TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/11 2007/12/0130

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

L26005 Lehrer/innen Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Ämter der Landesregierungen;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
LDG 1984 §19;
LDHEV Slbg 1997 §1 Abs1 litb;
LDHG Slbg 1995 §1 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel, und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der E in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Salzburg-Umgebung vom 17. Juli 2006, Zl. 30315- L/4046241/14-2006, betreffend Versetzung nach § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg und wurde bis Ende August 2006 an der Hauptschule G verwendet.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin von Amts wegen mit Wirkung vom 1. September 2006 von der Hauptschule G an die Hauptschule N versetzt werde; als Rechtsgrundlagen wurden § 19 LDG 1984, § 1 der Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1997, sowie das AVG - jeweils "idgF" - genannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Über den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. A 2006/20 (2006/12/0153) am 13. September 2006 gestellten Antrag hob der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 177/06 u.a., V 69/06 u.a., in § 1 Abs. 5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 138 (im Folgenden: LDHG 1995), die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig und in § 1 Abs. 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1997, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landeslehrer ermächtigt werden, LGBl. Nr. 61 idF LGBl. Nr. 95/2002 (im Folgenden: LL-DHEG), in lit. b die Worte "Versetzung oder" sowie die lit. c als gesetzwidrig auf.

In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses vertrat der Verfassungsgerichtshof - zusammengefasst - die Auffassung, § 1 Abs. 5 LDHG 1995 ermächtige die Landesregierung durch Erlassung einer auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Verordnung, Mandatsbescheide vorzusehen, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde im Namen der Landesregierung erlassen werden. Eine Deutung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung als Ermächtigung zur Delegation unter Ausschluss eines Instanzenzuges sei dem gegenüber im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien und auf § 1 Abs. 5 letzter Satz LDHG 1995 ausgeschlossen. Die getroffene Regelung (Ermächtigung zur Erlassung von Mandatsbescheiden) widerspreche aber den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung, im Besonderen dem § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, weshalb die zitierte Wortfolge in § 1 Abs. 5 LDHG 1995 als verfassungswidrig aufzuheben sei. Ausgehend von diesem Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens erwiesen sich die Bestimmungen in § 1 LL-DHEG mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 5 Slbg LDHG 1995 in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 138 lautet:

"Zuständigkeit der Landesregierung

§ 1

...

(5) Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Schulleiter durch Verordnung ermächtigen, ihr nach diesem Gesetz zukommende Zuständigkeiten, vor allem die Angelobung, die Versetzung und Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirkes, die Gewährung von Urlauben und die Ausübung von Nebenbeschäftigungen betreffend, in ihrem Namen wahrzunehmen. Die Ermächtigung schließt nicht aus, dass die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich zieht oder sich vorbehält."

In den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 19/1995 des Sbg LDHG 1987, mit der diese Bestimmung in der der Wiederverlautbarung zu Grunde liegenden Fassung geschaffen wurde (20 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), wird zu § 1 Abs. 5 u.a. Folgendes ausgeführt:

"Formal gesehen wird durch die Verordnung künftig keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen, sondern ein zwischenbehördliches Mandatsverhältnis begründet. Die Erledigung durch die ermächtigten Stellen ergehen namens der Landesregierung; ein Instanzenzug zwischen ermächtigter Stelle und Landesregierung wird damit daher nicht eröffnet."

§ 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LL-DHEG in der Stammfassung der wiedergegebenen Teile dieser Bestimmungen nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 lautet:

"Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 1

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen vorzunehmen:

...

b) die Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern

ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks (§§ 19 und 21 LDG 1984);

...

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 schließt nicht aus, dass die Landesregierung die Vornahme der dort angeführten Maßnahmen im Einzelfall sich vorbehält oder an sich zieht."

§ 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, regelt die Zuweisung und Versetzung der Landeslehrer. Nach § 19 Abs. 8 erster Satz LDG 1984 ist eine Versetzung mit Bescheid zu verfügen.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes in dessen zitiertem Erkenntnis vom 20. Juni 2007, wonach § 1 Abs. 5 LDHG 1995 eine - von der Salzburger Landesregierung auch gebrauchte - Verordnungsermächtigung enthielt, wonach sich die Landesregierung -

in verfassungswidriger Weise - der Bezirksverwaltungsbehörden als ihres Hilfsapparates bedienen durften. Entsprechend der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Rechtslage wurde auch der angefochtene, vom Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gefertigte Bescheid auf der Grundlage dieses Mandates, also durch die sich des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Hilfsapparat bedienende Salzburger Landesregierung, erlassen.

Jene Rechtsnormen, welche letztere dazu ermächtigt hatten, sich des Bezirkshauptmannes als Hilfsapparat zu bedienen, wurden mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben. Sie sind daher im vorliegenden Anlassfall nicht anzuwenden. Damit hat sich aber die Salzburger Landesregierung in unzulässiger Weise (vgl. § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925) einer Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat bedient. Dieser Mangel bewirkt auf Verfassungsebene eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene einen einer Unzuständigkeit der belangten Behörde gleichzuhaltenden Mangel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0129).

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 11. Oktober 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120130.X00

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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