TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/20 2003/11/0249

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

E1E;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
59/04 EU - EWR;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

11992E052 EGV Art52;
11992E059 EGV Art59;
11997E043 EG Art43;
11997E049 EG Art49;
62000CJ0294 Gräbner VORAB;
AusbildungsvorbehaltsG 1996 §1 Abs1 idF 1998/I/169;
AusbildungsvorbehaltsG 1996 §1 Abs1 Z6 idF 1998/I/169;
AusbildungsvorbehaltsG 1996 §2 idF 2001/I/098;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
GewO 1994 §2 Abs1 Z11;
GewO 1994 §261 Abs1;
MTDG 1992 §3 Abs1 Z3;
MTDG 1992 §3 Abs3;
MTDG 1992;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. GewO 1994 § 261 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dkfm. E in M, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Februar 2003, Zl. UVS-06/42/1428/2002/9, betreffend Übertretung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:_

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 21. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 3. April 2000 in Wien einen mit 100 Stunden bemessenen "Ernährungsberater-Basiskurs", welcher für den Zeitraum von 20 Wochen ab dem 3. April 2000 zu näher bezeichneten Terminen veranschlagt war, durchgeführt habe, also zu Tätigkeiten ausgebildet habe, die durch das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geregelt seien. Er habe dadurch gegen § 1 Abs. 1 Z. 6 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes (iVm § 9 Abs. 1 VStG) verstoßen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 375,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt).Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 21. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 3. April 2000 in Wien einen mit 100 Stunden bemessenen "Ernährungsberater-Basiskurs", welcher für den Zeitraum von 20 Wochen ab dem 3. April 2000 zu näher bezeichneten Terminen veranschlagt war, durchgeführt habe, also zu Tätigkeiten ausgebildet habe, die durch das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geregelt seien. Er habe dadurch gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, VStG) verstoßen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 375,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt).

Zur Begründung führte der UVS im Wesentlichen aus, in den Informationsunterlagen der P. GmbH zur beschriebenen Lehrveranstaltung sei kein klarer und eindeutiger Hinweis dahingehend enthalten, dass es in Österreich verboten sei, als Ernährungsberater ohne Erfüllung der im § 3 MTD-Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen zu arbeiten. In den genannten Unterlagen werde der Eindruck von der rechtmäßigen Ausübbarkeit des Berufs des Ernährungsberaters nach Absolvierung der angeführten Ausbildung im Bundesgebiet vermittelt. So werde im Werbeflugblatt der P. GmbH die Ausbildung unter anderem zum Ernährungsberater angeboten. An dessen Ende scheine der Satz auf:Zur Begründung führte der UVS im Wesentlichen aus, in den Informationsunterlagen der P. GmbH zur beschriebenen Lehrveranstaltung sei kein klarer und eindeutiger Hinweis dahingehend enthalten, dass es in Österreich verboten sei, als Ernährungsberater ohne Erfüllung der im Paragraph 3, MTD-Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen zu arbeiten. In den genannten Unterlagen werde der Eindruck von der rechtmäßigen Ausübbarkeit des Berufs des Ernährungsberaters nach Absolvierung der angeführten Ausbildung im Bundesgebiet vermittelt. So werde im Werbeflugblatt der P. GmbH die Ausbildung unter anderem zum Ernährungsberater angeboten. An dessen Ende scheine der Satz auf:

"Ausbildung für Tätigkeiten zur Erhaltung und Erreichung der körperlichen und energetischen Ausgewogenheit unter Ausschluss aller Tätigkeiten, die den Ärzten oder anderen geregelten Gesundheitsberufen gesetzlich vorbehalten sind." Anlässlich einer am 3. April 2000 in den Räumlichkeiten der P. GmbH durchgeführten Erhebung im Rahmen des "Ernährungsberater-Basiskurses" sei anhand der Erläuterungen des Vortragenden A. D. festgestellt worden, dass die Ausbildung auch die Ernährungsberatung kranker Personen nach ärztlicher Rücksprache zum Ziel habe.

Der Beschwerdeführer habe daher gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 6 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes verstoßen.Der Beschwerdeführer habe daher gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes verstoßen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 23. September 2003, B 704/03-6, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, beantragt aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 23. September 2003, B 704/03-6, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, beantragt aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Zur im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage:

1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 378/1996 (§ 1 Abs. 1 idF der Novelle BGBl. I Nr. 169/1998, § 2 idF der Novelle BGBl. I Nr. 98/2001) lauten (auszugsweise): 1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996, (Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung , der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, Paragraph 2, in der Fassung , der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,) lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

...

6. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, 6. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,

...

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

...

§ 2. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen. Paragraph 2, Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen Paragraph eins, Absatz eins, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.

..."

1.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 idF BGBl. Nr. 327/1996, lauten (auszugsweise): 1.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,, lauten (auszugsweise):

"1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. Die gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind: Paragraph eins, Die gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind:

...

4. der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst;

...

Berufsbild

§ 2. Paragraph 2,

...

  1. (4)Absatz 4,Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfaßt die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt; ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (zB Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

...

Berufsberechtigung

§ 3. (1) Zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist berechtigt, werParagraph 3, (1) Zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist berechtigt, wer

...

3. eine Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfolgreich absolviert sowie die kommissionelle Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat und dem hierüber ein Diplom ausgestellt wurde ...

... .

  1. (3)Absatz 3,Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist gleichgehalten:Einem Diplom gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist gleichgehalten:

1. ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer medizinisch-technischen Schule für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (in der Folge: Krankenpflegegesetz), oder 1. ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer medizinisch-technischen Schule für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, (in der Folge: Krankenpflegegesetz), oder

2. eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der entsprechenden Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, die gemäß § 6 oder nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als einem österreichischen Diplom gleichwertig anerkannt wurde, nach Erfüllung der im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen, oder 2. eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der entsprechenden Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, die gemäß Paragraph 6, oder nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als einem österreichischen Diplom gleichwertig anerkannt wurde, nach Erfüllung der im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen, oder

3. eine von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt wurden. 3. eine von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6 b, erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt wurden.

...

2. Abschnitt

Ausbildung und Prüfung

Medizinisch-technische Akademien

§ 13. Zur Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind medizinisch-technische Akademien für die jeweilige Fachrichtung einzurichten. Paragraph 13, Zur Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind medizinisch-technische Akademien für die jeweilige Fachrichtung einzurichten.

..."

1.3. Die maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, lauten (auszugsweise): 1.3. Die maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt , Nr. 194, lauten (auszugsweise):

"I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

...

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:Paragraph 2, (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

...

11. die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinischtechnischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten;

...

Lebens- und Sozialberater

§ 261. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen.Paragraph 261, (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen.

..."

1.4.1. Mit Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C- 294/00 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) über das an ihn vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 13. Juli 2000, Zl. 8 Ob 284/99v, herangetragene Ersuchen um Vorabentscheidung zur Frage der Konformität eines durch nationale Bestimmungen statuierten Verbotes der Heilpraktikerausbildung in Österreich mit Gemeinschaftsrecht wie folgt entschieden:

"1. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hindert keine seiner Bestimmungen einen Mitgliedstaat, die Ausübung einer Tätigkeit wie der des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts den Inhabern eines Arztdiploms vorzubehalten.

...

2. Die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) stehen dem nicht entgegen,

dass ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts durch Personen verbietet, die nicht Inhaber eines Arztdiploms sind, auch die Organisation von Ausbildungen für diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet durch hierfür nicht zugelassene Einrichtungen verbietet, sofern dieses Verbot so angewandt wird, dass es nur solche Modalitäten der Organisation dieser Ausbildungen betrifft, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann,

..."

1.4.2. In seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zlen. 2002/11/0175 bis 0180 (ebenfalls Übertretungen des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes durch den Beschwerdeführer betreffend), hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungsgründe des zitierten Urteils des EuGH vom 11. Juli 2002 wie folgt zusammengefasst und in dieser Form seiner Rechtsprechung zugrundegelegt:

