TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/11 2007/12/0017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2007
beobachten
merken

Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg;

Norm

LBPG Slbg 2001 §33 idF 2005/095;
LBPG Slbg 2001 §33;
LBPG Slbg 2001 §37 Abs1 idF 2005/095;
LBPG Slbg 2001 §37 Abs1;
LBPG Slbg 2001 §37 Abs3 idF 2004/092;
LBPG Slbg 2001 §37 Abs3 Z2 idF 2004/092;
LBPG Slbg 2001 §37 idF 2005/095;
LBPG Slbg 2001 §37;
LBPG Slbg 2001 §4 Abs4 Z4;
PensionsV Slbg 2003 §1 Abs1;
PensionsV Slbg 2003 §2;
PensionsV Slbg 2004 §1 Abs1;
PensionsV Slbg 2006 §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. Mag. H in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Siebenstädterstraße 64, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Dezember 2006, Zl. 20082- 5/2470801/211-2006, betreffend Bemessung des Ruhebezuges nach dem Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf den hg. Beschluss vom 26. April 2006, Zl. 2006/12/0040, verwiesen. Folgendes ist hervorzuheben:Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf den hg. Beschluss vom 26. April 2006, Zl. 2006/12/0040, verwiesen. Folgendes ist hervorzuheben:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2002 wurde der 1960 geborene Beschwerdeführer mit Ablauf des 28. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt.

Der Spruch dieses Bescheides enthält weiters folgenden Satz:

"Die Bemessung Ihres Ruhegenusses sowie Ihre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist aus beiliegendem Ruhegenussbemessungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, ersichtlich."

In dem angeschlossenen Ruhegenussbemessungsblatt wurde der Ruhebezug des Beschwerdeführers wie folgt errechnet:

"Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:

 

 

 

 

 

Jahre:

Monate:

Tage:

Öffentlich-rechtliche Zeit

11

02

00

vom 01.01.1991 bis 28.02.2002

 

 

 

Ruhegenuss-VDZ bedingt

04

01

06

Ruhegenuss-VDZ unbedingt

04

09

17

zusammen:

20

00

23

ergibt einen Hundertsatz von: 70,00 %

 

 

 

 

 

 

 

Ruhegenussberechnung:

 

mtl.brutto

Gehalt nach A/VII/04

2.991,90 Euro

Leistungszulage

76,25 Euro

Verwaltungsdienstzulage

157,60 Euro

ruhegenussfähiger Monatsbezug

3.225,75 Euro

Ruhegenussbemessungsgrundlage 62,00 %

1.999,96 Euro

(62,00 % = 80,00 % - 18,00 % (241 Mo x 0,25 %, max. 18 %)) Hundertsatz auf Grund der angerechneten Dienstzeiten 70,00 %, daher Ruhegenuss (= mindestens 50% aus Monatsbezug)

1.612,87 Euro

Nebengebührenzulage

61,30 Euro

Ergänzungsbetrag

176,63 Euro

Ruhebezug

1.850,80 Euro"

Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2006 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidförmige Feststellung einer von ihm als zutreffend erachteten Vorgangsweise der jährlichen Anpassung seines Ruhebezuges zurückgewiesen, weil nach Auffassung der belangten Behörde entschiedene Sache vorlag.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem zitierten Beschluss vom 26. April 2006 ihrerseits zurückgewiesen, weil die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem von ihm als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht nicht gegeben war.

Ergänzend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus, dass die Frage, wie der Ruhebezug des Beschwerdeführers im Zeitraum ab dem Jahr 2003 zu errechnen sei, durch Erlassung entsprechender Bemessungsbescheide einer Klärung zugeführt werden könne, wobei einer solchen Klärung die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Jänner 2006 keinesfalls entgegen stehe.

Über Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2006 stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ziffernmäßig die dem Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2003 bis 2006 gebührenden Ruhebezüge fest.

