaldungsauftrages bringt der Beschwerdeführer vor, die vorgeschriebenen Pflanzenarten seien ungeeignet, zu einer erfolgreichen Aufforstung der Fläche zu führen. Diesen bereits im Verfahren erhobenen Einwand habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen. Auch habe sie eine für die betroffene Fläche überproportional hohe Anzahl an Bäumen vorgeschrieben. Das Ausmaß der Bestockung wäre diesfalls höher als vor der Schlägerung.

Mit diesem Vorbringen wird die forstfachliche Grundlage des Wiederbewaldungsauftrages schon deshalb nicht in Zweifel gezogen, weil der Beschwerdeführer den sachverständigen Darlegungen weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer aber unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die Erstbehörde habe seinem Ersuchen um Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme nicht entsprochen, seine Einwände seien nicht sachlich überprüft, die sachlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides seien nicht ausreichend ermittelt worden und es sei die Waldeigenschaft der betroffenen Flächen nur "oberflächlich festgestellt" worden, hat er es unterlassen, zugleich die Relevanz der behaupteten Verfahrensverstöße im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzutun.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Oktober 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100175.X00

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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