Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ORF-G 2001 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. August 2005, Zl. UVS- 06/46/6470/2004, betreffend Übertretungen des ORF-Gesetzes (weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22. Juni 2004 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter dadurch, dass der österreichische Rundfunk (ORF)Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22. Juni 2004 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter dadurch, dass der österreichische Rundfunk (ORF)
1.a. am 15.2.2004 um 13.36 Uhr in 1136 Wien, Würzburggasse 30, während der Sendung "Übertragung des zweiten Durchgangs des Herrenweltcup-Slaloms in St. Anton" einen Patronanzhinweis für die Marke "I" gesendet habe,
1.b. am 15.2.2004 um 13.36 Uhr in 1136 Wien, Würzburggasse 30, einen zum Kauf von Erzeugnissen anregenden Patronanzhinweis für die Marke "I" gesendet habe,
2.a. am 29.2.2004 um 13.51 Uhr in 1136 Wien, Würzburggasse 30, während der Sendung "Übertragung des zweiten Durchgangs des Herrenweltcup-Slaloms in Kranjska Gora" einen Patronanzhinweis für die Marke "I" gesendet habe,
2.b. am 29.2.2004 um 13.51 Uhr in 1136 Wien, Würzburggasse 30, einen zum Kauf von Erzeugnissen anregenden Patronanzhinweis für die Marke "I" gesendet habe,
die Rechtsvorschriften des § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G (jeweils zu Punkt 1.a. und 2.a.) sowie des § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 17 Abs. 2 Z 3 ORFG-G (jeweils zu Punkt 1.b. und 2. b.) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 ORF-G vier Geldstrafen von jeweils EUR 5.000,-- (Ersatzarreststrafen von jeweils zwei Tagen) verhängt. die Rechtsvorschriften des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G (jeweils zu Punkt 1.a. und 2.a.) sowie des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, ORFG-G (jeweils zu Punkt 1.b. und 2. b.) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ORF-G vier Geldstrafen von jeweils EUR 5.000,-- (Ersatzarreststrafen von jeweils zwei Tagen) verhängt.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. August 2005 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis bestätigt und dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 4.000,-- (20 % der verhängten Geldstrafen) vorgeschrieben.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. August 2005 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis bestätigt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 4.000,-- (20 % der verhängten Geldstrafen) vorgeschrieben.
Begründend stellte die belangte Behörde zunächst folgenden Sachverhalt fest:
Mit Vertrag vom 16. Oktober 2003, geschlossen zwischen dem ORF und der I-GmbH, einem nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen Unternehmen, sei vereinbart worden, dass der ORF in insgesamt 23 Produktionen unter dem Titel "Alpiner Skiweltcup 03/04" gegen einen einmaligen näher bezeichneten Pauschalbetrag insgesamt 46 Patronanzhinweise mit Einbindung des Logos "I" ausstrahle.
Am 15. Februar 2004 sei vom ORF mit Beginnzeit um 12.17 Uhr die Übertragung des zweiten Durchgangs des Herrenweltcup-Slaloms in St. Anton/Arlberg gesendet worden. Die Sendung sei wie folgt gestaltet worden:
"Nach Zuschaltung der Fahrt von Thomas Sykora mit der
Helmkamera meldet sich der Kommentator Robert Seeger wie folgt zu
Wort: 'Thomas Sykora ist diesen Kurs jetzt abgefahren ... Ja,
und ich würde sagen: gleich wird's losgehen mit Alan Baxter, der
am Start als erster Läufer des zweiten Durchgangs ins Rennen gehen
wird ... Und zum Start von Alan Baxter sind wir gleich
zurück.' Dann wird aus dem Back der Text gesprochen :
'Gleich wird gestartet. I wünscht viel Vergnügen'. Zu diesem Text wird im Bild ein junger Mann gezeigt, der mit den Händen einen Slalomlauf nachstellt und dann mit Besteck zu essen beginnt. Dazu wird das I und der Text 'Iss was Gscheits' eingeblendet.'Gleich wird gestartet. römisch eins wünscht viel Vergnügen'. Zu diesem Text wird im Bild ein junger Mann gezeigt, der mit den Händen einen Slalomlauf nachstellt und dann mit Besteck zu essen beginnt. Dazu wird das römisch eins und der Text 'Iss was Gscheits' eingeblendet.