Sie führte aus, ausgehend von dem mit Bescheid vom 5. Februar 2002 bemessenen Ruhebezug für 2002 in der Höhe von EUR 1.850,80 errechne sich der Ruhebezug

für das Kalenderjahr 2003 durch Erhöhung des Ruhebezuges (inklusive Ergänzungsbetrag) und der Nebengebührenzulage um 0,5 % sowie durch Zuerkennung eines Wertausgleiches im Ausmaß von EUR 27,76

für das Kalenderjahr 2004 durch Erhöhung des Ruhebezuges (inklusive Ergänzungsbetrag) und der Nebengebührenzulage um 1 %

für das Kalenderjahr 2005 durch Erhöhung des Ruhebezuges (inklusive Ergänzungsbetrag) um EUR 10,30

für das Kalenderjahr 2006 durch Erhöhung des Ruhebezuges (inklusive Ergänzungsbetrag) um 2,5 %.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Erhöhungen des für 2002 bemessenen Ruhebezuges ergäben sich für das Jahr 2003 aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 2003, LGBl. Nr. 20 (im Folgenden: PensionsVO 2003), für das Jahr 2004 aus § 1 Abs. 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. März 2004, LGBl. Nr. 33 (im Folgenden: PensionsVO 2004), für das Jahr 2005 aus § 37 Abs. 3 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 17/2001 in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 92/2004 (im Folgenden: LB-PG), sowie für das Jahr 2006 aus § 1 Z. 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 6/2006 (im Folgenden: PensionsVO 2006).Begründend führte die belangte Behörde aus, die Erhöhungen des für 2002 bemessenen Ruhebezuges ergäben sich für das Jahr 2003 aus Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, und 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 2003, LGBl. Nr. 20 (im Folgenden: PensionsVO 2003), für das Jahr 2004 aus Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. März 2004, LGBl. Nr. 33 (im Folgenden: PensionsVO 2004), für das Jahr 2005 aus Paragraph 37, Absatz 3, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2001, in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2004, (im Folgenden: LB-PG), sowie für das Jahr 2006 aus Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Salzburger Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2006, (im Folgenden: PensionsVO 2006).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer erstattete hierauf eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 LB-PG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 5. Februar 2002 in Kraft gestandenen Stammfassung LGBl. Nr. 17/2001 setzt sich der Ruhebezug aus dem Ruhegenuss und den nach dem zitierten Gesetz gebührenden Zulagen zusammen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, LB-PG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 5. Februar 2002 in Kraft gestandenen Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2001, setzt sich der Ruhebezug aus dem Ruhegenuss und den nach dem zitierten Gesetz gebührenden Zulagen zusammen.

§ 4 Abs. 1 bis 4 LB-PG in dieser Fassung lautete (auszugsweise): Paragraph 4, Absatz eins, bis 4 LB-PG in dieser Fassung lautete (auszugsweise):

"Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 4Paragraph 4

  1. (1)Absatz eins,Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
  2. (2)Absatz 2,80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
  3. (3)Absatz 3,Wenn sich aus den Abs 4 und 6 nicht anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.Wenn sich aus den Absatz 4, und 6 nicht anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
  4. (4)Absatz 4,Eine Kürzung nach Abs 3 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:Eine Kürzung nach Absatz 3, findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

...

4. Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer

allfälligen Nebengebührenzulage bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt. In diesem Fall ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Gehaltes erreicht."allfälligen Nebengebührenzulage bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das jeweils für die Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt. In diesem Fall ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Gehaltes erreicht."

Gemäß § 33 Abs. 1 LB-PG (Stammfassung) steht einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz zu. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, LB-PG (Stammfassung) steht einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz zu. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

Gemäß § 33 Abs. 5 LB-PG in der Stammfassung LGBl. Nr. 17/2001 waren die genannten Mindestsätze durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, LB-PG in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2001, waren die genannten Mindestsätze durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

Die Mindestsätze für verheiratete Beamte bzw. für Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, und die verpflichtet sind, für den Unterhalt des früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, betrugen gemäß § 4 Z. 2 der Pensionsverordnung 2002, LGBl. Nr. 42 (im Folgenden: PensionsVO 2002) EUR 900,13, gemäß § 4 Z. 2 PensionsVO 2003 EUR 918,13, gemäß § 3 Z. 2 PensionsVO 2004 EUR 1.015,-- und gemäß § 3 Z. 2 PensionsVO 2005 EUR 1.030,23.Die Mindestsätze für verheiratete Beamte bzw. für Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, und die verpflichtet sind, für den Unterhalt des früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, betrugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, der Pensionsverordnung 2002, Landesgesetzblatt , Nr. 42 (im Folgenden: PensionsVO 2002) EUR 900,13, gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, PensionsVO 2003 EUR 918,13, gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, PensionsVO 2004 EUR 1.015,-- und gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, PensionsVO 2005 EUR 1.030,23.

Durch die Novellierung des § 33 Abs. 5 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 95/2005 wurde der Mindestsatz für die genannte Beamtengruppe gesetzlich mit 51,81 % des Gehaltsansatzes eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgelegt.Durch die Novellierung des Paragraph 33, Absatz 5, durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2005, wurde der Mindestsatz für die genannte Beamtengruppe gesetzlich mit 51,81 % des Gehaltsansatzes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 festgelegt.

