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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des Mag. Rudolf Vouk in Eberndorf/Dobrla vas, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas vom 28. April 1995, Zl. 612/4-1729/42/11/1995, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben und der Bescheidspruch dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas vom 28. April 1995, Zl. 612/4-1729/42/11/1995, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise Folge gegeben und der Bescheidspruch dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 41 Abs. 1) der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, wird für die bebauten Grst. Nr. 888/5 und .282, KG. Eberndorf, vorkommend in der EZ. 360, KGNr. GB 76102 Eberndorf, welche bisher mit der Orientierungsnummer '7' versehen waren, die neue Orientierungsnummer '11' festgesetzt. "Gemäß Paragraph 41, Absatz eins,) der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, wird für die bebauten Grst. Nr. 888/5 und .282, KG. Eberndorf, vorkommend in der EZ. 360, KGNr. GB 76102 Eberndorf, welche bisher mit der Orientierungsnummer '7' versehen waren, die neue Orientierungsnummer '11' festgesetzt.
Herr Mag. Rudolf Vouk, wohnhaft in J. F. Perkonig Straße 11, 9141 Eberndorf, ist als Alleineigentümer der Grst. Nr. 888/5 und .282, KG. Eberndorf, verpflichtet, auf dem Gebäude die festgesetzte Orientierungsnummer von der Wegaufschließung her eindeutig sichtbar, anzubringen."
Die Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas (im Folgenden: Gemeinde) erließ am 28. April 1995 nachstehenden, an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid:
"Gemäß § 39 Abs. 1) der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 64/1992, in derzeit geltender Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 16.03.1995, Zahl: 612/4-1728/1995, wird für die bebauten Grst. Nr. 888/5 und .282, KG. Eberndorf, vorkommend in der EZ. 360, KGNr. GB 76102 Eberndorf, welche bisher mit der Orientierungsnummer "7" versehen waren, die "Gemäß Paragraph 39, Absatz eins,) der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1992,, in derzeit geltender Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 16.03.1995, Zahl: 612/4-1728/1995, wird für die bebauten Grst. Nr. 888/5 und .282, KG. Eberndorf, vorkommend in der EZ. 360, KGNr. GB 76102 Eberndorf, welche bisher mit der Orientierungsnummer "7" versehen waren, die
neue Orientierungsnummer "11"
bei gleich bleibender Orts- und Straßenbenennung,
festgesetzt.
Laut den Bestimmungen des § 39 Abs. 3) leg. cit. wird Herr Mag. Rudolf Vouk, wohnhaft in J. F. Perkonig Straße 11, 9141 Eberndorf, als Alleineigentümer der Grst. Nr. 888/5 und .282, KG. Eberndorf, verpflichtet, auf dem Gebäude die festgesetzte Orientierungsnummer, deren Ausführung im § 3 Abs. 1) der Verordnung des Gemeinderates vom 16.03.1995, Zl. 612/4-1728/1995, normiert wurde, von der Wegaufschließung her eindeutig sichtbar, anzubringen." Laut den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 3,) leg. cit. wird Herr Mag. Rudolf Vouk, wohnhaft in J. F. Perkonig Straße 11, 9141 Eberndorf, als Alleineigentümer der Grst. Nr. 888/5 und .282, KG. Eberndorf, verpflichtet, auf dem Gebäude die festgesetzte Orientierungsnummer, deren Ausführung im Paragraph 3, Absatz eins,) der Verordnung des Gemeinderates vom 16.03.1995, Zl. 612/4-1728/1995, normiert wurde, von der Wegaufschließung her eindeutig sichtbar, anzubringen."
Die in diesem Bescheid genannte Verordnung hat, auszugsweise
wiedergegeben, folgenden Inhalt:
"VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 16.03.1995, Zahl: 612/4-1728/1995, mit welcher das System der Nummerierung, sowie die Ausführung der Kennzeichen der Liegenschaften in der "J. Fr. Perkonig Straße" in Eberndorf, bzw. im Ortsteil 'West' in Kühnsdorf, festgelegt werden.
Gemäß § 39 Abs. 2) der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64/1992, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet: Gemäß Paragraph 39, Absatz 2,) der Kärntner Bauordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1992,, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
...
§ 3 Paragraph 3
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Berufung des Beschwerdeführers erwogen:
Im Beschwerdefall geht es um die aus der Bauordnung resultierende Verpflichtung, Wohngebäude mit Orientierungsnummern zu versehen, wobei für die Gestaltung dieser Orientierungsnummern in Ausübung des § 41 Abs. 2 BO eine entsprechende Verordnung erlassen worden war. Im Beschwerdefall geht es um die aus der Bauordnung resultierende Verpflichtung, Wohngebäude mit Orientierungsnummern zu versehen, wobei für die Gestaltung dieser Orientierungsnummern in Ausübung des Paragraph 41, Absatz 2, BO eine entsprechende Verordnung erlassen worden war.
§ 41 Kärntner Bauordnung 1996 (BO) lautet: Paragraph 41, Kärntner Bauordnung 1996 (BO) lautet:
"§ 41
Nummerierung
Diese Bestimmung ist wortident mit § 39 der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64. Diese Bestimmung ist wortident mit Paragraph 39, der Kärntner Bauordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr. 64.
Der Beschwerdeführer wendete sich in seiner Berufung ausdrücklich nicht gegen die Festlegung der neuen Orientierungsnummer. Er brachte jedoch vor, die Gemeinde sei im Sinne des im Verfassungsrang stehenden Art. 7 Abs. 3 StV Wien eine zweisprachige Gemeinde. Gemäß dieser Bestimmung seien auch topographische Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache vorzusehen, was durch die neuste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes belegt sei. Der Straßennahme "J.F. Perkonig Straße" sei eine Bezeichnung topographischer Natur. Daher müsse der Straßennahme zweisprachig sein. Der Beschwerdeführer wendete sich in seiner Berufung ausdrücklich nicht gegen die Festlegung der neuen Orientierungsnummer. Er brachte jedoch vor, die Gemeinde sei im Sinne des im Verfassungsrang stehenden Artikel 7, Absatz 3, StV Wien eine zweisprachige Gemeinde. Gemäß dieser Bestimmung seien auch topographische Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache vorzusehen, was durch die neuste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes belegt sei. Der Straßennahme "J.F. Perkonig Straße" sei eine Bezeichnung topographischer Natur. Daher müsse der Straßennahme zweisprachig sein.
Diese Ausführungen ergänzte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichthof dahingehend, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, VfSlg. 16.404, die 25 %-Klausel des § 2 Abs. 1 Z. 2 Volksgruppengesetz sowie Teile der Topographieverordnung BGBl. Nr. 306/1977 als verfassungswidrig aufgehoben habe. Auf Grund dieser Fassung der Topographieverordnung seien im politischen Bezirk Völkermarkt, wo die Ortschaft Eberndorf/Dobrla vas liege, zweisprachige Ortstafeln erforderlich, dafür seien die Bestimmungen des Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV Wien unmittelbar anwendbar. Diese Ausführungen ergänzte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichthof dahingehend, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, VfSlg. 16.404, die 25 %-Klausel des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Volksgruppengesetz sowie Teile der Topographieverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1977, als verfassungswidrig aufgehoben habe. Auf Grund dieser Fassung der Topographieverordnung seien im politischen Bezirk Völkermarkt, wo die Ortschaft Eberndorf/Dobrla vas liege, zweisprachige Ortstafeln erforderlich, dafür seien die Bestimmungen des Artikel 7, Ziffer 3, zweiter Satz StV Wien unmittelbar anwendbar.
Die Ortschaft Eberndorf/Dobrla vas weise laut Ergebnissen der Volkszählungen nachstehende Prozentsätze slowenischer Bevölkerung auf:
"1951 27,4 %
1961 11,6 %
1971 11,0 %
1991 13,2
2001 11,1 %".
Im Sinne der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.404 müsse daher, da der Anteil der slowenischen Bevölkerung mehr als 10 % betrage, eine zweisprachige Ortstafel vorhanden sein und die Ortschaft zweisprachig bezeichnet werden.
Die Bestimmungen des Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV Wien und auch die Topographieverordnung bezögen sich aber nicht nur auf Ortsnamen, sondern allgemein auf die Toponomastik. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Begriff "Bezeichnungen" die Namen von Orten, Plätzen, Straßen, Bergen, Flüssen und Fluren gemeint seien, während der Begriff "Aufschriften" alle Arten von Hinweiszeichen, also Ortstafeln, Straßenschilder, Wegweiser und Aufschriften auf und in öffentlichen Gebäuden umfasse. Es seien daher auch Straßenbezeichnungen zweisprachig zu verfassen. Der angefochtene Bescheid sei daher insofern rechtswidrig, als er keine zweisprachige Orts- und Straßenbezeichnung vorsehe. Die Bestimmungen des Artikel 7, Ziffer 3, zweiter Satz StV Wien und auch die Topographieverordnung bezögen sich aber nicht nur auf Ortsnamen, sondern allgemein auf die Toponomastik. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Begriff "Bezeichnungen" die Namen von Orten, Plätzen, Straßen, Bergen, Flüssen und Fluren gemeint seien, während der Begriff "Aufschriften" alle Arten von Hinweiszeichen, also Ortstafeln, Straßenschilder, Wegweiser und Aufschriften auf und in öffentlichen Gebäuden umfasse. Es seien daher auch Straßenbezeichnungen zweisprachig zu verfassen. Der angefochtene Bescheid sei daher insofern rechtswidrig, als er keine zweisprachige Orts- und Straßenbezeichnung vorsehe.
