TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/23 2004/12/0163

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §56;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2001/I/087;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1999/I/132;
UniversitätsG 2002 §103 Abs3;
UOG 1975 §36 Abs3 impl;
UOG 1993 §28 Abs5 impl;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. BDG 1979 § 178 heute
  2. BDG 1979 § 178 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 178 gültig von 08.01.2018 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 178 gültig von 12.02.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. BDG 1979 § 178 gültig von 01.03.2007 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  6. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 178 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 178 gültig von 30.09.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  10. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  11. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  14. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  15. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  16. BDG 1979 § 178 gültig von 15.02.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  18. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  19. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  20. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986
  1. BDG 1979 § 178 heute
  2. BDG 1979 § 178 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 178 gültig von 08.01.2018 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 178 gültig von 12.02.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. BDG 1979 § 178 gültig von 01.03.2007 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  6. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 178 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 178 gültig von 30.09.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  10. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  11. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  14. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  15. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  16. BDG 1979 § 178 gültig von 15.02.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  18. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  19. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  20. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Mag. Dr. F in W, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) vom 26. August 2004, Zl. 429.795/3-VII/4/2004, betreffend Definitivstellung nach § 178 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, Dr. Martin Mahrer, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Harald Fasching, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Mag. Dr. F in W, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) vom 26. August 2004, Zl. 429.795/3-VII/4/2004, betreffend Definitivstellung nach Paragraph 178, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, Dr. Martin Mahrer, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Harald Fasching, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand seit 1. Juni 1998 als Universitätsassistentin am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität W in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dieses Dienstverhältnis wurde gemäß § 176a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 87/2001, mit Wirksamkeit ab 30. September 2001 in ein zunächst provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übergeleitet. Es endete auf Grund der Erlassung des angefochtenen Bescheides iVm § 178 Abs. 3 BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2004. Die Beschwerdeführerin stand seit 1. Juni 1998 als Universitätsassistentin am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität W in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dieses Dienstverhältnis wurde gemäß Paragraph 176 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, mit Wirksamkeit ab 30. September 2001 in ein zunächst provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übergeleitet. Es endete auf Grund der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit Paragraph 178, Absatz 3, BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2004.

Das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren nahm folgenden Verlauf:

Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979. Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Definitivstellung gemäß Paragraph 178, BDG 1979.

Der Dienstvorgesetzte Univ. Prof. Dr. B. befürwortete den Antrag der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2003 und "empfahl seine positive Erledigung wärmstens". Zum Bereich der Forschung führte er Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die eigene wissenschaftliche Arbeit der Antragstellerin ist von außergewöhnlicher Akribie und Präzision geprägt. So lange sie die von ihr behandelte Problematik nicht in voller Breite, aber auch in aller Tiefe durchdacht hat, und so lange sie nicht Lehre und Rechtsprechung so umfassend wie heute noch möglich überblickt, bringt sie ihre Gedanken gar nicht erst zu Papier. (Dieses geradezu schon skrupulöse Vorgehen ist wohl auch der einzige Punkt, in dem meine kritischen Mahnungen wenig gefruchtet haben.)

Von daher versteht sich von selbst, daß das bis heute vorliegende wissenschaftliche Oeuvre von Frau Dr. F. (die Beschwerdeführerin) nicht primär durch den Umfang ihres Publikationsverzeichnisses und die Seitenzahlen ihrer Arbeiten - darunter immerhin bereits drei Monographien (wenngleich zwei davon fachfremden Inhalts) - besticht, wie das inzwischen eher (mE fragwürdige) Übung geworden ist. (Gewiß erklärt sich das auch aus der Fülle ihrer sonstigen Aufgaben, die ich bereits in Abschnitt A dargelegt habe.) Betrachtet man jedoch die von der Autorin im einzelnen gewählten und behandelten Themen, so fällt dem Fachvertreter unschwer ins Auge, daß hierbei zweifellos Qualität vor Quantität geht. Als Dienstvorgesetzter kommt es mir an dieser Stelle freilich nicht zu, den vom Rektor einzuholenden Gutachten (zweier) fachzuständiger Universitätsprofessoren (oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) vorzugreifen. Dennoch erlaube ich mir als für die wissenschaftliche Aus- bzw Fortbildung der mir zugeordneten Univ.- Ass. hauptverantwortlicher Vorgesetzter die nachfolgende fachliche Bewertung der Publikationen der Antragstellerin.

Dabei lasse ich ungeachtet meiner fächerübergreifenden Interessen - mangels spezieller Fachkompetenz - die nicht dem zivilgerichtlichen Verfahrensrecht zugehörigen Monographien und Abhandlungen bewußt außer acht. (Insofern verweise ich bloß auf die Dissertation: 'Strafrechtliche Beurteilung ärztlicher Eingriffe', 1995, und den Forschungsbericht: 'Strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungen', L. Boltzmann-Institut zur Analyse wirtschaftspolitischer Aktivitäten, 1998.)