Sämtliche zitierten Mindestsätze sind höher als jene für Beamte, die die zitierten Voraussetzungen nicht erfüllen.

§ 37 LB-PG in der Stammfassung lautete: Paragraph 37, LB-PG in der Stammfassung lautete:

"§ 37

  1. (1)Absatz eins,Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und die Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs 2 zu vervielfachen, wennDie nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und die Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Absatz 2, zu vervielfachen, wenn

1. der Anspruch auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres bestanden hat; oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die der

Anspruch bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres bestanden hat.

  1. (2)Absatz 2,Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu bestimmen."Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den für das jeweilige Kalenderjahr gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu bestimmen."

    Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 92/2004 wurde dem § 37 LB-PG ein dritter Absatz angefügt, welcher lautete:Durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2004, wurde dem Paragraph 37, LB-PG ein dritter Absatz angefügt, welcher lautete:

  2. "(3)Absatz 3,Abweichend von den Abs 1 bis 2 sind die im Abs 1 genannten Leistungen im Jahr 2005 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 wie folgt zu erhöhen:Abweichend von den Absatz eins, bis 2 sind die im Absatz eins, genannten Leistungen im Jahr 2005 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 wie folgt zu erhöhen:

     1.        bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich

686,70 EUR um 1,5 %;

     2.        bei darüber liegender Bemessungsgrundlage um

10,30 EUR.

Bemessungsgrundlage sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, aber einschließlich der Nebengebührenzulage."

Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 95/2005 wurde § 37 LB-PG neu formuliert und lautet wie folgt:Durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2005, wurde Paragraph 37, LB-PG neu formuliert und lautet wie folgt:

"Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 37Paragraph 37

  1. (1)Absatz eins,Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs 2 zu vervielfachen, wennDie nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Absatz 2, zu vervielfachen, wenn

1. auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor

dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

  1. (2)Absatz 2,Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung so festzulegen, dass die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist dabei auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.
  2. (3)Absatz 3,Abweichend von den Abs 1 und 2 sind bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, oder bei Versorgungsbezügen von Angehörigen oder Hinterbliebenen solcher Beamter die ersten drei Erhöhungen nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:Abweichend von den Absatz eins, und 2 sind bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 2. Jänner 2008 begonnen hat oder beginnt, oder bei Versorgungsbezügen von Angehörigen oder Hinterbliebenen solcher Beamter die ersten drei Erhöhungen nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1. Nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten, sind mit dem Anpassungsfaktor (Abs 2) zu vervielfachen. 1. Nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten, sind mit dem Anpassungsfaktor (Absatz 2,) zu vervielfachen.

2. Alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit

einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung eines Betrages von 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit dem Anpassungsfaktor entspricht."einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung eines Betrages von 91,25 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, mit dem Anpassungsfaktor entspricht."

Gemäß § 1 Abs. 1 PensionsVO 2003 betrug die Erhöhung der Ruhebezüge für das Jahr 2003 0,5 %, gemäß § 1 Abs. 1 PensionsVO 2004 für das Jahr 2004 1 % und gemäß § 1 Z. 1 der PensionsVO 2006 für das Jahr 2006 für Ruhe- und Versorgungsbezüge, die EUR 1.863,60 nicht überschritten, 2,5 %, für alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge EUR 46,59.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PensionsVO 2003 betrug die Erhöhung der Ruhebezüge für das Jahr 2003 0,5 %, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PensionsVO 2004 für das Jahr 2004 1 % und gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der PensionsVO 2006 für das Jahr 2006 für Ruhe- und Versorgungsbezüge, die EUR 1.863,60 nicht überschritten, 2,5 %, für alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge EUR 46,59.

Einen Wertausgleich im Sinne des § 48 LB-PG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2005, sah lediglich § 2 der PensionsVO 2003 vor.Einen Wertausgleich im Sinne des Paragraph 48, LB-PG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2005,, sah lediglich Paragraph 2, der PensionsVO 2003 vor.

