TE Vwgh Beschluss 2007/10/18 2006/16/0205

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0212 2006/16/0211

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des JM und der EM, beide in F und vertreten durch Mag. Dieter Benko, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Straße 43, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Fulpmes wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Getränkesteuerangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung der beschwerdeführenden Parteien vom 11. August 2000 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fulpmes vom 12. Juli 2000 betreffend Rückerstattung der Getränkesteuer 1995 bis Jänner 2000 wird eingestellt.

2. Die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die "Berufung bzw. den Antrag auf Vorlage der Berufungen vom 18. 6. 1998, 17. 11. 1999 und 11. 8. 2000 (Anmerkung: gemeint 11.02. 2000) aufgrund der Berufungsvorentscheidung vom 12.7.2000" betreffend Verrechnung mit Abgabenschuldigkeiten, die Verwendung zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten und Rückzahlung (= die Erstattung) der mit Bescheid vom 12. Juli 2000 mit S Null festgesetzten und entrichteten Steuer, werden zurückgewiesen.

Die Gemeinde Fulpmes hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 87,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Mai 1998 wies der Bürgermeister der Gemeinde Fulpmes (in der Folge nur: Gemeinde) den Antrag der beschwerdeführenden Parteien, die Getränkesteuer für das Jahr 1997 mit Null festzusetzen und zurückzuzahlen, als unbegründet ab und setzte die Getränkesteuer für das Jahr 1997 vorläufig mit S 495.382,42 fest.

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 18. Juni 1998 Berufung, die wie folgt formuliert war:

"Wir berufen hiemit innerhalb offener Frist gegen den vorläufigen Bescheid bezüglich der Festsetzung der Getränke- und Speiseeissteuer für das Jahr 1997, vom 18.5.1998, mit der Zahl ... .

Wir beantragen die Getränke- und Speiseeissteuer für das Jahr 1997 mit S 0,-- festzusetzen."

Mit insgesamt drei Bescheiden vom 17. Jänner 2000 wies der Bürgermeister der Gemeinde den Antrag der beschwerdeführenden Parteien, die Getränkesteuer für die Monate Jänner bis Juni 1999 bzw. Juli 1999 bzw. November 1999 mit Null festzusetzen, als unbegründet ab.

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben jeweils vom 11. Februar 2000 Berufungen.

Mit Bescheid vom 9. November 1999 setzte der Bürgermeister der Gemeinde die Getränkesteuer für September 1999 vorläufig mit S 38.830,-- fest.

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 17. November 1999 Berufung und beantragten die Getränke- und Speiseeissteuer für den Monat September 1999 mit Null festzusetzen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2000 setzte der Bürgermeister der Gemeinde für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Jänner 2000 die Getränkesteuer für alkoholische Getränke mit Null sowie für alkoholfreie Getränke und Speiseeis mit dem im Bescheid genannten Betrag fest.

Mit "Berufungsvorentscheidung" vom 12. Juli 2000 entschied der Bürgermeister der Gemeinde über die "Berufungen gg. diverse ablehnende Bescheide betreffend Anträge auf Rückerstattung der Getränkesteuer 1995 bis I/2000", dass die "Verrechnung mit Abgabenschuldigkeiten, Verwendung zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten und Rückzahlung = die Erstattung der mit Bescheid vom 12.07.2000 mit S 0,-- festgesetzten in der Höhe von S 1,754.347,-- entrichteten Steuer auf alkoholische Getränke ... nicht zulässig" sei.

Mit Schreiben vom 11. August 2000 erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung gegen diesen Bescheid vom 12. Juli 2000 betreffend die Abweisung der Anträge auf Rückerstattung der Getränkesteuer für die Jahre 1998, 1999 und den Zeitraum Jänner 2000. In dieser Berufung heißt es:

"Wir berufen gegen den Bescheid des Gemeindeamtes Fulpmes vom 12.07.2000 (irrtümlich als Berufungsvorentscheidung bezeichnet) betreffend die Abweisung der Anträge auf Rückerstattung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die Jahre 1998, 1999 und den Zeitraum 1/2000.

Wir beantragen den Bescheid ersatzlos aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden bzw. die Rückerstattung im Ausmaß des bestehenden Guthabens durchzuführen. Der Bescheid wird hinsichtlich der für unzulässig erklärten Rückerstattung des nämlichen Guthabens angefochten."

Mit weiterem Schreiben vom 11. August 2000 stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag gemäß § 207 Abs. 3 TLAO auf Vorlage der Berufungen vom 18. Juni 1998, 17. November 1999, 11. August 2000 gegen den Antrag auf Erstattung betreffend Getränkesteuer gemäß § 187 TLAO an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2000).

Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Dezember 2005 nahm der Bürgermeister der Gemeinde als Abgabenbehörde erster Instanz das mit Bescheid vom 12. Juli 2000 abgeschlossene Verfahren über die Festsetzung der Getränke- und Speiseeissteuer betreffend den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Jänner 2000 gemäß § 226 Abs. 1 lit. c iVm § 230 TLAO wieder auf und behob den Bescheid vom 12. Juli 2000 betreffend Festsetzung der Getränkesteuer. Gemäß § 207 TLAO wurde die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 11. Jänner 2006 "Berufung".

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Beschwerde gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über diese "Berufung" vom 11. Jänner 2006.

Die belangte Behörde setzte in diesem Beschwerdeverfahren das Verfahren mit Bescheid vom 14. September 2007 aus (vgl. den Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2006/16/0202).

Mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beantragen die beschwerdeführenden Parteien, der Verwaltungsgerichtshof wolle in "Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und über die Berufung bzw. den Antrag auf Vorlage der Berufungen vom 18.06.1998, 17.11.1999 und 11.08.2000 (Anmerkung: gemeint 11.02.2000) auf Grund der Berufungsvorentscheidung vom 12.07.2000 ..., mit welchem die Verrechnung mit Abgabenschuldigkeiten, die Verwendung zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten und Rückzahlung (= die Erstattung) der mit Bescheid vom 12.07.2000 mit ATS 0,00 festgesetzten in der Höhe von ATS 1,754.347,00 entrichteten Steuer auf alkoholische Getränke nicht zulässig sei, dahingehend abändern, als dass die Gemeinde ... verpflichtet ist, die entrichtete Steuer für alkoholische Getränke für den Zeitraum 1.01.1995 bis 31.1.2000 in Höhe von ATS 1,754.347,00 (= EUR 127.493,37) an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten".

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich dadurch, "dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über die Berufung bzw. den Antrag auf Vorlage der Berufungen vom 18.6.1998, 17.11.1999 und 11.8.2000 (Anmerkung: gemeint 11.2.2000) auf Grund der Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2000 zu Zahl ..., mit welchem die Verrechnung mit Abgabenschuldigkeiten, die Verwendung zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten und Rückzahlung = die Erstattung der mit Bescheid vom 12.7. 2000 mit ATS Null festgesetzten in der Höhe von ATS 1,754.347,00 entrichteten Steuer auf alkoholische Getränke nicht zulässig sei, nicht entschieden hat, in ihrem Recht auf Sachentscheidung als verletzt".

Mit Bescheid vom 14. September 2007 hat der Gemeindevorstand der Gemeinde nach Einleitung des Vorverfahrenes nach § 36 Abs. 2 VwGG der Berufung vom 11.August 2000 Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Juli 2000 betreffend Rückerstattungsanträge Getränkesteuer gemäß § 214 Abs. 2 iVm § 49 TLAO ersatzlos behoben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Juli 2000 sei in Form einer Berufungsvorentscheidung über die Festsetzung der Getränkesteuer abgesprochen und diese mit S Null festgesetzt worden. Mit dieser Entscheidung seien die Berufungen vom 18. Juni 1998, 19. Oktober 1999, 17. November 1999, 11. Jänner 2000, 11. Februar 2000 und 9. März 2000 insofern einer Erledigung zugeführt worden, als diesen Folge gegeben worden sei. Des Weiteren habe der Bürgermeister am selben Tag unter derselben Zahl eine Berufungsvorentscheidung betreffend Rückerstattungsanträge Getränkesteuer erlassen, mit welchem er Berufung entgegen diverse ablehnende Bescheide betreffend Anträge auf Rückerstattung für nicht zulässig erklärt habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung habe der Gemeindevorstand nunmehr eine Entscheidung zu treffen. Der bekämpfte Bescheid sei zweifelsfrei als Erstbescheid anzusehen. Der Bürgermeister als Abgabenbehörde I. Instanz habe jedoch im gegenständlichen Fall den dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhalt aktenwidrig angenommen, weil er über einen Sachverhalt abgesprochen habe, nämlich die Rückerstattung der Getränkesteuer, der nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Insofern sei der gegenständliche Bescheid rechtsgrundlos erlassen worden. Voraussetzung für die Erlassung einer dem angefochtenen Bescheid entsprechenden Entscheidung durch die Abgabenbehörde wäre ohne Zweifel ein dementsprechender Antrag seitens der beschwerdeführenden Parteien gewesen. Da ein solcher Antrag auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, sei der verfahrensgegenständliche Bescheid antragslos ergangen. Der erstinstanzliche Bescheid hätte nicht erlassen werden dürfen. Er sei ersatzlos zu beheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Beschwerdevorbringen sowie dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom folgenden Sachverhalt auszugehen:

Mit dem Bescheid vom 14. September 2007 hat der Gemeindevorstand der Gemeinde über die Berufung vom 11. August 2000 entschieden und damit den versäumten Bescheid nachgeholt. Insoweit war daher das Beschwerdeverfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Mit dem in der Beschwerde gestellten Antrag wird auch eine Entscheidung der belangten Behörde über die Berufung bzw. den Antrag auf Vorlage der Berufungen vom 18. Juni 1998, 17. November 1999 und 11. Februar 2000 begehrt.

Soweit es sich bei diesen Berufungen und Anträgen um solche in Abgabenverfahren handelt, sind diese durch die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 überholt.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Rückzahlung bzw. Erstattung der Getränkesteuer behaupten, ist festzuhalten:

Mit dem Schreiben vom 18. Juni 1998 haben die beschwerdeführenden Parteien Berufung gegen die Festsetzung der Getränkesteuer für das Jahr 1997 erhoben, nicht jedoch auch gegen den 2. Spruchpunkt des Bescheides vom 18. Mai 1998 über die Rückzahlung der Getränkesteuer. Eine Entscheidungspflicht über die Rückzahlung/Erstattung der Getränkesteuer bestand daher insoweit nicht.

Gegenstand der weiteren drei Bescheide vom 17. Jänner 2000 und dem Bescheid vom 19. November 1999, gegen die die Berufungen vom 11. Februar 2000 und 17. November 1999 erhoben wurden, war nur die Festsetzung der Getränkesteuer. Auch insofern bestand keine Entscheidungspflicht über die Rückzahlung der Getränkesteuer.

Da eine Entscheidungspflicht über die Berufungen bzw. Anträge auf Vorlage der Berufungen vom 18. Juni 1998, 17. November 1999 und 11. Februar 2000 betreffend Verrechnung mit Abgabenschuldigkeiten, die Verwendung zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten und Rückzahlung (= Erstattung) nicht bestand, konnte die belangte Behörde insofern auch nicht säumig werden und die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Für die beschwerdeführenden Parteien als Obsiegende in einem Verfahren (Punkt 1.) waren zunächst Kosten im Ausmaß von EUR 675,60 anzusetzen. In insgesamt fünf Verfahren erwies sich die Beschwerde als unzulässig. Für den fünffachen Vorlageaufwand und einen Schriftsatzaufwand war für die belangte Behörde insgesamt ein Betrag von EUR 587,90 anzusetzen, womit sich als Differenz der Betrag von EUR 87,70 ergab, der den beschwerdeführenden Parteien zuzusprechen war.

Wien, am 18. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160205.X00

Im RIS seit

07.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten