TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/11 2003/04/0079

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

L82000 Bauordnung;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §1;
AVG §42 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
MinroG 1999 §1 Z2;
MinroG 1999 §1;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs2;
MinroG 1999 §170;
MinroG 1999 §171 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §171;
MinroG 1999 §83 Abs1;
MinroG 1999 §83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde 1. des F F, 2. des K F, 3. der Ka F, 4. des E R, 5. des P S, und 6. des M S, alle in W und vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. April 2003, GZ: IIa-90.001/7-03, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (mitbeteiligte Partei: E GmbH in W, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Dr. Georg Petzer, Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24), zu Recht erkannt:

Spruch

Der (nur insoweit) angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten II. und III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei suchte mit Antrag vom 29. März 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (in der Folge: BH) um die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für einen näher bezeichneten Abbau an.

Die BH genehmigte mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 diesen Gewinnungsbetriebsplan unter Nebenbestimmungen gemäß § 116 Abs. 1 und 2 iVm § 83 Abs. 1 und 2 Mineralrohstoffgesetz - MinroG.

Mit den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. April 2003 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer "hinsichtlich der Berufungsgründe fehlende Zuständigkeit, falsches Verfahren, mangelndes öffentliches Interesse Nichtberücksichtigung von Dienstnehmervorschriften sowie der falschen Beurteilung der Verkehrssituation" als unzulässig zurückgewiesen und "im Übrigen" als unbegründet abgewiesen.

Begründend wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass die Frage der Behördenzuständigkeit von Amts wegen zu prüfen sei, weshalb den Beschwerdeführern diesbezüglich kein subjektivöffentliches Recht zustehe und ihr Berufungsvorbringen daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

"Der Vollständigkeit halber" führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 171 MinroG dazu Folgendes aus:

"Zur Prüfung der Frage, ob auf Grund des von der E GmbH beabsichtigten Sturzschachtes die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegeben ist, war daher zu klären, ob durch den Sturzschacht eine wechselseitige Beeinträchtigung des Abbaues und des Sturzschachtes gegeben ist.

Nach Auskunft des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit liegt eine wechselseitige Beeinträchtigung nur dann vor, wenn der obertägige Abbau den untertägigen Sturzschacht beeinflusst und der untertägige Sturzschacht eine Änderung des Abbaues in diesem Bereich erforderlich machen würde.

Dazu ist auf das Projekt der E GmbH zu verweisen, in welchem eindeutig klargelegt wurde, dass sich auf Grund des Sturzschachtes abbautechnisch keine Änderungen ergeben. Für den Fall, dass im Bereich des Sturzschachtes Sprengungen vorgenommen werden, wird dieser zuvor verfüllt und wird sodann gesprengt wie sonst auch, sodass die untertägige Förderung die obertägige Gewinnung, nämlich die Sprengung, nicht beeinflusst. Diese Aussagen wurden durch Vorlage einer Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. Lechner, wonach durch die beabsichtigte Abbauweise keine wechselseitige Beeinträchtigung gegeben ist, untermauert. Die Aussagen des Betreibers sind Inhalt des Projektes. Da das Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ein Projektsverfahren ist, hat die Behörde davon auszugehen, dass der Abbau in dieser Form vorgenommen wird und ist dies Grundlage der behördlichen Entscheidung. Es ist daher von keiner wechselseitigen Beeinträchtigung auszugehen und ist somit die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben."

In weiterer Folge setzte sich die belangte Behörde mit den Berufungsgründen "falsches Verfahren, mangelndes öffentliches Interesse, Nichtberücksichtigung von Dienstnehmervorschriften sowie falsche Beurteilung der Verkehrssituation" auseinander und wies die Berufung der Beschwerdeführer auch insoweit zurück, wobei jeweils "der Vollständigkeit halber" Ausführungen folgen, weshalb dem Vorbringen zu diesen von Amts wegen zu beurteilenden Fragen keine Berechtigung zukomme. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen, weil die nach § 116 Abs 1 und 2 und § 83 Abs. 1 und 2 MinroG erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen.

Gegen die Zurück- bzw. Abweisung ihrer Berufung richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung (Spruchpunkt II) sowie in ihrem Recht auf Nichterteilung eines Gewinnungsbetriebsplanes (Spruchpunkt III) verletzt.

Die belangte Behörde, die mitbeteiligte Partei sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstatteten Gegenschriften bzw. eine Stellungnahme, jeweils mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I 1999/38, idF BGBl. I 21/2002, lauten (auszugsweise):

"§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

...

2. 'Gewinnen' das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

§ 170. Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.

§ 171. (1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.

...

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen in erster Instanz zuständig:

...

3. Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.

§ 223. ...

(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes (Anmerkung:

das sind die §§ 80 bis 85 - Obertägiges Gewinnen grundeigener

mineralischer Rohstoffe) ... sind ab dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.

...

(9) §§ ... 170, 171 Abs. 1 und 2 ... in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2001 treten am 1. Jänner 2002 in

Kraft. ... "

Vorauszuschicken ist zunächst, dass - außer bei Vorliegen trennbarer Spruchteile - § 66 Abs. 4 AVG der Berufungsbehörde eine Entscheidung, die sowohl Zurückweisung der Berufung als auch Sachentscheidung ist, nicht erlaubt. Die Behörde ist zu einem deutlichen Ausspruch darüber verpflichtet, ob die Berufung zurückgewiesen oder der Berufung nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) § 59 AVG E 7 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die Entscheidung der belangten Behörde, im Beschwerdefall, dem ein nicht trennbarer Abspruch über die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zu Grunde lag, einerseits die Zulässigkeit der Berufung zu verneinen und andererseits eine Sachentscheidung über die Berufung zu treffen, ist in sich widersprüchlich (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2001/04/0096) und belastet den angefochtenen Bescheid schon deshalb in seinen Spruchpunkten II und III mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Abgesehen davon ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erkennbar davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer gegen die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes (auch) zulässige subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen erhoben haben.

In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg. 10.317/A aus, dass ein die Parteistellung genießender Nachbar jedenfalls berechtigt ist, die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde geltend zu machen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149). Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen durch die Behörde erster Instanz stellt aus der Sicht der in zweiter Instanz entscheidenden Behörde, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hat, formell eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, materiell aber eine Zuständigkeitsfrage dar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0352).

Die belangte Behörde hatte daher im Rahmen der ihr zukommenden Prüfungsbefugnis auf Grund der Berufung der Nachbarn des Genehmigungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf deren Berufungsvorbringen, die Frage zu prüfen, ob die Zuständigkeit der einschreitenden erstinstanzlichen Behörde gegeben war.

Indem die belangte Behörde ungeachtet der von ihr als gegeben erachteten Parteistellung die Berufung der Beschwerdeführer in der Frage der Zuständigkeit zurückwies, hat sie insoweit gleichfalls die Rechtslage verkannt.

Soweit die belangte Behörde in ihren weiteren Ausführungen "der Vollständigkeit halber" zur Zuständigkeit der in erster Instanz einschreitenden BH Stellung nahm und diese bejahte, weil bei der beabsichtigten Abbauweise "von keiner wechselseitigen Beeinträchtigung" (des Abbaues und des Sturzschachtes) auszugehen sei, wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt:

Beim vorliegenden Projekt handelt es sich nach den im angefochtenen Bescheid verwiesenen Einreichunterlagen um einen Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Dolomit. Der Abbau erfolgt obertägig in mehreren Etagen, wobei die Abförderung aus der jeweiligen Etage zur Grundsohle durch einen Sturzschacht und Förderstollen am unteren Ende auf der Höhe der Grundsohle erfolgen soll.

