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34 Monopole;Norm
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde der A Automatenservice GmbH in L, vertreten durch Summer - Schertler - Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Juli 2007, Zl. uvs- 2007/19/1248-2, betreffend eine Beschlagnahme (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 3. Oktober 2006 wurde
"die Beschlagnahme
§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.Paragraph eins, (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
...
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.
Glücksspielmonopol
§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Paragraph 3, Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50 Euro nicht übersteigt.Paragraph 4, (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50 Euro nicht übersteigt.
wenn
1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.
...
Straf- und Verfahrensbestimmungen
§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
...
5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);
...
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53, (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
..."
2. Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2004:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
...
...
§ 19. Paragraph 19,
Verbote
...
b) die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren ist;
...
§ 32. Paragraph 32,
Strafbestimmungen
...
d) eine Veranstaltung trotz eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 oder entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchführt, d) eine Veranstaltung trotz eines Verbotes nach Paragraph 19, Absatz eins, oder entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach Paragraph 20, durchführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
...
..."
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002: 3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 117/2002:
"...
Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39, (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
...
..."
Während also das Glücksspielgesetz in seinem § 53 eine besondere Beschlagnahme kennt, richten sich die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 nach § 39 VStG. Für die Anordnung einer Beschlagnahme sowohl nach § 39 Abs. 1 VStG als auch nach § 53 Abs. 1 Z. 1 GlSpG genügt u. a. jedoch der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2004/05/0127). Während also das Glücksspielgesetz in seinem Paragraph 53, eine besondere Beschlagnahme kennt, richten sich die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 nach Paragraph 39, VStG. Für die Anordnung einer Beschlagnahme sowohl nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG als auch nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GlSpG genügt u. a. jedoch der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2004/05/0127).
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einem näher bezeichneten Standort zwei Spielapparate aufgestellt hat, bei denen der Einsatz für ein Spiel EUR 0,50 übersteigt und die die Entscheidung über den Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführen. Ein allfälliger Gewinn kann auch den Betrag von EUR 20,-- übersteigen. Gegen die diesbezüglichen Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid und die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bestehen keine Bedenken, zumal die Beschwerdeführerin dagegen keine substantiellen Einwände vorgetragen hat.
Ausgehend von diesen Feststellungen besteht jedenfalls der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z. 5 GlSpG verstoßen hat und die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten im Sinne des § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. berechtigt war. Es kann daher im Beschwerdefall dahinstehen, ob auch der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 32 Tiroler Veranstaltungsgesetz vorliegt. Ausgehend von diesen Feststellungen besteht jedenfalls der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GlSpG verstoßen hat und die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. berechtigt war. Es kann daher im Beschwerdefall dahinstehen, ob auch der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 32, Tiroler Veranstaltungsgesetz vorliegt.
Auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid kann die Beschwerdeführerin auch nicht die in § 4 Abs. 1 GlSpG geregelten Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol für sich in Anspruch nehmen. Auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid kann die Beschwerdeführerin auch nicht die in Paragraph 4, Absatz eins, GlSpG geregelten Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol für sich in Anspruch nehmen.
Zur Anregung gemäß Art. 234 (EG) lässt die Beschwerdeführerin jegliche Begründung vermissen; insbesondere zeigt sie nicht auf, welche Bestimmung des Gemeinschaftsrechtes einer Auslegung durch den EuGH bedarf. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwieweit die hier angewendeten Bestimmungen gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen sollten. Zur Anregung gemäß Artikel 234, (EG) lässt die Beschwerdeführerin jegliche Begründung vermissen; insbesondere zeigt sie nicht auf, welche Bestimmung des Gemeinschaftsrechtes einer Auslegung durch den EuGH bedarf. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwieweit die hier angewendeten Bestimmungen gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen sollten.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Die belangte Behörde führte über Antrag der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch. Ungeachtet ihres Parteiantrages konnte daher der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand nehmen, stammt die angefochtene Entscheidung doch von einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK und die Beschwerdeführerin hatte schon im Verwaltungsverfahren daher Gelegenheit, ihren Standpunkt einer als Tribunal eingerichteten Behörde in öffentlicher mündlicher Verhandlung vorzutragen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229). Der Unabhängige Verwaltungssenat ist ein derartiges Tribunal (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2003/04/0160). Die belangte Behörde führte über Antrag der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch. Ungeachtet ihres Parteiantrages konnte daher der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand nehmen, stammt die angefochtene Entscheidung doch von einem Tribunal im Sinne des Artikel 6, MRK und die Beschwerdeführerin hatte schon im Verwaltungsverfahren daher Gelegenheit, ihren Standpunkt einer als Tribunal eingerichteten Behörde in öffentlicher mündlicher Verhandlung vorzutragen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229). Der Unabhängige Verwaltungssenat ist ein derartiges Tribunal vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2003/04/0160).
Wien, am 20. November 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050217.X00Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008