Sollte einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 7 Z. 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien bzw. der Topographieverordnung die Verordnung über die Festlegung der Ortsbezeichnung "Eberndorf" bzw. der Straßenbezeichnung "Josef Friedrich Perkonig Straße" entgegen stehen, wäre eine solche Verordnung gesetz- bzw. verfassungswidrig und rege der Beschwerdeführer an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren beantragen. Sollte einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 7, Ziffer 3, zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien bzw. der Topographieverordnung die Verordnung über die Festlegung der Ortsbezeichnung "Eberndorf" bzw. der Straßenbezeichnung "Josef Friedrich Perkonig Straße" entgegen stehen, wäre eine solche Verordnung gesetz- bzw. verfassungswidrig und rege der Beschwerdeführer an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren beantragen.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Minderheiten-Angehörigen darauf bestehe, dass Bezeichnungen und Aufschriften topografischer Natur in dem in Betracht kommenden Gebiet zweisprachig verfasst würden. Es handle sich dabei aber um eine völkerrechtliche und verfassungsmäßige Verpflichtung der Republik Österreich, wobei derartige Verordnungen sehr wohl einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich seien. Die Begründung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, VfSlg 17.416, sei nicht überzeugend, zumal sie die Überschrift des Art. 7 StV Wien "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" außer Acht lasse und davon ausgehe, dass die Gesetzgeber des Staatsvertrages von Wien eine Bestimmung schaffen wollten, welche nur über den Umweg der Begehung von Verwaltungsstraftaten durchsetzbar sei. Es möge argumentierbar sein, dass kein subjektiv-öffentliches Recht auf die zweisprachige Verfassung von Hinweisschildern nach der Straßenverkehrsordnung bestehe, da sich diese an die Allgemeinheit wende. Wenn es sich allerdings um eine höchst individuelle Vorschreibung einer Adresse für einen Grundstückseigentümer handle, müsse ein subjektivöffentliches Recht dieses Grundstückseigentümers auf eine zweisprachige Adresse im Sinne der Verfassungsbestimmung des Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV Wien bejaht werden. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Minderheiten-Angehörigen darauf bestehe, dass Bezeichnungen und Aufschriften topografischer Natur in dem in Betracht kommenden Gebiet zweisprachig verfasst würden. Es handle sich dabei aber um eine völkerrechtliche und verfassungsmäßige Verpflichtung der Republik Österreich, wobei derartige Verordnungen sehr wohl einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich seien. Die Begründung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, VfSlg 17.416, sei nicht überzeugend, zumal sie die Überschrift des Artikel 7, StV Wien "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" außer Acht lasse und davon ausgehe, dass die Gesetzgeber des Staatsvertrages von Wien eine Bestimmung schaffen wollten, welche nur über den Umweg der Begehung von Verwaltungsstraftaten durchsetzbar sei. Es möge argumentierbar sein, dass kein subjektiv-öffentliches Recht auf die zweisprachige Verfassung von Hinweisschildern nach der Straßenverkehrsordnung bestehe, da sich diese an die Allgemeinheit wende. Wenn es sich allerdings um eine höchst individuelle Vorschreibung einer Adresse für einen Grundstückseigentümer handle, müsse ein subjektivöffentliches Recht dieses Grundstückseigentümers auf eine zweisprachige Adresse im Sinne der Verfassungsbestimmung des Artikel 7, Ziffer 3, zweiter Satz StV Wien bejaht werden.
Die mit Bescheid gegenüber dem einzelnen Eigentümer auszusprechende Verpflichtung bezieht sich allein auf die Orientierungsnummer; nur diese Zahl wird individuell festgelegt. Weder der Name der Straße noch die Gestaltung des Kennzeichens noch die Anforderung, welche Angaben das Kennzeichen zu enthalten hat, sind Gegenstand der hoheitlichen Anordnung im Einzelfall; all diese Merkmale sind im Gesetz oder in den diesbezüglichen Verordnungen (aus 1966 bzw. 1995) enthalten. Ein auf § 41 BO gegründeter Bescheidspruch hat sich daher auf die Anordnung der Orientierungsnummer zu beschränken. Die mit Bescheid gegenüber dem einzelnen Eigentümer auszusprechende Verpflichtung bezieht sich allein auf die Orientierungsnummer; nur diese Zahl wird individuell festgelegt. Weder der Name der Straße noch die Gestaltung des Kennzeichens noch die Anforderung, welche Angaben das Kennzeichen zu enthalten hat, sind Gegenstand der hoheitlichen Anordnung im Einzelfall; all diese Merkmale sind im Gesetz oder in den diesbezüglichen Verordnungen (aus 1966 bzw. 1995) enthalten. Ein auf Paragraph 41, BO gegründeter Bescheidspruch hat sich daher auf die Anordnung der Orientierungsnummer zu beschränken.
Da der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Änderung der Orientierungsnummer von "7" auf "11" aufzeigt, war der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters daher in teilweiser Stattgebung der Berufung dahingehend abzuändern, dass sich der Spruch auf die im Gesetz vorgesehene Anordnung beschränkt. Außerdem war eine Anpassung an die aktuelle Fassung des Gesetzes vorzunehmen.
Es erscheint denkunmöglich, dass die Änderung der Orientierungsnummer von "7" auf "11" von dem vom Beschwerdeführer dargestellten Normenwerk in irgendeiner Weise berührt sein kann, sodass sich ein Eingehen auf die von ihm aufgeworfenen Fragen erübrigt.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 20. November 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050064.X00Im RIS seit
21.12.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008