TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/15 2006/07/0160

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §2 Abs1;
GSLG NÖ §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des J H in D, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 2006, Zl. LF6-LAS-215/001-2005, betreffend die Einräumung eines Bringungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer u.a. der Grundstücke 522, 524 und .8 (Baufläche), je KG D. Die ersten beiden Grundstücke werden landwirtschaftlich genutzt, auf der Baufläche befindet sich die Hofstelle.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2004 beantragten er und seine Miteigentümerin zunächst die Einräumung eines Bringungsweges zugunsten der Grundstücke 522 und 524 über das Grundstück 528/2 (im Eigentum von F. H.). Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein über das Grundstück 530 (Eigentümerin H. H.) zu Gunsten der Antragsteller von Westen nach Osten führender Servitutsweg wegen einer "Grenzziehung" zwischen den Grundstücken 530 und 528/2 zu schmal geworden sei und deshalb eine ordentliche zeitgemäße Bewirtschaftung ihrer Grundstücke 522 und 524 mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten nicht möglich sei. Den Antragstellern stünde kein zivilrechtliches Mittel zur Verfügung, um die Schmälerung des Weges zu beseitigen. Auf der südlichen Seite werde der Servitutsweg durch ein Gebäude begrenzt, sodass ein Ausweichen bzw. ein Verlagern des Weges nach Süden nicht möglich wäre. Das Gebäude befände sich bereits seit Jahrzehnten an der südlichen Seite des Servitutsweges. Der nunmehr zu schmale Servitutsweg wäre die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den Grundstücken 522 und 524. Ein Einigungsversuch mit dem Antragsgegner sei gescheitert.

Darüber wurde von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) am 25. November 2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger ein Gutachten abgab. Demnach wären die Grundstücke 522 und 524 deshalb nicht notleidend im Sinne des Niederösterreichischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973 (NÖ GSLG), weil die beiden Grundstücke durch einen - in der Natur unbestrittenen - Rechtsweg, ausgehend von der Landstraße in nördlicher Richtung über Grundstück Nr. 533/1 (Eigentümer A. M.) und in weiterer Folge über die Grundstücke Nr. 534 und 528/2 (Eigentümer jeweils F. H.) erschlossen wären. Dieses Recht beinhalte das Befahren mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten aller Art und den Abtransport aller gewinnbarer Erzeugnisse. Ein weiterer grundbücherlich eingetragener Servitutsweg zulasten des Grundstückes Nr. 530 habe unbestritten eine Breite von 3 m. Am Ende des Weges an der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 530 befände sich ein Schuppen. Zwischen Grenzstein und Schuppen weise der verbliebene Weg jedoch nur eine Breite von 1,20 m auf und sei daher mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht befahrbar. Zur ordnungsgemäßen Führung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers bzw. zum Hin- und Abtransport der aus dem Betrieb gewonnenen Erzeugnisse zur Hofstelle sei das bestehende öffentliche Wegenetz auch nach modernen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen als ausreichend anzusehen, wobei bemerkt werde, dass die Antragsteller derzeit 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen und ca. 2 ha Wald bewirtschafteten. Es wäre für diese Bewirtschaftung erforderlich, den öffentlichen Weg zu benützen. Der bestehende Schuppen wäre durch den weiteren Servitutsweg (Rechtsweg) leicht erreichbar, sodass auch aus diesem Grund kein Notstand vorläge.

Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass sich auf dem Grundstück 522 derzeit Brennholzscheiter und Silageballen befänden. Diese würden zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verwendet. Die Einräumung eines Bringungsweges zugunsten der Grundstücke 522 und 524 wäre deshalb erforderlich, weil auf dem beschriebenen Rechtsweg nur ein Befahren mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten möglich sei, wobei nur der Abtransport der Erzeugnisse von den Grundstücken 522 und 524 erlaubt wäre.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung stellten der Beschwerdeführer und seine Miteigentümerin mit Schriftsatz vom 25. November 2005 einen weiteren Antrag, diesmal auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke 522 und .8 Baufläche. Dabei solle ebenfalls das Grundstück 528/2 belastet werden.

