TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/20 2005/05/0064

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L82002 Bauordnung Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
BauO Krnt 1996 §41 Abs1;
BauO Krnt 1996 §41 Abs3;
B-VG Art118 Abs5;
B-VG Art132;
GdO Allg Krnt 1998 §94 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §94 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des Mag. Rudolf Vouk in Eberndorf/Dobrla vas, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas vom 28. April 1995, Zl. 612/4-1729/42/11/1995, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben und der Bescheidspruch dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 41 Abs. 1) der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, wird für die bebauten Grst. Nr. 888/5 und .282, KG. Eberndorf, vorkommend in der EZ. 360, KGNr. GB 76102 Eberndorf, welche bisher mit der Orientierungsnummer '7' versehen waren, die neue Orientierungsnummer '11' festgesetzt.

Herr Mag. Rudolf Vouk, wohnhaft in J. F. Perkonig Straße 11, 9141 Eberndorf, ist als Alleineigentümer der Grst. Nr. 888/5 und .282, KG. Eberndorf, verpflichtet, auf dem Gebäude die festgesetzte Orientierungsnummer von der Wegaufschließung her eindeutig sichtbar, anzubringen."

Die Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas (im Folgenden: Gemeinde) erließ am 28. April 1995 nachstehenden, an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid:

"Gemäß § 39 Abs. 1) der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 64/1992, in derzeit geltender Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 16.03.1995, Zahl: 612/4-1728/1995, wird für die bebauten Grst. Nr. 888/5 und .282, KG. Eberndorf, vorkommend in der EZ. 360, KGNr. GB 76102 Eberndorf, welche bisher mit der Orientierungsnummer "7" versehen waren, die

neue Orientierungsnummer "11"

bei gleich bleibender Orts- und Straßenbenennung,

festgesetzt.

Laut den Bestimmungen des § 39 Abs. 3) leg. cit. wird Herr Mag. Rudolf Vouk, wohnhaft in J. F. Perkonig Straße 11, 9141 Eberndorf, als Alleineigentümer der Grst. Nr. 888/5 und .282, KG. Eberndorf, verpflichtet, auf dem Gebäude die festgesetzte Orientierungsnummer, deren Ausführung im § 3 Abs. 1) der Verordnung des Gemeinderates vom 16.03.1995, Zl. 612/4-1728/1995, normiert wurde, von der Wegaufschließung her eindeutig sichtbar, anzubringen."

Die in diesem Bescheid genannte Verordnung hat, auszugsweise

wiedergegeben, folgenden Inhalt:

"VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 16.03.1995, Zahl: 612/4-1728/1995, mit welcher das System der Nummerierung, sowie die Ausführung der Kennzeichen der Liegenschaften in der "J. Fr. Perkonig Straße" in Eberndorf, bzw. im Ortsteil 'West' in Kühnsdorf, festgelegt werden.

Gemäß § 39 Abs. 2) der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64/1992, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:

...

§ 3

(1) Die Orientierungsnummern der J. Fr. Perkonig Straße in Eberndorf haben nachstehende Ausführung aufzuweisen:

1.

Länge: ...

2.

Breite: ...

3.

Farbe: weißen Grund, schwarz gerahmt mit schwarzer Schrift der Orientierungsnummer und der Straßenbezeichnung"

Der Bescheid vom 28. April 1995 wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2002 in slowenischer Sprache zugestellt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Gemeinde sei im Sinne des im Verfassungsrang stehenden Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages von Wien (StV Wien) eine zweisprachige Gemeinde. Gemäß dieser Bestimmung seien auch topografische Aufschriften sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache vorzusehen. Der Straßenname "J.F. Perkonig Straße" sei zweifellos eine Bezeichnung topographischer Natur. Somit müsste folglich auch der Straßenname zweisprachig sein. Er beantragte, der Gemeindevorstand möge den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und so ergänzen, dass ihm die Orientierungsnummer 11 bei unverändertem Ortsnamen und dem Straßennamen "J.F. Perkonig Straße/J.F. Perkonigova cesta" bestimmt werde.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Berufung an den Gemeinderat überginge, weil der Gemeindevorstand seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei.

In der beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2005 eingelangten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der Gemeinderat hätte über seinen Devolutionsantrag und die Berufung nicht entschieden, es liege ein ausschließliches Verschulden des Gemeinderates vor. Der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, den säumigen Bescheid nachzuholen, kam der Gemeinderat weder in der ursprünglich gesetzten Frist von drei Monaten noch in der achtwöchigen Nachfrist nach. Es wurde lediglich der Verwaltungsakt vorgelegt.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Gemeinderat ein Protokoll über seine Sitzung vom 1. Februar 1966, beinhaltend die Beschlussfassung über die Benennung der hier gegenständlichen Straße, vorgelegt. Daraus wird folgende Textpassage wiedergegeben:

              "6.              Benennung der Straße zu den Sowakgründen:

Herr Mark stellt den Antrag, die Straße zu den Sowakgründen die Bezeichnung J.F. Perkonig-Straße zu geben. Der Gemeinderat erteilt die einhellige Zustimmung."

Die Säumnisbeschwerde ist zulässig:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 94 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, LGBl. Nr. 66 (AGO), entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand endgültig. Dass der Gemeindevorstand nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse ausübt, beantwortet nicht die Frage, wer bei Säumnis des Gemeindevorstandes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Vielmehr ist nach § 34 Abs. 1 AGO der Gemeinderat - entsprechend der Regelung in Art. 118 Abs. 5 B-VG - oberstes Organ der Gemeinde. Daraus folgt, dass gegen den Gemeindevorstand nicht Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muss vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden (s den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zlen. 2005/05/0287, 0288).

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG u. a. erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht,angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Sache entschieden hat.

Einen Devolutionsantrag hat der Beschwerdeführer an den Gemeinderat gestellt; auch der Gemeinderat blieb säumig. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Berufung des Beschwerdeführers erwogen:

Im Beschwerdefall geht es um die aus der Bauordnung resultierende Verpflichtung, Wohngebäude mit Orientierungsnummern zu versehen, wobei für die Gestaltung dieser Orientierungsnummern in Ausübung des § 41 Abs. 2 BO eine entsprechende Verordnung erlassen worden war.

§ 41 Kärntner Bauordnung 1996 (BO) lautet:

"§ 41

Nummerierung

(1) Der Bürgermeister hat für Gebäude, die bewohnt werden oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, Orientierungsnummern festzusetzen.

(2) Der Gemeinderat hat mit Verordnung das System der Nummerierung sowie die Ausführung und die Anbringung der Kennzeichen entsprechend den örtlichen Erfordernissen zu bestimmen. Hiebei kann auch festgelegt werden, dass auf dem Kennzeichen der Name der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen ist. Wenn dies zur besseren Orientierung erforderlich ist, hat der Gemeinderat darüber hinaus vorzusehen, dass mehrere Eingänge (Stiegen) eines Gebäudes gesondert zu kennzeichnen sind.

(3) Die Eigentümer sind verpflichtet, ihre Gebäude mit den vom Bürgermeister festgesetzten Orientierungsnummern entsprechend den gemäß Abs 2 erlassenen Verordnungen zu versehen."

Diese Bestimmung ist wortident mit § 39 der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64.

Der Beschwerdeführer wendete sich in seiner Berufung ausdrücklich nicht gegen die Festlegung der neuen Orientierungsnummer. Er brachte jedoch vor, die Gemeinde sei im Sinne des im Verfassungsrang stehenden Art. 7 Abs. 3 StV Wien eine zweisprachige Gemeinde. Gemäß dieser Bestimmung seien auch topographische Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache vorzusehen, was durch die neuste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes belegt sei. Der Straßennahme "J.F. Perkonig Straße" sei eine Bezeichnung topographischer Natur. Daher müsse der Straßennahme zweisprachig sein.

Diese Ausführungen ergänzte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichthof dahingehend, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, VfSlg. 16.404, die 25 %-Klausel des § 2 Abs. 1 Z. 2 Volksgruppengesetz sowie Teile der Topographieverordnung BGBl. Nr. 306/1977 als verfassungswidrig aufgehoben habe. Auf Grund dieser Fassung der Topographieverordnung seien im politischen Bezirk Völkermarkt, wo die Ortschaft Eberndorf/Dobrla vas liege, zweisprachige Ortstafeln erforderlich, dafür seien die Bestimmungen des Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV Wien unmittelbar anwendbar.

Die Ortschaft Eberndorf/Dobrla vas weise laut Ergebnissen der Volkszählungen nachstehende Prozentsätze slowenischer Bevölkerung auf:

     "1951        27,4 %

     1961        11,6 %

     1971        11,0 %

     1991        13,2

     2001        11,1 %".

Im Sinne der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.404 müsse daher, da der Anteil der slowenischen Bevölkerung mehr als 10 % betrage, eine zweisprachige Ortstafel vorhanden sein und die Ortschaft zweisprachig bezeichnet werden.

Die Bestimmungen des Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV Wien und auch die Topographieverordnung bezögen sich aber nicht nur auf Ortsnamen, sondern allgemein auf die Toponomastik. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Begriff "Bezeichnungen" die Namen von Orten, Plätzen, Straßen, Bergen, Flüssen und Fluren gemeint seien, während der Begriff "Aufschriften" alle Arten von Hinweiszeichen, also Ortstafeln, Straßenschilder, Wegweiser und Aufschriften auf und in öffentlichen Gebäuden umfasse. Es seien daher auch Straßenbezeichnungen zweisprachig zu verfassen. Der angefochtene Bescheid sei daher insofern rechtswidrig, als er keine zweisprachige Orts- und Straßenbezeichnung vorsehe.

Sollte einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 7 Z. 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien bzw. der Topographieverordnung die Verordnung über die Festlegung der Ortsbezeichnung "Eberndorf" bzw. der Straßenbezeichnung "Josef Friedrich Perkonig Straße" entgegen stehen, wäre eine solche Verordnung gesetz- bzw. verfassungswidrig und rege der Beschwerdeführer an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren beantragen.

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Minderheiten-Angehörigen darauf bestehe, dass Bezeichnungen und Aufschriften topografischer Natur in dem in Betracht kommenden Gebiet zweisprachig verfasst würden. Es handle sich dabei aber um eine völkerrechtliche und verfassungsmäßige Verpflichtung der Republik Österreich, wobei derartige Verordnungen sehr wohl einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich seien. Die Begründung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, VfSlg 17.416, sei nicht überzeugend, zumal sie die Überschrift des Art. 7 StV Wien "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" außer Acht lasse und davon ausgehe, dass die Gesetzgeber des Staatsvertrages von Wien eine Bestimmung schaffen wollten, welche nur über den Umweg der Begehung von Verwaltungsstraftaten durchsetzbar sei. Es möge argumentierbar sein, dass kein subjektiv-öffentliches Recht auf die zweisprachige Verfassung von Hinweisschildern nach der Straßenverkehrsordnung bestehe, da sich diese an die Allgemeinheit wende. Wenn es sich allerdings um eine höchst individuelle Vorschreibung einer Adresse für einen Grundstückseigentümer handle, müsse ein subjektivöffentliches Recht dieses Grundstückseigentümers auf eine zweisprachige Adresse im Sinne der Verfassungsbestimmung des Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV Wien bejaht werden.

Die mit Bescheid gegenüber dem einzelnen Eigentümer auszusprechende Verpflichtung bezieht sich allein auf die Orientierungsnummer; nur diese Zahl wird individuell festgelegt. Weder der Name der Straße noch die Gestaltung des Kennzeichens noch die Anforderung, welche Angaben das Kennzeichen zu enthalten hat, sind Gegenstand der hoheitlichen Anordnung im Einzelfall; all diese Merkmale sind im Gesetz oder in den diesbezüglichen Verordnungen (aus 1966 bzw. 1995) enthalten. Ein auf § 41 BO gegründeter Bescheidspruch hat sich daher auf die Anordnung der Orientierungsnummer zu beschränken.

Da der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Änderung der Orientierungsnummer von "7" auf "11" aufzeigt, war der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters daher in teilweiser Stattgebung der Berufung dahingehend abzuändern, dass sich der Spruch auf die im Gesetz vorgesehene Anordnung beschränkt. Außerdem war eine Anpassung an die aktuelle Fassung des Gesetzes vorzunehmen.

Es erscheint denkunmöglich, dass die Änderung der Orientierungsnummer von "7" auf "11" von dem vom Beschwerdeführer dargestellten Normenwerk in irgendeiner Weise berührt sein kann, sodass sich ein Eingehen auf die von ihm aufgeworfenen Fragen erübrigt.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050064.X00

Im RIS seit

21.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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