Von den Einzelveröffentlichungen aus dem engeren Fachgebiet hebe ich hervor, daß sich Frau Dr. F. besonders ambitioniert schwierigerer, aber zugleich auch höchst aktueller Themen des Internationalen respektive des Europäischen Zivilverfahrensrechts widmet. In diesem Sinn ist nicht nur auf die Glosse in ZfRV 1998, 250ff zu einem auch unter renommierten Fachautoren umstrittenen Thema grenzüberschreitender Rechtsverfolgung ('Entfaltet ein schweizerischer Verlustschein infolge Konkurses Rechtswirkungen in Österreich?'), sondern ebenso auch auf den (gemeinsam mit Irene Tölg verfaßten) Beitrag: 'Die einstweiligen Maßnahmen nach der EheVO (EuGVVO II)' in ZfRV 2002, 95ff sowie auf den instruktiven Bericht über die 'Rechtsprechung des OGH zur EuGVVO II sowie zur EuInsVO' in ecolex 2003 hinzuweisen. Von den Einzelveröffentlichungen aus dem engeren Fachgebiet hebe ich hervor, daß sich Frau Dr. F. besonders ambitioniert schwierigerer, aber zugleich auch höchst aktueller Themen des Internationalen respektive des Europäischen Zivilverfahrensrechts widmet. In diesem Sinn ist nicht nur auf die Glosse in ZfRV 1998, 250ff zu einem auch unter renommierten Fachautoren umstrittenen Thema grenzüberschreitender Rechtsverfolgung ('Entfaltet ein schweizerischer Verlustschein infolge Konkurses Rechtswirkungen in Österreich?'), sondern ebenso auch auf den (gemeinsam mit Irene Tölg verfaßten) Beitrag: 'Die einstweiligen Maßnahmen nach der EheVO (EuGVVO römisch zwei)' in ZfRV 2002, 95ff sowie auf den instruktiven Bericht über die 'Rechtsprechung des OGH zur EuGVVO römisch zwei sowie zur EuInsVO' in ecolex 2003 hinzuweisen.

Mehrfach hat sich die Antragstellerin mit dogmatischen Grundsatzfragen des Zivilprozeßrechts befaßt, insb mit umstrittenen Aspekten der allgemeinen (verfahrensinternen wie auch -überschreitenden) Bindungsproblematik. Vor allem ihre in zwei Teilen veröffentliche Abhandlung 'Zur Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung' (1. Teil in ÖJZ 2001, 821ff und z. Teil in ÖJZ 2001, 880ff) ist nach meiner fachlichen Überzeugung die umfassendste und zugleich tiefschürfendste Arbeit zu dieser Thematik. Mit mir gemeinsam war sie im Beitrag 'Zum Eintritt der Rechtskraft und der zivilrechtlichen Wirkungen des Ehescheidungsbeschlusses' (ÖJZ 2002, 628ff) um Grund- und Grenzfragen der materiellen Rechtskraft und der Gestaltungswirkung bemüht.

In vielfältiger Weise läßt Frau Dr. F. materiellrechtliche Spezialkenntnisse erkennen und ist dabei bestrebt, die funktionellen Zusammenhänge von (Zivil-)Verfahrensrecht und materiellem (Zivil-)Recht zu wahren und zu vertiefen. (Das gilt insb für Bezüge ihrer prozessualen Themen zum Familienrecht, zum allgemeinen Schadenersatzrecht und zum Haftpflichtversicherungsrecht sowie zum Arzthaftungsrecht.)

Mit der vorzulegenden jüngsten Monographie 'Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren', für die sie bereits eine Druckzusage des ORAC-Verlages hat, kehrt die Antragstellerin zu zweien ihrer fachlichen Schwerpunkte zurück: zum Außerstreitverfahren und zum Internationalen Zivilverfahrensrecht. Da diese Schrift zweifellos im Zentrum der Fachgutachten zu ihrer wissenschaftlichen Qualifikation stehen wird, sollen erneut die erst zu bestellenden Gutachten nicht präjudiziert werden. So viel darf ich indes aus meiner Sicht festhalten: In einem heute weder vom Theoretiker noch gar vom Praktiker mehr überschaubaren Geflecht von Rechtsschichten (Gemeinschaftsrecht, bilaterale und multilaterale Abkommen sowie autonomes Recht) bietet F. einen - in dieser Form bislang noch nicht geleisteten - Gesamtüberblick, eine umfassende Darstellung im einzelnen und zugleich eine eingehende Kommentierung und dogmatische Analyse."

Der Rektor holte ein Gutachten der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. St., Professorin der Universität K und des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. O., Professor an der Universität Z, ein.