Die ABB wies mit Bescheid vom 26. April 2005 die beiden Anträge vom 30. September 2004 bzw. vom 30. November 2004 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 NÖ GSLG ab.

Gegen diesen Bescheid berief u.a. der Beschwerdeführer und meinte, dass die Behörde bei Annahme der Erreichbarkeit seiner Grundstücke 522 und 524 über den weiter nördlich verlaufenden Rechtsweg über die Grundstücke 533/1, 534 und 528/2 außer Acht lasse, dass dieses Fahrtrecht ausdrücklich nur für den Transport der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Grundstücke 522 und 524 gelte. Dieser Rechtsweg ermögliche sohin nicht das Zufahren mit forstwirtschaftlichen Maschinen wie Seilwinden, Holzwagen und dergleichen. Weiters wäre es den Antragstellern nicht möglich, über den Rechtsweg Holz, vor allem Brenn- und Bauholz, auf die Grundstücke Nr. .8, 522 und 524 sowie zu der Hofstelle zu bringen. Es wäre ihnen auch nicht möglich, von anderen Grundstücken ihres Betriebes Kartoffeln und Heu zu den Lagerstellen der Hofstelle zu bringen. Der Sachverständige käme trotz Widerspruches zu den Feststellungen der Erstbehörde zum Schluss, dass der bestehende Schuppen durch den Servitutsweg leicht erreichbar sei. Von der Erstbehörde sei zu Recht festgestellt worden, dass derzeit der Weg nur 1,2 m als Servitutswegbreite zwischen Grenzstein und Schuppen aufweise und mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht befahrbar sei. Der Sachverständige gehe selbst von einem Mindestbreitenbedarf für land- und forstwirtschaftliche Fahrten von 3 m aus.

Das Bringungsrecht zugunsten der Grundstücke 522 und .8 (Baufläche) wäre zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke und der ordnungsgemäßen Führung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Antragsteller über das Grundstück 528/2, alle je KG 24210 D, erforderlich. Teile der Hofstelle könnten nur über eine Hocheinfahrt und über Einwurfluken genutzt werden. Diese könnten wegen des Höhenunterschiedes von zumindest 3 bis 4 Metern nicht von der öffentlichen Straße bzw. dem öffentlichen Grund erreicht werden. Diese Hocheinfahrt und die Einwurfluken könnten nur durch die Zufahrt über das Grundstück 528/2, anschließend an einen Servitutsweg der Antragsteller, sinnvoll genutzt werden. Dieser Servitutsweg reiche aber nicht zur Zufahrt auf das Grundstück 522 der Antragsteller aus. Eine durch die Antragsteller nicht beeinflussbare Grenzveränderung zwischen den Grundstücken 528/2 und 530 hätte dazu geführt, dass den Antragstellern beim Übergang zu ihrem Grundstück 522 nur mehr eine Restbreite von 1,20 m zur Verfügung stünde.

Die Antragsteller lagerten auf dem Grundstück 522 Holz aus ihrem Wald sowie Silageballen und befüllten den Keller auf dem Grundstück .8 über das Grundstück 522 mit Kartoffeln, sowie den Stadel mit Heu über die Hocheinfahrt. Die Kellerluken befänden sich nördlich des Grundstückes .8. Alle diese Tätigkeiten könnten geländebedingt nicht von der öffentlichen Straße bzw. vom öffentlichen Grund aus erledigt werden. Weiters nutzten sie ihren Gerätestadel zum Einstellen sämtlicher land- und forstwirtschaftlichen Geräte. Dieser Stadel sei geländebedingt als Hocheinfahrtsstadel ausgeführt. Die Zufahrt sei nur über das Grundstück 530 über den Servitutsweg und das Grundstück 528/2 möglich. Zur Errichtung einer zweckmäßigen Zufahrt zu der Hofstelle und den Grundstücken .8, 522 und 524 wäre die Einräumung eines Bringungsrechtes über das Grundstück 528/2 im Ausmaß von ca. 3 m Länge und einer kegelförmig verlaufenden Breite bis 3 m, sohin 4,5 m2, notwendig. Im Übrigen habe die Erstbehörde keinerlei Abwägungen im Sinne des NÖ GSLG zwischen den Interessen der Antragsteller und den Interessen des betroffenen Grundeigentümers getroffen.

Die belangte Behörde holte den Erhebungsbericht des landwirtschaftlichen Sachverständigen ein, demzufolge die Erschließung des Grundstückes 522 sowie des Grundstückes .8 (Hofstelle) von der nördlichen Seite durch einenverbücherten Servitutsweg zu Lasten des Grundstückes 530 einerseits und andererseits durch einen ausgehend von der Landstraße über die Grundstücke 530, 533/1, und 528/12 verlaufenden Rechtsweg erfolge. Dieser verlaufe ca. 85 m nördlich der Scheune des Beschwerdeführers und in der weiteren Folge über dessen Grundstück 522. Der Rechtsweg werde auch zur Erschließung des angrenzenden Grundstückes 520/2 genutzt. Nach der Entfernung von der Hofstelle sei er als Erschließung des Grundstückes .8 mit Einschränkungen nutzbar. Zwischen den Grundstücken 522 und .8 befinde sich eine ca. 3,5 m hohe Böschung, welche mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht überwunden werden könne. Die Zufahrt über den Servitutsweg sei mit Fahrzeugen deshalb nicht nutzbar, weil der Weg an der Ecke der Scheune nur eine Breite von 1,2 m aufweise. Der Schuppen auf Grundstück 522 könne jedoch trotzdem über gegenständlichen Weg erreicht werden. An der nord-westlichen Ecke weise der Schuppen zu beiden Seiten je ein Schubtor auf. Auf dem Grundstück 522 befänden sich zum Zeitpunkt der Besichtigung 18 Silageballen sowie Scheitholz und ein Gerät zur Klauenpflege bei Rindern. Die vom Beschwerdeführer angeführten Einwurfluken für Heu und Kartoffeln befänden sich unterhalb einer in Richtung Stall und Wohngebäude ca. 1,5 m hoch abfallenden Böschung an der Nordseite des Anwesens. Die "Einwurfluke" für Kartoffeln (ein Loch in der Wand mit ca. 30 cm Durchmesser) dürfte längere Zeit nicht benutzt worden sein. Sie sei mit Brettern verschlossen. Die Einlagerung von Heu und Stroh auf diesem Wege erscheine möglich, sei jedoch aus arbeitstechnischer Sicht sehr umständlich. Derzeit werde das Erntegut nach Angaben des Beschwerdeführers über die untere Einfahrt (also von der Straße aus erreichbar) in die Scheune eingebracht. Zusammenfassend könne die Erschließung der Grundstücke 522 und .8 trotz der Einschränkung beim streitgegenständlichen Servitutsweg als ausreichend angesehen werden.

Dieser Erhebungsbericht wurde u.a dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme dazu ab und erschien auch nicht bei der von der belangten Behörde für den 11. Juli 2006 anberaumten mündlichen Verhandlung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Rechtsgrundlagen damit begründet, dass der Beschwerdeführer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte. Die Grundstücke 522 sowie .8 (Hofstelle) seien nördlich durch einenverbücherten Servitutsweg zu Lasten des Grundstückes 530 und durch einen ausgehend von der Landstraße über die Grundstücke 530, 533/1, 528/2 verlaufenden Rechtsweg erschlossen.Dieser verlaufe ca. 85 m nördlich der Scheune des Beschwerdeführers in der weiteren Folge über dessen Grundstück

522. Das angrenzende Grundstück 520/2 werde durch diesen Rechtsweg ebenfalls erschlossen. Zwischen den Grundstücken 522 und .8 befinde sich eine ca. 3,5 m hohe Böschung, welche mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht überwunden werden könne. Die Zufahrt sei mit Fahrzeugen nicht nutzbar, weil der Weg an der Ecke der Scheune des Beschwerdeführers nur eine Breite von 1,2 m aufweise. Der Schuppen auf Grundstück 522 könne jedoch trotzdem über den gegenständlichen Weg erreicht werden. An der nordwestlichen Ecke weise der Schuppen zu beiden Seiten je ein Schubtor auf. Die vom Beschwerdeführer angeführten Einwurfluken für Heu und Kartoffeln befänden sich unterhalb einer in Richtung Stall und Wohngebäude ca. 1,5 m hoch abfallenden Böschung an der Nordseite des Anwesens. Die Einlagerung von Heu und Stroh durch eine "Einwurfluke" sei möglich, jedoch aus arbeitstechnischer Sicht sehr umständlich. Das Erntegut könne über die untere Einfahrt (also von der Straße aus erreichbar) in die Scheune eingebracht werden. Die Grundstücke 522 und .8 seien trotz der Wegbreite von 1,2 m bei der Ecke der Scheune ausreichend erschlossen. Die getroffenen Feststellungen gründeten sich auf den überzeugenden und unwidersprochen gebliebenen Erhebungsbericht des landwirtschaftlichen Sachverständigen. Diese Ausführungen stünden auch mit dem übrigen Akteninhalt in keinem Widerspruch und ließen eindeutig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer durch die derzeitigen Gegebenheiten nicht in einer Weise beeinträchtigt sei, dass für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke 522 und 524 bzw. 522 und .8 (Baufläche) die Einräumung von Bringungsrechten erforderlich oder zweckmäßig wäre. Es stehe dem Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Bringungsverhältnisse frei, die auf seinem Grundstück 522 befindlichen Brennholzscheiter und Silageballen wegzuräumen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es für die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht darauf ankomme, ob Teilflächen eines an sich erschlossenen Grundstückes zweckmäßiger gestaltet werden könnten. Die Hofstelle könne derzeit über eine Hocheinfahrt und über Einwurfluken nach dem Stand der Technik genutzt werden. Schließlich habe die ABB zutreffend keine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und den Interessen des betroffenen Grundeigentümers vorgenommen, weil die Interessenabwägung nach § 3 Abs. 1 NÖ GSLG nicht die Frage betreffe, ob ein Bringungsrecht einzuräumen sei, sondern die Notwendigkeit eines solchen Wegerechtes voraussetze.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des NÖ GSLG lauten:

"Einräumung

§ 2. (1) Die Agrarbehörde hat ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und

2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiet des Forstwesens, des Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Versorgung (z.B. mit Energie), des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht."

Eine wesentliche Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke des Beschwerdeführers dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht. Die Agrarbehörden verneinten im vorliegenden Fall das Vorliegen eines solchen Bringungsnotstandes, dies vor allem unter Bezugnahme auf das von der ABB eingeholte Gutachten und den von der belangten Behörde eingeholten Erhebungsbericht.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Aspekt eines Begründungsmangels vor, der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige, dessen Bericht im Bescheid wiedergegeben werde, habe sich offenbar nur mit den Grundstücken .8 und 522 befasst, obwohl auch die Erschließung des Grundstückes 524 Gegenstand der hier vorliegenden Anträge sei. Der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, es liege (auch) hinsichtlich dieses Grundstückes kein Bringungsnotstand vor, fehle daher die sachverhaltsmäßige Grundlage.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So ergibt sich aus der Fragestellung (Betreff) am Beginn des zitierten Erhebungsberichtes - dieser Betreff findet sich zwar nicht in der Wiedergabe des Erhebungsberichtes im angefochtenen Bescheid, aber in der Reinschrift des Berichtes, der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde -, dass dieser Bericht vor dem Hintergrund der auch das Grundstück 524 umfassenden Anträge erstellt wurde. Weiters zeigen die im Akt erliegenden Pläne, dass das Grundstück 524 unmittelbar an das Grundstück 522 anschließt und daher über Eigengrund (Grundstück 522) und über jede das Grundstück 522 erschließende Wegverbindung auch selbst erschlossen ist. Gegenteiliges, etwa Zufahrtshindernisse oder Besonderheiten in der Bewirtschaftung in Bezug auf das Grundstück 524, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet und es sind solche Hindernisse dort auch nicht hervorgekommen. Daher erübrigte sich auch eine gesonderte Betrachtung der Bringungssituation dieses Grundstückes. Dass der Sachverständige bei einer ausdrücklichen Bezugnahme auf dieses Grundstück zu einer anderen Beurteilung der Situation oder dass die belangte Behörde diesfalls zu einem anderen Bescheid gelangt wäre, ist daher nicht anzunehmen. Im Übrigen nahm die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich auf das Grundstück 524 Bezug.

Der Beschwerdeführer meint weiters, der Erhebungsbericht des Sachverständigen der belangten Behörde stelle auch deshalb keine taugliche Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde dar, weil es dieser trotz ausdrücklicher Anführung der Bringungshindernisse (3,5 m hohe Böschung zwischen Grundstücken 522 und .8; Weg an der Scheune nur mehr 1,2 m breit) unterlassen habe, seine Ansicht, die Erschließung dieser Grundstücke wäre ausreichend, näher zu begründen. Die belangte Behörde hätte eine Ergänzung des Gutachtens veranlassen müssen.

Nun trifft es zu, dass der Sachverständige zwar die Einschränkung beim Servitutsweg in seinem Bericht ausdrücklich festhielt. Seine Aussage, dass der Schuppen auf Grundstück 522 trotzdem über den Servitutsweg erreicht werden kann, begegnet aber keinen Bedenken, ergibt sich doch aus den Ausführungen des Gutachters sowie dem erstinstanzlichen Gutachten und den im Akt erliegenden Fotos, dass sich der Servitutsweg erst an der Scheunenecke auf 1,2 m verengt. Bis zum Erreichen der Grundgrenze und damit der dort liegenden Scheune steht der Weg in voller Breite von 3 m zur Verfügung. Die Engstelle, die sich daran anschließend durch die Situierung der Scheune des Beschwerdeführers ergibt, behindert daher die Zufahrtsmöglichkeit zur Scheune selbst nicht. Auch die Möglichkeit des Betretens (Befahrens) der Scheune ist von dieser Zufahrtsseite her gewährleistet, weil die Scheune an dieser Ecke zu beiden Seiten ein Schubtor aufweist. Weiters wies der Beschwerdeführer - nach dem Inhalt des unwidersprochen gebliebenen Erhebungsberichtes - selbst darauf hin, dass es möglich sei, das Erntegut über eine untere Einfahrt, die von der Straße aus erreichbar ist, in die Scheune einzubringen. Auch unter diesem Aspekt ist nicht davon auszugehen, dass für die Bringung der auf den Grundstücken des Beschwerdeführers gewonnenen Produkte oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht. Der Inhalt des vom Sachverständigen erstellten Berichts beinhaltet daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genug Anhaltspunkte für die begründete Annahme einer unter den Aspekten des § 2 Abs. 1 NÖ GSLG ausreichenden Erschließung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rechtsweg, über den ein Teil der Erschließung der Grundstücke erfolgt, einen nach Ansicht des Beschwerdeführers "ganz erheblichen Umweg" darstellt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Rechtsweg auf rechtlich gesicherter Grundlage die Zufahrt zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken 522 und 524 darstellt. Davon, dass er "ganz erheblich länger" sei, kann angesichts der in den vorliegenden Plänen dargestellten Weglängen keine Rede sein. Dass diese Zufahrt einen unzumutbar weiten Weg zwischen den zu bewirtschaftenden Grundstücken und der Scheune bzw. Hofstelle darstellte, ist daher nicht anzunehmen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070160.X00

Im RIS seit

06.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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