Kurz nach 13.30 Uhr wird der Lauf des letzten Läufers und späteren Siegers des Rennens, Bode Miller, gezeigt. Nach den Jubelszenen im Zielraum folgt eine Zeitlupenwiederholung des Sieglaufes und ein Kameraschwenk in die schneebedeckte Bergwelt. Daraufhin spricht
der Kommentator folgende Worte: '... großer Sieger heute
jedenfalls Bode Miller.' Ansatzlos wird an dieser Stelle sodann ein weißer Teller mit einem Fertiggericht bestehend aus zwei Fleischstücken, einer braunen Sauce und einigen Stücken einer teigwarenähnlichen Beilage eingeblendet. Begleitet von Schifahrgeräuschen wird ein Stück der Beilage aufgespießt auf eine Gabel, zwischen den Fleischstücken durch die Sauce geführt, sodass das Bild einer Slalomspur entsteht. Nach den Worten 'Das war das Rennen' wird ein junger Mann gezeigt, der die Gabel mit dem Beilagenstück zum Mund führt, begleitet von den Worten:
'Und jetzt wünscht I einen Guten Appetit.' In der linken oberen Ecke des Bildes wird die Marke 'I' eingeblendet, darunter in Schreibschrift die Worte 'Iss was G'scheit's': Dieser Spot dauert insgesamt rund sieben Sekunden. Danach wird wieder das Bergpanorama eingeblendet. Über dieses wird sodann die offizielle Rangliste des Rennens eingeblendet. Der Kommentator setzt ohne Ein- oder Überleitung mit den Worten fort: 'Ein Slalom, der in der Schlussphase dramatisch geworden ist. Bode Miller hat Nerven bewahrt, gewinnt hier überlegen mit einer knappen Sekunde Vorsprung auf Kalle Palander und Mario Matt': Nach dem Slalom-Endergebnis werden neuerlich Jubelszenen aus dem Zielraum eingeblendet, dann wieder das Bergpanorama, diesmal überblendet mit dem Weltcupstand im Slalom der Herren. Danach werden wieder Jubelszenen aus dem Zielraum gezeigt. Danach wird neuerlich das Bergpanorama eingeblendet, diesmal überblendet mit dem Gesamtweltcupstand der Herren. Danach wird das Siegerinterview gesendet, gefolgt von einem Interview mit dem drittplatzierten Mario Matt. Im Abspann ist kurz ein Schriftzug mit den Worten 'mit freundlicher Unterstützung von I, S, T' eingeblendet."'Und jetzt wünscht römisch eins einen Guten Appetit.' In der linken oberen Ecke des Bildes wird die Marke 'I' eingeblendet, darunter in Schreibschrift die Worte 'Iss was G'scheit's': Dieser Spot dauert insgesamt rund sieben Sekunden. Danach wird wieder das Bergpanorama eingeblendet. Über dieses wird sodann die offizielle Rangliste des Rennens eingeblendet. Der Kommentator setzt ohne Ein- oder Überleitung mit den Worten fort: 'Ein Slalom, der in der Schlussphase dramatisch geworden ist. Bode Miller hat Nerven bewahrt, gewinnt hier überlegen mit einer knappen Sekunde Vorsprung auf Kalle Palander und Mario Matt': Nach dem Slalom-Endergebnis werden neuerlich Jubelszenen aus dem Zielraum eingeblendet, dann wieder das Bergpanorama, diesmal überblendet mit dem Weltcupstand im Slalom der Herren. Danach werden wieder Jubelszenen aus dem Zielraum gezeigt. Danach wird neuerlich das Bergpanorama eingeblendet, diesmal überblendet mit dem Gesamtweltcupstand der Herren. Danach wird das Siegerinterview gesendet, gefolgt von einem Interview mit dem drittplatzierten Mario Matt. Im Abspann ist kurz ein Schriftzug mit den Worten 'mit freundlicher Unterstützung von römisch eins, S, T' eingeblendet."