Auch die vorliegende Beschwerde beruft sich zunächst auf die Art der im Bescheid vom 5. Februar 2002 vorgenommenen Berechnung des Ruhebezuges. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte rechtens schon von einer Kürzung seines Ruhegenusses über das in § 4 Abs. 4 Z. 4 LB-PG (Stammfassung) vorgesehene Ausmaß Abstand nehmen müssen. Die belangte Behörde habe jedoch eine volle Kürzung vorgenommen und diese sodann durch die Zuerkennung des erwähnten "Ergänzungsbetrages" in Höhe von EUR 176,63 wiederum kompensiert. Dies sei jedoch problematisch, weil Ergänzungszulagen von der Erhöhungsregel des § 37 LB-PG ausgenommen seien, sodass eine jährliche Anpassung nicht in Betracht komme. Dies gelte auch für die Anwendung des § 37 Abs. 3 LB-PG in der Fassung LGBl. Nr. 92/2004.Auch die vorliegende Beschwerde beruft sich zunächst auf die Art der im Bescheid vom 5. Februar 2002 vorgenommenen Berechnung des Ruhebezuges. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte rechtens schon von einer Kürzung seines Ruhegenusses über das in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, LB-PG (Stammfassung) vorgesehene Ausmaß Abstand nehmen müssen. Die belangte Behörde habe jedoch eine volle Kürzung vorgenommen und diese sodann durch die Zuerkennung des erwähnten "Ergänzungsbetrages" in Höhe von EUR 176,63 wiederum kompensiert. Dies sei jedoch problematisch, weil Ergänzungszulagen von der Erhöhungsregel des Paragraph 37, LB-PG ausgenommen seien, sodass eine jährliche Anpassung nicht in Betracht komme. Dies gelte auch für die Anwendung des Paragraph 37, Absatz 3, LB-PG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2004,.

Insbesondere habe aber die Ausweisung eines Ergänzungsbetrages sicherstellen sollen, dass der Beschwerdeführer alljährlich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erreiche. Deshalb hätte die belangte Behörde jeweils Erhöhungen des zuerkannten Ergänzungsbetrages insoweit vorzunehmen gehabt, als es nötig sei, um dem Beschwerdeführer weiterhin das (jeweilige) Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu sichern. Dafür spreche auch § 33 LB-PG, welcher festschreibe, dass eine Ergänzungszulage das Erreichen des Mindestsatzes gewährleiste.Insbesondere habe aber die Ausweisung eines Ergänzungsbetrages sicherstellen sollen, dass der Beschwerdeführer alljährlich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erreiche. Deshalb hätte die belangte Behörde jeweils Erhöhungen des zuerkannten Ergänzungsbetrages insoweit vorzunehmen gehabt, als es nötig sei, um dem Beschwerdeführer weiterhin das (jeweilige) Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zu sichern. Dafür spreche auch Paragraph 33, LB-PG, welcher festschreibe, dass eine Ergänzungszulage das Erreichen des Mindestsatzes gewährleiste.

Schließlich sei dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich zugesichert worden, dass die Pension jährlich an den Gehaltssatz V/2 angepasst werde. Er habe nur unter dieser Prämisse seiner Versetzung in den Ruhestand zugestimmt.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, sollte durch die Zuerkennung des als "Ergänzungsbetrag" aufgewiesenen Betrages von EUR 176,63 im Bescheid vom 5. Februar 2002 bei der Berechnung des Ruhebezuges der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 4 LB-PG in der Fassung LGBl. Nr. 17/2001 Rechnung getragen werden. Konsequenterweise bildet dieser Ergänzungsbetrag nach dem dem genannten Bescheid angeschlossenen Ruhegenussbemessungsblatt auch einen Teil des damit bemessenen Ruhebezuges.Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, sollte durch die Zuerkennung des als "Ergänzungsbetrag" aufgewiesenen Betrages von EUR 176,63 im Bescheid vom 5. Februar 2002 bei der Berechnung des Ruhebezuges der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, LB-PG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2001, Rechnung getragen werden. Konsequenterweise bildet dieser Ergänzungsbetrag nach dem dem genannten Bescheid angeschlossenen Ruhegenussbemessungsblatt auch einen Teil des damit bemessenen Ruhebezuges.

Nichts spricht dafür, dass es sich bei dem genannten "Ergänzungsbetrag" etwa um eine Ergänzungszulage im Verständnis des § 33 LB-PG hätte handeln sollen, zumal der Ruhebezug (auch ohne Ergänzungsbetrag) den Mindestsatz nach § 4 Z. 2 der PensionsVO 2002 beträchtlich überstieg.Nichts spricht dafür, dass es sich bei dem genannten "Ergänzungsbetrag" etwa um eine Ergänzungszulage im Verständnis des Paragraph 33, LB-PG hätte handeln sollen, zumal der Ruhebezug (auch ohne Ergänzungsbetrag) den Mindestsatz nach Paragraph 4, Ziffer 2, der PensionsVO 2002 beträchtlich überstieg.

