TE OGH 2008/2/1 1R25/08h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2008
beobachten
merken

Kopf

Spruch

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Schuldenregulierungssache des *****, kaufmännischer Angestellter, St. *****, vertreten durch die bevorrechtete Schuldnerberatung *****, *****, wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, über den Rekurs des Schuldners ***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 10. Jänner 2008, 8 S 1/08s-3, den Beschluss

gefasst:

Text

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt € 20.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Begründung:

Am 17. Oktober 2006 stellte der Antragsteller den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mit einem Schuldenstand von € 31.340,78 und beantragte die Annahme eines Zahlungsplanes, nach welchem die Konkursgläubiger eine Quote von 60,60 %, zahlbar in zehn Halbjahresraten zu je 6,6 % (?) erhalten sollten. Sein pfändbares Einkommen (aus Waffenübungen und Grenzeinsätzen beim Österreichischen Bundesheer) bezifferte der Antragsteller mit rund € 1.250,--. Der Schuldner beantragte ferner die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 23. November 2006 eröffnete das Erstgericht zu 38 S 182/06a über das Vermögen des Antragstellers das Schuldenregulierungsverfahren und beließ dem Schuldner die Eigenverwaltung. Der in der Tagsatzung vom 23. Jänner 2007 mit Gläubigermehrheit angenommene Zahlungsplan wurde vom Erstgericht bestätigt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Unter Hinweis auf dieses Verfahren stellte der Schuldner am 9. Jänner 2008 neuerlich den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Er brachte vor, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine feste Anstellung beim Österreichischen Bundesheer erhofft habe, doch sei ihm im Mai 2007 diesbezüglich eine Absage erteilt worden. Dem Antragsteller sei es nicht möglich gewesen, den bestätigten Zahlungsplan einzuhalten, weshalb seitens der Gläubiger Wiederaufleben ihrer Forderungen geltend gemacht worden sei. Seit 3. September 2007 habe der Antragsteller jedoch eine Anstellung als kaufmännischer Angestellter (offenbar Leiharbeiter) bei der Firma *****, beziehe ein Einkommen von monatlich rund €

1.060,-- sowie eine Wohnbeihilfe von € 120,--. Den Schuldenstand bezifferte der Antragsteller - wie im Vorverfahren - mit rund €

31.500,--. Der Schuldner beantragte die Annahme eines Zahlungsplanes mit einer Quote von 46 %, zahlbar in zehn Halbjahresraten zu je 4,6 % bei einem monatlich pfändbaren Betrag von rund € 230,--. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Da das Erstgericht von der Unzulässigkeit des beantragten Zahlungsplanes ausging, handelt es sich in Wahrheit um eine Zurückweisung des Antrages. Zur Begründung verwies das Erstgericht auf das Vorverfahren und auf die Bestimmung des § 198 Abs 1 KO, wonach der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung die Abstimmung über einen neuen Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens begehren könne, um das bei einem Verzug eintretende Wiederaufleben der Forderungen zu verhindern. Der Antragsteller habe keinen derartigen Antrag gestellt, weshalb sein Antrag auf Einleitung eines neuen Schuldenregulierungsverfahrens abzuweisen (richtig: zurückzuweisen) sei.31.500,--. Der Schuldner beantragte die Annahme eines Zahlungsplanes mit einer Quote von 46 %, zahlbar in zehn Halbjahresraten zu je 4,6 % bei einem monatlich pfändbaren Betrag von rund € 230,--. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Da das Erstgericht von der Unzulässigkeit des beantragten Zahlungsplanes ausging, handelt es sich in Wahrheit um eine Zurückweisung des Antrages. Zur Begründung verwies das Erstgericht auf das Vorverfahren und auf die Bestimmung des Paragraph 198, Absatz eins, KO, wonach der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung die Abstimmung über einen neuen Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens begehren könne, um das bei einem Verzug eintretende Wiederaufleben der Forderungen zu verhindern. Der Antragsteller habe keinen derartigen Antrag gestellt, weshalb sein Antrag auf Einleitung eines neuen Schuldenregulierungsverfahrens abzuweisen (richtig: zurückzuweisen) sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das beantragte Schuldenregulierungsverfahren eröffnet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Rekurswerber macht geltend, dass zufolge Wiederauflebens einer Forderung (8 E 6788/07g des Bezirksgerichtes Klagenfurt) eine Antragstellung nach § 198 Abs 1 KO nicht mehr möglich gewesen sei. Eine Verpflichtung des Schuldners zur Antragstellung nach dieser Gesetzesstelle bestehe nicht. Eine Sperrfrist für die Einbringung eines neuen Konkursantrages (Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) sehe das Gesetz nicht vor.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das beantragte Schuldenregulierungsverfahren eröffnet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Rekurswerber macht geltend, dass zufolge Wiederauflebens einer Forderung (8 E 6788/07g des Bezirksgerichtes Klagenfurt) eine Antragstellung nach Paragraph 198, Absatz eins, KO nicht mehr möglich gewesen sei. Eine Verpflichtung des Schuldners zur Antragstellung nach dieser Gesetzesstelle bestehe nicht. Eine Sperrfrist für die Einbringung eines neuen Konkursantrages (Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) sehe das Gesetz nicht vor.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unbestritten ist, dass der Schuldner im vorliegenden Fall keinen Antrag nach § 198 Abs 1 KO auf neuerliche Abstimmung über einen (modifizierten) Zahlungsplan bzw. auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gestellt hat und dass der im Verfahren 38 S 182/06a des Erstgerichtes bestätigte Zahlungsplan gescheitert ist. Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass § 198 KO die Möglichkeiten des Schuldners bei einer Änderung seiner Einkommens- und Vermögenslage abschließend regle und einem neuerlichen Antrag auf Eröffnung eines neuen Schuldenregulierungsverfahrens entgegenstehe. Nach § 200 Abs 1 KO gelten Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplanes als nicht gestellt. Damit liegt ein Einleitungshindernis im Sinne des § 201 Abs 1 Z 6 KO ebenso wenig vor wie eine Unzulässigkeit des (neuen) Zahlungsplanes nach § 194 Abs 2 Z 4 KO. Die Lehre hält bei Scheitern eines Zahlungsplanes die Möglichkeit der Eröffnung eines neuen Konkurses zwar für unbefriedigend, aber dennoch für zulässig (Kodek, Privatkonkurs Rz 425 und 432; ders. in ZIK 2004, 117 f), weil das Gesetz - wie der Rekurswerber zutreffend hervorhebt - eine Sperrfrist für die Eröffnung eines neuen Schuldenregulierungsverfahrens nicht vorsieht. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kann demnach die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auf die Bestimmung des § 198 Abs 1 KO nicht gestützt werden.Unbestritten ist, dass der Schuldner im vorliegenden Fall keinen Antrag nach Paragraph 198, Absatz eins, KO auf neuerliche Abstimmung über einen (modifizierten) Zahlungsplan bzw. auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gestellt hat und dass der im Verfahren 38 S 182/06a des Erstgerichtes bestätigte Zahlungsplan gescheitert ist. Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass Paragraph 198, KO die Möglichkeiten des Schuldners bei einer Änderung seiner Einkommens- und Vermögenslage abschließend regle und einem neuerlichen Antrag auf Eröffnung eines neuen Schuldenregulierungsverfahrens entgegenstehe. Nach Paragraph 200, Absatz eins, KO gelten Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplanes als nicht gestellt. Damit liegt ein Einleitungshindernis im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 6, KO ebenso wenig vor wie eine Unzulässigkeit des (neuen) Zahlungsplanes nach Paragraph 194, Absatz 2, Ziffer 4, KO. Die Lehre hält bei Scheitern eines Zahlungsplanes die Möglichkeit der Eröffnung eines neuen Konkurses zwar für unbefriedigend, aber dennoch für zulässig (Kodek, Privatkonkurs Rz 425 und 432; ders. in ZIK 2004, 117 f), weil das Gesetz - wie der Rekurswerber zutreffend hervorhebt - eine Sperrfrist für die Eröffnung eines neuen Schuldenregulierungsverfahrens nicht vorsieht. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kann demnach die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auf die Bestimmung des Paragraph 198, Absatz eins, KO nicht gestützt werden.

