Index
16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die unterschiedliche Sanktionierung von Verstößen gegen die Bestimmungen über Patronanzsendungen (Sponsoring) nach dem ORF-Gesetz bzw dem Privatfernsehgesetz im Hinblick auf die grundlegende Verschiedenheit zwischen öffentlich-rechtlichem Rundfunkveranstalter und privaten Fernsehveranstaltern; höhere Geldstrafen für Verstöße des ORF gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt im Hinblick auf seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag sachlich gerechtfertigt; Verwaltungsstrafe für Privatfernsehveranstalter bloß Bestandteil eines - bis zum Entzug der Zulassung führenden - mehrstufigen SanktionssystemsSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen Rundfunks (ORF) und hinsichtlich bestimmter vom ORF einzuhaltender werberechtlicher Bestimmungen verantwortlicher Beauftragter gemäß §9 Abs2 VStG. Der ORF ist eine gemäß §1 Abs1 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. I Nr. 83/2001, eingerichtete Stiftung des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit.römisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen Rundfunks (ORF) und hinsichtlich bestimmter vom ORF einzuhaltender werberechtlicher Bestimmungen verantwortlicher Beauftragter gemäß §9 Abs2 VStG. Der ORF ist eine gemäß §1 Abs1 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, eingerichtete Stiftung des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit.
2.1. Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 22. Juni 2004, wurde der Beschwerdeführer als gemäß §9 Abs2 VStG verantwortlicher Beauftragter bestraft, weil der ORF "1.a. am 15.2.2004 um 13.36 Uhr in 1136 Wien, Würzburggasse 30 während der Sendung 'Übertragung des zweiten Durchgangs des Herrenweltcup-Slaloms in St. Anton' einen Patronanzhinweis für die Marke 'Iglo'" und "1.b.
... einen zum Kauf von Erzeugnissen anregenden Patronanzhinweis für
die Marke 'Iglo'" sowie "2.a. am 29.2.2004 um 13.51 Uhr in 1136 Wien,
Würzburggasse 30 während der Sendung 'Übertragung des zweiten
Durchgangs des Herrenweltcup-Slaloms in Kranjska Gora' einen
Patronanzhinweis für die Marke 'Iglo'" und "2.b. ... einen zum Kauf
von Erzeugnissen anregenden Patronanzhinweis für die Marke 'Iglo'" gesendet habe. Der Beschwerdeführer wurde daher gemäß §38 Abs1 Z2 iVm. §17 Abs2 Z2 ORF-G (zu 1.a. und 2.a.) und §38 Abs1 Z2 iVm. §17 Abs2 Z3 ORF-G (zu 1.b. und 2.b.) zur Zahlung einer Geldstrafe iHv. insgesamt € 22.000,- (einschließlich 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß §64 VStG) verurteilt. Begründend führte der BKS aus, dass werblich gestaltete Patronanzhinweise vorlägen, weil "nicht bloß die Marke genannt, sondern offensichtlich ein Produkt der Marke Iglo in ansprechender Form ebenso gezeigt [werde] wie ein Teil des Essvorganges. Anders als klassische Werbespots [werde] dieses Bild zwar nicht durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf ein Erzeugnis durch einen gesprochenen Text unterstützt, wohl aber in den Spot 'Iss was g'scheit's' eingeblendet, wobei am Ende die Worte gesprochen werden 'Und jetzt wünscht Iglo einen guten Appetit'."von Erzeugnissen anregenden Patronanzhinweis für die Marke 'Iglo'" gesendet habe. Der Beschwerdeführer wurde daher gemäß §38 Abs1 Z2 in Verbindung mit §17 Abs2 Z2 ORF-G (zu 1.a. und 2.a.) und §38 Abs1 Z2 in Verbindung mit §17 Abs2 Z3 ORF-G (zu 1.b. und 2.b.) zur Zahlung einer Geldstrafe iHv. insgesamt € 22.000,- (einschließlich 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß §64 VStG) verurteilt. Begründend führte der BKS aus, dass werblich gestaltete Patronanzhinweise vorlägen, weil "nicht bloß die Marke genannt, sondern offensichtlich ein Produkt der Marke Iglo in ansprechender Form ebenso gezeigt [werde] wie ein Teil des Essvorganges. Anders als klassische Werbespots [werde] dieses Bild zwar nicht durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf ein Erzeugnis durch einen gesprochenen Text unterstützt, wohl aber in den Spot 'Iss was g'scheit's' eingeblendet, wobei am Ende die Worte gesprochen werden 'Und jetzt wünscht Iglo einen guten Appetit'."
2.2. Die gegen diesen Bescheid des BKS eingebrachte Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) mit Bescheid vom 31. August 2005 ab und bestätigte gleichzeitig den Bescheid des BKS vom 22. Juni 2004. In der Berufungsverhandlung sei außer Streit gestellt worden, dass es sich bei den Übertragungen der Skiweltcuprennen vom 15. und 29. Februar 2004 um Patronanzsendungen (Sponsoring) gemäß §17 Abs1 ORF-G gehandelt habe. Entgegen dem Berufungsvorbringen bejaht der UVS das Vorliegen von Patronanzhinweisen, weil sowohl die vertragliche Gestaltung als auch die Platzierung der Spots in den jeweiligen Sendungen eindeutig für das Vorliegen von Patronanzhinweisen sprechen. Da es darüber hinaus an An- und Absagen mangle, die den Anfang oder das Ende der Patronanzsendung eindeutig kennzeichnen, und weiters spezifisch verkaufsfördernde Hinweise erfolgt seien, liege eine Übertretung des §17 Abs2 Z2 und 3 ORF-G vor.
Nach Ansicht des UVS habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass er für die Einhaltung eines Aufsichts- und Kontrollsystems gesorgt habe, das geeignet sei, derartige Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Da sein System eine lückenlose Kontrolle nicht gewährleiste, lastet der UVS dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Kontroll- und Aufsichtsverschulden in der Form der Fahrlässigkeit an.
Zur Strafbemessung führt der UVS aus, dass die Begrenzung von sog. Sponsoring dem Zweck diene, die kommerzielle Ausrichtung von Programmen und die Vermengung kommerzieller Interessen mit der redaktionellen Gestaltung von Beiträgen hintanzuhalten. In Anbetracht der fahrlässig begangenen Verletzung der Aufsichts- und Kontrollpflichten sowie der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (unter Bedachtnahme auf bestehende Sorgepflichten) des Beschwerdeführers seien die verhängten Strafen angemessen.
3. In der gegen diesen Bescheid des UVS gemäß Art144 B-VG eingebrachten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen einer - von ihm als gleichheitswidrig erachteten - Wortfolge in §38 Abs1 Z2 ORF-G geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
4. Der UVS erstattete keine Gegenschrift, teilte jedoch mit, dass sich die Verwaltungsakten beim Verwaltungsgerichtshof befinden.
5. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nahm zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §38 ORF-G Stellung und erachtete die gegen diese Norm erhobenen Bedenken als unbegründet.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. In der Beschwerde werden Bedenken dahingehend geäußert, dass §38 Abs1 Z2 ORF-G mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verfassungswidrig sei, weil Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen über Patronanzsendungen gemäß §17 ORF-G mit einer weitaus höheren Strafe belegt würden als inhaltsgleiche Verstöße eines (privaten) Fernsehveranstalters nach §46 Privatfernsehgesetz (PrTV-G). Angesichts der im Wesentlichen gleichlautenden Anforderungen an Patronanzsendungen in §17 ORF-G und §46 PrTV-G sei die unterschiedliche Sanktionierung abhängig vom Rundfunkveranstalter sachlich nicht begründbar.
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001 idF BGBl. I Nr. 97/2004, lauten: 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,, lauten:
"Patronanzsendungen (Sponsoring)
§17. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges vffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
Verwaltungsstrafen
§38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 € zu bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz - soweit die nachfolgend und in Abs2 genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (§9 Abs4)
-
Die mit BGBl. I Nr. 159/2005 vorgenommene Änderung des §17 Abs2 Z2 ORF-G ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005, vorgenommene Änderung des §17 Abs2 Z2 ORF-G ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich.
2.2. Für die Beurteilung der Beschwerde sind darüber hinaus folgende Bestimmungen des PrTV-G, BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004, maßgeblich: 2.2. Für die Beurteilung der Beschwerde sind darüber hinaus folgende Bestimmungen des PrTV-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004,, maßgeblich:
"Patronanzsendungen
§46. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
Verfahren zum Entzug und zur Untersagung
§63. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den §§10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß §9 Abs1 das Verfahren zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen, wer
nicht nachkommt.
3. Der Verfassungsgerichtshof teilt das Bedenken, wonach die Ungleichbehandlung des ORF im Vergleich zu sonstigen privaten Rundfunkveranstaltern mangels sachlicher Rechtfertigung zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Gleichheitswidrigkeit führe, weil ein Verstoß gegen §17 ORF-G gemäß §38 Abs1 ORF-G mit einer Geldstrafe bis zu € 36.000,- zu bestrafen sei, während bei einem Verstoß gegen den gleich gelagerten §46 PrTV-G gemäß §64 Abs2 PrTV-G eine Geldstrafe von bloß bis zu € 8.000,- verhängt werden könne, nicht.
3.1. Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber (vgl. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. zB VfSlg. 14.038/1995, 14.039/1995, 16.407/2001). 3.1. Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber vergleiche etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind vergleiche zB VfSlg. 14.038/1995, 14.039/1995, 16.407/2001).