"... eine nationale Regelung, die, wie das österreichische

Ärztegesetz, die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers verbiete, gehe nicht über das hinaus, was erforderlich sei, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen. Somit stünden Art. 52 und 59 des Vertrages einer derartigen nationalen Regelung nicht entgegen (Randnr. 50 und 51). Wenn es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehre, die Ausübung des Heilpraktikerberufes zu verbieten, müsse es diesem Mitgliedstaat zubilligen, dieses Verbot in kohärenter und glaubwürdiger Weise durchzusetzen. Die Notwendigkeit, das Verbot des Heilpraktikerberufes durchzusetzen, könne daher als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden (Randnr. 61). Das Verbot der Ausbildung für eine Tätigkeit des Heilpraktikers könne als geeignetes Mittel betrachtet werden, um die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme zu gewährleisten, die die Ausübung des Heilpraktikerberufs verbiete (Randnr. 62). Nicht alle praktischen Modalitäten, nach denen die Ausbildung für eine Tätigkeit des Heilpraktikers in einem Mitgliedstaat erteilt werden könne, beeinträchtigten notwendigerweise die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme, die das Verbot dieses Berufes in diesem Mitgliedstaat vorsehe. Die Wirksamkeit dieser Verbotsmaßnahme könne vielmehr nur durch solche Modalitäten der Ausbildung beeinträchtigt werden, die geeignet seien, in der Öffentlichkeit Unklarheiten darüber entstehen zu lassen, ob die von dieser Ausbildung betroffene Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Ausbildung stattfinde, rechtmäßig als Beruf ausgeübt werden dürfe (Randnr. 64 und 65).Ärztegesetz, die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers verbiete, gehe nicht über das hinaus, was erforderlich sei, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen. Somit stünden Artikel 52, und 59 des Vertrages einer derartigen nationalen Regelung nicht entgegen (Randnr. 50 und 51). Wenn es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehre, die Ausübung des Heilpraktikerberufes zu verbieten, müsse es diesem Mitgliedstaat zubilligen, dieses Verbot in kohärenter und glaubwürdiger Weise durchzusetzen. Die Notwendigkeit, das Verbot des Heilpraktikerberufes durchzusetzen, könne daher als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden (Randnr. 61). Das Verbot der Ausbildung für eine Tätigkeit des Heilpraktikers könne als geeignetes Mittel betrachtet werden, um die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme zu gewährleisten, die die Ausübung des Heilpraktikerberufs verbiete (Randnr. 62). Nicht alle praktischen Modalitäten, nach denen die Ausbildung für eine Tätigkeit des Heilpraktikers in einem Mitgliedstaat erteilt werden könne, beeinträchtigten notwendigerweise die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme, die das Verbot dieses Berufes in diesem Mitgliedstaat vorsehe. Die Wirksamkeit dieser Verbotsmaßnahme könne vielmehr nur durch solche Modalitäten der Ausbildung beeinträchtigt werden, die geeignet seien, in der Öffentlichkeit Unklarheiten darüber entstehen zu lassen, ob die von dieser Ausbildung betroffene Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Ausbildung stattfinde, rechtmäßig als Beruf ausgeübt werden dürfe (Randnr. 64 und 65).

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Voranzustellen ist, dass das zitierte Urteil des EuGH vom 11. Juli 2002 sowie die im erwähnten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003 vorgenommene Zusammenfassung auf den Beschwerdefall, in dem es u.a. um die Beantwortung der Frage geht, ob das durch § 1 Abs. 1 Z. 6 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes normierte Verbot der Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTD-Gesetz geregelt sind (hier: des Ernährungsberaters), durch andere als dafür nach dem MTD-Gesetz vorgesehene Einrichtungen mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, aufgrund der Gleichartigkeit der Konstellation sinngemäß zu übertragen ist. 2.1. Voranzustellen ist, dass das zitierte Urteil des EuGH vom 11. Juli 2002 sowie die im erwähnten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003 vorgenommene Zusammenfassung auf den Beschwerdefall, in dem es u.a. um die Beantwortung der Frage geht, ob das durch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes normierte Verbot der Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTD-Gesetz geregelt sind (hier: des Ernährungsberaters), durch andere als dafür nach dem MTD-Gesetz vorgesehene Einrichtungen mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, aufgrund der Gleichartigkeit der Konstellation sinngemäß zu übertragen ist.