Gemäß § 1 Z. 2 MinroG ist der Abbau nur Teil des Gewinnens. Der Begriff "Gewinnen" umfasst alle Tätigkeiten, soweit sie nicht dem "Aufsuchen" (Z. 1: Suche einschließlich vorbereitender Tätigkeiten sowie Erschließen und Untersuchung auf Abbauwürdigkeit) und "Aufbereiten" (Z. 3: Verarbeiten zu verkaufsfähigen Mineralprodukten) zuzurechnen sind. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (EB RV 1428 BlgNR. XX. GP 75.) "fallen (daher) beim Untertagbau unter das Gewinnen neben dem

Abbau auch ... das Herstellen von Sturzschächten ... . "

Im Beschwerdefall ist demnach neben dem eigentlichen Abbau auch die Abförderung des abgebauten Dolomits und damit auch die Herstellung des hiefür vorgesehenen Sturzschachtes zum Begriff "Gewinnen" zu zählen, sodass die unter- und obertägige Gewinnung eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes projektiert ist, wofür - bei Vorliegen der Voraussetzung des § 171 Abs. 3 Z. 3 zweiter Satzteil MinroG - der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist.

Diese Regelung wurde geschaffen, um ein Auseinanderklaffen der Behördenzuständigkeit zu verhindern. Die Materialien führen dazu aus (EB RV 1428 BlgNR. XX. GP 76 und 120):

"Zu § 1. Begriffsbestimmungen: ...

... Wird ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe

sowohl unter- als auch obertags gewonnen, so ist unter Umständen eine wechselseitige Beeinflussung des unter- und obertägigen Abbaues gegeben. Würde es sich hierbei um ein natürliches Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe handeln, so wäre mangels einer besonderen Regelung obertags eine andere

Aufsichtsbehörde zuständig... ... Da dies bei einer

wechselseitigen Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung desselben Vorkommens kaum sinnvoll ist, soll in diesen Fällen für ober- und untertags die gleiche Regelung gelten und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig sein.

...

...

Zu § 170:

Durch das Mineralrohstoffgesetz wird eine neue Behördenstruktur geschaffen. Für die Bergbaue auf bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für Magnesit, für die untertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, für Fälle, in denen Bergbautätigkeiten sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken und wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung (etwa durch das Anlegen von Sturzschächten oder Förderstrecken, durch untertägigen Abbau oder Einrichtungen für die Aufbereitung u. dgl. mehr) und für die im § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständige Behörde erster Instanz."

Die belangte Behörde hat - wie eingangs dargestellt - die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bejaht, weil keine wechselseitige Beeinträchtigung des Abbaues und des Sturzschachtes gegeben sei, und dieser Ansicht das Begriffsverständnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu Grunde gelegt, wonach eine wechselseitige Beeinträchtigung nur dann vorliege, wenn der obertägige Abbau den untertägigen Sturzschacht beeinflusse und der untertägige Sturzschacht eine Änderung des Abbaues in diesem Bereich erforderlich mache. Dieser Ansicht ist schon deshalb nicht zu folgen, weil § 171 Abs. 3 Z. 3 MinroG für eine Zuständigkeit des Bundesministers nicht eine "wechselseitige Beeinträchtigung" der unter- und obertägigen Gewinnung, sondern (nur) eine "wechselseitige Beeinflussung" verlangt, was schon nach allgemeinem Sprachverständnis weniger ist. Die belangte Behörde hat daher dieser Bestimmung einen unzutreffenden Inhalt beigemessen und insofern unzutreffend ausgelegt. Im Übrigen führen die wiedergegebenen Materialien als Beispiel für eine wechselseitige Beeinflussung das Anlegen eines Sturzschachtes an. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass bei einer Gewinnung, wie sie auch im Beschwerdefall projektiert ist (obertägiger Abbau und untertägige Abförderung durch einen Sturzschacht), eine wechselseitige Beeinflussung gegeben ist. Aus welchen Gründen dies vorliegendenfalls - nämlich (nur) hinsichtlich einer Beeinflussung - auszuschließen sei, ist nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten II und III als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 11. Oktober 2007

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der BerufungsentscheidungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Besondere Rechtsgebietesachliche Zuständigkeitörtliche ZuständigkeitAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Spruch DiversesBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003040079.X00

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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