Prof. Dr. St. gelangte zu dem Schluss, dass die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Antragstellerin eine Definitivstellung kaum rechtfertigten. Sie führte in ihrem Gutachten u.a. aus, Grundlage für die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 178 Abs. 2 S. 3 BDG 1979 seien ausweislich des Schreibens des Rektors die formalen Kriterien des § 28 Abs. 5 Universitätsorganisationsgesetz 1993. Dort seien für die Bewertung von schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Habilitationsverfahrens folgende Kriterien genannt. Die Arbeiten müssten 1) methodisch einwandfrei durchgeführt sein, 2) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, 3) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit seiner Förderung beweisen. Die Leistungen müssten für eine Entscheidung nach § 178 BDG 1979 jedoch nicht dem Niveau einer Habilitation entsprechen. Die Sachverständige führte u.a. aus, insgesamt betrachtet habe die Beschwerdeführerin nach Umfang und Thematik ihrer wissenschaftlichen Arbeiten ein eher kleines wissenschaftlichen Betätigungsfeld. Insbesondere falle dabei auf, dass nach der Art der publizierten Beiträge regelmäßig nur einzelne Fragestellungen herausgegriffen und vergleichsweise kurz behandelt würde. Es fehlten - vielleicht mit Ausnahme des Aufsatzes zu einstweiligen Maßnahmen nach der europäischen EheVO - Beiträge mit grundsätzlicher angelegten rechtswissenschaftlichen Fragestellungen. Konkret nahm die Sachverständige zu den einzelnen Arbeiten der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Prof. Dr. St. gelangte zu dem Schluss, dass die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Antragstellerin eine Definitivstellung kaum rechtfertigten. Sie führte in ihrem Gutachten u.a. aus, Grundlage für die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Sinne von Paragraph 178, Absatz 2, Sitzung 3 BDG 1979 seien ausweislich des Schreibens des Rektors die formalen Kriterien des Paragraph 28, Absatz 5, Universitätsorganisationsgesetz 1993. Dort seien für die Bewertung von schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Habilitationsverfahrens folgende Kriterien genannt. Die Arbeiten müssten 1) methodisch einwandfrei durchgeführt sein, 2) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, 3) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit seiner Förderung beweisen. Die Leistungen müssten für eine Entscheidung nach Paragraph 178, BDG 1979 jedoch nicht dem Niveau einer Habilitation entsprechen. Die Sachverständige führte u.a. aus, insgesamt betrachtet habe die Beschwerdeführerin nach Umfang und Thematik ihrer wissenschaftlichen Arbeiten ein eher kleines wissenschaftlichen Betätigungsfeld. Insbesondere falle dabei auf, dass nach der Art der publizierten Beiträge regelmäßig nur einzelne Fragestellungen herausgegriffen und vergleichsweise kurz behandelt würde. Es fehlten - vielleicht mit Ausnahme des Aufsatzes zu einstweiligen Maßnahmen nach der europäischen EheVO - Beiträge mit grundsätzlicher angelegten rechtswissenschaftlichen Fragestellungen. Konkret nahm die Sachverständige zu den einzelnen Arbeiten der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:

"a) Forschungsbericht 'Strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungen'

Für den Forschungsbericht, der offenbar ganz oder teilweise mit der schriftlichen Dissertation der Antragstellerin identisch ist, fällt auf, dass eine Themenstellung gewählt wurde, die sich nicht durch eine besonders hohe Aktualität auszeichnet. Die Frage, ob ärztliche Eingriffe strafrechtlich den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Strafbarkeit des Arztes insbesondere im Hinblick auf den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung oder rechtmäßigen Heilbehandlung entfällt, beschäftigt die Gerichte in Deutschland und Österreich seit etwa 1930. Daher ist es letztlich auch nicht erstaunlich, dass die Arbeit den Diskussionsstand vorstellt, den bekannten Argumenten aber letztlich keine neuen Aspekte oder Perspektiven hinzuzufügen vermag.

Die Verfasserin stellt zunächst in einem Definitionskapitel die Arten medizinischer Eingriffe vor, die für die Fragestellung eine Rolle spielen und wendet sich dann der Rechtmäßigkeit, insbesondere dem Rechtfertigungsgrund der Heilbehandlung bei den verschiedenen Formen medizinischer Eingriffe zu, sowie S. 43-78 der eigenmächtigen Heilbehandlung - einer Besonderheit des österreichischen Strafrechts. Dabei greift sie verschiedene in diesem Zusammenhang relevante Rechtsfragen auf, die in Rechtsprechung und Literatur streitig sind. Die Verfasserin referiert jeweils den Meinungsstand, überwiegend schließt sie sich dann einer der Literaturansichten an. Ansätze für eine eigenständige Argumentation sind nur teilweise vorhanden, neue Lösungsvorschläge werden jedoch nicht unterbreitet. Die Arbeit bewegt sich damit auf bekannten Pfaden und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, bereits diskutierte Fragen aufzunehmen. Dogmatisch und wissenschaftlich tiefer gehende Überlegungen etwa allgemein zur Rechtfertigung durch Einwilligung oder gar zu der besonders 'heiklen' Frage einer mutmaßlicher Einwilligung und deren Voraussetzungen vermisst der Leser. M.E. hätte es insbesondere einer etwas ausführlicheren Darlegung bedurft, warum für die Rechtfertigung der tatbestandsmäßigen Körperverletzung, welche die Verf. bejaht, die medizinische Indikation des Eingriffs und seine Durchführung de lege artis (Rechtfertigungsgrund der Heilbehandlung) genügt, wobei es offenbar zunächst auf eine Einwilligung des Patienten gar nicht ankommen soll. Die Ausführungen unter III. hätten hier aus meiner Sicht einer deutlicheren inhaltlichen Verzahnung mit den Überlegungen zur Strafbarkeit nach § 110 öStGB bedurft - ich will allerdings nicht ausschließen, dass sich die Arbeit hier möglicherweise für einen mit den Details des österreichischen Strafrechts besser vertrauten Leser konsistenter lesen mag. Die Verfasserin stellt zunächst in einem Definitionskapitel die Arten medizinischer Eingriffe vor, die für die Fragestellung eine Rolle spielen und wendet sich dann der Rechtmäßigkeit, insbesondere dem Rechtfertigungsgrund der Heilbehandlung bei den verschiedenen Formen medizinischer Eingriffe zu, sowie Sitzung 43-78 der eigenmächtigen Heilbehandlung - einer Besonderheit des österreichischen Strafrechts. Dabei greift sie verschiedene in diesem Zusammenhang relevante Rechtsfragen auf, die in Rechtsprechung und Literatur streitig sind. Die Verfasserin referiert jeweils den Meinungsstand, überwiegend schließt sie sich dann einer der Literaturansichten an. Ansätze für eine eigenständige Argumentation sind nur teilweise vorhanden, neue Lösungsvorschläge werden jedoch nicht unterbreitet. Die Arbeit bewegt sich damit auf bekannten Pfaden und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, bereits diskutierte Fragen aufzunehmen. Dogmatisch und wissenschaftlich tiefer gehende Überlegungen etwa allgemein zur Rechtfertigung durch Einwilligung oder gar zu der besonders 'heiklen' Frage einer mutmaßlicher Einwilligung und deren Voraussetzungen vermisst der Leser. M.E. hätte es insbesondere einer etwas ausführlicheren Darlegung bedurft, warum für die Rechtfertigung der tatbestandsmäßigen Körperverletzung, welche die Verf. bejaht, die medizinische Indikation des Eingriffs und seine Durchführung de lege artis (Rechtfertigungsgrund der Heilbehandlung) genügt, wobei es offenbar zunächst auf eine Einwilligung des Patienten gar nicht ankommen soll. Die Ausführungen unter römisch drei. hätten hier aus meiner Sicht einer deutlicheren inhaltlichen Verzahnung mit den Überlegungen zur Strafbarkeit nach Paragraph 110, öStGB bedurft - ich will allerdings nicht ausschließen, dass sich die Arbeit hier möglicherweise für einen mit den Details des österreichischen Strafrechts besser vertrauten Leser konsistenter lesen mag.

2. 'Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren'

Die offenbar als Habilitationsschrift gedachte Arbeit liegt bislang nur in Teilen vor - ausformuliert sind derzeit etwa 200 Seiten. Um das Ergebnis hier vorwegzunehmen: Soweit es sich anhand des vorgelegten Textes beurteilen lässt, wird der wissenschaftliche Ertrag dieser Arbeit eher gering bleiben. Ihr liegt keine Grund- oder Leitidee im Sinne einer klassischen rechtswissenschaftlichen Monographie zugrunde, vielmehr ist die Problematik der internationalen Zuständigkeit mehr oder weniger der einzige Anknüpfungspunkt, der die behandelten Fragen 'zusammenhält'. Die Verf. wird sich nach der Gliederung und dem vorhandenen Text darauf beschränken, die wichtigsten Fallgruppen des österreichischen Außerstreitverfahrens unter dem Aspekt der internationalen Zuständigkeit zu behandeln. Die Darstellung folgt dabei gut vertretbar der Systematik der JN.

Für eine Monographie mit dem Titel 'Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren' wählt die Verfasserin einen sicher ungewöhnlichen methodischen Einstieg. Sie begnügt sich nämlich in der Einführung zu den beiden Schlüsselbegriffen 'Außerstreitverfahren' und 'Internationale Zuständigkeit' mit Ausführungen, die jeweils nur etwa eine halbe Seite umfassen. Der Leser erfährt hier zwar, dass eine Neuregelung des Außerstreitverfahrens in Österreich ansteht, jedoch nichts über deren Inhalt oder über die Besonderheiten des Verfahrens in Abgrenzung zur streitigen Gerichtsbarkeit. Stattdessen erläutert die Verf. - an dieser Stelle m.E. verfehlt - die verschiedenen möglichen Bezeichnungen der europäischen EheVO, was man gut und gerne hätte in eine Fußnote 'verbannen' können. Unter B. (S. 1-2) findet sich nur ein Satz zum Begriff der Internationalen Zuständigkeit und kurze Hinweise, wo dieser Begriff auftaucht bzw. eine Regelung getroffen wird. Schon die gewählte Terminologie 'eingangs sei erwähnt' deutet darauf hin, dass die Verf., wiewohl es sich um den zentralen Begriff ihrer Arbeit handelt, diesem keine große Bedeutung beizumessen scheint. Methodisch ist dies schwerlich vertretbar für eine Abhandlung mit wissenschaftlichem Anspruch. Man dürfte hier doch wenigstens eine Standortbestimmung und Abgrenzungen zu verwandten Rechtsinstituten wie der staatlichen Gerichtsbarkeit allgemein in ihrem völkerrechtlichen Kontext und anderen Zuständigkeitsformen erwarten. Zumindest wäre ein Hinweis auf die doch in ansehnlicher Zahl vorhandenen Monographien und umfangreichen Aufsätze zu Grundfragen der Internationalen Zuständigkeit im deutschsprachigen Rechtsraum notwendig gewesen. Warum die Verf. gerade das von ihr gewählte Thema für wissenschaftlich besonders interessant oder von großer praktischer Bedeutung hält, geht für mich aus dieser äußerst knappen Einführung nicht hervor. Von Interesse wäre auch gewesen, warum beispielsweise Anerkennungsfragen grundsätzlich ausgeklammert bleiben, obwohl die Verf. im Folgenden schon wegen der notwendigen Abgrenzung zwischen direkter Zuständigkeit und Anerkennungszuständigkeit nicht umhin kommt, die Anerkennung und Vollstreckung anzusprechen. Für eine Monographie mit dem Titel 'Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren' wählt die Verfasserin einen sicher ungewöhnlichen methodischen Einstieg. Sie begnügt sich nämlich in der Einführung zu den beiden Schlüsselbegriffen 'Außerstreitverfahren' und 'Internationale Zuständigkeit' mit Ausführungen, die jeweils nur etwa eine halbe Seite umfassen. Der Leser erfährt hier zwar, dass eine Neuregelung des Außerstreitverfahrens in Österreich ansteht, jedoch nichts über deren Inhalt oder über die Besonderheiten des Verfahrens in Abgrenzung zur streitigen Gerichtsbarkeit. Stattdessen erläutert die Verf. - an dieser Stelle m.E. verfehlt - die verschiedenen möglichen Bezeichnungen der europäischen EheVO, was man gut und gerne hätte in eine Fußnote 'verbannen' können. Unter B. Sitzung 1-2) findet sich nur ein Satz zum Begriff der Internationalen Zuständigkeit und kurze Hinweise, wo dieser Begriff auftaucht bzw. eine Regelung getroffen wird. Schon die gewählte Terminologie 'eingangs sei erwähnt' deutet darauf hin, dass die Verf., wiewohl es sich um den zentralen Begriff ihrer Arbeit handelt, diesem keine große Bedeutung beizumessen scheint. Methodisch ist dies schwerlich vertretbar für eine Abhandlung mit wissenschaftlichem Anspruch. Man dürfte hier doch wenigstens eine Standortbestimmung und Abgrenzungen zu verwandten Rechtsinstituten wie der staatlichen Gerichtsbarkeit allgemein in ihrem völkerrechtlichen Kontext und anderen Zuständigkeitsformen erwarten. Zumindest wäre ein Hinweis auf die doch in ansehnlicher Zahl vorhandenen Monographien und umfangreichen Aufsätze zu Grundfragen der Internationalen Zuständigkeit im deutschsprachigen Rechtsraum notwendig gewesen. Warum die Verf. gerade das von ihr gewählte Thema für wissenschaftlich besonders interessant oder von großer praktischer Bedeutung hält, geht für mich aus dieser äußerst knappen Einführung nicht hervor. Von Interesse wäre auch gewesen, warum beispielsweise Anerkennungsfragen grundsätzlich ausgeklammert bleiben, obwohl die Verf. im Folgenden schon wegen der notwendigen Abgrenzung zwischen direkter Zuständigkeit und Anerkennungszuständigkeit nicht umhin kommt, die Anerkennung und Vollstreckung anzusprechen.

Ohne jede dogmatische Grundlegung beginnt die Verf. dann ab S. 5 ff die einzelnen Außerstreitverfahren abzuhandeln (bislang Verlassenschaftsabhandlung und Pflegschaftsverfahren). Besonders störend wirkt dabei, dass auch für diese einzelnen Verfahrensarten keinerlei allgemeine Ausführungen zu Inhalt, Stellenwert und nationaler Ausgestaltung erfolgen. Völlig unvermittelt wird der Leser vielmehr schon auf S. 5 ff mit einer Aufzählung zahlreicher bilateraler völkerrechtlicher Verträge konfrontiert und muss sich mit Sondervorschriften im Verhältnis zu einzelnen Vertragsstaaten auseinandersetzen, ohne dass die Problematik als solche grundlegend aufbereitet wäre. Dies setzt sich im weiteren Verlauf der Arbeit fort. So finden sich auch an anderen Stellen für den Leser recht ermüdende, seitenlange Aufzählungen bilateraler völkerrechtlicher Verträge (S. 132 ff, 150 ff, 160-169), die zwar dokumentieren, dass die Verf. hier fleißig um Vollständigkeit bemüht ist, deren inhaltlicher Ertrag jedoch gering ist bzw. wenigstens einer überformenden Betrachtung bzw. Synthese bedurft hätte. Ohne jede dogmatische Grundlegung beginnt die Verf. dann ab Sitzung 5 ff die einzelnen Außerstreitverfahren abzuhandeln (bislang Verlassenschaftsabhandlung und Pflegschaftsverfahren). Besonders störend wirkt dabei, dass auch für diese einzelnen Verfahrensarten keinerlei allgemeine Ausführungen zu Inhalt, Stellenwert und nationaler Ausgestaltung erfolgen. Völlig unvermittelt wird der Leser vielmehr schon auf Sitzung 5 ff mit einer Aufzählung zahlreicher bilateraler völkerrechtlicher Verträge konfrontiert und muss sich mit Sondervorschriften im Verhältnis zu einzelnen Vertragsstaaten auseinandersetzen, ohne dass die Problematik als solche grundlegend aufbereitet wäre. Dies setzt sich im weiteren Verlauf der Arbeit fort. So finden sich auch an anderen Stellen für den Leser recht ermüdende, seitenlange Aufzählungen bilateraler völkerrechtlicher Verträge Sitzung 132 ff, 150 ff, 160-169), die zwar dokumentieren, dass die Verf. hier fleißig um Vollständigkeit bemüht ist, deren inhaltlicher Ertrag jedoch gering ist bzw. wenigstens einer überformenden Betrachtung bzw. Synthese bedurft hätte.

Der Verzicht auf systematische Einführungen ist fast schon ein durchgängiges Merkmal der Arbeit. Soweit europa- und völkerrechtliche Vorschriften angesprochen sind, hätte man sich angesichts der Tatsache, dass insbesondere die europäische EheVO in weiten Teilen der Arbeit einen zentralen Stellenwert hat, eingangs hierzu ein einführendes Kapitel gewünscht, welches die Hintergründe der Verordnung und ihr systematisches Zusammenspiel mit der Brüssel I-VO und anderen europa- und völkerrechtlichen Instrumentarien erklärt. In der vorliegenden Form hat die Arbeit den Charakter eines Nachschlagewerkes, nicht aber einer in sich geschlossenen thematischen Abhandlung einer rechtswissenschaftlichen Fragestellung.

Das Fehlen einer monographischen Grundidee wird an einigen Stellen der Arbeit besonders deutlich. S. 27 (später ähnlich S. 149) findet sich etwa die Überschrift 'Rechtslage nach dem Ministerialentwurf zum AußStrG'. Hier würde man angesichts des Titels der Arbeit eine ausführliche Behandlung des Entwurfs erwarten, der - dies lässt sich einer Randbemerkung entnehmen - offenbar auf eine längere Entstehungsgeschichte zurückgeht und, so vermute ich, wesentlich mehr Streitfragen aufwirft, als sie vorliegend behandelt werden. An beiden Stellen erfährt der Leser aber über die geplanten Änderungen im nationalen Recht nur Sporadisches. Wenn es zur Neuregelung des Außerstreitverfahrens in Zusammenhang mit den behandelten Zuständigkeitsfragen wirklich so wenig zu sagen gibt, müsste man die Themenstellung der Arbeit überdenken. Das Fehlen einer monographischen Grundidee wird an einigen Stellen der Arbeit besonders deutlich. Sitzung 27 (später ähnlich Sitzung 149) findet sich etwa die Überschrift 'Rechtslage nach dem Ministerialentwurf zum AußStrG'. Hier würde man angesichts des Titels der Arbeit eine ausführliche Behandlung des Entwurfs erwarten, der - dies lässt sich einer Randbemerkung entnehmen - offenbar auf eine längere Entstehungsgeschichte zurückgeht und, so vermute ich, wesentlich mehr Streitfragen aufwirft, als sie vorliegend behandelt werden. An beiden Stellen erfährt der Leser aber über die geplanten Änderungen im nationalen Recht nur Sporadisches. Wenn es zur Neuregelung des Außerstreitverfahrens in Zusammenhang mit den behandelten Zuständigkeitsfragen wirklich so wenig zu sagen gibt, müsste man die Themenstellung der Arbeit überdenken.

Entsprechend der Grundstruktur der Arbeit, verschiedene Zuständigkeitsfragen für besondere Verfahrensarten einfach nacheinander abzuhandeln, werden auch inhaltlich ganz verschiedene Streitfragen aufgegriffen, jedoch selten erschöpfend behandelt. Etwas ausführlicher dargestellt werden lediglich die internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen (S. 33- 42), die Frage, ob Feststellungsurteile von der europäischen EheVO erfasst sind (S. 61-66) und das 'Anerkenntnis' der internationalen Zuständigkeit (S. 89-93). Auch hierbei beschränkt sich die Verf. jedoch darauf, einige kontroverse Literaturstimmen aus dem Meinungsstand zu referieren und sich dann mehr oder weniger kurz, regelmäßig aber ohne großen eigenen Argumentationsaufwand einer der Ansichten anzuschließen. Entsprechend der Grundstruktur der Arbeit, verschiedene Zuständigkeitsfragen für besondere Verfahrensarten einfach nacheinander abzuhandeln, werden auch inhaltlich ganz verschiedene Streitfragen aufgegriffen, jedoch selten erschöpfend behandelt. Etwas ausführlicher dargestellt werden lediglich die internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen Sitzung 33- 42), die Frage, ob Feststellungsurteile von der europäischen EheVO erfasst sind Sitzung 61-66) und das 'Anerkenntnis' der internationalen Zuständigkeit Sitzung 89-93). Auch hierbei beschränkt sich die Verf. jedoch darauf, einige kontroverse Literaturstimmen aus dem Meinungsstand zu referieren und sich dann mehr oder weniger kurz, regelmäßig aber ohne großen eigenen Argumentationsaufwand einer der Ansichten anzuschließen.

Den weitgehend referierenden Charakter und das teilweise sehr lose und etwas phantasielos wirkende Aneinanderreihen von Einzelproblemen kann die Arbeit auch sprachlich schlecht kaschieren. So finden sich häufig Wendungen wie 'An dieser Stelle ist noch der Frage nachzugehen, ...' oder 'An dieser Stelle ist noch auf die Voraussetzung einzugehen ...' (eigene Unterüberschriften wären hier hilfreich gewesen). Häufig werden einzelne Abschnitte auch mit 'Am Rande anzumerken ...' oder 'Ergänzend anzumerken ist ...' eingeleitet oder gar längere Textpassagen in Klammern gesetzt. Hier scheint sich die Verf. über die Wichtigkeit und Bedeutung der Ausführungen für ihre Themenstellung selbst nicht ganz im Klaren zu sein.

Insgesamt hat die Arbeit daher weniger den Charakter einer wissenschaftlichen Monographie als vielmehr eines Handbuchs oder einer Kommentierung aus einem letztlich recht nationalen Blickwinkel. Vor allem fehlt dem Ganzen ein eigenständiger innovativer Ansatz und es gelingt der Verf. bisher m.E. nicht, die Einzelprobleme auf gemeinsame dogmatische Grundprobleme des europäischen Verfahrensrechts zurückzuführen und hieraus allgemein verwertbare Lösungsansätze abzuleiten. Natürlich muss man Vorsicht walten lassen, eine noch nicht abgeschlossene Publikation aufgrund der vorgelegten Teile abschließend zu beurteilen. Das Problem der Arbeit liegt aber, wie ich versucht habe darzulegen, in ihrer Grundkonzeption. Für die nach der Gliederung noch ausstehenden Teile ist daher vermutlich kein grundsätzlicher Wandel zu erwarten. Es ist m.E. sogar zu befürchten, dass sich im Ergebnis ein 'roter Faden' noch weniger wird finden lassen, da die ausstehenden Kapitel das Miet-, Kartell- und Wechsel- bzw. Scheckrecht betreffen. Sie sind also thematisch von den bislang behandelten Familien- und Kindschaftsverfahren weit entfernt, so dass nur das sehr lose Band der gemeinsamen Behandlung im österreichischen Außerstreitverfahren bleibt. Ein Schlusskapitel, in dem eventuell aus der vorangegangenen Behandlung der Einzelaspekte allgemeine Schlussfolgerungen zur internationalen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Außerstreitverfahrens gezogen werden könnten, ist nach der Gliederung bislang nicht vorgesehen.

