TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/15 2006/12/0198

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §75a Abs2 Z2 lita idF 2001/I/087;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litc idF 1997I/I061;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. H in S, vertreten durch Dr. Reinhard Schöll, Rechtsanwalt in 1200 Wien, Wallensteinplatz 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Unterricht, Kunst und Kultur) vom 19. September 2006, Zl. BMBWK-2121.151154/0001-III/5/2005, betreffend Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. August 1987 (zunächst als Beamter der Allgemeinen Verwaltung) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt T in Verwendung.

Ab Beginn des Schuljahres 1998 stand er neben seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Vertragslehrer - vorerst mit 37,15 v.H. der Vollbeschäftigung, ab 1. September 1999 vollbeschäftigt - zum Bund. Auf sein Ansuchen hin setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. August 1999 seine Wochendienstzeit als Beamter für die Zeit vom 1. September 1999 bis 1. September 2001 gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 auf die Hälfte herab.

In seiner Eingabe vom 20. Oktober 2000, betreffend "Karenz der Bezüge" brachte er vor, da er im Schuljahr 2000/2001 das fünfte und sechste Semester des zweiten Studienabschnittes der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien besuche, sei es ihm nicht möglich, die Tätigkeit als Beamter der Allgemeinen Verwaltung im bisherigen Umfang wahrzunehmen. "Um dem Wunsch der Direktion des T zu entsprechen", ersuche er daher um Karenz seiner Bezüge für die Zeit vom 1. November 2000 bis 22. Juni 2001.

Mit ihrem Bescheid vom 6. November 2000 sprach die belangte Behörde hierüber wie folgt ab:

"Auf Ihr Ansuchen vom 20. Oktober 2000 wird Ihnen für die Zeit vom 1. November 2000 bis 30. Juni 2001 gemäß § 75 Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung, ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt.

Rechtsmittelbelehrung

     ...

Sonstige Bemerkungen

     Gemäß § 75a Abs. 1 des zit. Gesetzes ist die Zeit dieses

Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des

Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen."

Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund für das Schuljahr 2000/2001 Sonderurlaub für den Besuch der Berufspädagogischen Akademie des Bundes gewährt.

In seiner Eingabe vom 1. Juli 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um "Versetzung" auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 zur Verwendung im Verwaltungsbereich der Zentrallehranstalten am T ab 1. August 2001. Er sei seit 3. September 1998 als Vertragslehrer am T beschäftigt und habe am 18. Juni 2001 die Diplomprüfung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden. Er ersuche weiters um "Nachsicht" und um Anrechnung der ihm durch den Karenzurlaub vom 1. November 2000 bis 30. Juni 2001 entfallenen Pensionszeiten, da er in dieser Zeit als Vertragslehrer beschäftigt gewesen sei.

In einer weiteren Eingabe vom 23. Mai 2005 ersuchte der Beschwerdeführer u.a. um bescheidmäßige Absprache über seinen am 1. Juli 2001 im Sinn des § 75a BDG 1979 gestellten Antrages auf Berücksichtigung seines seinerzeitigen Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte, zumal darüber anlässlich seiner "Übernahme" nach L2a2 nicht abgesprochen worden sei.

Nach Durchführung von Ermittlungen sprach die belangte Behörde über dieses Begehren wie folgt ab:

"Ihr Begehren um Anrechnung der Zeit des Ihnen gemäß § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. November 2000 ... vom 1. November 2000 bis 30. Juni 2001 gewährten Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wird gemäß § 75a Absatz 2 Ziffer 2 lit. a im Zusammenhalt mit § 241a Absatz 3 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2001, abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde im Zuge der Darstellung des Verwaltungsverfahrens aus, sie habe sowohl die damals für das allgemeine Verwaltungspersonal am T zuständige Personalabteilung als auch den ehemaligen Direktor des T um Stellungnahme ersucht, ob seitens der Dienstbehörde (Zentralstelle) ein Auftrag bzw. ein Hinweis an die Direktion ergangen sei, den Beschwerdeführer zur Absolvierung der Ausbildung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien zum Zweck der späteren ausschließlichen Verwendung im Lehrberuf aufzufordern. Laut Stellungnahme der damaligen Personalabteilung der belangten Behörde sei von der Dienstbehörde keine Aufforderung zum Besuch der Berufspädagogischen Akademie ausgesprochen worden. Auch vom damaligen Schulleiter sei laut Stellungnahme vom 22. Mai 2006 in dieser Angelegenheit keine schriftliche Weisung erteilt und lediglich eine Empfehlung zum Besuch der Berufspädagogischen Akademie ausgesprochen worden. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Erledigung der belangten Behörde vom 31. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2006 im Wesentlichen mitgeteilt, dass der damalige Leiter des T in der gegenständlichen Angelegenheit keine schriftliche Weisung erteilt habe, ihn als unmittelbar Vorgesetzter mündlich beauftragt habe, die Berufspädagogische Akademie so rasch als möglich zu besuchen und abzuschließen, damit dessen Posten in der Verwaltung auf Dauer so rasch als möglich nachbesetzt werden könnte. Ebenso sei eine diesbezügliche mündliche Aufforderung, die Berufspädagogische Akademie unter Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zu besuchen, auch von der damaligen Leiterin des Bereiches Personalangelegenheiten am T erteilt worden. Auf Anfrage der belangten Behörde habe die damalige Leiterin des Bereiches Personalangelegenheiten in einem Telefonat am 4. September 2006 mitgeteilt, dass ihr keine Gespräche dienstrechtlicher Natur erinnerlich wären. Sie hätte lediglich das Ansuchen zum Besuch der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien zwecks Ablegung der Lehramtsprüfung termingemäß an die belangte Behörde weitergeleitet.

Hiezu werde festgestellt: Voraussetzung für die Anrechnung eines Karenzurlaubes gemäß § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c "(alte Fassung)" BDG 1979 sei gewesen, dass der Karenzurlaub zur Ausbildung des Bediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden sei. Da der eingangs zitierte Bescheid über die Gewährung des Karenzurlaubes keinerlei Feststellungen über die für die Stattgebung des Antrages maßgeblichen Gründe enthalte, stelle laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0251, der Rückgriff auf den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes sowie auf sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zu Grunde gelegen seien, geeignete Mittel für die Beantwortung der Frage dar, ob die Voraussetzung für die Anrechnung der Zeit des Karenzurlaubes gegeben seien oder nicht.

Zur Lösung der Frage, ob die begehrte Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte in Betracht komme, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auslegung der Wendung "Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung" im § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 entscheidend. Die Verwendungen müssten solche sein, die die Dienstbehörde dem Beamten zu übertragen beabsichtige und sie ihn aus diesem Grund auffordere, eine solche Ausbildung unter Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes im Hinblick auf die spätere Zuweisung einer anderen Verwendung in Anspruch zu nehmen. All dies müsste aus dem die Bewilligung des Karenzurlaubes entsprechenden Bescheid durch einen entsprechenden Hinweis der Dienstbehörde hervorgehen. Dem sei nur der Fall gleichzuhalten, dass der Beamte in seinem Karenzurlaubsantrag ausdrücklich auf die vom Dienstgeber ausgehende Initiative für die Ausbildung hinweise, wenn dem in dem den beantragten Karenzurlaub bewilligenden Bescheid von der Dienstbehörde nicht entgegengetreten werde. Ob in der Folge der Beamte in dieser (ursprünglich) beabsichtigten Verwendung später nach (erfolgreichen) Abschluss seiner Ausbildung auch tatsächlich eingesetzt werde, sei für die Anrechnung nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 unerheblich.

Auf Grund der Aktenlage und der Ermittlungsergebnisse des Verfahrens sei davon auszugehen, dass seitens der Dienstbehörde, d. h. der Zentralstelle im Bildungsressort und der dortig zuständigen Personalabteilung für das allgemeine Verwaltungspersonal und nicht der Dienststelle T als Schule zum Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers kein schriftlicher, aber auch kein mündlicher Dienstauftrag ergangen sei, sich der Ausbildung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes zu unterziehen, sich karenzieren zu lassen und in das Lehrerschema L2a2 überstellt zu werden.

Wenn der Beschwerdeführer anführe, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Lehrermangel bestanden hätte und er aufgefordert worden wäre, die entsprechenden dienstlichen Maßnahmen zu setzen, so sei dazu anzumerken, dass die Absolvierung der Berufspädagogischen Akademie des Bundes zwar Ernennungserfordernis im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für eine Ernennung auf eine Planstelle eines Lehrers der Verwendungsgruppe L2a2 sei, jedoch ohne die Erfüllung dieser Voraussetzung ebenso eine unterrichtende Tätigkeit möglich gewesen sei. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer auch bereits als Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l2b1 am T tätig gewesen. Vielmehr erscheine es schlüssiger, dass die Absolvierung der Berufspädagogischen Akademie vorrangig auch deswegen notwendig gewesen und vom Beschwerdeführer angestrebt worden sei, damit er unter Wahrung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in die Verwendung L2a2 habe überstellt werden können.

Der Dienstgeber hätte den Beschwerdeführer im Bedarfsfall - allenfalls mittels eines Sondervertrages - auch ohne entsprechende Ausbildung einsetzen können und nach Absolvierung der Berufspädagogischen Akademie des Bundes auch weiterhin vertraglich als Lehrer beschäftigen können.

Weiters sei anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Aussage, der damalige Direktor (des T) hätte auch eine rasche Absolvierung der Berufspädagogischen Akademie angestrebt, deswegen zwar nachvollziehbar erscheine, weil, solange der Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis karenziert oder vom Beschäftigungsausmaß herabgesetzt beschäftigt gewesen sei, die Stelle in der allgemeinen Verwaltung nur mit Vertretungskräften habe besetzt werden können. Daraus sei aber nicht ableitbar, dass es einen Auftrag zur Absolvierung der Berufspädagogischen Akademie gegeben hätte, um die Lehrerposition zu besetzen - was wie bereits ausgeführt ja auch mittels (sonder-)vertraglicher Beschäftigung auf Dauer möglich gewesen wäre -, sondern sei offenbar vielmehr die Hauptintention darin gelegen, möglichst rasch die nur vertretungsweise nachbesetzbaren Planstellen in der allgemeinen Verwaltung durch ein endgültiges "Freiwerden" auf Dauer besetzen zu können. Die Intention des unmittelbar vorgesetzten Dienststellenleiters für diese Aussage sei daher vor allem darin zu sehen, den Dienstposten der allgemeinen Verwaltung besetzen zu können, nicht aber unbedingt als Aufforderung, für die künftige Verwendung des Beschwerdeführers die Ausbildung zu absolvieren. Allein aus dieser möglichen Aussage könne daher, insbesondere, da auch der Dienststellenleiter keine Dienstbehörde im Sinn des BDG darstelle, für den konkreten Fall nichts gewonnen werden.

Ebenso könne aus einer Bestätigung an das Finanzamt durch den Dienststellenleiter, die vorrangig auf die steuerrechtlichen Aspekte der möglichen Geltendmachung von Werbungskosten abzielen könnte, keine dienstrechtliche Beauftragung abgeleitet werden.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Dienstbehörde (Abteilung III/9; ehemals Abteilung III/13 der belangten Behörde) den Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch schlüssig aufgefordert habe, vom Bereich des Verwaltungspersonals in den Bereich des Lehrerpersonals zu wechseln, somit auch seitens der Personalabteilung keine Aufforderung zum Besuch der Berufspädagogischen Akademie ausgesprochen worden sei.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sachverhaltselemente beschrieben vorrangig damalige schulinterne Vorgänge und mögliche Aspekte der Dienststelle, die für die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur eingeschränkte Wirkung entfalten könnten. Wie aus dem dargelegten Sachverhalt ersichtlich sei, liege eine belegte Initiative des Dienstgebers, vertreten durch die Dienstbehörde, im Beschwerdefall aber nicht vor. Initiativen des Beamten, der - von der Dienstbehörde unaufgefordert - Ausbildungsschritte für erhoffte künftige Verwendungen oder bereits parallel zu seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis laufende vertragliche Dienstverhältnisse unternehme und deshalb einen Karenzurlaub erwirke, reichten laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine stattgebende Entscheidung nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 auch dann nicht aus, wenn eine derartige Hoffnung des Beamten, wie im Beschwerdefall, im Nachhinein realisiert werde.

Nachdem das vorrangige Ziel der entsprechenden Karenzierungsmaßnahme im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis insbesondere darin zu sehen gewesen sei, dem Beschwerdeführer im parallel laufenden vertraglichen Lehrerdienstverhältnis die Möglichkeit des Besuches der berufspädagogischen Ausbildung zu ermöglichen, die nur letztendlich auch dazu geführt habe, die Ernennungserfordernisse für eine Überstellung im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu erfüllen, und auch bereits in den ursprünglichen Karenzierungsbescheiden ein entsprechender Hinweis auf die Nichtanrechenbarkeit dieses Karenzurlaubes enthalten gewesen sei, könne die Anrechnung nicht ausgesprochen werden. Eine andere Rechtsgrundlage einer möglichen Anrechnung werde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und lasse sich auch in den Anrechnungsbestimmungen nicht finden. Da der Zeitraum der Karenzierung daher nicht zur anrechenbaren Bundesdienstzeit zähle, könne er auch nicht im Sinn des § 12a Abs. 4 GehG nach einer Überstellung wirksam werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer "fühlt sich in seinem Recht auf

-

Anrechnung der Zeit einer im Sinne der Bestimmung des § 75a BDG 1979 in der vor Inkrafttreten des BGBl I Nr. 87/2000 ... geltenden Fassung gewährten Karenzurlaubszeit für den Zeitraum des Karenzurlaubes vom 1.11.2000 bis 30.6.2001 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, verletzt sowie

-

in seinem damit zusammenhängenden Recht auf Berücksichtigung dieser Zeit für Bezüge für die Vorrückung im Sinn der §§ 12 ff Gehaltsgesetzes und die unrichtige Anwendung vorgenannter Gesetze weiters durch

-

unrichtige Anwendung der allgemeinen Verfahrensvorschriften ... verletzt."

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde die Anrechnung der Zeit eines Karenzurlaubes nach § 75a Absatz 2 Ziffer 2 (richtig:) lit. c BDG 1979 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage und der zu beantwortenden Rechtsfrage der Anrechnung eines Karenzurlaubes nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997 - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/12/0190, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.

Auch im vorliegenden Fall war weder dem den Karenzurlaub gewährenden Bescheid vom 6. November 2000 noch dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Antrag vom 20. Oktober 2000 ein hinreichender Anhaltspunkt für eine vom Dienstgeber ausgehende Initiative zur Ausbildung des Beschwerdeführers an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes zu entnehmen, zumal der im zitierten Antrag vom 20. Oktober 2000 vorhandene Hinweis auf den "Wunsch der Direktion" des T im Kontext mit dem übrigen Vorbringen des zitierten Antrages vom 20. Oktober 2000 nicht auf eine Initiative des Dienstgebers zur Ausbildung des Beschwerdeführers, sondern auf ein Interesse des Schulleiters an einer dienstrechtlichen Entflechtung von zeitlich inkompatiblen Tätigkeiten, nämlich der Lehramtsausbildung einerseits und der Tätigkeit als Beamter der Allgemeinen Verwaltung andererseits, schließen lässt.

Vor diesem Hintergrund entbehren die in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel unterlassener Ermittlungen (Einvernahmen) einer Relevanz.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120198.X00

Im RIS seit

07.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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