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner in VfSlg. 17.006/2003 dargelegten Ansicht fest, wonach es aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zulässig ist, den ORF, der aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Auftrages in §1 ORF-G eine Sonderstellung einnimmt, strengeren Vorschriften zu unterwerfen (in diesem Sinne ist Art3 iVm. Art10 und 11 Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23-30, zu verstehen). Gerade aufgrund dieses gesetzlich verankerten öffentlich-rechtlichen Auftrages zur Rundfunkveranstaltung und des hohen Verbreitungsgrades des vom ORF gesendeten Fernsehprogramms, wodurch die Einflussnahme auf eine große Zahl an Zusehern möglich wird, ist ein Verstoß des ORF gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt (§13 Abs3 ORF-G, §38 PrTV-G), der einen Eckpfeiler der Regelung der Fernsehwerbung darstellt, als besonders gravierend zu beurteilen und mit entsprechend höheren Geldstrafen zu belegen (vgl. dazu Morscher/Christ, Rundfunkrechtliche Werberegelungen für öffentlich-rechtliches und privates Fernsehen, Wirtschaftsrechtliche Blätter: wbl 2005/393 [395, 397]; Tahedl, Zur Kennzeichnungspflicht für Radio- und Fernsehwerbung, ecolex 1997/583 [584]; zur Beschränkung der Rundfunkwerbung vgl. Grabenwarter, Inhaltliche und zeitliche Beschränkungen der Rundfunkwerbung, in Berka/Grabenwarter/Holoubek [Hrsg.], Medienfreiheit versus Inhaltsregulierung, 2006, S 33-63 [35, 56]). 3.2. Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner in VfSlg. 17.006/2003 dargelegten Ansicht fest, wonach es aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zulässig ist, den ORF, der aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Auftrages in §1 ORF-G eine Sonderstellung einnimmt, strengeren Vorschriften zu unterwerfen (in diesem Sinne ist Art3 in Verbindung mit Art10 und 11 Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23-30, zu verstehen). Gerade aufgrund dieses gesetzlich verankerten öffentlich-rechtlichen Auftrages zur Rundfunkveranstaltung und des hohen Verbreitungsgrades des vom ORF gesendeten Fernsehprogramms, wodurch die Einflussnahme auf eine große Zahl an Zusehern möglich wird, ist ein Verstoß des ORF gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt (§13 Abs3 ORF-G, §38 PrTV-G), der einen Eckpfeiler der Regelung der Fernsehwerbung darstellt, als besonders gravierend zu beurteilen und mit entsprechend höheren Geldstrafen zu belegen vergleiche dazu Morscher/Christ, Rundfunkrechtliche Werberegelungen für öffentlich-rechtliches und privates Fernsehen, Wirtschaftsrechtliche Blätter: wbl 2005/393 [395, 397]; Tahedl, Zur Kennzeichnungspflicht für Radio- und Fernsehwerbung, ecolex 1997/583 [584]; zur Beschränkung der Rundfunkwerbung vergleiche Grabenwarter, Inhaltliche und zeitliche Beschränkungen der Rundfunkwerbung, in Berka/Grabenwarter/Holoubek [Hrsg.], Medienfreiheit versus Inhaltsregulierung, 2006, S 33-63 [35, 56]).
3.3. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Strafbestimmung des §64 PrTV-G nicht isoliert zu betrachten, sondern vielmehr im Kontext mit der für Privatfernsehveranstalter geltenden Rechtslage, insbesondere mit §63 PrTV-G, zu sehen. Der Regulierungsbehörde steht bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch einen Privatfernsehveranstalter die Möglichkeit offen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten. Die Verwaltungsstrafe ist in diesen Fällen bloß ein Bestandteil eines mehrstufigen Sanktionssystems, das letztlich auch zum Entzug der Sendelizenz führen kann.
Demgegenüber stellt die in §38 Abs1 ORF-G vorgesehene Geldstrafe die einzig mögliche Sanktionsform bei Verletzungen des ORF-G dar. Auf den Unrechtsgehalt einer Rechtsverletzung oder auf wiederholte Verstöße kann die Regulierungsbehörde - sieht man von der durch §37 Abs2 ORF-G eingeräumten Möglichkeit, unter detailliert geregelten Voraussetzungen einzelne Organe des ORF abzuberufen oder aufzulösen, ab - lediglich mittels Festsetzung der Strafhöhe reagieren.
Diese unterschiedlichen Sanktionssysteme lassen darauf schließen, dass die Sanktionswirkung der Geldstrafen nach dem ORF-G und dem PrTV-G nicht isoliert vergleichbar ist. Während die Verurteilung eines Privatfernsehveranstalters zu einer Geldstrafe einen Schritt in Richtung eines Verfahrens zum Entzug der Sendelizenz bedeuten kann, wird bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §38 ORF-G eine Geldstrafe bis zu € 36.000,- (Abs1) bzw. von € 36.000,- bis € 58.000,- (Abs2) verhängt, wobei allein die Höhe der verhängten Geldstrafe Ausdruck des Unrechtsgehalts, der Schwere oder der wiederholten Begehung ist.
Die tief greifende Verschiedenheit zwischen dem ORF als öffentlich-rechtlichem Rundfunkveranstalter und den privaten Fernsehveranstaltern schließt es aus, Teilbereiche der diese Materien betreffenden Regelungen herauszugreifen und einander zur Beurteilung an Hand des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber zu stellen (zB VfSlg. 13.829/1994, 16.923/2003).
4. Da der Beschwerdeführer nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 15.432/1999, 16.553/2002).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rundfunk, Privatfernsehen, Werbung, Verwaltungsstrafrecht, Verantwortlichkeit Organe, Geldstrafe, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3269.2005Dokumentnummer
JFT_09938799_05B03269_00