2.2. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, die Organisation der Ausbildung zum Ernährungsberater durch die P. GmbH in Österreich enthalte vor dem Hintergrund der unter Pkt. 1.4.1. und 1.4.2. zitierten Judikatur Modalitäten, die geeignet seien, in der Öffentlichkeit Unklarheiten darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Ernährungsberaters in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden könne. Der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei durch die P. GmbH ausreichend deutlich auf die österreichische Rechtslage hingewiesen worden, ist nicht zielführend. Zum einen wurde in dem von der belangten Behörde wiedergegebenen Werbeflugblatt der P. GmbH nicht unmissverständlich und ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die verfahrensgegenständliche Ausbildung nicht zur Ausübung des Diätdienstes und ernährungsmedizinischen Beratungsdienstes berechtigt (dass dadurch ein Diplom gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 des MTD-Gesetzes oder eine einem solchen Diplom gleichzuhaltende Urkunde gemäß § 3 Abs. 3 des MTD-Gesetzes erlangt werden kann, wurde weder vorgebracht noch findet sich sonst darauf ein Hinweis). Zum anderen wurden unstrittig die Kursteilnehmer durch den Ausbildungsleiter A. D. im Rahmen der Lehrveranstaltung vom 3. April 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausbildung auch die Ernährungsberatung kranker Personen nach ärztlicher Rücksprache zum Ziel habe (dem im Akt erliegenden, von der belangten Behörde erwähnten Erhebungsbericht vom 7. April 2000 zufolge hätte der verfahrensgegenständliche Kurs nach Angaben des Ausbildungsleiters vom 3. April 2000 die Ausbildung zur Ernährungsberatung von Sportlern, Schwangeren, Stillenden, Übergewichtigen und älteren Patienten zum Inhalt gehabt). Angesichts dessen ist es nicht von Belang, wenn der Werbefolder über die angebotene Ausbildung nur in den Schulungsräumen aufgelegen sein sollte, wie das die Beschwerde behauptet. Es kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, diese Vorgangsweise lasse sehr wohl Unklarheiten über das Verbot der Berufsausübung des Ernährungsberaters in Österreich entstehen (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/11/0248). 2.2. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, die Organisation der Ausbildung zum Ernährungsberater durch die P. GmbH in Österreich enthalte vor dem Hintergrund der unter Pkt. 1.4.1. und 1.4.2. zitierten Judikatur Modalitäten, die geeignet seien, in der Öffentlichkeit Unklarheiten darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Ernährungsberaters in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden könne. Der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei durch die P. GmbH ausreichend deutlich auf die österreichische Rechtslage hingewiesen worden, ist nicht zielführend. Zum einen wurde in dem von der belangten Behörde wiedergegebenen Werbeflugblatt der P. GmbH nicht unmissverständlich und ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die verfahrensgegenständliche Ausbildung nicht zur Ausübung des Diätdienstes und ernährungsmedizinischen Beratungsdienstes berechtigt (dass dadurch ein Diplom gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des MTD-Gesetzes oder eine einem solchen Diplom gleichzuhaltende Urkunde gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des MTD-Gesetzes erlangt werden kann, wurde weder vorgebracht noch findet sich sonst darauf ein Hinweis). Zum anderen wurden unstrittig die Kursteilnehmer durch den Ausbildungsleiter A. D. im Rahmen der Lehrveranstaltung vom 3. April 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausbildung auch die Ernährungsberatung kranker Personen nach ärztlicher Rücksprache zum Ziel habe (dem im Akt erliegenden, von der belangten Behörde erwähnten Erhebungsbericht vom 7. April 2000 zufolge hätte der verfahrensgegenständliche Kurs nach Angaben des Ausbildungsleiters vom 3. April 2000 die Ausbildung zur Ernährungsberatung von Sportlern, Schwangeren, Stillenden, Übergewichtigen und älteren Patienten zum Inhalt gehabt). Angesichts dessen ist es nicht von Belang, wenn der Werbefolder über die angebotene Ausbildung nur in den Schulungsräumen aufgelegen sein sollte, wie das die Beschwerde behauptet. Es kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, diese Vorgangsweise lasse sehr wohl Unklarheiten über das Verbot der Berufsausübung des Ernährungsberaters in Österreich entstehen vergleiche das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/11/0248).

2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermittelt § 261 Abs. 1 GewO 1994 schon nach seinem klaren Wortlaut keine Berechtigung zur Ausübung der Ernährungsberatung. Im Übrigen ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 2 Abs. 1 Z. 11) die GewO 1994 auf die medizinisch-technischen Dienste nicht anzuwenden. 2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermittelt Paragraph 261, Absatz eins, GewO 1994 schon nach seinem klaren Wortlaut keine Berechtigung zur Ausübung der Ernährungsberatung. Im Übrigen ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) die GewO 1994 auf die medizinisch-technischen Dienste nicht anzuwenden.

2.3.1. Der Hinweis der Beschwerde, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung vom 13. September 2000 zum eingangs angeführten Tatvorwurf erst am 29. November 2000 zur Post gegeben worden sei, ist deshalb nicht zielführend, weil nach der unbedenklichen Aktenlage die angeführte Verfolgungshandlung am 13. September 2000, und somit noch innerhalb der Verjährungsfrist, abgefertigt wurde. Eine Verfolgungshandlung schließt die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist. Dies führt zum Ausschluss der Verfolgungsverjährung, selbst wenn die rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist, wie in der vorliegenden Konstellation, erfolgt bzw. nicht möglich ist, weil es nicht auf die Zustellung ankommt, sondern darauf, dass der behördliche Akt aus dem Bereich der Behörde herausgetreten ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0089, und vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0041). 2.3.1. Der Hinweis der Beschwerde, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung vom 13. September 2000 zum eingangs angeführten Tatvorwurf erst am 29. November 2000 zur Post gegeben worden sei, ist deshalb nicht zielführend, weil nach der unbedenklichen Aktenlage die angeführte Verfolgungshandlung am 13. September 2000, und somit noch innerhalb der Verjährungsfrist, abgefertigt wurde. Eine Verfolgungshandlung schließt die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist. Dies führt zum Ausschluss der Verfolgungsverjährung, selbst wenn die rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist, wie in der vorliegenden Konstellation, erfol

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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