Am 29. Februar 2004 sei vom ORF die Übertragung des zweiten Durchganges des Herrenweltcup-Slaloms in Kranjska Gora mit der Beginnzeit um 12.45 Uhr gesendet worden. Die Sendung sei wie folgt gestaltet worden:
"Nach einer Vormoderation durch den Kommentator wird unmittelbar vor dem Start des ersten Läufers aus dem Back der Text gesprochen : 'Gleich wird gestartet. I wünscht viel Vergnügen': Zu diesem Text wird im Bild ein junger Mann gezeigt, der mit den Händen einen Slalomlauf nachstellt und dann mit Besteck zu essen beginnt. Dazu wird das I und der Text 'Iss was Gscheits' eingeblendet."Nach einer Vormoderation durch den Kommentator wird unmittelbar vor dem Start des ersten Läufers aus dem Back der Text gesprochen : 'Gleich wird gestartet. römisch eins wünscht viel Vergnügen': Zu diesem Text wird im Bild ein junger Mann gezeigt, der mit den Händen einen Slalomlauf nachstellt und dann mit Besteck zu essen beginnt. Dazu wird das römisch eins und der Text 'Iss was Gscheits' eingeblendet.
Kurz nach 13:45 Uhr wird die Fahrt des Führenden des ersten Durchgangs Manfred Pranger bis zu dessen Ausscheiden gesendet. Auf diese folgen Jubelszenen im Zielraum. Danach schwenkt die Kamera auf das Bergpanorama, welches mit dem Endstand des Slalom-Rennens überblendet wird. Danach folgt eine Kameraeinstellung auf ein Transparent für Mario Matt und eine Bildeinstellung über die Piste, an dieser Stelle überblendet mit dem Slalomweltcupgesamtstand, gefolgt von einem Bergpanorama, welches mit dem Weltcupgesamtstand der Herren überblendet wird. Die Kamera blendet sodann wieder in den Zielraum; daran anschließend wird die Wiederholung der Fahrt des Siegers Truls Ove Karlsen gesendet. Der Mitkommentator, ein ehemaliger Slalomrennläufer, analysiert die Fahrt fachmännisch. Daran anschließend folgen die Worte des Hauptkommentators: 'Also Gratulation an die Norweger, Karlsen gewinnt vor Stiansen und Dritter Mario Matt, das war's von uns, danke Thomas, wir verabschieden uns, schönen Sonntag noch und damit ins Ziel zu Christian Nehiba'. Dazu wird eine Gruppe von winkenden Menschen am Rande der Piste gezeigt. Ansatzlos folgt darauf um.13.51 Uhr ein Spot für die Marke 'I': Es wird an dieser Stelle ein weißer Teller mit einem Fertiggericht bestehend aus zwei Fleischstücken, einer braunen Sauce und einigen Stücken einer teigwarenähnlichen Beilage eingeblendet. Begleitet von Schifahrgeräuschen wird ein Stück der Beilage, aufgespießt auf eine Gabel, zwischen den Fleischstücken durch die Sauce geführt, sodass das Bild einer Slalomspur entsteht. Nach den Worten 'Das war das Rennen.' wird ein junger Mann gezeigt, der die Gabel mit dem Beilagenstück zum Mund führt, begleitet von den Worten: 'Und jetzt wünscht I einen Guten Appetit.' In der linken oberen Ecke des Bildes wird die Marke 'I' eingeblendet, darunter in Schreibschrift die Worte 'Iss was G'scheit's'. Der Spot dauert insgesamt rund sieben Sekunden. Danach wird der Kommentator Christian Nehiba gemeinsam mit Mario Matt eingeblendet. Im Rahmen des Interviews wird dann ein Teil des Laufs von Mario Matt eingeblendet, beide Gesprächspartner kommentieren den Lauf. Danach wird ein Interview mit Benjamin Raich gesendet, mit Bildern von