Nach § 183 Abs 1 Z 2 und Z 3 KO hat der Schuldner allerdings urkundlich zu bescheinigen, dass er den Zahlungsplan erfüllen und dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Rechtsprechung und Literatur sind in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Erfüllbarkeit des beantragten neuen Zahlungsplanes besonders sorgfältig zu prüfen sei, wenn in der Vergangenheit bereits ein Zahlungsplan gescheitert sei. Erwogen wurde die Bestellung eines Masseverwalters (§ 186 Abs 2 Z 2 KO) oder der Auftrag an den Schuldner zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. 8 Ob 8/06v; Landesgericht Innsbruck 1 R 331/06t; Landesgericht Klagenfurt 1 R 26/07d; Kodek aaO).Nach Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, KO hat der Schuldner allerdings urkundlich zu bescheinigen, dass er den Zahlungsplan erfüllen und dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Rechtsprechung und Literatur sind in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Erfüllbarkeit des beantragten neuen Zahlungsplanes besonders sorgfältig zu prüfen sei, wenn in der Vergangenheit bereits ein Zahlungsplan gescheitert sei. Erwogen wurde die Bestellung eines Masseverwalters (Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, KO) oder der Auftrag an den Schuldner zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten vergleiche 8 Ob 8/06v; Landesgericht Innsbruck 1 R 331/06t; Landesgericht Klagenfurt 1 R 26/07d; Kodek aaO).

Dem Erstgericht war demnach in Stattgebung des Rekurses des Schuldners die neuerliche Entscheidung über dessen Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Da es von der Systematik des Gesetzes her vertretbar erscheint, § 198 KO als abschließende Regelung für die Zulässigkeit eines neuerlichen Zahlungsplanes anzusehen, war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. Darüber hinaus kann hier kein Zweifel bestehen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von € 20.000,-- übersteigt.Da es von der Systematik des Gesetzes her vertretbar erscheint, Paragraph 198, KO als abschließende Regelung für die Zulässigkeit eines neuerlichen Zahlungsplanes anzusehen, war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. Darüber hinaus kann hier kein Zweifel bestehen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von € 20.000,-- übersteigt.

Landesgericht Klagenfurt

als Rekursgericht

Anmerkung

EKL00056 1R25.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:00100R00025.08H.0201.000

Dokumentnummer

JJT_20080201_LGKL729_00100R00025_08H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten