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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art1 idF 32002R0484;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M F in E, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Klaus Schärmer, Rechtanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 6/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. April 2004, Zl. usv-2003/13/181-4, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
"Der Beschuldigte M F hat es als nach außen zur Vertretung berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführer der Firma F OHG mit Sitz in D-E, die Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht) mit den amtlichen Kennzeichen R/R (D) ist, veranlasst, dass von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend nach Österreich eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt wird.
Der Beschuldigte hat es dabei gemäß § 9 Abs 1 GütbefG idF BGBl 32/2002 unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei dieser Güterbeförderung über die Grenze nach Österreich während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen vorgewiesen werden, da keine Fahrerbescheinigung gem. Verordnung (EWG) 881/92 idF Verordnung (EG) Nr 484/2002 mitgeführt wurde, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt. Der Beschuldigte hat es dabei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt 32 aus 2002, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG angeführten Berechtigungen bei dieser Güterbeförderung über die Grenze nach Österreich während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen vorgewiesen werden, da keine Fahrerbescheinigung gem. Verordnung (EWG) 881/92 in der Fassung Verordnung (EG) Nr 484/2002 mitgeführt wurde, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.
Im gegenständlichen Fahrzeug wurde keine Fahrerbescheinigung gem. Verordnung (EWG) 881/92 idF Verordnung (EG) Nr 484/2002 mitgeführt, obwohl der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates (Kroatien) ist. Im gegenständlichen Fahrzeug wurde keine Fahrerbescheinigung gem. Verordnung (EWG) 881/92 in der Fassung Verordnung (EG) Nr 484/2002 mitgeführt, obwohl der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates (Kroatien) ist.
Die Übertretung wurde durch die Kontrollorgane der Verkehrsabteilung Außenstelle Wiesing am 19.4.2003 um 14.39 Uhr an der Kontrollstelle Kundl, A12 Inntalautobahn bei ca. km 24,3 festgestellt."
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 3 und Z. 9 iVm § 9 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 32/2002 begangen, weshalb über ihn gemäß § 23 Abs. 1 und 4 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 4 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde "insofern konkretisiert", als der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH zu vertreten habe, er weiters eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen habe, und die Verhängung der Strafe nach § 23 Abs. 1 Z. 3 iVm § 23 Abs. 4 leg. cit. erfolgt sei. Weiters wurde die anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. März 2004 verkündete mündliche Entscheidung gemäß § 52a VStG insofern abgeändert, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG im Ausmaß von 10 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt wurde. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde "insofern konkretisiert", als der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH zu vertreten habe, er weiters eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen habe, und die Verhängung der Strafe nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. erfolgt sei. Weiters wurde die anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. März 2004 verkündete mündliche Entscheidung gemäß Paragraph 52 a, VStG insofern abgeändert, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 und 51 VStG im Ausmaß von 10 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt wurde.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und allenfalls wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 lauten wie folgt:
"Verkehr über die Grenze
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:Paragraph 7, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
"§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.""§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden."
"Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, werParagraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer
...
3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;". 3. als Unternehmer Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;".
2.1.2. Die vorliegend relevanten Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 095 vom 9. April 1992 S. 1 - 7, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung, ABl Nr. L 076 vom 19. März 2002 S. 1 - 6, lauten wie folgt: 2.1.2. Die vorliegend relevanten Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 095 vom 9. April 1992 Sitzung eins, - 7, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung, ABl Nr. L 076 vom 19. März 2002 Sitzung 1 - 6, lauten wie folgt:
"Artikel 1
...
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
...
- 'Fahrer': die Person, die ein Fahrzeug führt oder in diesem Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können.
Artikel 3
...
Artikel 6
2.2. Im bekämpften Bescheid wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen zu haben (§ 44a Z. 2 VStG). Nach § 9 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 leg.cit. angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Bei der im Beschwerdefall nicht mitgeführten bzw. nicht vorgewiesenen Fahrerbescheinigung handelt es sich aber nicht um eine der in § 7 Abs. 1 leg.cit. angeführten Berechtigungen. Von diesen Berechtigungen kommt im vorliegenden Kontext ohnehin nur die "Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92" im Sinn der Z. 1 des § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Betracht. Aus den oben unter Punkt 2.1.2. wiedergegebenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich aber klar, dass eine solche Fahrerbescheinigung keine solche Gemeinschaftslizenz darstellt. Dies lässt sich insbesondere aus Art. 3 und Art. 6 der dort genannten Verordnung ableiten, setzt doch danach die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung voraus, dass der Unternehmer bereits eine Gemeinschaftslizenz besitzt (Art. 3 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2 leg.cit.), ferner zeigt die Regelung des Art. 4 leg.cit. den jeweils verschiedenen Zweck bzw. Erklärungswert einer Gemeinschaftslizenz bzw. einer Fahrerbescheinigung. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Beschwerdeführer mit Blick auf § 44a Z. 2 VStG eine Übertretung des § 9 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 vorgeworfen hat. 2.2. Im bekämpften Bescheid wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen zu haben (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG). Nach Paragraph 9, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, leg.cit. angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Bei der im Beschwerdefall nicht mitgeführten bzw. nicht vorgewiesenen Fahrerbescheinigung handelt es sich aber nicht um eine der in Paragraph 7, Absatz eins, leg.cit. angeführten Berechtigungen. Von diesen Berechtigungen kommt im vorliegenden Kontext ohnehin nur die "Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92" im Sinn der Ziffer eins, des Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Betracht. Aus den oben unter Punkt 2.1.2. wiedergegebenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich aber klar, dass eine solche Fahrerbescheinigung keine solche Gemeinschaftslizenz darstellt. Dies lässt sich insbesondere aus Artikel 3 und Artikel 6, der dort genannten Verordnung ableiten, setzt doch danach die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung voraus, dass der Unternehmer bereits eine Gemeinschaftslizenz besitzt (Artikel 3, Absatz 3 und Artikel 6, Absatz 2, leg.cit.), ferner zeigt die Regelung des Artikel 4, leg.cit. den jeweils verschiedenen Zweck bzw. Erklärungswert einer Gemeinschaftslizenz bzw. einer Fahrerbescheinigung. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Beschwerdeführer mit Blick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 vorgeworfen hat.
2.3. Wegen der aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war dieser somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 2.3. Wegen der aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war dieser somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
2.4. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war schon im Grund des § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG entbehrlich. 2.4. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war schon im Grund des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG entbehrlich.
2.7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 2.7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 19. Oktober 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030087.X00Im RIS seit
18.11.2004