TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/14 98/18/0405

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Index

E1E;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M, (geboren 1966), in Wien, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 8/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. November 1998, Zl. SD 611/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes,

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von

S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag, die Beschwerde gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. November 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen marokkanischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Bescheides auch für ihren Bescheid maßgebend gewesen seien. Der Beschwerdeführer halte sich seit 15. Oktober 1991 im Bundesgebiet auf und habe hier zunächst für eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Werbemittelverteiler sowie dann für Zwecke eines Studiums Sichtvermerke bis Juli 1993 erteilt bekommen. Anschließend habe er eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "privater Aufenthalt" bis März 1994 erhalten. Am 22. September 1993 sei er vom Landesarbeitsamt Wien bei einer Beschäftigung betreten worden, die er entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgeübt habe. Er sei deshalb am 24. November 1993 niederschriftlich verwarnt worden, und es sei ihm die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden. Im März 1994 habe er wieder eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "selbständige Erwerbstätigkeit" bis März 1995 erhalten. Am 6. Juli 1994 habe er mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen und daraufhin im März 1995, Juli 1995 und April 1996 jeweils eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern", zuletzt gültig bis 3. März 1997, erhalten. Im März 1997 sei ihm auf Grund seines Antrages, in dem er als Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" und "Familiengemeinschaft mit Österreichern" angegeben sowie ausdrücklich auf die "Familiengemeinschaft" und den gemeinsamen Haushalt mit der österreichischen Ehegattin an seinem Wohnort hingewiesen habe, die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden.

Seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin sei im März 1998 (laut erstinstanzlichem Bescheid: mit 23. Februar 1998) geschieden worden. Im Mai 1998 habe er eine finnische Staatsangehörige, die Mutter seines im Jänner 1997 geborenen Kindes, geheiratet. Die österreichische "Ex-Gattin" des Beschwerdeführers habe am 17. Juni 1998 als Zeugin ausgesagt, es hätte sich bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine Scheinehe gehandelt, die über Vermittlung einer Bekannten, die für diese Vermittlung S 10.000,-- bekommen hätte, zu Stande gekommen wäre. Sie (die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers) hätte vor und nach der Hochzeit jeweils S 35.000,-- bekommen. Sie hätte sich an der Adresse des Beschwerdeführers angemeldet, aber dort oder an einem anderen Ort nie gemeinsam mit ihrem Ehegatten gewohnt. Ein gemeinsames Eheleben sei von Anfang an nie beabsichtigt und die Ehe nie vollzogen worden.

Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Zeugenaussage zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe, außer zu behaupten, dass es sich um eine normale Ehe gehandelt hätte, keine konkreten Angaben zur Widerlegung der Zeugenaussage gemacht, "sondern lediglich versucht, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern". Dies sei ihm jedoch mit dem Hinweis auf die - im Februar 1998 erfolgte - Scheidung und mit der Behauptung, ihre im Mai 1998 erfolgte Aussage wäre auf ihre Wut ihm gegenüber zurückzuführen, nicht gelungen. In diesem Zusammenhang dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass den übereinstimmenden Angaben der Ehepartner über den Zeitpunkt der Aufhebung einer - angeblich bestanden habenden - Ehegemeinschaft bei einer einvernehmlichen Scheidung keine besondere Beweiskraft zukomme und dass es zum Wesen einer Scheinehe gehöre, eine solche einvernehmliche Scheidung nach einigen Jahren vornehmen zu lassen. Im Übrigen spreche die Tatsache der einvernehmlichen Ehescheidung auch keineswegs für die nachträglichen Rachegelüste der "Ex-Gattin". Die belangte Behörde habe daher als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung des Aufenthaltstitels (und um einer unselbstständigen Beschäftigung nachgehen zu können) auf die Ehe berufen habe, ohne mit der Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG gegeben.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen dürfte, solange diese nicht gerichtlich für nichtig erklärt worden wäre, sei nicht zielführend, weil die Nichtigerklärung der Ehe (aus den im § 23 Ehegesetz genannten Gründen) keine Voraussetzung für das Vorliegen des zitierten Tatbestandes (§ 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit.) darstelle und weil die Verwaltungsbehörden berechtigt seien, Vorfragen hinsichtlich der in der zitierten Gesetzesstelle genannten Tatsachen selbstständig zu beurteilen. Auch aus dem Argument, dass die Eheschließung dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes freien Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnen würde und dass er schon vorher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte, sei für ihn nichts zu gewinnen, weil die vorausgegangene Aufenthaltsbewilligung ihn nur zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt habe und er sich in der Folge zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung auf die Ehe berufen habe.

Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung "fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte" stelle eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG rechtfertige. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen habe auch der Ehegatte eines finnischen Staatsangehörigen als begünstigter Drittstaatsangehöriger keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinn des § 47 Abs. 2 FrG und könne gegen ihn auch unter Bedachtnahme auf § 48 Abs. 1 leg. cit. ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei nach wie vor gegeben, weil seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung erst wenig mehr als vier Jahre verstrichen seien.

Der Beschwerdeführer sei seit einigen Monaten mit einer finnischen Staatsangehörigen, die in Österreich lebe, verheiratet, und auch das eineinhalbjährige gemeinsame Kind lebe im Familienverband. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts und die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sei mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK verbunden. Der Eingriff sei jedoch zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung eines der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Wer nämlich, wie der Beschwerdeführer, grob rechtsmissbräuchlich nur zu dem Zweck vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Interessen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) notwendig erscheinen ließen.

Diese Maßnahme sei auch gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Dabei sei die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht relevant ins Gewicht gefallen, weil er sich vor dem Rechtsmissbrauch nur zu Studienzwecken in Österreich befunden und den weiteren Aufenthalt (im Bundesgebiet) durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten verschafft habe. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation, die darin bestünden, dass er mit seiner nunmehrigen finnischen Ehegattin und dem eineinhalbjährigen Kind nicht in Österreich werde leben können, fielen nicht so schwer ins Gewicht wie die öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme, und es lägen auch sonst keine Umstände vor, eine Abstandnahme vom Aufenthaltsverbot im Rahmen des Ermessens gemäß § 36 Abs. 1 FrG in Kauf zu nehmen.

Was die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme betreffe, so könne in Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens und damit der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren (österreichischen) Ehegattin, mit der er von 1994 bis 1998 verheiratet gewesen sei, eine (eheliche) Lebensgemeinschaft bestanden habe. Seine nunmehrige (finnische) Ehegattin und deren gemeinsames Kind seien rechtmäßig in Österreich niedergelassen und lebten hier mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Da seine Ehegattin EWR-Bürgerin sei, sei er als deren Angehöriger durch das Gemeinschaftsrecht privilegiert und sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn unzulässig.

2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

2.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 lauten:

"Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger § 47 (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige

eines Drittstaates sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht.

(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. ...

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:

1. Ehegatten;

..."

"Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

§ 48. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nicht zulässig; für Ehegatten von EWR-Bürgern gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren.

..."

2.2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer seit 15. Oktober 1991 im Bundesgebiet aufhältig und hat im Mai 1998 eine in Österreich lebende finnische Staatsangehörige, die Mutter seines im Jänner 1997 geborenen Kindes geheiratet, mit denen er im gemeinsamen Familienverband lebt. Im Hinblick auf die Ehe des Beschwerdeführers mit einer EWR-Bürgerin ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen (§ 47 Abs. 3 Z. 1 FrG) unter dem Blickwinkel des § 48 Abs. 1 FrG zu beurteilen. Wenn die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot im Spruch ihres Bescheides allein auf § 36 FrG (und nicht auf § 48 Abs. 1 leg. cit.) gestützt hat, so bewirkte dies für sich keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, zumal § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit. bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung ist, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der im § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 2000/18/0008).

2.3. Die belangte Behörde vertritt in ihrem Bescheid den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 Abs. 2 FrG habe, weil der von ihm mit der besagten Eheschließung im Jahr 1994 geübte Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung "fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen" eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Dieser Beurteilung kann nicht beigepflichtet werden:

Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Bescheid angenommen, im Hinblick auf seine Eheschließung im Jahr 1994 den im vorliegenden Fall als Orientierungsmaßstab (vgl. II.2.2.) in Betracht kommenden Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG verwirklicht haben sollte - diese Beurteilung wird von der Beschwerde mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mit seiner früheren Ehegattin in einer "ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt", bekämpft -, wäre die aus dem besagten Rechtsmissbrauch resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die nunmehr bestehende Ehe des Beschwerdeführers mit der obgenannten EWR-Bürgerin weggefallen. Der weitere von der belangten Behörde als maßgeblich erachtete Umstand, dass - was von der Beschwerde nicht bestritten wird - der Beschwerdeführer am 22. September 1993 vom Landesarbeitsamt Wien bei einer Beschäftigung betreten worden war, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, weshalb er niederschriftlich verwarnt worden war, lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als fünf Jahre zurück, sodass der dadurch bewirkten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kein entscheidendes Gewicht mehr zukam.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde mit ihrer Beurteilung, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers, dem mit Ausnahme der vorgenannten Verfehlungen kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, im Sinn des § 47 Abs. 2 (erster Satz) FrG die öffentliche Ordnung gefährde und die im § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, die Rechtslage verkannt.

3. Demzufolge leidet der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weshalb er - ohne dass darauf eingegangen zu werden brauchte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt hat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

4. Ferner war der in der Beschwerde gestellte Antrag, "diese" gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, schon deshalb zurückzuweisen, weil dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf das Einholen einer derartigen Vorabentscheidung nicht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 98/18/0100, mwN).

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. November 2000

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180405.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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