seinem Ausfall. Daran anschließend wird die Siegerehrung eingeblendet, verbunden mit einem Wechsel des Kommentators und gefolgt von einem Ausschnitt aus der Fahrt des Siegläufers Karlsen, unterlegt mit Musik. Danach wird (unterbrochen von einem Schwenk in die Landschaft) wieder zu Herrn Nehiba geschaltet, welcher zwei weitere Interviews mit Rainer Schönfelder und Manfred Pranger führt. Nach einer Abmoderation und einem Zusammenschnitt von 'highlights' des Rennens wird nach Wien geschaltet.Kurz nach 13:45 Uhr wird die Fahrt des Führenden des ersten Durchgangs Manfred Pranger bis zu dessen Ausscheiden gesendet. Auf diese folgen Jubelszenen im Zielraum. Danach schwenkt die Kamera auf das Bergpanorama, welches mit dem Endstand des Slalom-Rennens überblendet wird. Danach folgt eine Kameraeinstellung auf ein Transparent für Mario Matt und eine Bildeinstellung über die Piste, an dieser Stelle überblendet mit dem Slalomweltcupgesamtstand, gefolgt von einem Bergpanorama, welches mit dem Weltcupgesamtstand der Herren überblendet wird. Die Kamera blendet sodann wieder in den Zielraum; daran anschließend wird die Wiederholung der Fahrt des Siegers Truls Ove Karlsen gesendet. Der Mitkommentator, ein ehemaliger Slalomrennläufer, analysiert die Fahrt fachmännisch. Daran anschließend folgen die Worte des Hauptkommentators: 'Also Gratulation an die Norweger, Karlsen gewinnt vor Stiansen und Dritter Mario Matt, das war's von uns, danke Thomas, wir verabschieden uns, schönen Sonntag noch und damit ins Ziel zu Christian Nehiba'. Dazu wird eine Gruppe von winkenden Menschen am Rande der Piste gezeigt. Ansatzlos folgt darauf um.13.51 Uhr ein Spot für die Marke 'I': Es wird an dieser Stelle ein weißer Teller mit einem Fertiggericht bestehend aus zwei Fleischstücken, einer braunen Sauce und einigen Stücken einer teigwarenähnlichen Beilage eingeblendet. Begleitet von Schifahrgeräuschen wird ein Stück der Beilage, aufgespießt auf eine Gabel, zwischen den Fleischstücken durch die Sauce geführt, sodass das Bild einer Slalomspur entsteht. Nach den Worten 'Das war das Rennen.' wird ein junger Mann gezeigt, der die Gabel mit dem Beilagenstück zum Mund führt, begleitet von den Worten: 'Und jetzt wünscht römisch eins einen Guten Appetit.' In der linken oberen Ecke des Bildes wird die Marke 'I' eingeblendet, darunter in Schreibschrift die Worte 'Iss was G'scheit's'. Der Spot dauert insgesamt rund sieben Sekunden. Danach wird der Kommentator Christian Nehiba gemeinsam mit Mario Matt eingeblendet. Im Rahmen des Interviews wird dann ein Teil des Laufs von Mario Matt eingeblendet, beide Gesprächspartner kommentieren den Lauf. Danach wird ein Interview mit Benjamin Raich gesendet, mit Bildern von seinem Ausfall. Daran anschließend wird die Siegerehrung eingeblendet, verbunden mit einem Wechsel des Kommentators und gefolgt von einem Ausschnitt aus der Fahrt des Siegläufers Karlsen, unterlegt mit Musik. Danach wird (unterbrochen von einem Schwenk in die Landschaft) wieder zu Herrn Nehiba geschaltet, welcher zwei weitere Interviews mit Rainer Schönfelder und Manfred Pranger führt. Nach einer Abmoderation und einem Zusammenschnitt von 'highlights' des Rennens wird nach Wien geschaltet.
