Index
E1E;Norm
11992E002 EGV Art2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des K O, (geboren 1984), vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. November 2002, Zl. SD 902/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots,
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung einer Vorlage im Sinn des Art. 234 EG an den Europäischen Gerichtshof wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. November 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 und Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 17. Juli 2001 in Wien 2. in einem Dachgeschoss von Sicherheitswachebeamten bei der Durchführung von Parkettbodenverlegungsarbeiten betreten worden. In weiterer Folge sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) gewesen sei, obwohl er für die Ausübung der von ihm ausgeführten Arbeiten einer solchen bedurft hätte. In einem daraufhin von der Erstbehörde eingeleiteten Aufenthaltsverbotsverfahren habe der Beschwerdeführer ausgeführt, lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich eingereist zu sein, um hier seine "in Österreich lebende Familie" zu besuchen. Er wäre in Österreich niemals beschäftigt gewesen, auch wäre er keiner bewilligungspflichtigen Tätigkeit nach dem AuslBG nachgegangen. Gelegentliche geringfügige Arbeiten hätte er im Zuge der bei den polnischen Staatsangehörigen üblichen Familien- und Nachbarschaftshilfe unentgeltlich geleistet. Als Beweis für seine Angaben habe er um zeugenschaftliche Einvernahme der gleichzeitig mit ihm bei der Baustelle angetroffenen und in der Folge festgenommenen polnischen Staatsangehörigen ersucht.
Die Erstbehörde habe daraufhin die von diesen Personen in ihren jeweiligen fremdenrechtlichen Verfahren durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen eingesehen und dem Akt beigegeben. Daraus sei ersichtlich, dass sämtliche Personen für einen Stundenlohn in der Höhe von S 100,-- (EUR 7,27) mit Parkettverlegungsarbeiten bzw. mit Verfliesarbeiten beschäftigt gewesen seien und die polnischen Staatsangehörigen am Tag vor der Anhaltung, nämlich am 16. Juli 2001, bereits das Material in die Wohnung verschafft hätten, um in den Morgenstunden des Anhaltetages mit den tatsächlichen Arbeiten zu beginnen. Gegen zwei dieser Personen sei von der Erstbehörde jeweils ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot wegen Schwarzarbeit erlassen worden.
Weiters habe eine der festgenommenen Personen angegeben, dass er "Chef" dieser polnischen Staatsangehörigen gewesen wäre und seit kurzem einen Gewerbeschein besitzen würde. Er hätte den Auftrag für die Bodenverlegarbeiten an der Vorfallsörtlichkeit von einem Architekten bekommen. Nach Verrichtung der Arbeit hätte er das Geld in der Höhe von S 100,-- (EUR 7,27) pro Mann und Stunde von dem Architekten erhalten sollen. Der zuletzt genannte polnische Staatsangehörige sei als Arbeitgeber mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien mit 16. Oktober 2001 (rechtskräftig mit 8. November 2001) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG mit S 80.000,-- (EUR 5.813,83) bestraft worden, weil er insgesamt vier polnische Staatsangehörige - darunter auch den Beschwerdeführer - sowie einen slowakischen Staatsangehörigen als Bauarbeiter zur Durchführung von Bodenverlegungs- und Fliesenverlegungsarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine entsprechenden Berechtigungen nach dem AuslBG ausgestellt worden seien.
Das Arbeitsmarktservice habe in einem mit 3. August 2001 datierten Schreiben gemäß § 36 Abs. 4 FrG mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit jedenfalls eine Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG (Verwendung in einem Arbeitsverhältnis) darstelle, weshalb hiefür eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer über keine Arbeitsberechtigung für das Bundesgebiet verfüge, habe er diese Arbeiten somit illegal ausgeführt.
Angesichts des vorliegenden Sachverhalts und unter Berücksichtigung dieser Mitteilung des Arbeitsmarktservice könne kein Zweifel bestehen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG gegeben sei, zumal der Beschwerdeführer die Arbeitstätigkeit auch nicht bestritten habe.
Wenn der Beschwerdeführer rüge, dass die Erstbehörde die beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen nicht durchgeführt hätte und in der Folge ausführe, dass sämtliche Beteiligten einer selbständigen Tätigkeit als Werkvertragsunternehmer nachgegangen wären, so könnten diese Ausführungen zu keiner gegenteiligen Auffassung führen. Einerseits habe der Beschwerdeführer - wie erwähnt - in seiner Stellungnahme gegenüber der Erstbehörde noch angegeben, dass er diese Tätigkeit im Rahmen seiner Familien- und Nachbarschaftshilfe unentgeltlich ausgeführt hätte, zum anderen stehe auf Grund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Bewilligung nach dem AuslBG gewesen sei bzw. sei.
Auch mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Europaabkommen mit Polen könne im gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden, da nur solche polnische Staatsangehörige als "Selbständige" anzusehen seien, die in Österreich eine Firma/Gesellschaft gegründet hätten, weil das Abkommen entweder eine grenzüberschreitende Tätigkeit fordere (Mutter/Tochterunternehmen) oder zumindest eine dauernde Nahebeziehung zum Aufenthaltsstaat. Selbst wenn man sohin (entgegen der Meinung der belangten Behörde) davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hätte, so hätte er das erstgenannte Kriterium nicht erfüllt, weil er in Österreich keine Firma gegründet hätte. Auch die alternativ geforderte Voraussetzung der dauernden Nahebeziehung zum Aufenthaltsstaat Österreich würde schon deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer - wie er dies zuletzt selbst ausgeführt habe - die selbständige Erwerbstätigkeit auf Grund eines Werkvertrags hätte ausüben wollen. Eine solche Tätigkeit sei nämlich auf die Erfüllung eines Werks gerichtet, ein polnischer Staatsbürger lasse sich damit mangels dauernder Nahebeziehung zu Österreich nicht nieder.
Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch die ursprüngliche Rechtfertigung, wonach der Beschwerdeführer lediglich einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst geleistet hätte, nicht zum Erfolg führe. Vor allem vor dem Hintergrund der Berufungsausführungen würden diese Angaben als Schutzbehauptungen erscheinen. Abgesehen davon, dass sämtliche Angezeigten mit Arbeitsgewand (schmutziger Blue-Jeans und schmutzigem Hemd) bekleidet gewesen seien, sei auf Grund der Angaben der anderen polnischen Staatsangehörigen davon auszugehen, dass es sich keineswegs nur um eine kurzfristige und unentgeltliche Tätigkeit gehandelt habe. Zudem seien Bedenken hinsichtlich eines Gefälligkeitsdienstes dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen solle, wobei in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung wesentlich sei. Eine solche Freiwilligkeit sei in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliege. Selbst wenn es sich bei dem Verantwortlichen tatsächlich um einen "Freund" gehandelt habe und der (ursprünglich) behauptete Gefälligkeitsdienst für diesen erbracht worden sein sollte, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine spezifische Bindung zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer habe weder behauptet, dass es sich bei dem bestraften Arbeitgeber um einen nahen Verwandten handle, noch habe er nachvollziehbar zu erklären vermocht, welche Beweggründe ihn zu diesen Arbeiten hätten veranlassen sollen. Es entspreche nämlich keinesfalls der täglichen Lebenserfahrung, dass ein Fremder auf einer Baustelle aus reiner Gefälligkeit für den Verantwortlichen - der im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Bodenverlegungsarbeiten sei - Arbeiten verrichte, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis verrichtet würden. Sei bereits der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Freundschaftsdienst als ausgesprochen unglaubwürdig einzustufen, so treffe dies umso mehr auf die eingewendete Unentgeltlichkeit seiner Tätigkeit zu.