Bildete aber solcherart der Ergänzungsbetrag einen Teil des Ruhebezuges, so unterlag er (wie auch die übrigen Teile desselben) in den Jahren 2003, 2004 und 2006 aus dem Grund des ersten Absatzes des § 37 LB-PG (und zwar sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung LGBl. Nr. 95/2005) den im genannten Paragrafen im Zusammenhalt mit der jeweiligen PensionsVO vorgesehenen jährlichen Pensionserhöhungen. Für das Jahr 2005 blieb es bei der Erhöhung des (gesamten) Ruhebezuges des Jahres 2004 um den in § 37 Abs. 3 Z. 2 LB-PG genannten Fixbetrag. Davon ist auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.Bildete aber solcherart der Ergänzungsbetrag einen Teil des Ruhebezuges, so unterlag er (wie auch die übrigen Teile desselben) in den Jahren 2003, 2004 und 2006 aus dem Grund des ersten Absatzes des Paragraph 37, LB-PG (und zwar sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2005,) den im genannten Paragrafen im Zusammenhalt mit der jeweiligen PensionsVO vorgesehenen jährlichen Pensionserhöhungen. Für das Jahr 2005 blieb es bei der Erhöhung des (gesamten) Ruhebezuges des Jahres 2004 um den in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, LB-PG genannten Fixbetrag. Davon ist auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

Eine Rechtsgrundlage dafür, den in Rede stehenden "Ergänzungsbetrag" in der Weise zu erhöhen, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers dem im jeweiligen Jahr gebührenden Gehalt eines Aktivbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V entspricht, ist demgegenüber nicht erkennbar. Eine derartige Vorgangsweise würde auch der durch § 37 LB-PG offenkundig intendierten "Entkoppelung" der Erhöhung der Ruhebezüge von Erhöhungen der Gehaltsansätze aktiver Beamte widersprechen.Eine Rechtsgrundlage dafür, den in Rede stehenden "Ergänzungsbetrag" in der Weise zu erhöhen, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers dem im jeweiligen Jahr gebührenden Gehalt eines Aktivbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf entspricht, ist demgegenüber nicht erkennbar. Eine derartige Vorgangsweise würde auch der durch Paragraph 37, LB-PG offenkundig intendierten "Entkoppelung" der Erhöhung der Ruhebezüge von Erhöhungen der Gehaltsansätze aktiver Beamte widersprechen.

Ebenso wenig bestand schon im Hinblick auf die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Ruhebezuges eine Rechtsgrundlage für die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage im Verständnis des § 33 LB-PG, welche - im Falle ihrer Gebührlichkeit - im Übrigen für jedes Jahr unter Anwendung der jeweils geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der in diesem Jahr herrschenden Verhältnisse und nicht durch die Anwendung von Aufwertungsfaktoren auf eine für vorangegangene Zeiträume bemessene Ergänzungszulage zu ermitteln gewesen wäre. Für den Beschwerdeführer wäre aus diesem Grund auch dann nichts gewonnen, wenn man entgegen den oben erstatteten Ausführungen den "Ergänzungsbetrag" von EUR 176,63 als (zu Unrecht zuerkannte) Ergänzungszulage im Verständnis des § 33 LB-PG werten wollte.Ebenso wenig bestand schon im Hinblick auf die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Ruhebezuges eine Rechtsgrundlage für die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage im Verständnis des Paragraph 33, LB-PG, welche - im Falle ihrer Gebührlichkeit - im Übrigen für jedes Jahr unter Anwendung der jeweils geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der in diesem Jahr herrschenden Verhältnisse und nicht durch die Anwendung von Aufwertungsfaktoren auf eine für vorangegangene Zeiträume bemessene Ergänzungszulage zu ermitteln gewesen wäre. Für den Beschwerdeführer wäre aus diesem Grund auch dann nichts gewonnen, wenn man entgegen den oben erstatteten Ausführungen den "Ergänzungsbetrag" von EUR 176,63 als (zu Unrecht zuerkannte) Ergänzungszulage im Verständnis des Paragraph 33, LB-PG werten wollte.

Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich auf Zusagen der belangten Behörde beruft, so ist ihm zu entgegnen, dass im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen kann (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2004/12/0002).Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich auf Zusagen der belangten Behörde beruft, so ist ihm zu entgegnen, dass im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen kann vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2004/12/0002).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 11. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120017.X00

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten