TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/9 2007/02/0214

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Veröffentlicht am 09.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der K GmbH in U, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 2007, Zl. FA18E-17-50/2007-1, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11. April 2007 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 2, 3 und § 94b Abs. 1 lit. b StVO eine "Ausnahmebewilligung" für das Befahren der Mitterstraße ab südlich der Einbindung des Mühlweges für drei näher bezeichnete Sattelzugmaschinen mit Sattelauflieger mit maximal 38 t Gesamtgewicht für bestimmte Zeiträume und befristet bis 10. April 2008 unter mehreren Auflagen erteilt; dies im Hinblick auf das mit einer näher zitierten Verordnung dieser Behörde normierte Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11. April 2007 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 2, 3 und Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO eine "Ausnahmebewilligung" für das Befahren der Mitterstraße ab südlich der Einbindung des Mühlweges für drei näher bezeichnete Sattelzugmaschinen mit Sattelauflieger mit maximal 38 t Gesamtgewicht für bestimmte Zeiträume und befristet bis 10. April 2008 unter mehreren Auflagen erteilt; dies im Hinblick auf das mit einer näher zitierten Verordnung dieser Behörde normierte Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht.

Auf Grund der dagegen von der Gemeinde Feldkirchen bei Graz als einem der beiden Straßenerhalter erhobenen Berufung (vgl. § 98 Abs. 1 StVO) behob die belangte Behörde diesen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurück.Auf Grund der dagegen von der Gemeinde Feldkirchen bei Graz als einem der beiden Straßenerhalter erhobenen Berufung vergleiche , Paragraph 98, Absatz eins, StVO) behob die belangte Behörde diesen erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, nach Ansicht der belangten Behörde sei der gegenständliche Bescheid nicht nach § 45 Abs. 2, sondern nach § 45 Abs. 1 StVO zu "beurteilen". Dies bedeute, dass das von der Behörde erster Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren zwar "als ausreichend" erscheine, aber wegen der Anwendung der falschen Rechtsnorm dennoch von einer "Mangelhaftigkeit" gesprochen werden müsse. Die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erscheine deshalb unvermeidlich, um den Parteien die Möglichkeit zur Äußerung bezüglich des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung auf Grund der nunmehr anzuwendenden Bestimmung des § 45 Abs. 1 StVO zu schaffen.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, nach Ansicht der belangten Behörde sei der gegenständliche Bescheid nicht nach Paragraph 45, Absatz 2,, sondern nach Paragraph 45, Absatz eins, StVO zu "beurteilen". Dies bedeute, dass das von der Behörde erster Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren zwar "als ausreichend" erscheine, aber wegen der Anwendung der falschen Rechtsnorm dennoch von einer "Mangelhaftigkeit" gesprochen werden müsse. Die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erscheine deshalb unvermeidlich, um den Parteien die Möglichkeit zur Äußerung bezüglich des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung auf Grund der nunmehr anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, StVO zu schaffen.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0142) kann sich die "Notwendigkeit" einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG immer nur im Tatsachenbereich, nie aber in der Frage der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergeben, wobei nicht maßgebend ist, ob eine solche Verhandlung im kontradiktorischen Sinne (oder nur eine Vernehmung) erforderlich ist. Die Berufungsbehörde besitzt auch nicht das Recht, von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch zu machen, wenn es ihrer Ansicht nach nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen (allenfalls) bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 856, unter Z. 9a zitierte hg. Vorjudikatur).Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0142) kann sich die "Notwendigkeit" einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG immer nur im Tatsachenbereich, nie aber in der Frage der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergeben, wobei nicht maßgebend ist, ob eine solche Verhandlung im kontradiktorischen Sinne (oder nur eine Vernehmung) erforderlich ist. Die Berufungsbehörde besitzt auch nicht das Recht, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch zu machen, wenn es ihrer Ansicht nach nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen (allenfalls) bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen vergleiche , die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Sitzung 856, , unter Ziffer 9 a, zitierte hg. Vorjudikatur).

Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt, sodass er - ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt, sodass er - ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 9. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020214.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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