Da von einem solchen Freundschaftsdienst nicht auszugehen gewesen sei, ferner kein Grund habe gefunden werden können, der eine unentgeltliche Leistungserbringung des Beschwerdeführers mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang gebracht hätte, und vom Beschwerdeführer lediglich beantragt worden sei, die anderen mit ihm festgenommenen Personen zum Sachverhalt einzuvernehmen, ohne ein konkretes in sich widerspruchsfreies Beweisthema vorzugeben, liege unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine den Bestimmungen des AuslBG unterliegende Tätigkeit des Beschwerdeführers vor, weshalb einerseits die vom Arbeitsmarktservice erstattete Stellungnahme nicht anzuzweifeln sei und andererseits die belangte Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des ausreichend geführten Ermittlungsverfahrens - ohne weitere Beweise aufzunehmen - nach freier Beweiswürdigung die in § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG umschriebenen Voraussetzungen habe als erwiesen annehmen können.
Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung, konkret die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sowie an der Aufrechterhaltung eines geregelten Arbeitsmarktes, in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.
Der Beschwerdeführer sei ledig. Die Feststellungen der Erstbehörde, wonach er in Österreich über keine familiären Bindungen verfügen würde, seien in der Berufung unbestritten geblieben. Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer während des Aufenthaltsverbotsverfahrens wieder aus Österreich ausgereist und strebe in Österreich weder einen Aufenthalt noch eine Niederlassung an. Auf Grund des Nichtbestehens eines Wohnsitzes im Bundesgebiet, des kurzen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers keine Rede sein. Es sei daher weder zu prüfen, ob die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch sei eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Nach § 36 Abs. 2 FrG in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 8) von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.
Nach § 36 Abs. 4 FrG in der genannten Fassung kommt einer Betretung gemäß Abs. 2 Z. 8 leg. cit. die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem AuslBG gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.
2. Vorweg ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids zu beurteilen ist, sodass der Umstand, dass die Staatsangehörigen der Republik Polen mit 1.Mai 2004 EWR-Bürger geworden sind (vgl. dazu den Vertrag über den Beitritt u. a. der Republik Polen zur Europäischen Union, BGBl. III Nr. 20/2004), nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) und im Hinblick darauf die Regelungen des § 48 Abs. 1 und 3 FrG keine Anwendung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/18/0019).
3. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei nach Österreich gekommen, um hier im Sinn des Europavertrags der EWG mit der Republik Polen einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Der Begriff der selbständigen Tätigkeit sei dabei nicht nach österreichischem Recht zu beurteilen, sondern nach dem Europavertrag, der am 1. Jänner 1994 in Kraft getreten sei. Dabei werde dem Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil in der Rs C- 63/99 (Gloszczuk), Slg. 2001, I-6369, das Recht eingeräumt, dass er sich direkt vor den österreichischen Behörden auf das Gemeinschaftsrecht berufen könne. Die sich aus dem Bescheid und den zugrundeliegenden Verwaltungsakten ergebende handwerkliche freiberufliche Tätigkeit sei im Sinn des Europavertrags sicherlich eine selbständige Tätigkeit, weil der Vertrag die Eingliederung der ehemaligen Ostblockstaaten in Europa und die Erleichterung der Beitrittsbedingungen zum Ziel gehabt habe. Insbesondere könne sich der Beschwerdeführer direkt auf das aus diesem Europaabkommen ableitbare Diskriminierungsverbot berufen, weil die österreichischen Behörden Gemeinschaftsrecht auch direkt anzuwenden hätten, dies aber im Beschwerdefall zu Unrecht und zum Nachteil des Beschwerdeführers unterblieben sei. Einreise- und Aufenthaltsrecht seien dabei inkludiert, solange es nicht eine verpönte unselbständige Tätigkeit sei, die aber nicht nach nationalen österreichischen Vorschriften, sondern nach Gemeinschaftsrecht und der bisherigen Judikatur des EuGH als solche zu beurteilen und zu qualifizieren sei. Es sei durchaus möglich, dass eine Tätigkeit von nationalen Vorschriften als unselbständige Tätigkeit, nach Europarecht aber als selbständige Tätigkeit aufgefasst werde, wonach diesbezüglich das Auslegungsmonopol des EuGH heranzuziehen sei. Somit seien alle Tätigkeiten als selbständige zu betrachten, die der EuGH als solche bezeichnet habe. Dort wo es aber noch keine verbindliche Rechtsmeinung des EuGH gebe, wäre ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG einzuleiten. Die geplante und bis zu seiner Verhaftung durchgeführte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei als selbständige Tätigkeit im Sinn des Gemeinschaftsrechts geplant gewesen und ausgeführt worden, die belangte Behörde habe aber rein auf das nationale Recht abgestellt.
Überdies sei es zweifelhaft, ob im Beschwerdefall den Rechtschutzgarantien des Gemeinschaftsrechts Genüge geleistet worden sei, weil für die Niederlassung von polnischen Staatsangehörigen iSd Art. 48 des Europaabkommens eine Behandlung zu gewährleisten sei, die nicht weniger günstig sei als die Behandlung der eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen im Gastland. Der Beschwerdeführer könne sich zwar nicht auf den auf der Grundlage des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei aus dem Jahr 1963 erlassenen Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 direkt berufen, weil der Beschwerdeführer kein Türke sei, er könne sich aber als polnischer Staatsangehöriger auf das besagte Europaabkommen der EWG mit der Republik Polen - und dabei auf Art. 44 Abs. 3 und 4 dieses Abkommens - berufen. Nach diesen Bestimmungen gewährten die Mitgliedstaaten des Europaabkommens für die Niederlassung von polnischen Staatsangehörigen iSd Art. 48 eine Behandlung, die nicht weniger günstig sei, als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaft und Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2003, die dem mittlerweile ergangenen Urteil des EuGH vom 2. Juni 2005, Rs C-136/03 (Dörr und Ünal), Slg. 2005, I-4759, zu Grunde liegt, und beantragt, dem EuGH eine vergleichbare Vorlage zu unterbreiten, weil der für das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei aus dem Jahr 1963 gegebene Rechtsschutz auch für den Beschwerdeführer auf der Grundlage des genannten Europaabkommens analog zum Tragen kommen müsste.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 17. Juli 2001 von Sicherheitswachebeamten bei der Durchführung von Parkettbodenverlegungsarbeiten betreten worden ist. Mit Schreiben vom 3. August 2003 hat die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien bestätigt, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine bewilligungspflichtige Verwendung in einem Arbeitsverhältnis iSd AuslBG gehandelt habe. Über eine hiefür erforderliche Beschäftigungsbewilligung hat der Beschwerdeführer unstrittig nicht verfügt. Unstrittig ist ferner, dass der Beschwerdeführer bei der Betretung mit Arbeitsgewand, schmutziger Blue-Jeans und schmutzigem Hemd bekleidet gewesen ist, dass mit ihm einige andere polnische Staatsangehörige und ein slowakischer Staatsangehöriger betreten worden sind. Ein polnischer Staatsangehöriger hat (ebenfalls unstrittig) ausgeführt, dass er einen Gewerbeschein besitze, den Auftrag für die angesprochenen Verlegungsarbeiten von einem Architekten bekommen habe und die Beschäftigung zu dem im angefochtenen Bescheid angegebenen Stundenlohn (vgl. oben I.1.) bestanden habe. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der zuletzt Genannte rechtskräftig für die Beschäftigung von insgesamt vier polnischen Staatsangehörigen - darunter auch den Beschwerdeführer - sowie einen slowakischen Staatsangehörigen als Bauarbeiter nach dem AuslBG bestraft wurde, weil für diese Ausländer keine entsprechenden Berechtigungen nach dem AuslBG ausgestellt worden waren.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit ausgeführt habe, die nach dem AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erfordert hätte, ohne eine solche Bewilligung zu besitzen, keinen Bedenken. Da der Beschwerdeführer - wie dargestellt - von Sicherheitswachebeamten bei einer Beschäftigung betreten worden ist, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, ist der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG erfüllt.
