TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/15 2006/03/0124

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07203020;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt idF 32002R0484;
32002R0484 Nov-31992R0881/31993R3118;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/03/0162 E 17. Dezember 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des O K in H, vertreten durch Hans-Ulrich Stracke, Rechtsanwalt in D-22457 Hamburg-Schnelsen, Oldesloer Straße 56, Deutschland, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. Juli 2006, Zl VwSen-110712/2/Kl/Rd/Pe, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"(Der Beschwerdeführer) hat es als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebes in H, ..., zu verantworten, dass am 21.3.2006, 09.50 Uhr, durch sein Unternehmen auf der A 8 - Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 34.000 im Gemeindegebiet von Aistersheim, Oberösterreich, mit dem Lastkraftwagen mit dem

deutschen Kennzeichen ... sowie dem Anhänger mit dem deutschen

Kennzeichen ... eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende

Beförderung von Gütern (Textilien) von Izmir (Türkei) nach Duisburg (Deutschland) durch den türkischen Fahrer E K ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt."

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 7 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 23 Abs 1 Z 3 Güterbeförderungsgesetz verletzt, weshalb über ihn gemäß § 23 Abs 1 Einleitungssatz Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) verhängt wurde. Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Güterbeförderungsgesetz verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Einleitungssatz Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) verhängt wurde.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass "die Strafnorm im Sinne des § 44a Z 4 VStG um den Ausdruck 'und Abs 4' ergänzt wird". Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass "die Strafnorm im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 4, VStG um den Ausdruck 'und Absatz 4 ', ergänzt wird".

Der Beschwerdeführer als Inhaber eines näher genannten Güterbeförderungsbetriebes in H habe mit einer Gemeinschaftslizenz durch seinen türkischen Fahrer E K eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung von Izmir nach Duisburg durchführen lassen, ohne dass der türkische Fahrer im Besitz einer Fahrbescheinigung gewesen sei. Auch wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden Deutschlands sich weigerten, dem Beschwerdeführer Fahrerbescheinigungen auszustellen, berechtige ihn dies nicht, Fahrten durchführen zu lassen, bei welchen der Einsatz einer Fahrbescheinigung nötig sei. Vielmehr könne er grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit einer CEMT-Genehmigung bzw einer bilateralen Genehmigung durchführen lassen.

Der Beschwerdeführer habe sich über die gesetzliche Verpflichtung, bei Verwendung einer Gemeinschaftslizenz und Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers eine Fahrerbescheinigung zu verwenden, bewusst hinweggesetzt, also vorsätzlich gehandelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 23/2006 (GütbefG), lauten (auszugsweise) wie folgt: Die maßgebenden Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2006, (GütbefG), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:Paragraph 7, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. 1.Ziffer eins
    Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. 2.Ziffer 2
    Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
              3.              Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
              4.              auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Absatz 4, ergangen ist.
...

§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.Paragraph 9, (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

...

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als UnternehmerParagraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

...

3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; 3. Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

...

8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;

..."

Dem Beschwerdeführer wurde - unter Bezugnahme auf § 9 Abs 1 und § 7 Abs 1 Z 1 GütbefG - unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF Verordnung (EG) Nr 484/2002 angelastet, dass bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt keine Fahrerbescheinigung mitgeführt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde - unter Bezugnahme auf Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG - unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung Verordnung (EG) Nr 484/2002 angelastet, dass bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt keine Fahrerbescheinigung mitgeführt worden sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings schon in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0087 (auf die näheren Ausführungen in diesem Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen), ausgesprochen hat, ergibt sich aus der oben genannten Verordnung, dass eine Fahrerbescheinigung keine Gemeinschaftslizenz im Sinne von § 7 Abs 1 Z 1 GütbefG darstellt (vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl 2005/03/0223). Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings schon in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0087 (auf die näheren Ausführungen in diesem Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen), ausgesprochen hat, ergibt sich aus der oben genannten Verordnung, dass eine Fahrerbescheinigung keine Gemeinschaftslizenz im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG darstellt vergleiche , dazu auch das hg Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl 2005/03/0223).

Bei der im Beschwerdefall nicht mitgeführten Fahrerbescheinigung handelt es sich daher nicht um eine der in § 7 Abs 1 GütbefG - im vorliegenden Kontext käme nur die Gemeinschaftslizenz im Sinne der Z 1 des § 7 Abs 1 GütbefG in Frage - angeführten Berechtigungen. Bei der im Beschwerdefall nicht mitgeführten Fahrerbescheinigung handelt es sich daher nicht um eine der in Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG - im vorliegenden Kontext käme nur die Gemeinschaftslizenz im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG in Frage - angeführten Berechtigungen.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Beschwerdeführer mit Blick auf § 44a Z 2 VStG eine Übertretung des § 9 Abs 1 in Verbindung mit § 7 Abs 1 Z 1 GütbefG vorgeworfen hat. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Beschwerdeführer mit Blick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG vorgeworfen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil vom Beschwerdeführer keine Kosten verzeichnet wurden.

Wien, am 15. November 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030124.X00

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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