TE OGH 2007/12/11 4Ob219/07w

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander M*****, geboren am *****, in Obsorge des Landes N*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft G***** als Jugendwohlfahrtsträger, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Gabriela M*****, vertreten durch Prunbauer Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18. September 2007, GZ 20 R 126/07f-S211, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalls, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und die leitenden Grundsätze der Rechtsprechung nicht verletzt werden (RIS-Justiz RS0007101, RS0097114, RS0115719). Dies gilt auch für die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger (3 Ob 227/03h, 7 Ob 184/04s), weil auch diese Beurteilung stets nur aufgrund der Umstände des konkreten Falles vorgenommen werden kann.

Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (§ 178a ABGB) und des aus Art 8 MRK abzuleitenden Rechts auf Privat- und Familienleben ist - entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberin - nicht zu erkennen. Das Erstgericht hat die familiäre Situation und das Verhalten der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zueinander und zu den gemeinsamen Söhnen eingehend erläutert. Es folgte bei seiner Obsorge- und Besuchsrechtsregelung der Empfehlung des Sachverständigengutachtens. Auf Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen hat auch das Rekursgericht ausführlich begründet, warum einer massiven Gefährdung des Kindeswohls nur durch eine Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger entgegengewirkt werden kann, und die Übertragung der Obsorge oder ein Aufenthalt des mj. Andreas bei der Kindesmutter derzeit nicht in Betracht kommt. Die Kindesmutter gesteht die Gefahr für das Kindeswohl selbst ein, meint jedoch, dafür sei allein der Vater verantwortlich, weil er den Minderjährigen gegen sie aufhetze. Sie verschweigt dabei ihren keineswegs geringen Beitrag zur Gefährdung des Kindeswohls; auch ihre Vorgehensweise während der letzten Jahre hat dem Wohlverhaltensgebot des § 145b ABGB nicht entsprochen. Eine erhebliche Rechtsfrage, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, wird hier nicht aufgeworfen.Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (Paragraph 178 a, ABGB) und des aus Artikel 8, MRK abzuleitenden Rechts auf Privat- und Familienleben ist - entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberin - nicht zu erkennen. Das Erstgericht hat die familiäre Situation und das Verhalten der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zueinander und zu den gemeinsamen Söhnen eingehend erläutert. Es folgte bei seiner Obsorge- und Besuchsrechtsregelung der Empfehlung des Sachverständigengutachtens. Auf Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen hat auch das Rekursgericht ausführlich begründet, warum einer massiven Gefährdung des Kindeswohls nur durch eine Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger entgegengewirkt werden kann, und die Übertragung der Obsorge oder ein Aufenthalt des mj. Andreas bei der Kindesmutter derzeit nicht in Betracht kommt. Die Kindesmutter gesteht die Gefahr für das Kindeswohl selbst ein, meint jedoch, dafür sei allein der Vater verantwortlich, weil er den Minderjährigen gegen sie aufhetze. Sie verschweigt dabei ihren keineswegs geringen Beitrag zur Gefährdung des Kindeswohls; auch ihre Vorgehensweise während der letzten Jahre hat dem Wohlverhaltensgebot des Paragraph 145 b, ABGB nicht entsprochen. Eine erhebliche Rechtsfrage, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, wird hier nicht aufgeworfen.

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 116.944 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00219.07W.1211.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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