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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der Gemeinde W, vertreten durch die Consultatio Wirtschaftsprüfungsges.m.b.H. in 1210 Wien, Holzmeistergasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IV, vom 2. Dezember 2002, GZ. RV/69-11/2000, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1996, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der Gemeinde W, vertreten durch die Consultatio Wirtschaftsprüfungsges.m.b.H. in 1210 Wien, Holzmeistergasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch vier, vom 2. Dezember 2002, GZ. RV/69-11/2000, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung versagte das Finanzamt der beschwerdeführenden Gemeinde u.a. den Vorsteuerabzug hinsichtlich der von ihr angeschafften Straßenkehrmaschinen mit der Begründung, dass die gegenständlichen Maschinen zu mehr als 90% im Hoheitsbereich Straßenreinigung eingesetzt seien.
In ihrer Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1990 bis 1996 brachte die beschwerdeführende Gemeinde vor, dass sie mit den streitgegenständlichen Maschinen auch entgeltliche Reinigungsleistungen (Verkehrsflächenreinigung nach Unfällen, Verschmutzung von Baustellen, nach diversen Veranstaltungen oder nach Vereinbarung) erbringe und daraus Umsätze erziele, die "oberhalb der S 40.000,-- Grenze" lägen. Die Kehrmaschinen würden in gleicher Weise arbeiten wie jene, über die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1985, 85/15/0100, entschieden worden sei. Der mittels Bürsten und Besen zusammengekehrte Straßenkehricht werde in einem Arbeitsgang in der Straßenkehrmaschine aufgenommen und sodann zu einer Mülldeponie verbracht. Da anders als in dem seinerzeitigen Beschwerdefall 85/15/0100 gegenständlich Einnahmen erzielt würden, stehe der Vorsteuerabzug zu.
In ihrer Eingabe vom 18. November 2002 beantragte die Beschwerdeführerin, auch Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung von Straßenwaschmaschinen zum Abzug zuzulassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - keine Folge gegeben. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 KStG 1988 und § 2 Abs. 3 UStG 1972 und 1994 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Tätigkeit der Straßenreinigung (auch) umsatzsteuerlich eine hoheitliche Tätigkeit darstelle. Das von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Erkenntnis 85/15/0100 habe ein Privatunternehmen und die Frage des anzuwendenden Steuersatzes betroffen und sei deshalb nicht einschlägig. Die auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 1993, 93/14/0107, gestützte Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach die Verwendung der Straßenkehrmaschinen für entgeltliche Reinigungsleistungen jedenfalls zur Unternehmereigenschaft der gesamten Kehrtätigkeit führe, sei verfehlt, weil der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis lediglich festgestellt habe, dass ein ausschließlich für Eigenverbrauchszwecke tätiger Betrieb nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Im Übrigen sei auch die damals strittige Kehrmaschine in geringfügigem Ausmaß zur Reinigung von Kanaleinlaufschächten (Unternehmensbereich der Gemeinde) eingesetzt worden, wobei trotz dieser Einsätze nicht die gesamte Tätigkeit der Straßenkehrmaschine als unternehmerisch angesehen worden sei. Auch im Beschwerdefall mache die geringfügige Verwendung der Kehrmaschinen für entgeltliche Reinigungsleistungen gegenüber Privaten nicht die gesamte Kehrtätigkeit zur unternehmerischen Tätigkeit.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - keine Folge gegeben. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, KStG 1988 und Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1972 und 1994 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Tätigkeit der Straßenreinigung (auch) umsatzsteuerlich eine hoheitliche Tätigkeit darstelle. Das von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Erkenntnis 85/15/0100 habe ein Privatunternehmen und die Frage des anzuwendenden Steuersatzes betroffen und sei deshalb nicht einschlägig. Die auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 1993, 93/14/0107, gestützte Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach die Verwendung der Straßenkehrmaschinen für entgeltliche Reinigungsleistungen jedenfalls zur Unternehmereigenschaft der gesamten Kehrtätigkeit führe, sei verfehlt, weil der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis lediglich