Es folgt eine Zusammenfassung des am selben Tag durchgeführten Damenrennens sowie eine Studiomoderation. Im daran anschließenden Abspann wird weiß auf blauem Untergrund der Schriftzug 'Mit Unterstützung von I' eingeblendet.
Der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Ausstrahlung der inkriminierten Spots Leiter der Rechtsabteilung des ORF und schon vor Ausstrahlung der Spots gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des § 38 Abs. 1 ORF-G im gesamten Bereich des österreichischen Rundfunks bestellt worden.Der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Ausstrahlung der inkriminierten Spots Leiter der Rechtsabteilung des ORF und schon vor Ausstrahlung der Spots gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G im gesamten Bereich des österreichischen Rundfunks bestellt worden.
Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Mitarbeiterin Mag. M hätten die inkriminierten Sendungen vor deren Ausstrahlung nach rechtlichen Gesichtspunkten überprüft. Von der Rechtsabteilung des ORF seien zu den Tatzeiten nicht alle Sendungen, die Werbung enthielten, vor ihrer Ausstrahlung gesichtet und überprüft worden, sondern selektiv seien nur solche geprüft worden, bei denen es Probleme geben könnte. Die Vorlage solcher problematischer Sendungen bzw. Spots sei durch die ORF-Enterprise GmbH & Co KG (im Folgenden O-GmbH) erfolgt, deren Mitarbeiter angewiesen worden seien, problematische Sendungen oder Spots der Rechtsabteilung noch vor ihrer Ausstrahlung vorzulegen.
Zum Vorliegen von Patronanzsendungen führte die belangte Behörde aus, vom Beschwerdeführer sei explizit außer Streit gestellt worden, dass es sich bei den gegenständlichen Übertragungen von Skiweltcuprennen um Patronanzsendungen gemäß § 17 Abs. 1 ORF-G handle, die vom Vertrag zwischen dem ORF und der I-GmbH vom 16. Oktober 2003 erfasst gewesen seien.Zum Vorliegen von Patronanzsendungen führte die belangte Behörde aus, vom Beschwerdeführer sei explizit außer Streit gestellt worden, dass es sich bei den gegenständlichen Übertragungen von Skiweltcuprennen um Patronanzsendungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ORF-G handle, die vom Vertrag zwischen dem ORF und der I-GmbH vom 16. Oktober 2003 erfasst gewesen seien.
Zum Vorliegen von Patronanzhinweisen führte die belangte Behörde aus, strittig sei, ob die gegenständlich inkriminierten Spots als Werbeeinschaltungen im Sinne der §§ 13 und 14 ORF-G oder als Patronanzhinweise im Sinne des § 17 ORF-G zu qualifizieren seien. Die Rechtsauffassung der Erstbehörde erweise sich aus folgenden Gründen als berechtigt:Zum Vorliegen von Patronanzhinweisen führte die belangte Behörde aus, strittig sei, ob die gegenständlich inkriminierten Spots als Werbeeinschaltungen im Sinne der Paragraphen 13 und 14 ORF-G oder als Patronanzhinweise im Sinne des Paragraph 17, ORF-G zu qualifizieren seien. Die Rechtsauffassung der Erstbehörde erweise sich aus folgenden Gründen als berechtigt:
Mit den jeweiligen Einleitungsworten der ausgestrahlten Spots werde ein konkreter Bezug zur laufenden Sportübertragung hergestellt. Besonders deutlich werde dies, wenn man diese Spots in Bezug zu den jeweils zu Beginn der Rennübertragungen gesendeten (korrespondierenden) "I" Spots setze, die mit den Worten eingeleitet worden seien: "Gleich wird gestartet. I wünscht viel Vergnügen". Durch diese Bezugnahme auf die laufende Sendung würden sich die gegenständlich inkriminierten Spots deutlich von üblichen Werbeeinschaltungen unterscheiden, die nach jeder beliebigen Fernsehsendung geschaltet werden könnten, weswegen allein schon auf Grund der inhaltlichen Gestaltung von Patronanzhinweisen auszugehen gewesen sei.Mit den jeweiligen Einleitungsworten der ausgestrahlten Spots werde ein konkreter Bezug zur laufenden Sportübertragung hergestellt. Besonders deutlich werde dies, wenn man diese Spots in Bezug zu den jeweils zu Beginn der Rennübertragungen gesendeten (korrespondierenden) "I" Spots setze, die mit den Worten eingeleitet worden seien: "Gleich wird gestartet. römisch eins wünscht viel Vergnügen". Durch diese Bezugnahme auf die laufende Sendung würden sich die gegenständlich inkriminierten Spots deutlich von üblichen Werbeeinschaltungen unterscheiden, die nach jeder beliebigen Fernsehsendung geschaltet werden könnten, weswegen allein schon auf Grund der inhaltlichen Gestaltung von Patronanzhinweisen auszugehen gewesen sei.
Dazu komme, dass die gegenständlichen Spots - würde man sie als normale Werbung qualifizieren - gemäß § 13 Abs. 3 ORF-G durch optische oder durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hätten werden müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, müsste man dem ORF einen bewussten Verstoß gegen das ORF-G unterstellen, wollte man davon ausgehen, dass er die gegenständlichen Spots als normale Werbung im Sinne der §§ 13 und 14 ORF-G gesendet haben wolle.Dazu komme, dass die gegenständlichen Spots - würde man sie als normale Werbung qualifizieren - gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G durch optische oder durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hätten werden müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, müsste man dem ORF einen bewussten Verstoß gegen das ORF-G unterstellen, wollte man davon ausgehen, dass er die gegenständlichen Spots als normale Werbung im Sinne der Paragraphen 13 und 14 ORF-G gesendet haben wolle.
Schlussendlich sei auch auf den Vertrag vom 16. Oktober 2003 hinzuweisen. Nach diesem Vertrag habe sich der ORF eben nicht zur Ausstrahlung von Werbespots, sondern von Patronanzhinweisen verpflichtet. Es möge nun durchaus zutreffen, dass es dem Vertragspartner letztendlich nicht darauf angekommen wäre, ob vom ORF Werbespots oder Patronanzhinweise für die Firma I gesendet würden, doch ändere nichts daran, dass Patronanzhinweise vertraglich festgelegt worden seien.Schlussendlich sei auch auf den Vertrag vom 16. Oktober 2003 hinzuweisen. Nach diesem Vertrag habe sich der ORF eben nicht zur Ausstrahlung von Werbespots, sondern von Patronanzhinweisen verpflichtet. Es möge nun durchaus zutreffen, dass es dem Vertragspartner letztendlich nicht darauf angekommen wäre, ob vom ORF Werbespots oder Patronanzhinweise für die Firma römisch eins gesendet würden, doch ändere nichts daran, dass Patronanzhinweise vertraglich festgelegt worden seien.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass sowohl die vertragliche Gestaltung als auch die inhaltliche Ausgestaltung als auch die Platzierung der Spots in den jeweiligen Sendungen eindeutig für das Vorliegen von Patronanzhinweisen sprächen.
Gegenständlich seien Übertretungen des § 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G aus folgenden Gründen gegeben:Gegenständlich seien Übertretungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G aus folgenden Gründen gegeben:
Bei der Übertragung des zweiten Durchgangs des Herren-Weltcup-Slaloms in St. Anton sei weder im Bild noch im Ton der Übertragung auch nur der geringste Hinweis darauf zu erkennen, dass zum Zeitpunkt der Einblendung des Patronanzhinweises eine Sendung zu Ende gehen und eine neue nach dem Patronanzhinweis beginnen sollte. Im Gegenteil seien die Sätze des Kommentators vor und nach dem Patronanzhinweis inhaltlich miteinander zusammengehangen und gehöre das eingeblendete Resultat unmittelbar zur Übertragung. Es sei nicht vertretbar, die Einblendung eines Rennergebnisses nicht zur Sendung der Übertragung desselben zu rechnen. Daher sei davon auszugehen, dass es sich bei der Übertragung des Rennens und der nachfolgenden Berichterstattung um eine einheitliche Sendung gehandelt habe und der Patronanzhinweis während der Sendung erfolgt sei.
Während der Übertragung des zweiten Durchgangs des Herren-Weltcup-Slaloms in Kranjska Gora sei ebenso weder im Bild noch im Ton der Übertragung auch nur der geringste Hinweis darauf zu erkennen, dass zum Zeitpunkt der Einblendung des Patronanzhinweises eine Sendung zu Ende gehen und eine neue nach dem Patronanzhinweis beginnen sollte. Der bloße Wechsel des Kommentators und die Sendung von Interviews gehörten zu den typischen Erscheinungsformen einer Sportübertragung. Kommentatorwechsel und Interviews fänden regelmäßig während Sportübertragungssendungen statt und bildeten daher keinen Anhaltspunkt für den Beginn oder das Ende einer Sendung. Es liege daher auch hier eine einheitliche Sendung vor. Beim Patronanzhinweis handle es sich auch im vorliegenden Fall um einen Hinweis auf den Auftraggeber während der Sendung.
Eine Prüfung, ob eigenständige Teile der Sendung vorlägen, in welcher die Patronanz eingefügt werde, habe unterbleiben können, weil eine solche Ausnahme im Gegensatz zur Regelung für die Werbung für Patronanzsendungen nicht vorgesehen sei. Hiebei habe das ORF-G von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine gegenüber der Fernsehrichtlinie strengere Regelung zu schaffen.
Eine Übertretung des § 17 Abs. 2 Z 3 ORF-G sei im vorliegenden Fall gegeben, da nicht bloß die Marke I genannt werde und mit der von ihr gesponserten Patronanzsendung entsprechend in Verbindung gebracht werde, sondern ein Produkt der Marke I samt genussvollem Konsumenten in ansprechender Form gezeigt werde. Anders als klassische Werbespots werde dieses Bild zwar nicht durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf ein Erzeugnis durch einen gesprochenen Text unterstützt, wohl aber im Bild der Slogan "Iss was g'scheit's" eingeblendet, wobei am Ende die Worte gesprochen würden "und jetzt wünscht I einen guten Appetit". In dieser Art der Präsentation liege eine Anregung zum Kauf eines Erzeugnisses der Marke I, was § 17 Abs. 2 Z 3 ORF-G widerspräche.Eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, ORF-G sei im vorliegenden Fall gegeben, da nicht bloß die Marke römisch eins genannt werde und mit der von ihr gesponserten Patronanzsendung entsprechend in Verbindung gebracht werde, sondern ein Produkt der Marke römisch eins samt genussvollem Konsumenten in ansprechender Form gezeigt werde. Anders als klassische Werbespots werde dieses Bild zwar nicht durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf ein Erzeugnis durch einen gesprochenen Text unterstützt, wohl aber im Bild der Slogan "Iss was g'scheit's" eingeblendet, wobei am Ende die Worte gesprochen würden "und jetzt wünscht römisch eins einen guten Appetit". In dieser Art der Präsentation liege eine Anregung zum Kauf eines Erzeugnisses der Marke römisch eins, was Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, ORF-G widerspräche.
Die Tatbestände der Z 2 und Z 3 des § 17 Abs. 2 ORF-G stünden zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz, sodass der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des ORF sowohl am 15. Februar 2004 als auch am 29. Februar 2004 jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 2 Z 2 sowie jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 2 Z 3 ORF-G begangen habe.Die Tatbestände der Ziffer 2 und Ziffer 3, des Paragraph 17, Absatz 2, ORF-G stünden zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz, sodass der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des ORF sowohl am 15. Februar 2004 als auch am 29. Februar 2004 jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, sowie jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, ORF-G begangen habe.
Die weitere Bescheidbegründung betrifft das Verschulden des Beschwerdeführers und die Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 1. Dezember 2006, B 3269/05, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid (parallel) gemäß Art. 144 B-VG eingebrachte Beschwerde abgewiesen. In diesem Erkenntnis führte der VfGH im Wesentlichen aus, er teile das Bedenken des Beschwerdeführers nicht, wonach eine Ungleichbehandlung des ORF im Vergleich zu sonstigen privaten Rundfunkveranstaltern mangels sachlicher Rechtfertigung zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Gleichheitswidrigkeit führe, weil ein Verstoß gegen § 17 ORF-G gemäß § 38 Abs. 1 ORF-G mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 36.000,-- zu bestrafen sei, während bei einem Verstoß gegen den gleich gelagerten § 46 PrTV-G gemäß § 64 Abs. 2 PrTV-G eine Geldstrafe von bloß bis zu EUR 8.000,-- verhängt werden könne. Die unterschiedlichen Sanktionssysteme des ORF-G und des PrTV-G ließen darauf schließen, dass die Sanktionswirkung der Geldstrafen nach diesen Gesetzen nicht isoliert vergleichbar seien. Die tief greifende Verschiedenheit zwischen dem ORF als öffentlichrechtlichem Rundfunkveranstalter und den privaten Fernsehveranstaltern schließe es aus, Teilbereiche der diese Materien betreffenden Regelungen herauszugreifen und einander zur Beurteilung an Hand des Gleichheitssatzes gegenüber zu stellen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 1. Dezember 2006, B 3269/05, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid (parallel) gemäß Artikel 144, B-VG eingebrachte Beschwerde abgewiesen. In diesem Erkenntnis führte der VfGH im Wesentlichen aus, er teile das Bedenken des Beschwerdeführers nicht, wonach eine Ungleichbehandlung des ORF im Vergleich zu sonstigen privaten Rundfunkveranstaltern mangels sachlicher Rechtfertigung zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Gleichheitswidrigkeit führe, weil ein Verstoß gegen Paragraph 17, ORF-G gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 36.000,-- zu bestrafen sei, während bei einem Verstoß gegen den gleich gelagerten Paragraph 46, PrTV-G gemäß Paragraph 64, Absatz 2, PrTV-G eine Geldstrafe von bloß bis zu EUR 8.000,-- verhängt werden könne. Die unterschiedlichen Sanktionssysteme des ORF-G und des PrTV-G ließen darauf schließen, dass die Sanktionswirkung der Geldstrafen nach diesen Gesetzen nicht isoliert vergleichbar seien. Die tief greifende Verschiedenheit zwischen dem ORF als öffentlichrechtlichem Rundfunkveranstalter und den privaten Fernsehveranstaltern schließe es aus, Teilbereiche der diese Materien betreffenden Regelungen herauszugreifen und einander zur Beurteilung an Hand des Gleichheitssatzes gegenüber zu stellen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete ebenso wie die weitere Partei auf Erstattung einer Gegenschrift.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall (gemäß § 1 VStG bezogen auf den Zeitpunkt der vorgeworfenen Tatbegehung) maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2001 (im Folgenden: ORF-G) lauten auszugsweise wie folgt: 1. Die im vorliegenden Fall (gemäß Paragraph eins, VStG bezogen auf den Zeitpunkt der vorgeworfenen Tatbegehung) maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, (im Folgenden: ORF-G) lauten auszugsweise wie folgt:
"Patronanzsendungen (Sponsoring)
§ 17. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.Paragraph 17, (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage). Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung sind unzulässig.
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
...
Verwaltungsstrafen
§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 EUR bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz - soweit die nachfolgend und in Abs. 2 genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (§ 9 Abs. 4) -Paragraph 38, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 EUR bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz - soweit die nachfolgend und in Absatz 2, genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (Paragraph 9, Absatz 4,) -
...
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040242.X00Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011