4.2. Der Beschwerdeführer hat damit gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" verstoßen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2003/18/0338, mwH). Die Übertretung des AuslBG lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheids auch noch nicht so lange zurück, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für das genannte öffentliche Interesse ausgehen würde. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie (auch) die in § 36 Abs. 1 FrG genannte Annahme für gerechtfertigt gehalten hat.
5.1. Auf dem Boden des Gesagten geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, ABl. Nr. L 348 vom 31. Dezember 1993, S 2 bis 180, fehl.
5.2. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Regelungen des Art. 44 Abs. 3 und 4 des genannten Europa-Abkommens lauten (soweit maßgeblich) wie folgt:
"(3) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Niederlassung polnischer Gesellschaften und Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 48 eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen, und für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen polnischen Gesellschaften und Staatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen.
(4) Im Sinne dieses Abkommens
a)
bedeutet Niederlassung:
i)
im Fall der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfasst nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben;
...
c) umfassen Erwerbstätigkeiten: insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten."
In dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99 hat der EuGH u. a. ausgeführt, dass die Bestimmung des 44 Abs. 3 des Europa-Abkommens nur auf Personen anwendbar ist, die ausschließlich eine selbständige Tätigkeit im Sinn des Art. 44 Abs. 4 lit. a Z. i letzter Satz ausüben, und daher festgestellt werden muss, ob die nach dieser Bestimmung Berechtigten im Aufnahmemitgliedstaat eine Arbeitnehmer- oder eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen (vgl. Rz 57 dieses Urteils).
In seinem ebenfalls zu dem genannten Europa-Abkommen ergangenen Urteil vom 20. November 2001 in der Rs C-268/99 (Aldona Malgorzata Jany), Slg. I-8615, hat der EuGH festgehalten, dass sich kein Bedeutungsunterschied zwischen dem Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten in Art. 52 EG-Vertrag und dem Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten in Art. 44 Abs. 4 lit. a Z. i des Europa-Abkommens feststellen lassen (Rz 38). Weiters hat der EuGH in diesem Urteil in Rz 33 und 34 für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage folgende maßgebliche Ausführungen getroffen:
"33 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung als Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 2 EG) anzusehen, sofern es sich um tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten handelt ...
34 Da das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, ist eine Tätigkeit, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt, als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 52 EG-Vertrag anzusehen ..."
Vor diesem vom EuGH in seiner Rechtsprechung erhellten rechtlichen Hintergrund vermag der Beschwerdeführer - der nach der insoweit unbedenklichen Darstellung im angefochtenen Bescheid (vgl. oben II.4.) seine Tätigkeit im Rahmen eines nach Stunden entlohnten Unterordnungsverhältnisses und damit keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte - mit seinem Hinweis auf Art. 44 Abs. 3 und 4 des Europa-Abkommens nichts zu gewinnen. Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, eine selbständige Tätigkeit zu erbringen, vermag daran nichts zu ändern, zumal vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die beabsichtigte selbständige Tätigkeit verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten dafür gehabt hätte (vgl. Rz 31 des zitierten Urteils in der Rs C-268/99).
5.3. Da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des in Rede stehenden Europa-Abkommens fällt, bedarf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des von diesem Abkommen verlangten Rechtschutzniveaus keiner Erörterung.
6. Die von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG vorgenommene Beurteilung ließ die Beschwerde unbekämpft. Auf dem Boden der unstrittigen diesbezüglichen Feststellungen kann dem Ergebnis dieser Beurteilung, wonach § 37 Abs. 1 und 2 FrG der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht entgegen steht, nicht als rechtswidrig angesehen werden.
7. Da dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Auf dem Boden des Gesagten bestand keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH iSd Art. 234 EG zu stellen. Der diesbezügliche Antrag war - weil dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf das Einholen einer derartigen Vorabentscheidung nicht zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 98/18/0405, mwH) - zurückzuweisen.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 16. Oktober 2007
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0063 Gloszczuk VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003180146.X00Im RIS seit
13.11.2007Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015