Nun darf man sicher nicht von vorneherein einer Arbeit, die verschiedene, mehr oder weniger nur formal miteinander in Zusammenhang stehende Rechtsfragen behandelt, einen wissenschaftlichen Wert absprechen. Dann müsste jedoch die Behandlung der Einzelfragen von hinreichender wissenschaftlicher Tiefe und Originalität sein, um einen nennenswerten Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion zu leisten. Dies kann ich den mir vorgelegten Teilen der Arbeit leider nicht bescheinigen. Aus diesem Grunde liegen auch 'neue(n) wissenschaftliche(n) Erkenntnisse(n)' im Sinne von § 28 Abs. 5 Universitätsorganisationsgesetz nicht vor. Nun darf man sicher nicht von vorneherein einer Arbeit, die verschiedene, mehr oder weniger nur formal miteinander in Zusammenhang stehende Rechtsfragen behandelt, einen wissenschaftlichen Wert absprechen. Dann müsste jedoch die Behandlung der Einzelfragen von hinreichender wissenschaftlicher Tiefe und Originalität sein, um einen nennenswerten Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion zu leisten. Dies kann ich den mir vorgelegten Teilen der Arbeit leider nicht bescheinigen. Aus diesem Grunde liegen auch 'neue(n) wissenschaftliche(n) Erkenntnisse(n)' im Sinne von Paragraph 28, Absatz 5, Universitätsorganisationsgesetz nicht vor.

3. Sonstige Beiträge

Von den sonstigen Veröffentlichungen der Antragstellerin möchte ich an dieser Stelle die m.E. recht gut gelungene Abhandlung zur Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung und den gemeinsam mit Frau Irene Tölg veröffentlichten Aufsatz zu einstweiligen Maßnahmen nach der EheVO hervorheben. Im zuerst genannten Beitrag nimmt die Verf. zwei gegensätzliche Entscheidungen des OGH zum Anlass für ihre Untersuchung und setzt sich hier auch ausführlich mit dem Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung auseinander. Die wissenschaftliche Tiefe der Darstellung hebt sich hier positiv von den sonstigen Beiträgen ab. Dagegen hat der Beitrag zu einstweiligen Maßnahmen im Rahmen der EheVO schon eher wieder einführenden Charakter und gibt einen Überblick über eine aktuelle Themenstellung. Dies ist jedoch - auch mit dem Ausblick auf die in Österreich möglichen Maßnahmen im Sinne von Art. 12 der EuGVVO II - recht ansprechend. Methodisch fällt an diesem Aufsatz wie auch bei der Monographie zur Internationalen Zuständigkeit jedoch negativ ins Gewicht, dass sich die Verf. meist darauf beschränkt, Literatur aus dem deutschsprachigen Raum zu verarbeiten. Damit wird die wissenschaftliche Diskussion unnötig verengt, da sich auch in den anderen Mitgliedstaaten insbesondere in Frankreich natürlich reichhaltige Stellungnahmen zu den behandelten Fragen finden. Es ist daher für das moderne internationale - oder besser gesagt europäische - Zivilprozessrecht unerlässlich, auch hierauf einzugehen." Von den sonstigen Veröffentlichungen der Antragstellerin möchte ich an dieser Stelle die m.E. recht gut gelungene Abhandlung zur Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung und den gemeinsam mit Frau Irene Tölg veröffentlichten Aufsatz zu einstweiligen Maßnahmen nach der EheVO hervorheben. Im zuerst genannten Beitrag nimmt die Verf. zwei gegensätzliche Entscheidungen des OGH zum Anlass für ihre Untersuchung und setzt sich hier auch ausführlich mit dem Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung auseinander. Die wissenschaftliche Tiefe der Darstellung hebt sich hier positiv von den sonstigen Beiträgen ab. Dagegen hat der Beitrag zu einstweiligen Maßnahmen im Rahmen der EheVO schon eher wieder einführenden Charakter und gibt einen Überblick über eine aktuelle Themenstellung. Dies ist jedoch - auch mit dem Ausblick auf die in Österreich möglichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 12, der EuGVVO römisch zwei - recht ansprechend. Methodisch fällt an diesem Aufsatz wie auch bei der Monographie zur Internationalen Zuständigkeit jedoch negativ ins Gewicht, dass sich die Verf. meist darauf beschränkt, Literatur aus dem deutschsprachigen Raum zu verarbeiten. Damit wird die wissenschaftliche Diskussion unnötig verengt, da sich auch in den anderen Mitgliedstaaten insbesondere in Frankreich natürlich reichhaltige Stellungnahmen zu den behandelten Fragen finden. Es ist daher für das moderne internationale - oder besser gesagt europäische - Zivilprozessrecht unerlässlich, auch hierauf einzugehen."

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten